BVGer C-5510/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Verfahren C-2001/2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Kantons Basel-Stadt gegen eine Verfügung des Bundesamts für Gesundheit betreffend den Bundesbeitrag an die individuelle Prämienverbilligung 2022 zunächst gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben. Das Bundesgericht hiess jedoch die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung vom 5. April 2022. Es wies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück, damit dieses über die Nebenfolgen des früheren Verfahrens neu befinde.
Erwägungen
Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens C-2001/2022 neu zu verlegen. Massgeblich war, dass der Kanton Basel-Stadt nach dem bundesgerichtlichen Urteil im ursprünglichen Beschwerdeverfahren als unterliegend galt und dieses Verfahren kostenpflichtig ist. Materielle Fragen zum Anspruch auf den Bundesbeitrag an die individuelle Prämienverbilligung waren im Rückweisungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
Entscheid
Materiell bleibt es bei der vom Bundesgericht bestätigten Verfügung des Bundesamts für Gesundheit vom 5. April 2022. Die Beschwerde des Kantons Basel-Stadt gegen die Kürzung seines Anteils am Bundesbeitrag an die individuelle Prämienverbilligung 2022 ist damit endgültig erfolglos.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5510/2026
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien Kanton Basel-Stadt,
handelnd durch das Amt für Sozialbeiträge,
Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand KVAG, Bundesbeitrag an die individ. Prämienverbilligung
(2022); Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädi-
gung, Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2025 vom
23. Juli 2026.
C-5510/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2001/2022 mit Urteil
vom 11. März 2025 die Beschwerde des Kantons Basel-Stadt, handelnd
durch das Amt für Sozialbeiträge (nachfolgend Beschwerdeführerin), vom
29. April 2022 gegen die Verfügung des für die Schweizerische Eidgenos-
senschaft handelnden Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend Vor-
instanz) vom 5. April 2022 guthiess und diese Verfügung aufhob, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben und gleichzeitig keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen wurden,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_250/2025 vom 23. Juli 2026 in Gut-
heissung der Beschwerde der Vorinstanz den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 11. März 2025 aufhob und die Verfügung der Vor-
instanz vom 5. April 2022 bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1),
dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten
und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bun-
desverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziffer 3),
dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdever-
fahren C-2001/2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden
ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kos-
tenpflichtig ist und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in
der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass vorliegend eine Kürzung des Anteils des Kantons Basel-Stadt am
Bundesbeitrag an die IPV um Fr. 983'136.75 im Streit lag,
dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-2001/2022 auf Fr. 5’000.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der gemäss bundesge-
richtlichem Urteil unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE),
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dass im Verfahren C-2001/2022 der unterliegenden Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario) und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch von einer Parteientschädigung abzuse-
hen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-2001/2022 in der Höhe von
Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kos-
tenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
2.
Im Verfahren C-2001/2022 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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