BVGer D-1278/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die sri-lankische Beschwerdeführerin stellte nach einer früheren Rückführung im Jahr 2022 und mehreren erfolglosen Asyl- und Mehrfachgesuchen am 4. Juli 2023 ein weiteres Mehrfachgesuch. Sie machte geltend, nach der Rückkehr in Sri Lanka vom CID und TID gesucht, festgenommen, misshandelt und sexuell verletzt worden zu sein; zudem legte sie verschiedene Unterlagen ein. Streitgegenstand war, ob diese neuen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen und ob Wegweisung und Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass das SEM den medizinischen Zustand genügend abgeklärt hatte und die diagnostizierte PTBS zwar als Indiz, nicht aber als Beweis für die behauptete Verfolgung zu würdigen sei. Zwar wiesen einzelne Aussagen gewisse Realkennzeichen auf, insgesamt blieben die Schilderungen zu Suche, Haft und Freilassung jedoch in wesentlichen Punkten vage und oberflächlich; zudem stützte sich das Vorbringen massgeblich auf eine als gefälscht beurteilte polizeiliche Vorladung, was stark gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Auch die übrigen eingereichten Schreiben und HRC-Unterlagen belegten den behaupteten Sachverhalt nicht hinreichend, und aus den Botschaftsabklärungen ergaben sich keine relevanten Behelligungen bei der Einreise. Mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung und mangels eines risikobegründenden Profils verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft; zudem sei der Vollzug nach Sri Lanka auch im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Sri Lanka wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1278/2026
Urteil vom 23. März 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026 / N (…).
D-1278/2026
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 10. September 2013 in die Schweiz,
wo sie aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Oktober
2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B.
Im Januar 2015 verweigerten die kantonalen Migrationsbehörden eine Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung, da die eheliche Gemeinschaft auf-
gegeben wurde. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. De-
zember 2016 wurde dieser Entscheid rechtskräftig.
C.
Am 21. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein, das
sie im Wesentlichen mit einer Zwangsrekrutierung durch die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) und daraus resultierender Haft und weiteren
Belästigungen durch die Behörden begründete. Mit Verfügung vom
28. Juni 2019 wies das SEM dieses Gesuch wegen Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Vorbringen ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3893/2019
vom 7. Oktober 2019 ab.
D.
Am 9. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Mehrfachgesuch ein.
Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sich die allgemeine Lage für die
tamilische Bevölkerung, insbesondere von Personen mit Verbindungen zu
den LTTE, mit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 wesent-
liche verschlechtert habe. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung
vom 23. Juni 2021 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil D-3397/2021 vom 16. September 2021 abgewiesen.
E.
Am 31. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mehr-
fachgesuch ein, das sie mit Behelligungen seitens ihres Ex-Mannes sowie
der schwierigen Lage für geschiedene Frauen in Sri Lanka begründete. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2022 trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein
und das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid mit Urteil D-268/2022 vom 25. Januar 2022 ab.
F.
Am (…) 2022 wurde die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zurückgeführt.
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G.
Am 1. Juni 2023 reiste sie erneut in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli
2023 ein weiteres Mehrfachgesuch.
Dieses begründete sie damit, dass sie nach ihrer Ankunft in Sri Lanka im
Rahmen der zwangsweisen Rückführung im (…) 2022 von Sicherheitskräf-
ten festgehalten und bedrängt worden sei. Sie sei zu den Gründen ihres
Aufenthalts in der Schweiz befragt worden. Nachdem sie zu ihren Eltern
zurückgekehrt sei, hätten sich Mitarbeitende des Criminal Investigation De-
partment (CID) täglich per Telefon bei ihren Eltern nach ihrem Verbleib er-
kundigt. Sie habe sich zu ihrem eigenen Schutz deshalb an einen anderen
Ort begeben. Nachdem ihr Vater ihren Aufenthaltsort preisgegeben habe,
sei sie vom CID festgenommen und ins (…) gebracht worden. Dort sei sie
verhört und misshandelt worden. Nach sieben Tagen sei sie freigelassen
worden, nachdem ihre Eltern eine Kautionszahlung geleistet hätten. Nach
ihrer Freilassung habe sie versteckt gelebt. Im (…) 2023 sei ihren Eltern
eine für sie (die Beschwerdeführerin) bestimmte Vorladung der Terrorism
Investigation Division (TID) ausgehändigt worden. Ihre Eltern hätten sich
an die Polizei gewendet, ohne dass diese etwas unternommen hätten. Ihre
Mutter habe daraufhin bei der Human Rights Commission Sri Lanka (HRC)
eine Beschwerde eingereicht.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der HRC
vom (…) 2023 ein.
H.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 bat das SEM die schweizerische Ver-
tretung in Sri Lanka um Auskunft betreffend das Vorbringen der Beschwer-
deführerin, bei ihrer Rückkehr behelligt worden zu sein.
In ihrem Antwortschreiben führte die Schweizer Vertretung aus, dass sie
(die Vertretung) bei der Ankunft durch einen Immigration Liaison Officer
(ILO) vertreten gewesen sei. Diese Person habe die Beschwerdeführerin
bei der Anhörung begleitet. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerde-
führerin bei der Befragung bedrängt worden sei. Sie hätten zwar mehrere
Stunden am Flughafen warten müssen. Die Befragungen selbst hätten
aber nicht lange gedauert. Nach ihrer Rückkehr habe sich die Beschwer-
deführerin nie bei der Botschaft gemeldet.
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I.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 26. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und
reichte die folgenden Unterlagen ein: ein eigenes Schreiben an die UN Hu-
man Rights Commission (UNHRC) vom (…) 2022, ein Schreiben ihres Va-
ters vom (…) 2022, ein eigenes Schreiben vom (…) 2024 betreffend eine
im (…) erlebte Vergewaltigung, eine Kopie einer polizeilichen Vorladung
vom (…) 2023, ein Schreiben eines sri-lankischen Pfarrers vom (…) 2024,
eine Beschwerde an die HRC vom (…) 2023 und eine E-Mail der HRC vom
(…) 2024.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 bot das Bundesverwaltungs-
gericht dem SEM Gelegenheit zur Vernehmlassung.
L.
Mit Schreiben vom 19. März 2024 bat das SEM die Schweizer Vertretung
um Überprüfung der Beweismittel. Gemäss Antwort der Vertretung vom
2. April 2024 handle es sich bei der polizeilichen Vorladung um eine Fäl-
schung.
M.
Im Rahmen des Schriftenwechsels nahm das SEM das Verfahren betref-
fend Mehrfachgesuch wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1240/2024 vom 5. April
2024 als gegenstandslos geworden abschrieb.
N.
Als weitere Abklärungsmassnahme erstellte das SEM eine amtsinterne
Quellenanalyse zur geltend gemachten Inhaftierung im (…). Die Analyse
vom 24. Mai 2024 kam zum Schluss, dass auf dem besagten Militärstütz-
punkt während des Bürgerkriegs Zivilpersonen inhaftiert und gefoltert wor-
den seien. Der letzte dokumentierte Fall einer dort inhaftierten Zivilperson
stamme aus dem Jahr 2017. Hinweise auf Inhaftierungen im Jahre 2022
würden sich keine finden lassen.
O.
Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das SEM das Mehrfach-
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gesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 4. November 2024 wiederum beim Bundesver-
waltungsgericht an und reichte dabei eine E-Mail ihres Rechtsvertreters an
die HRC vom (…) 2024, eine E-Mail einer Psychologin vom (…) 2024 und
einen psychiatrischen Bericht vom (…) 2024 ein.
Mit Urteil D-6934/2024 vom 11. Dezember 2024 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur ordentlichen
Durchführung des Asylverfahrens und vollständigen Sachverhaltserstel-
lung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht wies das SEM dabei insbeson-
dere an, der Beschwerdeführerin zu den Botschaftsabklärungen und dem
amtsinternen Bericht das rechtliche Gehör zu gewähren und sie anzuhö-
ren.
P.
Am 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine psychiatri-
sche Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand vom (…) 2024 ein. Am
23. Mai 2025 reichte sie eine E-Mail ihrer Psychologin vom (…) 2024 ein.
Q.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu
den Abklärungen der Botschaft und dem amtsinternen Bericht.
R.
Am 24. Oktober 2025 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
S.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (Eröffnung am 20. Januar 2026) stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft seien. So sei es ihr in der Anhörung nicht
gelungen, über das Kerngeschehen ihrer Fluchtgründe detailliert zu berich-
ten. Die Ausführungen zur Suche durch CID und TID seien vage und de-
tailarm ausgefallen. Zur Suche durch CID habe sie einzig ausgeführt, dass
ihr Vater Anrufe von mutmasslichen CID-Angehörigen erhalten habe, wes-
halb sie aus Angst den Wohnort gewechselt habe. Konkret nach ihren per-
sönlichen Erlebnissen gefragt, sei sie nicht in der Lage gewesen, zu schil-
dern, wie sie die geltend gemachte Suche konkret erlebt habe. Auch zur
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Suche des TID habe sie lediglich angegeben, eine polizeiliche Vorladung
(Police Message Form) erhalten zu haben und anschliessend gesucht wor-
den zu sein, da sie der Vorladung keine Folge geleistet habe. Es wäre je-
doch zu erwarten, dass sie zumindest Aussagen zu eigenen psychischen
Vorgängen hätte machen können, auch wenn sie keinen direkten Kontakt
zu den Sicherheitsbehörden gehabt habe.
Die Inhaftierung habe sie ebenfalls nur oberflächlich geschildert. Detail-
lierte Ausführungen, was sich zwischen Festnahme und Ankunft im Camp
abgespielt habe, würden ebenso fehlen, wie eine Beschreibung des dorti-
gen Alltags. Das SEM verkenne nicht, dass es für Personen, die mutmass-
lich Opfer von sexueller Gewalt geworden seien, schwierig sein könne,
über das Erlebte zu sprechen, weshalb die Beschwerdeführerin explizit
nicht dazu aufgefordert worden sei, detailliert über die geltend gemachte
sexuelle Gewalt zu sprechen, sondern über die Zeitspanne zwischen der
ersten und der zweiten Vergewaltigung. Diesbezüglich sei sie jedoch nicht
in der Lage gewesen, substanzvolle Angaben zu machen. Ihre Beschrei-
bung des Camps beschränke sich einzig darauf, dass dieses sehr gross
sei und viele Gebäude umfasse. Auch die Aussagen zur Freilassung seien
äusserst vage.
Im Gegensatz dazu seien die Aussagen im Zusammenhang mit der Rück-
führung nach Sri Lanka deutlich detaillierter und würden eine höhere Dichte
an Realkennzeichen aufweisen. So würden sich nebst Schilderungen psy-
chischer Vorgänge auch Aussagen zu ungewöhnlichen sowie ausgefalle-
nen Einzelheiten finden. Diese Aussagen würden einen Erlebnisbezug er-
kennen lassen, welcher den Aussagen im Zusammenhang mit den Asyl-
gründen aufgrund ihrer niedrigen Qualität fehle.
Sie habe zwar im Rahmen der Rückübersetzung angegeben, dass sie auf-
grund der psychischen Belastung, der Schmerzen und der Aufregung nicht
alles genau habe schildern können. Dieser Einwand überzeuge nicht, da
sie vielmehr in der Anhörung nicht den Eindruck vermittelt habe, nicht in
der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und ihre Fluchtgründe
zu schildern. So sei sie nachweislich in der Lage gewesen, Rückfragen zu
stellen wie auch ausführliche Schilderungen abzugeben, wie ihre Ausfüh-
rungen zur Rückführung nach Sri Lanka zeigen würden.
Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ändere
nichts an diesen Feststellungen. Gemäss Praxis stelle diese Diagnose kei-
nen Beweis für die behauptete Ursache dar, sei aber gleichwohl als Indiz
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zu berücksichtigen. Ferner sei die Traumatisierung im Rahmen des Set-
tings der Anhörung zu berücksichtigen, und die betroffene Person sei in
ihrer Aussageleistung zu unterstützen, indem ihr mit hinreichend Geduld
und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende
Themen zu sprechen. Dabei solle ihr insbesondere die Möglichkeit gege-
ben werden, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder
strukturelle Einschränkungen erinnern sowie Erinnerungslücken oder Un-
sicherheiten offenlegen zu können. Diese Voraussetzungen seien in der
Anhörung gegeben gewesen. Bei der Würdigung der Aussagen sei ferner
berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin als mutmassliches
Opfer sexueller Gewalt psychisch belastet sei.
Bei der eingereichten polizeilichen Vorladung handle es sich gemäss Fest-
stellungen der Schweizer Vertretung um eine Fälschung, da sie Unregel-
mässigkeiten hinsichtlich formaler Aspekte aufweise und wesentliche An-
gaben zu den Verfassern des Dokuments nicht korrekt seien. Die Ein-
wände der Beschwerdeführerin, wonach unklar sei, wer die Echtheit über-
prüft habe und die Vorladung im Gesamtkontext zu würdigen sei, vermö-
gen keine Zweifel an der Qualifikation als Fälschung zu begründen. Es sei
folglich nicht glaubhaft, dass sie tatsächlich vom TID gesucht worden sei.
