Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-1223/2026

D-1223/2026Entscheid vom 16.03.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem ihm in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden war und er über eine bis 2027 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung sowie ein griechisches Reisedokument verfügte. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und veranlasste den Vollzug. Vor Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur noch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen seines Gesundheitszustands und seiner angeblichen besonderen Vulnerabilität in Griechenland.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung an sich rechtens seien, da Griechenland dem Beschwerdeführer bereits Schutz gewährt habe und seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung verneinte das Gericht, weil die medizinische Aktenlage ausreichend sei und das SEM den Gesundheitszustand genügend geprüft habe. Die vorhandenen Diagnosen, insbesondere chronische Kopfschmerzen, Schlafstörungen, depressive Entwicklung und Verdacht auf PTBS, erreichten nicht die Schwelle, bei der eine Überstellung nach Art. 3 EMRK wegen einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung unzulässig wäre; zudem habe der Beschwerdeführer in Griechenland als Schutzberechtigter grundsätzlich Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde bejaht: Der Beschwerdeführer gelte nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung, und er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in Griechenland trotz zumutbarer Eigeninitiative in eine unausweichliche existenzielle Notlage geraten würde. Deshalb seien weder eine vorläufige Aufnahme noch individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden erforderlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland bleibt zulässig, zumutbar und möglich; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-1223/2026

Urteil vom 16. März 2026

Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Christa Bucher,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2026 / N (…).
D-1223/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2025 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein.

A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine
griechische Aufenthaltsbewilligung im Original, ein griechisches Reisedo-
kument im Original, zwei Vollmachten für griechische Anwälte (eine im Ori-
ginal und eine Kopie), die Kopie eines griechischen Arbeitsvertrags ohne
Unterschriften, Kopien von griechischen Steuerunterlagen, ein Foto seines
Schlafplatzes in Griechenland sowie Dokumente aus dem Asylverfahren in
Deutschland zu den Akten.

B.
Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-
datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am (…)
Februar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (…)
April 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. Der Abgleich mit EURO-
DAC ergab ferner, dass der Beschwerdeführer am (…) Mai 2024 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte.

C.
C.a
Am 25. September 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Information bezüglich des Stands des Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers in Deutschland. Mit Schreiben vom 29. September 2025 antworteten
die deutschen Behörden, das Asylverfahren sei abgeschlossen, da dem
Beschwerdeführer am (…) April 2024 in Griechenland internationaler
Schutz gewährt worden sei.

C.b Am 7. Oktober 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-
Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au-
gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir-
regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).

Seite 2
D-1223/2026

C.c Mit Schreiben vom 26 Oktober 2025 stimmten die griechischen Behör-
den dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Be-
schwerdeführer sei seit dem (…) April 2024 in Griechenland als Flüchtling
anerkannt und verfüge über eine vom (…) April 2024 bis zum (…) April
2027 gültige Aufenthaltsbewilligung.

C.d Am 19. Januar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer an-
lässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland
sowie zum medizinischen Sachverhalt.

C.e Am 9. Februar 2026 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Am
10. Februar 2026 übermittelte diese dem SEM die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers.

C.f Der Beschwerdeführer hat sich im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens diversen medizinischen Konsultationen unterzogen.

D.
Mit Verfügung datiert vom 10. Januar 2026 – am Folgetag bereitgestellt
und eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Grie-
chenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.

E.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2026 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben
und das SEM sei anzuweisen, ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu erteilen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzu-
heben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, indivi-
dueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend

Seite 3
D-1223/2026

adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen
Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lag namentlich eine Mailauskunft von Medic-Help im Bun-
desasylzentrum Kreuzlingen vom 17. Februar 2026 bei (Beilage 4).

F.
Am 20. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

Seite 4
D-1223/2026

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor-
genommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit
ohne Einschränkung prüft.

4.2 In der Beschwerde wird zwar die vollständige Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt, die Begründung beschränkt sich aber auf den
Wegweisungsvollzug und die Frage, ob die Verfügung mangels unvollstän-
diger Prüfung des Gesundheitszustandes und der konkreten Gegebenhei-
ten (im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug) oder zwecks Ein-
holung individueller Garantien bei den griechischen Behörden zu kassieren
sei. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der
Wegweisung wird in der Beschwerde erwähnt.

4.3 Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu
Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und
ist im Besitz einer griechischen Aufenthaltsbewilligung.

4.4 Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vor-
behaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz aus-
serdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch seine Wegweisung
wurde demnach offenkundig zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

Seite 5
D-1223/2026

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz haben den medi-
zinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersu-
chungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt (vgl. Beschwerde,
II. b.).

5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich das SEM
in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit den gesundheitlichen
Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. dort Punkt
III., S. 12, 13, 14) und festgehalten, dass seinem Gesundheitszustand bei
der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, namentlich
mittels Einholens weiterer ärztlicher Beurteilungen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor auf eine psychiatrische Konsultation in der
Schweiz wartet und sich dabei weitere formelle Diagnosen – namentlich
nach dem ICD-11-Standard – ergeben könnten, vermag daran nichts zu
ändern, zumal in den Akten bereits diverse ärztliche Berichte und Diagno-
sen vorhanden sind. Das SEM hat im Übrigen zu Recht darauf hingewie-
sen, dass Griechenland auch im psychiatrischen Bereich über eine dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zugängliche medizinische Infrastruktur
verfügt. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der materiellen Beurteilung
seines Gesundheitszustandes nicht einverstanden sieht, ist darauf im Fol-
genden einzugehen (vgl. hiernach E. 6 und 7).

5.3 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
damit keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist
und in den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Das
entsprechende Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Seite 6
D-1223/2026

6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer zeige eine ausgeprägte psychische Erkrankung mit
schwerwiegenden Symptomen, erheblicher Beeinträchtigung des körperli-
chen und psychischen Allgemeinzustands sowie mehrfach dokumentierter
«Non-Response» auf unterschiedliche medikamentöse Therapieansätze.
Aufgrund der Aktenlage erscheine es als völlig offen, welcher Art und wel-
chen Umfangs seine psychische Erkrankungslage tatsächlich sei, da er bis
anhin weiterhin auf einen fachärztlichen Termin bei einem Psychiater
warte. Zudem würde der Einsatz des Medikamentes Quetiapin unmissver-
ständlich zu erkennen geben, dass die behandelnden Fachpersonen von
einer gravierenden psychischen Erkrankung, mindestens aber von einer
schweren depressiven Episode ausgehen würden. Es handle sich dabei
um das erste atypische Antipsychotikum, das ausdrücklich für die Augmen-
tationsbehandlung bei «Major Depression» zugelassen worden sei, und
zwar ausschliesslich für jene Fälle, in denen klassische Antidepressiva
nicht mehr wirken würden. Dies sei besonders alarmierend und ein starkes
Indiz für eine hochgradige Vulnerabilität, einen komplexen therapieresis-
tenten Erkrankungsverlauf sowie eine massive psychische Destabilisie-
rung, die sich der üblichen pharmakologischen Behandlung entziehe. Un-
ter diesen Umständen sei nach der gefestigten Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) klar zu bejahen, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Griechenland eine ra-
sche und gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
drohen würde. Eine Wegweisung würde daher Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) verletzen und wäre unzulässig.

