BVGer D-1091/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger, stellte nach einem früheren Nichteintretensentscheid von 2004 im August 2023 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er berief sich auf eine drohende politische Verfolgung in Belarus wegen einer Demonstrationsteilnahme und einer zweiwöchigen Inhaftierung im August 2020 sowie auf die Gefahr eines künftigen Kriegseinsatzes und auf gesundheitliche Probleme. Das SEM wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die Rüge einer ungenügenden medizinischen Sachverhaltsabklärung, da das SEM die eingereichten Arztberichte hinreichend berücksichtigt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hatte. In der Sache bestätigte es die Einschätzung, wonach die Schilderungen zur Demonstration, Inhaftierung und zu angeblichen behördlichen Nachforschungen vage, pauschal und nicht hinreichend substantiiert seien, weshalb eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht sei; zudem fehlten trotz langer Verfahrensdauer belastbare Beweismittel. Auch die Befürchtung eines Militär- oder Kriegseinsatzes sei bloss theoretisch und asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug nach Belarus zulässig, zumutbar und möglich, da weder eine konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung noch eine medizinische Notlage dargetan sei und die geltend gemachten Leiden im Heimatstaat grundsätzlich behandelt werden könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und die Nichtanordnung einer vorläufigen Aufnahme wurden bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1091/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien A._______, geboren am (…),
Belarus,
vertreten durch MLaw Ladina Hautle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N (…).
D-1091/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom
7. Juli 2004 mit Verfügung vom 23. Juli 2004 nicht eingetreten wurde und
die dagegen eingereichte Beschwerde am 12. Januar 2005 abgewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2023 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen
wurde,
dass am 17. November 2023 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
das Asylgesuch nachfolgend am 21. November 2023 dem erweiterten Ver-
fahren zugeteilt und der Beschwerdeführer am 24. November 2023 dem
Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass die Vorinstanz am 19. November 2025 eine ergänzende Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanz-
lichen Verfahren jeweils eine Kopie seines belarussischen Reisepasses,
seines lettischen Führerausweises, einer abgelaufenen lettischen Aufent-
haltsbewilligung sowie diverse Arztberichte zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2026 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies, ihn aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies und den zuständigen
Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 16. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, und die unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechts-
vertreterin beantragt,
Seite 2
D-1091/2026
dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung
vom 13. Februar 2026 einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
27. April 2026 namentlich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und ei-
nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1000.– einverlangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2026 einen Emp-
fangsschein der Schweizerischen Post vom 12. Mai 2026 sowie einen Arzt-
bericht vom 28. April 2026 zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie
Seite 3
D-1091/2026
nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen ist,
dass sie glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei belarussischer Staats-
angehöriger, stamme aus B._______ und habe vor der Einreise in die
Schweiz in Lettland gelebt, wo seine Ehefrau als sogenannte «Nichtbürge-
rin» lebe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine dro-
hende Verhaftung und ein politisch motiviertes Strafverfahren in Belarus
aufgrund einer Demonstrationsteilnahme und anschliessender Inhaftie-
rung für knapp zwei Wochen im August 2020 geltend machte,
dass er Belarus eine Woche nach der Freilassung verlassen und sich in
den folgenden Jahren in Lettland und anderen europäischen Ländern auf-
gehalten habe,
dass dazu Krieg in Belarus herrsche und belarussische Truppen an der
ukrainischen Grenze stünden, weshalb er als Militärpflichtiger befürchte,
an einem Kriegseinsatz teilnehmen zu müssen,
dass er an diversen gesundheitlichen Problemen leide, wegen denen er in
der Schweiz in Behandlung sei,
Seite 4
D-1091/2026
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete,
die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine politische Verfol-
gung in Belarus hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand,
dass sowohl seine Ausführungen zu seiner Teilnahme an der Demonstra-
tion im August 2020 als auch zur vorgetragenen zweiwöchigen Inhaftierung
durchweg substanzlos, pauschal und stereotyp ausgefallen seien,
dass basierend auf seinen Angaben nicht darauf geschlossen werden
könne, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden
sei, zumal er dazu keine weiteren Angaben habe machen können und trotz
seiner ausdrücklichen Ankündigung bis dato keine Akten eingereicht habe,
dass insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass es tatsäch-
lich zu den geltend gemachten Problemen und einer staatlichen Verfolgung
gekommen sei,
dass seine weiteren Vorbringen zu einer allfälligen Teilnahme an einem