Ferner würden gemäss amtsinternem Bericht keine Hinweise auf Inhaftie-
rungen im (…) im Jahr 2022 vorliegen. Die gegen die Analyse vorgebrachte
Kritik betreffend Umfang, Methode und Quellenauswahl überzeuge nicht.
Das Schreiben der HRC bestätige einzig, dass dort eine Beschwerde ein-
gereicht worden sei, nicht aber den darin geltend gemachten Sachverhalt.
Das Schreiben an die UNHRC stamme von der Beschwerdeführerin selbst
und habe folglich keine Relevanz. Bei den Schreiben des Vaters und des
Pfarrers handle es sich wohl um Gefälligkeitsschreiben, welchen kein ho-
her Beweiswert zukomme. Das eigenhändig verfasste Schreiben der Be-
schwerdeführerin zur geltend gemachten sexuellen Gewalt vermöge die
Asylgründe ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
In der schriftlichen Eingabe vom 4. Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin
ausgeführt, anlässlich ihrer Rückkehr am Flughafen bei der Befragung be-
drängt worden zu sein. Ihren diesbezüglichen Angaben in der Anhörung
könne jedoch nicht entnommen werden, dass es tatsächlich zu Belästigun-
gen gekommen sei. Aus den Schilderungen gehe vielmehr hervor, dass es
sich dabei wohl um einen gewöhnlichen Background-Check gehandelt
habe, der keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.
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Die Beschwerdeführerin habe in einem früheren Beschwerdeverfahren
noch ausgeführt, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten gefährdet zu sein. In
der Anhörung habe sie aber angegeben, seit ihrer erneuten Einreise keine
entsprechenden Aktivitäten ausgeführt zu haben, weshalb eine diesbezüg-
liche Gefährdung ausgeschlossen werden könne.
Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über kein Profil, das bei einer
Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf
sich ziehen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Die Zumutbarkeit
sei ebenfalls zu bejahen, da die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und einen Schulabschluss verfüge. Sri Lanka verfüge
über ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb ihre psychischen
Leiden auch dort behandelt werden könnten.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten sei abzuweisen, da das Mehr-
fachgesuch als aussichtslos zu bezeichnen sei. Folglich erhebe das SEM
eine Gebühr.
T.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 19. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu
verpflichten, individuelle Garantien für eine bedarfsgerechte medizinische
Behandlung und Rehabilitation in Sri Lanka einzuholen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Ferner sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer Verbindungen zu den LTTE, ihres politischen Engagements und
ihrem Status als abgewiesene Asylsuchende einer Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. So
habe sie in der Anhörung einen kohärenten, emotionalen und kontextrei-
chen Bericht abgegeben, insbesondere hinsichtlich der Suche durch den
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Militärgeheimdienst, die Schläge gegen den Vater, das gewaltsame Ein-
dringen ins Haus, das Zu-Boden-Werfen der Mutter, den Schockzustand
des Vaters und das Ausbleiben der Hilfe durch die Nachbarn. Die Schilde-
rungen würden Elemente aufweisen, die auf erlebnisbasierte Aussagen
hindeuten würden, namentlich spontane emotionale Reaktionen, Tränen
und persönliche Wahrnehmungen. Auch die Festnahme, den Abtransport,
die Haftbedingungen und die Freilassung seien detailliert geschildert wor-
den, indem sie insbesondere ausgeführt habe, dass sie in einem Zustand
körperlicher Erschöpfung am Strassenrand zurückgelassen worden sei.
Sie habe geschildert, wie sie allein in einem geschlossenen Raum festge-
halten worden sei, ohne zu wissen, ob Tag oder Nacht sei, mit minimalem
Kontakt, der sich auf das Bringen von Essen beschränkt habe. Weiter habe
sie angegeben, dass sie unter ständiger psychischer Belastung gelitten
habe, begleitet von Suizidgedanken.
Der Vergleich mit den Ausführungen zur Ausschaffung verfange nicht, da
diese grundlegende Unterschiede in der psychologischen Intensität und im
Belastungsgrad aufweise. Es sei davon auszugehen, dass gerade die Er-
lebnisse in Sri Lanka eine gravierende traumatische Erfahrung darstellen
würden und die Fähigkeit, darüber kohärent und detailliert zu berichten,
nachhaltig beeinträchtigt hätten. Dies zeige sich im Protokoll, wonach die
Beschwerdeführerin wiederholt emotional überwältigt worden sei, geweint
und Mühe bekundet habe, ihre Aussagen fortzusetzen, was zu mehreren
Unterbrüchen geführt habe. Unter diesen Umständen eine detaillierte und
chronologisch lückenlose Darstellung zu erwarten, sei nicht sachgerecht
und verletze das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskri-
minierung der Frau (CEDAW), wonach bei der Risikobeurteilung ein ge-
schlechtssensibler Ansatz anzuwenden sei. Das Istanbul-Protokoll halte
fest, dass Vermeidungsverhalten und weitere Symptome einer PTBS die
Offenlegung erschweren könnten und die Schilderung sexueller Gewalt
selbst in einem sicheren Umfeld erheblich belastend sein könne. Diese
Schwierigkeiten würden im sri-lankischen Kontext noch verschärft, da se-
xuelle Gewalt mit einem starken sozialen Stigma versehen sei. Die Be-
schwerdeführerin habe darum ersucht, die Anhörung in einem reinen
Frauen-Team durchzuführen, was im Einklang mit der geltend gemachten
sexuellen Gewalt sowie den Schwierigkeiten stehe, darüber berichten zu
können. Schliesslich wäre es für die Beschwerdeführerin ohne Verfol-
gungsdruck naheliegender und objektiv vorteilhafter gewesen, bei ihrer Fa-
milie in Sri Lanka zu bleiben.
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Das SEM verkenne die Beweiskraft der diagnostizierten PTBS. So komme
gemäss dem Istanbul-Protokoll einer psychologischen Begutachtung beim
Nachweis von Folter eine zentrale Bedeutung zu. Auch der Ausschuss ge-
gen Folter (CAT) habe wiederholt festgehalten, dass psychiatrische Gut-
achten, die sich zur wahrscheinlichen Ursache psychischer Störungen äus-
sern würden, als Beweismittel zu würdigen seien und Anlass zu einer ver-
tieften Prüfung der geltend gemachten Risiken geben müssten. Das SEM
zeige keine alternativen Erklärungen für die diagnostizierte Störung auf
und habe ferner auf eigene medizinische respektive psychologische Abklä-
rungen verzichtet. Die Beschwerdeführerin sei selbst nicht in der Lage ge-
wesen, aus eigener Initiative ein solches Gutachten einzuholen. Das SEM
habe somit entsprechende Abklärungen weder ermöglicht noch selbst an-
geordnet, gleichzeitig aber die Diagnose unberücksichtigt gelassen, ob-
wohl dies aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes geboten gewesen
wäre. Darüber hinaus habe es das SEM auch unterlassen, die Auswirkun-
gen der PTBS bei der Beurteilung der Aussagefähigkeiten der Beschwer-
deführerin zu würdigen. Das SEM gebe der wissenschaftlichen Meinung
den Vorzug, wonach belastende Ereignisse besonders gut abgespeichert
würden, erklärte jedoch nicht, weshalb es die gegenteilige Meinung ver-
worfen habe, wonach in Situationen höchster Belastung Informationen
nicht mehr wie gewohnt im Gedächtnis abgespeichert würden, woraus sich
Schwierigkeiten in der Verbalisierung ergäben. Der CAT wie auch das Is-
tanbul-Protokoll würden ebenfalls auf die Schwierigkeiten bei Berichten
über traumatisierende Erfahrungen hinweisen.
Das SEM habe es versäumt, die eingereichten Dokumente rechtsgenüg-
lich zu würdigen. Zur polizeilichen Vorladung habe das SEM keinen nach-
vollziehbaren Bericht vorgelegt, sondern pauschal auf Unregelmässigkei-
ten verwiesen und sich auch nicht mit der dagegen vorgebrachten Kritik in
der Stellungnahme auseinandergesetzt. Wie in der Stellungnahme ausge-
führt, sei die Vorladung nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext zu würdi-
gen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach der Hausdurchsu-
chung eine Beschwerde bei der Polizei einreichen wollen, welche jedoch
nicht entgegengenommen worden sei. Dies deute darauf hin, dass die Be-
hörden nicht bereit seien, Schutz zu gewähren, was die Beweiskraft offizi-
eller Informationen, die von derselben Behörde stammen würden, relati-
viere.
Hinsichtlich der amtsinternen Abklärung zum (…) habe sich das SEM nicht
mit dem Einwand beschäftigt, wonach selbst die vom SEM herangezoge-
nen Quellen Hinweise auf Folter und Verhöre nach 2017 enthalten würden.
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Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die Beschwerde bei der HRC.
Eine solche Beschwerde werde nicht automatisch registriert, sondern erst
dann, wenn die Vorbringen als hinreichend begründet erachtet würden,
was die Glaubhaftigkeit unterstreiche.
Den Bestätigungsschreiben sei zu Unrecht der Beweiswert abgesprochen
worden. Dabei werde verkannt, dass sich Verfolgung typischerweise im fa-
miliären Umfeld abspiele und nahe Angehörige somit oft einzige unmittel-
bare Zeugen seien. Auch Geistliche würden oft als Vertrauenspersonen
fungieren und entsprechende Kenntnisse würden sich häufig aus ihrer pas-
toralen Tätigkeit und direkten Kontakten mit den Betroffenen ergeben. Die
schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Haft hätten ebenfalls in
die Gesamtwürdigung einzufliessen, da sie die mündlichen Ausführungen
in der Anhörung ergänzen würden.
Das SEM habe unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Sri
Lanka eine hinreichende Behandlung ihrer PTBS zukommen könne. Es
habe diesbezüglich eine rein abstrakte Prüfung vorgenommen, ohne kon-
kret abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich hinreichend Zu-
gang zu psychiatrischer Versorgung habe. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts habe sich die medizinische Versorgung in Sri Lanka nach
der Krise im Jahre 2022 erheblich verschlechtert. Gemäss einem Bericht
aus dem Jahre 2024 hätten viele Ärzte das Land verlassen. Ein weiterer
Bericht aus dem Jahre 2023 erwähne Probleme hinsichtlich der Infrastruk-
tur sowie der Verfügbarkeit von Medikamenten im National Institute for
Mental Health, dem grössten Krankenhaus der tertiären Versorgung in Sri
Lanka. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich unzulässig und unzumut-
bar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Angesichts der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie mit dem
vorliegenden Urteil ist das Gesuch, der Beschwerdeführerin sei zu gestat-
ten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegen-
standslos.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM habe es
unterlassen, den medizinischen respektive psychologischen Zustand der
Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären und dadurch den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; BVGE 2012/21
E. 5.1 m.w.H.).
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5.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist mit mehreren
Arztberichten belegt; der jüngste Bericht wurde am (…) 2024 erstellt (vgl.
SEM-act. […]34/5). Offenbar war sie auch nach Ende 2024 noch in psychi-
atrischer Behandlung (vgl. dazu SEM-act. […]43/3), ohne dass ein aktuali-
sierter Arztbericht eingereicht worden wäre. Es ist folglich davon auszuge-
hen, dass sich seit (…) 2024 keine wesentliche Änderung ergeben hat,
weshalb dem SEM, welches die dortige Diagnose nicht in Frage stellt,
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden
kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
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Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1). In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die
Aussagen der Person, sondern auch alle weiteren im Recht liegenden Be-
weismittel, insbesondere Urkunden, Botschaftsabklärungen sowie Lände-
rinformationen (vgl. ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeits-
prüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 4).
6.4 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach ihrer
Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt worden zu sein, zu Recht für unglaubhaft.
Anzumerken ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kernge-
schehen – anders als vom SEM in seiner Begründung ausgeführt – durch-
aus gewisse Realkennzeichen aufweisen, indem sie Details schilderte, bei-
spielsweise, wie sie bei ihrer Festnahme festgestellt habe, dass ihr Vater
unter Schock gestanden habe (vgl. SEM-act. […]46/16 F30) oder die Aus-
stattung ihrer Zelle beschrieb (vgl. ebd. F31 S. 6). Im Kontrast bemerkt das
SEM aber zu Recht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über weite
Teile als sehr oberflächlich zu bezeichnen sind, in dem sie nicht in der Lage
war, die Suche nach ihrer Person nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka (vgl.
ebd. F57 und F59), den Alltag in Haft (vgl. ebd. F42 f.), den Tag ihrer Frei-
lassung (vgl. ebd. F51) oder das Erscheinungsbild des (…) (vgl. ebd. F79
f.) anschaulich zu beschreiben. Der Einwand in der Beschwerde, wonach
das SEM bei der Würdigung der Aussagen die diagnostizierte PTBS unbe-
rücksichtigt gelassen habe, verfängt nicht. So ist zwar – wie auch vom SEM
zu Recht erwogen – bei traumatischen Ereignissen nicht auszuschliessen,
dass gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten können. Die von der
Beschwerdeführerin nur oberflächlich vorgetragenen Ereignisse betreffen
aber auch Sachverhalte ausserhalb der geltend gemachten sexuellen Ge-
walt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM – an-
ders als in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – eben gerade nicht
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erwartet, dass die Beschwerdeführerin lückenlos und chronologisch geord-
net über die sexuelle Gewalt berichten könne und in der Anhörung deshalb
explizit nicht erfragt hat, wie sie die sexuelle Gewalt genau erlebt habe (vgl.
ebd. F43). Die PTBS vermag die teilweise festgestellten Oberflächlichkei-
ten in den Aussagen folglich nur sehr beschränkt zu relativieren. Dem SEM
ist auch dahingehend zuzustimmen, dass eine PTBS für sich allein keinen
unumstösslichen Beweis für eine geltend gemachte Misshandlung dar-
stellt, sondern vielmehr einzig als Indiz dafür in die Gesamtwürdigung ein-
zubeziehen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2).
Hinsichtlich der eingereichten Urkunden ist Folgendes festzuhalten: Die
Feststellung des SEM, dass aufgrund der Abklärungen der schweizeri-
schen Vertretung davon auszugehen ist, dass es sich bei der eingereichten
polizeilichen Vorladung um eine Fälschung handelt, ist nicht zu beanstan-
den. Die Einwände auf Beschwerdeebene, dieser Feststellung könne man-
gels Nachvollziehbarkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen wer-
den, überzeugt nicht. Das Vorgehen des SEM, die Abklärungen der Vertre-
tung aus Geheimhaltungsgründen nicht vollständig offenzulegen, ent-
spricht der gängigen Praxis (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6073/2025 vom
29. Januar 2026 E. 4, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zudem die Möglichkeit geboten, sich zum wesent-
lichen Inhalt der Abklärungen zu äussern. Das dabei vorgetragene Argu-
ment, wonach davon auszugehen sei, dass die von den sri-lankischen Be-
hörden übermittelten Informationen zur Vorladung unvollständig oder irre-
führend sein könnten, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Um-
stand, dass sich die Beschwerdeführerin gefälschter Dokumente bedient,
um ihre angebliche Verfolgung zu untermauern, ist als sehr starkes Indiz
für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen und reduziert dar-
über hinaus ihre persönliche Glaubwürdigkeit.
Zu erwähnen sind an diesem Punkt auch die weiteren Abklärungen der
Botschaft, wonach es gemäss Angaben des ILO, der sie in den Befragun-
gen begleitet habe, bei ihrer Einreise in Sri Lanka – anders als im Mehr-
fachgesuch vom 4. Juli 2023 behauptet – zu keinen Belästigungen gekom-
men sei. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 machte die Beschwer-
deführerin wiederum geltend, dass sie bei der Einreise schikaniert worden
sei, ohne diese Schikanen weiter zu substanziieren, indem sie einzig an-
gab, zu den Gründen ihres Aufenthalts in der Schweiz, zu ihrer Wohnsitu-
ation, zu familiären Angaben sowie zu ihrer Adresse befragt worden zu sein
(vgl. SEM-act. […]40/10 Ziffer. 4). Ein schikanierendes Verhalten kann die-
sen pauschal gehaltenen Angaben nicht entnommen werden. Auffällig ist
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auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die UNHRC vom
(…) 2022, nicht erwähnte, anlässlich der Einreise unangemessen behan-
delt worden zu sein. Auch in der Anhörung machte sie keine Behelligungen
mehr geltend (vgl. SEM-act. […]46/16 F30, F53 und F54). Aufgrund der
Auskunft der Schweizer Vertretung, der fehlenden Konkretisierung der an-
geblichen Schikanen seitens der Beschwerdeführerin sowie der von ihr im
Rahmen der Anhörung erfolgten starken Relativierung ihrer ursprünglichen
Angabe im Mehrfachgesuch, ist davon auszugehen, dass sie anlässlich
der Befragungen am Flughafen nicht bedrängt oder schikaniert wurde.
Diese offenkundige Übertreibung im Mehrfachgesuch lässt überdies wei-
tere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
Den Bestätigungsschreiben des Vaters sowie des Geistlichen kommt auf-
grund ihres möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Be-
weiswert zu. Der Einwand, dass oft nahestehende Personen Zeugen von
Verfolgung seien, vermag den möglichen Gefälligkeitscharakter nicht zu
schmälern. Zum Schreiben des Geistlichen bemerkte das SEM ferner zu
Recht, dass dieses äusserst vage gehalten ist, weshalb nicht anzunehmen
ist, dass die dortigen Ausführungen auf eigene Beobachtungen des angeb-
lich Vorgefallenen zurückgehen. Beim Schreiben des Vaters fällt einerseits
auf, dass er darin ausführt, bei der Festnahme der Beschwerdeführerin ge-
schrien zu haben, was den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht,
wonach ihr Vater apathisch reagiert habe, da er unter Schock gestanden
habe; er habe lediglich geweint, während ihre Mutter geschrien habe (vgl.
SEM-act. […]46/16 F30 und F64). Zum andern mutet es sonderbar an,
dass der Vater im Schreiben keinerlei Ausführungen dazu macht, wie es
den Eltern gelungen sei, die Beschwerdeführerin durch Bezahlung an ei-
nen Mittelsmann freizubekommen.
Die eingereichten Dokumente betreffend die Beschwerde bei der HRC be-
stätigt im Wesentlichen nur, dass eine entsprechende Beschwerde einge-
reicht und entgegengenommen wurde, ohne dass sich daraus ein Beleg
für die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorkommnisse ergeben
würde.
Dem Streitpunkt rund um die amtsinterne Abklärung des SEM zu Hinwei-
sen auf eine Inhaftierung von Zivilpersonen im (…) im Jahr 2022 kommt
nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, zumal selbst wenn im Jahre 2022
noch Zivilpersonen im (…) inhaftiert wurden, sich daraus nicht ergibt, dass
auch die Beschwerdeführerin dort inhaftiert war.
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Gesamthaft betrachtet finden sich in den Ausführungen der Beschwerde-
führerin zu ihren Fluchtgründen zwar gewisse Realkennzeichen und somit
Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, was durch die Diagnose ei-
ner PTBS als weiteres Indiz ergänzt wird, während sich aus den einge-
reichten Bestätigungsschreiben kaum etwas zugunsten der Beschwerde-
führerin ableiten lässt. Demgegenüber sprechen aber diverse Elemente
gegen die Glaubhaftigkeit. Insbesondere finden sich in ihren Angaben mar-
kante Oberflächlichkeiten respektive nur vage Schilderungen. Zudem
stützt sie ihr Vorbringen massgeblich auf ein gefälschtes Beweismittel, was
als sehr starkes Indiz gegen deren Glaubhaftigkeit zu werten ist. Somit ist
festzuhalten, dass die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen,
als überwiegend zu bezeichnen sind, weshalb die entsprechende Feststel-
lung des SEM zu bestätigen ist.
6.5 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerde-
führerin kein Profil aufweist, das auf eine Verfolgungsgefahr bei einer er-
neuten Rückkehr nach Sri Lanka hindeuten könnte.
6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).
8.3.3 Wie das SEM in diesem Punkt zu Recht bemerkt, verfügt die Be-
schwerdeführerin über einen Schulabschluss sowie ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, da ihre Eltern sowie weitere Verwandte in Sri Lanka leben (vgl.
SEM-act. […]46/16 F16 ff., F32) und sie offenbar bereits bei ihrer letztma-
ligen Rückkehr im Februar 2022 unterstützt haben (vgl. ebd. F15). Im Üb-
rigen wurde die Zumutbarkeit des Vollzugs bereits in den früheren Verfah-
ren der Beschwerdeführerin geprüft und jeweils bejaht (vgl. dazu letztmals
Urteil des BVGer D-268/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.3). Dass seither
eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS (vgl. SEM-act. […]34/5) ist zu be-
merken, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil
E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt-
schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun-
gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst und kam
zum Schluss, dass gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen
trotz der wirtschaftlichen Lage verfügbar sind (vgl. ebd. E. 10.2.5). Die Be-
schwerdeführerin übersieht zudem, dass gemäss jüngerer Rechtspre-
chung die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung
erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025
E. 9.4.4 m.w.H.) und psychischer Erkrankungen grundsätzlich behandelbar
sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1184/2021 vom 19. Februar 2026
E. 7.5.2 m.w.H.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr der Zugang zu einer angemessenen
medizinischen Behandlung ihres psychischen Krankheitsbildes
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grundsätzlich offensteht. Folglich sind keine individuellen Garantien einzu-
holen. Ferner ist aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Sri
Lanka eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von
Art. 14 FoK (Recht auf Rehabilitation) zu verneinen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Das SEM hat zu Recht in Anwendung von Art. 111d AsylG eine Gebühr
erhoben, zumal es das Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Anders als in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, ersuchte die Beschwerdeführerin
auch nicht explizit um einen Erlass der Verfahrenskosten, weshalb für die
Anwendung von Art. 111d Abs. 2 AsylG kein Raum bestanden hat. Diesbe-
züglich wird in der Beschwerde denn auch nichts eingewendet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegeh-
ren als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten folglich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisge-
mäss auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand:
Seite 21
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