6.2.2 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine «besonders vulnerable» Person im Sinne des
Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021,
E-3431/2021 vom 28. März 2022 handle. Trotzdem habe er sich in Grie-
chenland mehr als zwei Monate lang erfolglos um Unterstützung bemüht
und sogar eine Rechtsvertretung mandatiert. Dennoch sei, ausser der Kir-
che, die ihm sporadisch eine Mahlzeit gewährt habe, jegliche Hilfe ausge-
blieben. Er habe zudem weder Bekannte noch Verwandte in Griechenland,
die für ihn sorgen könnten. Es fehle somit an «begünstigenden» Umstän-
den. Damit würde bei einer Wegweisung eine konkrete Gefährdung für den
Beschwerdeführer vorliegen, da er in eine existenzielle und medizinische
Notlage geraten würde, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

Seite 7
D-1223/2026

7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend ge-
nannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 7.1) als zu-
lässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in
welchem der Beschwerdeführer namentlich Schutz vor Rückschiebung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land
ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingun-
gen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Be-
reichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewälti-
gung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von
einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine un-
angemessene und erniedrigende Behandlung – namentlich im Sinn einer
Verletzung von Art. 3 EMRK – drohen würde (vgl. das Referenzurteil des
BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 sowie das
Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025
E. 7.3 f.).

7.3
7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen, namentlich wenn eine schwer kranke Person durch die
Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 so-
wie das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt im Urteil

Seite 8
D-1223/2026

des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse
Kammer 57467/15 §§ 133–136).

7.3.2 Gemäss den medizinischen Akten wurden beim Beschwerdeführer
am 21. November 2025 namentlich chronifizierte Kopfschmerzen sowie
Schlafstörungen in chronischer Stresssituation sowie eine depressive Ent-
wicklung mit unbestätigtem Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte […] -20/2, 26/2). Die
behandelnde Neurologin des Beschwerdeführers empfahl als Behandlung
Physiotherapie bei Myogelosen im Nackenbereich sowie eine Behandlung
der craniomandibulären Dysfunktion. Idealerweise solle er wegen der
Schlafstörungen ein Zimmer mit ruhigeren Verhältnissen und weniger Mit-
bewohnern bekommen. Betreffend die Dosisanpassung von Sertralin und
Quetiapin vertrat die Ärztin die Ansicht, dass Sertralin nicht das geeignete
Medikament für den Beschwerdeführer sei, wobei sich diesbezüglich eine
psychiatrische Mitbeurteilung und Umstellung der Medikation empfehle
(vgl. SEM-Akte […] -42/3). Zusätzlich wurden am 7. Februar 2026 eine
Synkope sowie eine Hypokaliämie diagnostiziert, wobei empfohlen wurde,
die Einnahme von Dafalgan auf die bedarfsweise Einnahme zu reduzieren
(vgl. SEM-Akte […] -38/6).

7.3.3 Den vorhandenen ärztlichen Berichten ist – entgegen den Beschwer-
devorbringen – nicht zu entnehmen, dass eine Überstellung nach Grie-
chenland eine rasche und gravierende Verschlechterung des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Die genannten
gesundheitlichen Beschwerden stellen kein derart gravierendes Krank-
heitsbild dar, das die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Als
anerkannter Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer in Griechenland
den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staats-
angehörige (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. Septem-
ber 2025 E. 9.4.1 und E. 9.7.1). Somit wird er nach der Rücküberstellung,
soweit notwendig, eine (trauma-)spezifische medizinische beziehungs-
weise psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil
des BVGer E-6750/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5.7). Dass ihm eine
solche in Griechenland in der Vergangenheit verwehrt worden wäre, ist im
Übrigen vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen, wonach insbesondere die
Verschreibung von Quetiapin den gravierenden Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bestätige, findet schliesslich keinen Rückhalt in den
Akten und spricht vorliegend ebenfalls nicht gegen die Zulässigkeit (oder

Seite 9
D-1223/2026

Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (vgl. auch Ur-
teile des BVGer E-9084/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.4.5;
E-8616/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 9.3.3).

7.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.

8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be-
zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei-
spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die
nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet
das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutz-
berechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser bei Vorliegen
besonders begünstigender Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann
(vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021,
E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird in einem konkreten Einzelfall
festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzu-
stossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen,
dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

8.3 Ohne die gesundheitlichen Belastungen des Beschwerdeführers in Ab-
rede zu stellen, handelt es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable
Person im Sinne der koordinierten Rechtsprechung, deren psychische
oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beein-
trächtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2735/2025 vom 6. November 2025
E. 6.2 f. und E. 8.8 f. oder das Urteil des BVGer E-8873/2025 vom 25. No-

Seite 10
D-1223/2026

vember 2025 E. 8.2.1 f.). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer, der sich mit Unterbruch insgesamt knapp vier
Monate in Griechenland aufgehalten hat (vgl. unten, E. 6.2.3), dort keinen
Zugang zur Gesundheitsversorgung – beispielsweise zu einer allfälligen
psychiatrischen Behandlung sowie Medikamenten – erhalten würde. Im
Übrigen kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zur Zuläs-
sigkeit verwiesen werden (E. 7.1.2).

8.4 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhalts-
punkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen
sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in
eine existenzielle Notlage geraten würde, die er aus eigener Kraft nicht ab-
zuwenden vermöge. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland
mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Ei-
geninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass
sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Richtlinie
2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. De-
zember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser
Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich ver-
pflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem
Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Be-
schäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung]
i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor
Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf
dem Rechtsweg durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer in Griechenland bereits mit zwei Rechtsvertretenden zusammenge-
arbeitet hatte. Ebenso hat er seine griechischen Reise- und Ausweisdoku-
mente organisieren und erhalten können. Somit war der Beschwerdeführer
in Griechenland durchaus in der Lage, Behördengänge zu tätigen bezie-
hungsweise sogar eine Rechtsvertretung zu finden und zu engagieren. Da-
her ist davon auszugehen, dass es ihm bei der Rückkehr auch möglich sein
wird, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden
Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nö-
tigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregie-
rungsorganisationen zu beanspruchen, wobei er diesbezüglich bisher nicht
alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben scheint (vgl. Verfügung des
SEM, S. 8 ff.), zumal er sich auch nur jeweils für kurze Zeit in Griechenland
aufgehalten hat: Beim ersten Mal war er rund eineinhalb Monate in Grie-
chenland ([…] Februar 2024 bis 17. April 2024 [vgl. SEM-Akten […] -12/1;

Seite 11
D-1223/2026

28/10, F5]). In der Folge hielt er sich etwas mehr als ein Jahr in Deutsch-
land auf ([…] Mai 2024 bis […] Juli 2025 [vgl. SEM-Akten […] -12/1; 19/3
S. 2]), bevor er nach Griechenland zurückkehrte, wobei er das Land nach
zwei Monaten und neun Tagen erneut verliess und am 17. September 2025
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Aufgrund dieser jeweils nur kurzen
Aufenthaltsdauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass er alle vor-
handenen Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland ausgeschöpft hat.
Die mangelhaften Sprachkenntnisse und das fehlende soziale Netzwerk in
Griechenland vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Ur-
teil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.3.4 m.H. auf das Re-
ferenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Die
eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss, zumal na-
mentlich dem Foto eines Schlafplatzes kein relevanter Beweiswert zukom-
men kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich beim Beschwer-
deführer um eine vulnerable Person handelt, offengelassen werden (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8,
9.9).

8.5 Im Übrigen ist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen (vgl. Verfügung des SEM datiert vom 10. Februar 2026, S. 6 ff.).

8.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund
von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.

9.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller
Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate
Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversor-
gung. Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist demnach
ebenfalls abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4868/2025,
E-4853/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6).

10.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl.

Seite 12
D-1223/2026

SEM-Akte […] -24/2) und dieser im Besitz eines griechischen Reisedoku-
ments für Flüchtlinge ist.

11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Hauptbegeh-
ren ist dementsprechend abzuweisen.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 13
D-1223/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Giulia Marelli Jasmine Andenmatten

Versand:

Seite 14
D-1223/2026

Zustellung erfolgt an:

– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Rechnung)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons (…)

Seite 15

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide