BVGer C-4806/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2026 rückwirkend per 1. Januar 2024 zwangsweise an, weil sie eine Arbeitnehmerin beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, bezahlte sie diesen nicht und verwies darauf, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen habe.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich des Zwangsanschlusses gestützt auf Art. 60 BVG und Art. 33 Bst. h VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es erwog sodann, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet hatte. Der spätere Hinweis, die Vorinstanz habe die Verfügung widerrufen, ändere nichts daran, dass die gesetzte Vorschusspflicht unbenutzt geblieben sei. Deshalb sei auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Prüfung des Zwangsanschlusses aus.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4806/2026
Urteil vom 22. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Philipp Egli,
Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Zwangsanschluss;
Verfügung vom 10. Juni 2026.
C-4806/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom
10. Juni 2026 die A._______ (Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2024 zwangsweise bei sich angeschlossen hat, da die Beschwerde-
führerin eine der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeit-
nehmerin beschäftige (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.]
1 Beilage),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli
2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von
Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG [SR 831.40]
i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2026
(BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Sep-
tember 2026 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts (BVGer-act. 5)
mit Stellungnahme vom 29. September 2026 ausgeführt hat, der Kosten-
vorschuss sei bewusst nicht bezahlt worden, da die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung am 6. August 2026 widerrufen habe (BVGer-act. 6),
dass somit mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss
und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass mangels erheblichen Aufwands für das Gericht vorliegend von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und
die Oberaufsichtskommission BVG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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