Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-4920/2024

C-4920/2024Entscheid vom 01.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Frankreich wohnhafte deutsche Beschwerdeführer war seit 2005 mit einer Schweizerin verheiratet, die im April 2024 verstarb. Die Schweizerische Ausgleichskasse verweigerte ihm eine AHV-Witwerrente, weil die Ehe kinderlos war und die erwachsenen Kinder der verstorbenen Ehefrau keinen rentenbegründenden Status mehr hatten. Streitgegenstand war, ob ihm gestützt auf AHVG, BV und EMRK dennoch eine Witwerrente zusteht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Anspruch nach Art. 23 AHVG ausscheidet, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwitwung weder eigene Kinder noch Pflegekinder im Sinne des Gesetzes hatte; die Stiefkinder waren mit 31 und 33 Jahren zu alt und lebten zudem nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Art. 24 Abs. 1 AHVG gewährt seinem klaren Wortlaut nach nur Witwen ab 45 Jahren nach mindestens fünfjähriger Ehe eine Rente, und diese geschlechtsspezifische Differenzierung kann von den rechtsanwendenden Behörden trotz ihres Spannungsverhältnisses zu Art. 8 BV wegen Art. 190 BV nicht korrigiert werden. Das EGMR-Urteil Beeler betrifft nach Auffassung des Gerichts nur Konstellationen, in denen eine bereits laufende Witwerrente wegen Volljährigkeit des jüngsten Kindes entfällt und die Leistung die Organisation des Familienlebens mitbetroffen hat. Bei einer kinderlosen Verwitwung wie hier ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, weshalb auch aus Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK kein Anspruch folgt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine AHV-Witwerrente.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-4920/2024

Urteil vom 1. September 2026

Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien A._______, (Frankreich),
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Witwerrente,
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024.
C-4920/2024

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (…) 1959, ist
deutscher Staatsangehöriger. Am 9. Dezember 2005 heiratete er in zweiter
Ehe die schweizerische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Ehe-
frau) (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 3, 4, 17,
21). Der Versicherte und seine Ehefrau waren gemäss seinen Angaben in
verschiedenen Ländern im Ausland wohnhaft, da die Ehefrau eine Karriere
in der Diplomatie verfolgte. Im Jahr 2015 verlegten die Eheleute ihren
Wohnsitz nach Frankreich (SAK-act. 16). Am 4. April 2024 verstarb die
Ehefrau des Versicherten (SAK-act. 21). Während die Eheleute keine ge-
meinsamen Kinder haben, hinterliess die Ehefrau zwei Kinder (geboren
1989 und 1991) aus erster Ehe (SAK-act 21).

B.

B.a Am 24. November 2023 reichte der Versicherte das Formular «Anmel-
dung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
ein (SAK-act. 4).

B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2024
eine monatliche Altersrente von Fr. 165.– ab dem 1. Februar 2024 zu
(SAK-act. 10).

B.c Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 passte die SAK die Höhe der Alters-
rente des Versicherten infolge der Verwitwung an und sprach ihm eine Al-
tersrente von Fr. 167.– ab dem 1. Mai 2024 zu (SAK-act. 22).

C.

C.a Am 28. April 2024 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung
für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz» bei der SAK ein (SAK-act. 17).

C.b Die SAK wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ab. Sie
begründete dies damit, dass der Versicherte nicht zu den als Hinterlasse-
nen geltenden Personen im Sinne des AHVG (SR 831.10) zähle (SAK-
act. 20).

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C.c Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Einsprache ge-
gen die Verfügung der SAK vom 29. Mai 2024. Er machte namentlich gel-
tend, dass die von der SAK angewandten Bestimmungen des AHVG ge-
mäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Diskri-
minierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) verstossen würden. Der schwei-
zerische Gesetzgeber sei aufgefordert, die Verfassungskonformität der
einschlägigen Bestimmungen herzustellen (SAK-act. 23).

C.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 wies die SAK die Einspra-
che des Versicherten vom 24. Juni 2024 ab und bestätigte ihre Verfügung
vom 29. Mai 2024. Die SAK verwies namentlich auf Art. 23 Abs. 1 und 2
AHVG (Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente beim Vorhandensein von
[Pflege-]Kindern) und Art. 24 Abs. 1 AHVG (Anspruch auf Witwenrente bei
Vollendung des 45. Altersjahres und mindestens fünfjähriger Ehe). Da der
Versicherte keine eigenen Kinder habe und seine Stiefkinder bereits er-
wachsen und berufstätig seien, erübrige sich eine Prüfung, ob diese als
Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG zu betrachten seien.
Weiter wies die SAK darauf hin, dass Art. 24 Abs. 1 AHVG nur für Witwen
anspruchsbegründend sei. Für Witwer fehle hingegen eine entsprechende
anspruchsbegründende Gesetzesvorschrift.

Zudem machte die SAK Ausführungen zum Urteil 78630/12 der Grossen
Kammer des EGMR in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober
2022 (nachfolgend auch: EGMR-Urteil Beeler). Der diesem Urteil zugrunde
liegende Sachverhalt habe eine EMRK-widrige Ungleichbehandlung be-
troffen, da die Witwerrente des Witwers in Nachachtung von Art. 24 Abs. 2
AHVG mit dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgeho-
ben worden sei, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall
gewesen wäre. Konstellationen mit kinderlosen Witwern seien von dieser
Rechtsprechung allerdings nicht erfasst, weshalb vorliegend ein Anspruch
des Versicherten auf eine Witwerrente zu verneinen sei (SAK-act. 24).

D.

D.a Am 1. August 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 12. Juli 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Witwerrente (BVGer-act. 1).

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D.b Mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).

D.c Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2024
(BVGer-act. 5).

D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 schloss der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel per 6. November 2024 ab (BVGer-
act. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4
E. 1.2).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation
vorgesehen).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einsprache-
entscheides vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49
VwVG). Zum Bundesrecht zählen auch das Verfassungsrecht des Bundes
sowie die EMRK (BGE 111 Ib 68 E. 4).

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.). Anwend-
bar sind daher vorliegend grundsätzlich diejenigen Rechtssätze, die im
Zeitpunkt der Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs am 1. Mai
2024 in Kraft standen (vgl. Sachverhalt Bst. A; Art. 23 Abs. 3 AHVG; Urteil
des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3).

2.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par-
teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann
es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II
331 E. 1.3; 134 V 250 E. 1.2; je m.H.).

3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024, mit dem die Vorinstanz die Ein-
sprache des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2024 abgewiesen und die
Verneinung eines Anspruchs auf eine Witwerrente des Beschwerdeführers
bestätigt hat (SAK-act. 24; vgl. Bst. C.d vorstehend).

4.
Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung seines Gesuchs auf
Ausrichtung einer Witwerrente verletze Verfassungsrecht (Art. 8 BV) und
das in der EMRK verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK). Ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 AHVG stünde Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des
Ehepartners das 45. Altersjahr vollendet hätten und mindestens 5 Jahre
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verheiratet gewesen seien, ein Rentenanspruch zu. Er erfülle diese
Voraussetzungen (mit Ausnahme des weiblichen Geschlechts). So sei er
mit seiner am (…) 2024 verstorbenen Ehefrau seit dem Jahre 2005 verhei-
ratet gewesen. Zudem sei er bereits 65 Jahre alt. Allerdings fehle eine
Art. 24 Abs. 1 AHVG entsprechende anspruchsbegründende Vorschrift für
Witwer. Seit dem Jahr 2000 habe er seine «berufliche Karriere ruhen las-
sen», um seiner Ehefrau ihre Karriere in der Diplomatie zu ermöglichen. Er
habe sich dem Haushalt und der Betreuung der beiden Kinder seiner Ehe-
frau (damals neun und elf Jahre alt) gewidmet. Er habe ihre Kinder «bis zu
ihrer Volljährigkeit und ihrem Eintritt ins Berufsleben aktiv begleitet und un-
terstützt» (BVGer-act. 1 Beilagen). Während der Aufenthalte mit seiner
Ehefrau im Ausland sei ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund
des Diplomatenstatus untersagt gewesen; er habe allerdings unentgeltlich
diverse Arbeiten für die jeweiligen schweizerischen Botschaften übernom-
men. Infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Ehefrau sei er
im Jahr 2012 mit ihr in die Schweiz zurückgekehrt. Aufgrund seines Alters
habe er nur über sehr beschränkte Möglichkeiten zur Aufnahme einer Ar-
beitstätigkeit verfügt. Im Jahr 2015 sei er mit seiner Ehefrau aus finanziel-
len Gründen nach Frankreich gezogen. Seither habe er seine Ehefrau bis
zu deren Tod in ihrer Krankheit begleitet und gepflegt. Daher «brauche [er]
diese Rente wirklich» (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen; BVGer-act. 5).

4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 10. September
2024 auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).

5.

5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG [SR 830.1]) in der Schweiz
haben (Satz 1). Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente
ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Satz 2). Vorbehalten bleiben die be-
sonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den
Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen
dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Satz 3).

5.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Frankreich und Hinterbliebener einer schweizerischen Staatsangehörigen.

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Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage nach Leistungen an einen
Hinterbliebenen. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002)
und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533
E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen
(EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen
in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten
anwendbar.

5.3 Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt
ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 VO 883/2004). Dabei ist im Rah-
men des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koor-
dinierungsverordnung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Weiter
enthält Art. 7 VO 883/2004 ein Gebot des Leistungsexports unter Aufhe-
bung von innerstaatlichen Wohnortsklauseln. Ein allfälliger Leistungsex-
port setzt indes einen bestehenden Anspruch voraus (Urteil des BVGer
C-4563/2018 vom 16. Februar 2021 E. 4.3.5). Dabei ist die Ausgestaltung
des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Be-
rechnung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenrenten unter Vor-
behalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben Sache
des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.H.; betreffend
den Anspruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteil des BVGer
C-5703/2020 vom 17. Dezember 2021 E. 2 m.w.H.).

6.

6.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-
wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind Kinder des
verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe
oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm
als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden
(Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3
AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im

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gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden
(Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG regelt der Bundesrat den Anspruch der
Pflegekinder auf Waisenrente. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Bundesrat in Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgelegt,
dass als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG Kinder gel-
ten, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisen-
rente nach Art. 49 AHVV zustehen würde. In gleicher Weise ist auch der
Begriff des Pflegekindes in Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG auszulegen (vgl.
Urteil des BVGer C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 3.2).

6.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle-
geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie un-
entgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente am 18. Geburts-
tag des (Pflege-)Kindes oder bei dessen Tod; für die (Pflege-)Kinder, die
noch in Ausbildung sind, erstreckt sich der Anspruch auf Waisenrente in-
dessen bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens aber bis zum voll-
endeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 AHVG). Art. 49
Abs. 3 AHVV sieht ausserdem vor, dass der Anspruch erlischt, wenn das
Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten
wird (BGE 140 V 458 E. 3.1).

6.3 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im
Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von
Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens
fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet,
so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG).

6.4

6.4.1 Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag
des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats und erlischt mit der Wieder-
verheiratung oder dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und
4 AHVG). Zudem erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das
letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2
AHVG).

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6.4.2 Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 ent-
schied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG
Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als
jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er
stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Dis-
kriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) fest (vgl. hierzu E. 7.3 nachfolgend). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung
eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen
fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährig-
keit des jüngsten Kindes aufzuheben. Der besondere Rentenbeendigungs-
grund von Art. 24 Abs. 2 AHVG ist nicht mehr anwendbar (Urteile des BGer
9C_278/2025 vom 26. Juni 2025 E. 1.2; 9C_591/2024 vom 4. Dezember
2024 E. 2.2.1 m.H.; vgl. auch BGE 151 V 186 E. 4.3.3).

7.
Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Anspruch auf Witwerrente in
erster Linie auf eine diskriminierungsfreie, geschlechtsneutrale Anwen-
dung von Art. 24 Abs. 1 AHVG, über welche er eine Gleichstellung der Wit-
wer mit Witwen erreichen möchte (vgl. E. 4.1 vorstehend).

7.1 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten zu
Recht unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwit-
wung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG hatte. Die
Akten enthalten keine Hinweise auf leibliche Kinder oder Adoptivkinder des
Beschwerdeführers (SAK-act. 4 S. 2). Weiter waren die Kinder seiner ver-
storbenen Ehefrau («Stiefkinder») im Zeitpunkt der Verwitwung bereits 31
und 33 Jahre alt (SAK-act. 21 S. 1), weshalb sie – schon aufgrund ihres
Lebensalters – nicht mehr als Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG gel-
ten (Art. 46 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 49 AHVV und Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl.
auch Rz. 3148 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024 [nachfolgend: RWL]). Zu-
dem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Verwitwung ein ge-
meinsamer Haushalt mit den Kindern der verstorbenen Ehefrau bestanden
hat (vgl. E. 4.1 vorstehend und E. 7.3.3.2 nachfolgend).

7.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVG kann das Vorliegen
der in Art. 24 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen (Vollendung des
45. Altersjahres; mindestens fünfjährige Ehe) nur für verwitwete Ehefrauen
– nicht aber für verwitwete Ehemänner – einen Anspruch auf eine

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Hinterlassenenrente begründen. Im Folgenden ist zu klären, ob eine Aus-
legung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus angezeigt ist und der
angefochtene Einspracheentscheid mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

7.2.1 Bei der Einführung der AHV war die Zumutbarkeit der Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Erreichen eines gewissen Al-
ters Richtgedanke für die Festsetzung der Anspruchsbedingungen (vgl.
Botschaft vom 2. Februar 2000 über die 11. AHV-Revision, BBl 2000 1865,
1960, mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II
365, 410 f.). In der Botschaft zur 11. AHV-Revision hielt der Bundesrat fest,
dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten (Art. 23–24b
AHVG) dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann wider-
spreche und daher vereinheitlicht werden müsse. Dabei schlug der Bun-
desrat eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung für Witwen und
eine Angleichung an jene für Witwer vor (BBl 2000 1865, 1959 f., 2000).
Das Schweizer Parlament leistete dem Vorschlag des Bundesrates aller-
dings keine Folge und sah – mit gewissen Modifikationen – weiterhin nach
dem Geschlecht differenzierende Regelungen betreffend die Anspruchsvo-
raussetzungen (wie auch die Beendigungsgründe) vor (vgl. Art. 23 Abs. 1
und 5 sowie Art. 24 des Schlussabstimmungstexts zum AHVG anlässlich
der 11. AHV-Revision [BBl 2003 6629, 6633]). In der Folge lehnte das Volk
die Änderung ab (Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksab-
stimmung vom 16. Mai 2004 [BBl 2004 3943]), womit es bei der bisherigen
und bis heute geltenden gesetzlichen Ordnung der Witwen- und Witwer-
renten blieb.

7.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es seit Langem
anerkannt, dass die gesetzliche Ordnung der Witwen- und Witwerrenten
dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung von Frau und
Mann widerspricht (vgl. Art. 8 Abs. 3 BV) und angepasst sowie harmonisiert
werden sollte (BGE 139 I 257 E. 4.1 m.w.H.). Insofern sind die Rügen des
Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar. Allerdings können die
rechtsanwendenden Behörden die geschlechtsspezifische Ungleichbe-
handlung von Art. 24 Abs. 1 AHVG – angesichts des klaren Wortlauts und
des historischen Willens des Gesetzgebers (vgl. E. 7.2.1 vorstehend) – we-
der auf dem Weg einer verfassungskonformen Auslegung beseitigen noch
anderweitig unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gleichstellungs-
gebot korrigieren. Vielmehr sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die
rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. jüngst Urteil
des BGer 9C_511/2025 vom 8. Januar 2026 E. 2.2 und E. 4.1; Urteil des

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BVGer C-3827/2025 vom 18. Juli 2025 E. 7.2.3). Der Widerspruch zwi-
schen der geltenden gesetzlichen Ordnung und dem verfassungsrechtli-
chen Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau muss vom Bundes-
gesetzgeber korrigiert werden (vgl. auch E. 8.2 nachfolgend).

7.3 Es bleibt zu prüfen, ob das EGMR-Urteil Beeler und die dortige Ausle-
gung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu einem an-
deren Ergebnis führt. Die EMRK geht nach ständiger Rechtsprechung ei-
nem ihr widersprechenden Bundesgesetz vor (Art. 5 Abs. 4 und Art. 190
BV; vgl. BGE 151 I 382 E. 4.1 m.w.H.).

7.3.2

7.3.2.1 Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Konvention aner-
kannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere auf-
grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Reli-
gion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder
sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Zu
beachten ist, dass das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 14 EMRK ak-
zessorischen Charakter hat und in Zusammenhang mit einem anderen
Konventionsrecht anzuwenden ist. Es genügt dabei, dass der Sachverhalt
in den Anwendungsbereich eines oder mehrerer anderer Konventions-
rechte fällt; eine Verletzung ist nicht erforderlich (EGMR-Urteil Beeler
§§ 47 f.; Urteil des BGer 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.3.1 m.w.H.).

7.3.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, wel-
ches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe-
gatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. In den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin-
weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemein-
samen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre
Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Volljährige Kinder können
in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen, wenn
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des BGer
6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Der Begriff des

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Familienlebens nach Art. 8 EMRK umfasst nicht nur soziale, moralische
oder kulturelle, sondern auch materielle Interessen (Urteil des BGer
9C_97/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 4.1.1 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler
§§ 44 und 59). Art. 8 EMRK garantiert indes kein Recht auf Gewährung
einer Sozialleistung oder Gewährleistung eines bestimmten Lebensstan-
dards (EGMR-Urteil Beeler § 61; BGE 139 I 257 E. 5.2.2 m.H.). So führt
auch nicht jede wirtschaftliche Einbusse zur Bejahung des Anwendungs-
bereichs von Art. 8 EMRK (Urteil 9C_97/2024 E. 4.1.1 m.H).

7.3.2.3 Damit Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK zum Tragen
kommen kann, ist nach dem EGMR-Urteil Beeler erforderlich, dass die um-
strittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich
notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbeson-
dere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der
Leistung, die gesetzlichen Bedingungen für deren Gewährung, die vom
Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisation des Fami-
lienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung für den Be-
schwerdeführer und sein Familienleben im Einzelfall (Urteil 9C_491/2023
E. 4.3.2 m.H. auf EGMR-Urteil Beeler § 72).

7.3.3 Es fällt auf, dass die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltskonstel-
lation erheblich von jener im EGMR-Urteil Beeler abweicht.

7.3.3.1 Im EGMR-Urteil Beeler war der beschwerdeführende Witwer im
Zeitpunkt seiner Verwitwung im Jahr 1994 rund 41 Jahre alt und Vater von
zwei Töchtern im Alter von 21 Monaten und vier Jahren. Nach dem Tod
seiner Ehefrau gab er seinen Beruf auf, um sich Vollzeit der Erziehung sei-
ner Töchter zu widmen (vgl. EGMR-Urteil Beeler, Sachverhalt). Dement-
sprechend hielt der EGMR fest, dass die Witwerrente das Familienleben
fördern solle, weil sie es dem überlebenden Ehegatten ermögliche, Vollzeit
der Erziehung seiner Kinder nachzukommen bzw. ihnen zumindest mehr
Zeit zu widmen, ohne vor finanziellen Herausforderungen zu stehen
(EGMR-Urteil Beeler § 77). Der Witwer hatte zumindest teilweise die Ker-
naspekte seines Familienlebens auf Grundlage der Witwerrente organisiert
(EGMR-Urteil Beeler § 80). Die angespannte finanzielle Situation, in der
sich der Witwer im Alter von 57 Jahren angesichts des Verlusts der Witwer-
rente befand, resultierte aus der Entscheidung, die er Jahre früher – unter-
stützt durch den Bezug der Witwerrente – im Interesse seiner Familie ge-
troffen hatte (EGMR-Urteil Beeler § 81). Der EGMR gelangte in der Folge
zum Schluss, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffnet sei
(EGMR-Urteil Beeler § 82).

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7.3.3.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei seiner Verwit-
wung 65 Jahre alt. Er hatte in diesem Zeitpunkt keine leiblichen Kinder oder
Adoptivkinder zu betreuen. Die Kinder seiner verstorbenen Ehefrau («Stief-
kinder») waren damals bereits 31 und 33 Jahre alt und damit seit Längerem
volljährig. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der mün-
digen Kinder zum Beschwerdeführer fehlen. Vielmehr führte der Beschwer-
deführer aus, er habe die Kinder «bis zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Ein-
tritt ins Berufsleben aktiv begleitet und unterstützt»; im Jahr 2015 – als die
Kinder rund 24 und 26 Jahre alt waren – seien er und seine Ehefrau nach
Frankreich gezogen (BVGer-act. 1 Beilagen). Die Entscheidung des Be-
schwerdeführers in den 2000er und 2010er Jahren, seine Karriere ruhen
zu lassen – und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen
– standen in keinem Zusammenhang mit dem Eintritt eines im Sozialversi-
cherungsrecht anerkannten Risikos oder der Ausrichtung von Sozialversi-
cherungsleistungen. Der Beschwerdeführer traf – wie er selbst ausgeführt
hat – vielmehr eine private Entscheidung, die berufliche Karriere seiner
Ehefrau gegenüber seiner eigenen zu priorisieren und ihr ins Ausland zu
folgen (vgl. E. 4.1 vorstehend).

7.3.4 Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist damit nicht mit derjeni-
gen im EGMR-Urteil Beeler vergleichbar, in welcher der EGMR den An-
wendungsbereich von Art. 8 EMRK als eröffnet ansah. Letzteres setzt vo-
raus, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens
abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dies
trifft bei einer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG ausgerichteten Witwenrente
nicht zu. Diese Leistung bezweckt vielmehr die Vermeidung wirtschaftlicher
Schwierigkeiten kinderloser Witwen, denen die (Wieder-)Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ab einem gewissen Alter nicht mehr zugemutet wird
(vgl. E. 7.2.1 vorstehend). Damit zielt die strittige Leistung weder auf die
Förderung des Familienlebens ab, noch wirkt sie sich notwendigerweise
auf dessen Organisation aus, worauf im Übrigen auch Richter Zünd in sei-
nem zustimmenden Sondervotum zum EGMR-Urteil Beeler ausdrücklich
hinweist (Ziff. 7 der «opinion concordante» von Richter Zünd zum EGMR-
Urteil Beeler). Dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – aus
finanziellen Gründen auf eine Witwerrente angewiesen sei und deren Aus-
richtung für gerechtfertigt hält, zumal er sich ab dem Jahr 2000 der Betreu-
ung der Kinder seiner verstorbenen Ehefrau gewidmet und ab dem Jahr
2015 seine kranke Ehefrau gepflegt habe, genügt nach der Rechtspre-
chung des EGMR und des Bundesgerichts nicht, um den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK zu eröffnen (vgl. E. 7.3.2.2 vorstehend; BGE 139 I 257
E. 5.2.3; Urteile 9C_511/2025 E. 4.2; C-3827/2025 E. 7.3.2).

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8.

8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen An-
spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Witwerrente zu
Recht verneint hat. Weder sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 23
Abs. 1 und 2 AHVG erfüllt noch kommt eine weite – auch Witwer als An-
spruchsberechtigte umfassende – Auslegung und Anwendung von Art. 24
Abs. 1 AHVG in Betracht. Infolgedessen ist der angefochtene Einsprache-
entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im Verwaltungs-
recht anwendbare Gesetzmässigkeitsprinzip die Möglichkeit einer aus-
nahmsweisen Gewährung einer Witwerrente entgegen den gesetzlichen
Vorschriften nicht zulässt, auch wenn ein Härtefall vorliegen sollte und der
Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt – auf die Rentenleistung ange-
wiesen ist. Vielmehr erfordern sowohl die Rechtssicherheit als auch die
Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an
das geltende Recht halten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 BV; Urteile des BVGer
C-5771/2023 vom 12. Mai 2025 E. 4.2.1; C-6454/2018 vom 18. Mai 2020
E. 5). Inhalt und Voraussetzungen staatlicher Leistungen werden in erster
Linie durch den Gesetzgeber im Lichte der von ihm verfolgten sozialpoliti-
schen Zielsetzungen festgelegt (vgl. auch Urteil C-3827/2025 E. 7.3.2).

9.

9.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien
kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.

9.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die ob-
siegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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