Kriegseinsatz nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, da Belarus keine
Kriegspartei im Ukraine-Konflikt sei und es auch nicht zur Mobilmachung
oder Einziehung von Wehrdienstpflichtigen gekommen sei,
dass es somit keine Anhaltspunkte dafür gebe, er würde bei einer Rück-
kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Kampfhandlungen herangezo-
gen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller
Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung sei-
ner gesundheitlichen Verfassung als glaubhaft einzuschätzen, und im Üb-
rigen im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren
wiederholt,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes rügt mit der Begründung, die Vorinstanz habe es
versäumt, den relevanten medizinischen Sachverhalt vollständig und rich-
tig abzuklären,
dass die letztgenannte Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein
könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2),
Seite 5
D-1091/2026
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat,
dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und
unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043 ff. m.w.H.),
dass die Rügen betreffend unterlassene hinreichende Abklärungen bezüg-
lich der Möglichkeit und Zugänglichkeit einer adäquaten medizinischen Be-
handlung nicht zielführend sind, da die Vorinstanz sich aus Sicht des Ge-
richts ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt und dabei die vorhandenen Arztberichte berück-
sichtigt hat,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer namentlich die vom SEM
erwähnte Klinik zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit in Belarus für un-
geeignet hält, die materielle Würdigung beschlägt und nachfolgend behan-
delt wird,
dass auch die übrige Begründung des Rückweisungsantrags pauschal die
Feststellungen der Vorinstanz bestreitet, ohne darzulegen, welchen kon-
kreten medizinischen Behandlungen er benötigen würde, die das SEM
nicht berücksichtigt habe,
dass vorliegend – wie sogleich zu zeigen sein wird – auch der auf Be-
schwerdeebene eingereichte Arztbericht nicht geeignet ist, zu einem ande-
ren Ergebnis in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu
gelangen,
dass das SEM somit zum Zeitpunkt des Asylentscheids zutreffend davon
ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und rich-
tig erstellt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
daher abzuweisen ist,
Seite 6
D-1091/2026
dass das Gericht weiter zum Schluss kommt, dass das SEM in seiner Ver-
fügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhalti-
ges entgegenzusetzen,
dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Ausführungen zu seiner Teil-
nahme an der Demonstration und zu der vorgetragenen zweiwöchigen In-
haftierung insgesamt vage, pauschal und stereotyp ausgefallen sind (vgl.
SEM-Akte […], F59, F76-F86; A48/12, F52 ff., F58 ff., F80),
dass dies auch für die angeblichen Hausbesuche der Behörden respektive
der KGB (Komitee für Staatssicherheit) bei seinen Verwandten gilt (vgl.
[…], F65-F69, F72-F75),
dass daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden kann, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen selbst er-
lebten Sachverhalt handelt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung basierend auf die
Glaubhaftigkeitsprüfung richtigerweise ein drohendes politisch motiviertes
Strafverfahren oder eine drohende asylrelevante Inhaftierung ausge-
schlossen hat,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Berücksichti-
gung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht ge-
eignet ist, zu einem anderen Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu
gelangen,
dass er konkret zwar in der ergänzenden Anhörung vom 19. November
2025 tatsächlich angab, es gehe im schlecht, er habe jeden Tag Schwindel
und Kopfschmerzen und leide unter Gedächtnisproblemen seit seinem Un-
fall im Mai 2024 (vgl. […], F5-F7), er hingegen im Rahmen der Anhörung
zu den Asylgründen vom 17. November 2023 zu Protokoll gab, es gehe
ihm sehr gut (vgl. […], F5-F6),
dass indessen bereits in dieser letztgenannten Anhörung seine Aussagen
inhaltlich nicht über das hinausgingen, was eine unbeteiligte Drittperson zu
den landesweiten und pressebekannten Demonstrationen im respektive ab
August 2020 in Belarus hätte aussagen können und sich auch in Bezug auf
Seite 7
D-1091/2026
die Beschreibung seiner Inhaftierung und die Kontaktversuche der Behör-
den nichts anderes ergibt (vgl. […], F59, F61-F86),
dass dabei bezeichnend ist, dass er bereits dazumal im Rahmen seines
knappen freien Berichts auf die Eingabe von Beweismitteln und den Erhalt
weiterer Informationen verwies und dies mehrmals im Verlaufe der Anhö-
rung bekräftigte (vgl. […], F59, F62, F63, F90, F100),
dass bis heute – nebst allgemeinen Unterlagen zur Situation in Belarus
(vgl. […], F16, F19) – keine solchen Beweismittel zu den Akten gereicht
wurden,
dass jedoch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den
knapp drei Jahren seit der Einreichung seines Asylgesuchs relevante Be-
weismittel hätte beibringen können,
dass diese Einschätzung in der ergänzenden Anhörung lediglich bestätigt
und im Übrigen dabei sein Gesundheitszustand durch die befragende Per-
son angemessen berücksichtigt wurde (vgl. […], F17, F18, F21, F28, F41,
F56, F72-F75),
dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung zudem nochmals auf
die Möglichkeit hingewiesen wurde, weitere Beweismittel einzureichen
oder sich nochmals schriftlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl.
a.a.O., F80-F81),
dass mit der Beschwerde sodann weiterhin weder Beweismittel zu einer
(drohenden) staatlichen Verfolgung oder einem eingeleiteten Strafverfah-
ren noch zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten beigefügt wur-
den,
dass ergänzend – und unabhängig von der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit – darauf hinzuweisen ist, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz der
Vorbringen (zweiwöchige Inhaftierung infolge der Demonstrationsteil-
nahme im August 2020) – selbst bei Wahrunterstellung – gemäss Recht-
sprechung nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer D-684/2023 vom
17. Juni 2025 E. 6.3.2 ff. m.w.H.),
dass die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, dass nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Be-
schwerdeführers aufgrund einer drohenden Militärpflicht auszugehen und
auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
Seite 8
D-1091/2026
verweisen ist, zumal auch im Zusammenhang mit der angeblichen Vorla-
dung des Militärkommissariats keine Dokumente eingereicht wurden,
dass betreffend diese Vorbringen zu ergänzen ist, dass kein flüchtlings-
rechtlich relevantes Verfolgungsmotiv vorliegt und die Asylrelevanz bereits
deshalb nicht gegeben ist, zumal es sich zum heutigen Zeitpunkt um rein
theoretische und subjektive Befürchtungen des Beschwerdeführers han-
delt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1890/2024 vom 11. Februar 2026
E. 7.6),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer-
deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz
noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt
(Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg-
weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und auch keine konkreten
Seite 9
D-1091/2026
Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass in Bezug auf den geltend gemachten allfälligen Kriegseinsatz im Uk-
raine-Konflikt zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer beachtlichen Wahr-
scheinlichkeit eines solchen Einsatzes und einer damit einhergehenden
völker- oder landesrechtswidrigen Behandlung im Sinne eines «real risk»
ausgegangen werden kann,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), was vorlie-
gend nicht der Fall ist (vgl. unten S. 10 ff.),
dass damit der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulässig ist und auf die
nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu
verweisen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Zusammen-
hang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwah-
len im Januar 2025, der Verwicklung des Landes in den Konflikt zwischen
den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land ver-
hängten internationalen Sanktionen nach wie vor nicht in einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet, die eine Weg-
weisung dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl.
Urteil D-684/2023 E. 8.3.2),
dass sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur
dann als unzumutbar erweist, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
Seite 10
D-1091/2026
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde,
dass dabei grundsätzlich diejenige allgemeine und dringende medizinische
Behandlung als relevant erachtet wird, die zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit
nicht bereits vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.),
dass auch mit Blick auf den geltend gemachten gesundheitlichen Zustand
des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, seine Rückkehr führe
ohne seinen Einfluss zu einer drastischen und lebensbedrohlichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Recht-
sprechung, zumal die gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigun-
gen (namentlich Alkoholabhängigkeit, strukturelle Epilepsie, Hepatitis C)
auch im Heimatstaat behandelbar sind (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. II/2.),
dass das Beschwerdevorbringen, wonach die vom SEM erwähnte Klinik in
Belarus zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ungeeignet sei, nicht ziel-
führend ist, zumal auch mehrere Therapieversuche gemäss Schweizer
Standard gescheitert sind,
dass sich namentlich aus dem Arztbericht vom 18. September 2025 betref-
fend den (wiederholten) stationären Aufenthalt zur Entwöhnungstherapie
in der Klinik C._______ vom 15. Mai 2025 bis am 24. August 2025 ergibt,
dass die Therapie auf Wunsch des Patienten vorzeitig abgebrochen wurde
(vgl. […], Beilage 18),
dass er sich im Übrigen in gutem Allgemeinzustand befand (vgl. Bericht
des Spitals D._______ vom 19. August 2025, […], Beilage 17),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe im Beschwerdeverfahren vom
13. Mai 2026 einen Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 28. Ap-
ril 2026 (nachfolgend: Arztbericht […]) einreichte und ausführte, es sei in
der Zwischenzeit neu eine Leberzirrhose diagnostiziert worden,
dass sich aus besagtem Arztbericht ergibt, dass weiterhin ein deutlicher
Alkohol-Überkonsum besteht und ein spezifisches Prozedere eingeleitet
wurde (dringender Alkoholverzicht, gesunde ausgewogene Ernährung,
ausreichende Eiweisszufuhr, regelmässige körperliche Aktivität sowie eine
Seite 11
D-1091/2026
Verlaufskontrolle in sechs Monaten zum HCC [Heptocellular carcinoma]-
Screening),
dass es sich beim HCC-Screening um eine Vorsorgeuntersuchung zur
Früherkennung von hepatozellulären Karzinomen handelt, namentlich für
Patienten und Patientinnen mit Leberzirrhose (vgl. Leitlinienprogramm On-
kologie [Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, Deutsche Ar-
beitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesell-
schaften]: S3-Leitlinie Diagnostik und Therapie des Hepatozellulären Kar-
zinoms und biliärer Karzinome, Langversion 5.2, 2025, AWMF-Register-
nummer: 032-053OL, S. 44, <https://register.awmf.org/assets/guide-
lines/032-053OLl_S3_Diagnostik-Therapie-Hepatozellulaeres-Karzinom-
biliaere-Karzinome_2025-06.pdf>, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026),
dass gemäss der zitierten Quelle sodann Kohortenstudien gezeigt haben,
dass – je nach Ursache der Erkrankung – 1-8% aller Patienten und Pati-
entinnen mit einer Zirrhose ein HCC entwickeln (vgl. a.a.O., S. 33),
dass es sich somit grundsätzlich um eine präventive (Kontroll-)Untersu-
chung handelt und der Erhalt oder die Verbesserung des Gesundheitszu-
standes in diesem Zusammenhang vordergründig im Verhalten und der Le-
bensweise des Beschwerdeführers liegt (vgl. Procedere gemäss Arztbe-
richt […]),
dass im Übrigen das HCC-Screening auch in Belarus durchgeführt werden
kann, zum Beispiel im «N. N. Alexandrov National Cancer Centre of Bela-
rus» (vgl. <https://omr.by/diagnostics-of-oncological-diseases>, zuletzt ab-
gerufen am 1. Juni 2026),
dass die Behandlungsmöglichkeit in Belarus durch den Beschwerdeführer
auch nicht ausdrücklich bestritten wird,
dass sodann die gemäss Beschwerdeschrift zu einem unbestimmten Zeit-
punkt in der Zukunft möglicherweise notwendige Operation aufgrund der
starken Kopfschmerzen zu keiner anderen Einschätzung führt und sich aus
den Akten sodann ergibt, dass der erwähnte zweite epileptische Anfall im
November 2025 auf eine «Malcompliance» seitens des Beschwerdefüh-
rers zurückzuführen war (vgl. Arztbericht […], S. 2),
dass der Beschwerdeführer sich für allfällige weitere in Zukunft benötigte
medizinische Behandlungen an das Gesundheitssystem seines Heimat-
staates wenden kann,
Seite 12
D-1091/2026
dass gewisse Mängel im belarussischen Gesundheitssystem daran nichts
zu ändern vermögen, zumal sich daraus nicht automatisch ergibt, dass
dem Beschwerdeführer konkrete und notwendige respektive lebenserhal-
tende Behandlungen verweigert würden oder nicht zugänglich wären (vgl.
BVGer Urteil D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.1-10.4; vgl. auch The-
menpapier der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH],
Weissrussland: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit vom 6. Juni
2019, S. 8 ff.),
dass es ihm bei Bedarf schliesslich freisteht, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass er zudem nach seiner Rückkehr – im Allgemeinen und in diesem Zu-
sammenhang – auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Ehefrau, Mutter
und Schwester sowie von Freunden und Bekannten (vgl. […] F27-F32,
F73, F93, F97; […], F25) zurückgreifen kann und er mit der Zahlung des
Kostenvorschusses gezeigt hat, dass er über entsprechende Mittel verfügt
respektive diese im Bedarfsfall erhältlich machen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in
individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
Seite 13
D-1091/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 12. Mai 2026 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli Jasmine Andenmatten
Versand:
Seite 14
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen