BVGer D-1288/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, wegen Facebook-Beiträgen zur PKK sowie wegen gegen ihn eingeleiteter Strafverfahren in der Türkei verfolgt zu werden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und seinen Entscheid ausreichend begründet. Es stellte Widersprüche bei den Angaben zur Ausreise fest, liess die Glaubhaftigkeit jedoch letztlich offen, weil selbst bei Wahrunterstellung weder die behauptete Hausdurchsuchung noch die polizeilichen Nachforschungen eine asylrelevante Intensität erreichten und auch keine Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei vorliege. Die eingereichten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Terrorismusfinanzierung begründeten nach der Rechtsprechung für sich allein keine Flüchtlingseigenschaft, zumal der weitere Verfahrensausgang offen war, nur Vorführbefehle vorlagen und der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufwies. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zudem zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete existenzielle oder medizinische Notlage ersichtlich sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der angeordnete Wegweisungsvollzug bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1288/2024
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien A_______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Am 13. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Am 6. April
2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei kurdischer Ethnie und in (…) in der türkischen Provinz (…) ge-
boren und aufgewachsen. Im Jahr 2010 sei er mit der Familie nach (…)
umgezogen. Nach Abschluss der Mittelschule habe er als (…) und in (…)
gearbeitet. Im Jahre (…) habe er die Türkei erstmals verlassen und in
Deutschland um Asyl ersucht, obwohl er in der Heimat keine Probleme ge-
habt habe. Sein Asylgesuch sei abgewiesen worden, weshalb er nach etwa
eineinhalb Jahren in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr habe
er ein Jahr lang in der Türkei Militärdienst geleistet. Danach sei er mit ei-
nem Visum in (…) eingereist und habe dort für ein Jahr auf (…) gearbeitet;
damals habe sich eine seiner Schwestern dort aufgehalten. Anschliessend
sei er nach (…) in den Haushalt seiner Eltern zurückgekehrt und habe wie-
derum bei einer Firma gearbeitet, die auf die Herstellung von (…) speziali-
siert gewesen sei.
Da er seit dem erweiterten Suizid seines einzigen Bruders der einzige Sohn
in der Familie sei, habe er viel Zeit mit seinen Cousins im Haushalt seines
in der Nähe wohnenden Onkels väterlicherseits verbracht. Am (…) 2022
habe er bei diesem Onkel übernachtet, als die Polizei in den frühen Mor-
genstunden eine Razzia bei seinen Eltern zuhause, wo er damals auch
gelebt habe, durchgeführt habe, um nach ihm zu suchen. Sein Vater habe
ihn direkt danach angerufen, um ihn vor einer Rückkehr zu warnen. Der
Vater habe auch sogleich einen Anwalt engagiert, der sich bei den Behör-
den nach allfälligen Ermittlungen gegen ihn erkundigt habe. Die Aushändi-
gung der entsprechenden Unterlagen sei dem Anwalt jedoch verwehrt wor-
den. Er habe vermutet, dass seine Probleme mit seinen Beiträgen auf Fa-
cebook über die PKK zusammenhängen würden, weshalb er von der Such-
aktion nach ihm nicht besonders überrascht gewesen sei. In den darauffol-
genden Wochen habe er sich weiterhin bei seinem Onkel versteckt, wäh-
rend die Polizei alle zwei bis drei Tage bei seinen Eltern zuhause nach ihm
gesucht habe. Ab und zu habe er auch Freunde besucht; da er sich in der
Stadt gut ausgekannt habe, habe er sich nicht davor gefürchtet, unterwegs
verhaftet zu werden, zumal nicht häufig Polizeikontrollen durchgeführt
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worden seien. Nachdem er weiterhin nicht an Informationen zu allfälligen
Ermittlungen habe gelangen können, habe sein Vater die entsprechenden
Bemühungen eingestellt und einen Schlepper engagiert, der ihn am (…) in
einem LKW illegal von Istanbul aus nach Europa befördert habe. Am 9.
Januar 2023 habe er schliesslich die Schweiz erreicht. Von der Schweiz
aus habe er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigt, welcher ihm die Un-
terlagen zu den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen letztlich habe zustel-
len können. Gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Über den aktu-
ellen Verfahrensstand sei er nicht informiert. Bei einer Rückkehr befürchte
er, am Flughafen verhaftet, geschlagen und danach ins Gefängnis gesteckt
zu werden.
A.c Am 17. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver-
fahren zugeteilt.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er Identitätsdoku-
mente und Beweismittel zu den geltend gemachten Ermittlungen zu den
Akten (vgl. angefochtene Verfügung I Ziff. 3).
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 – eröffnet am 29. Januar 2024 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Februar
2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
C.b Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei (alles in Kopie):
- eine Vollmacht vom 7. Juni 2023 (Beilage 1);
- die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (Beilage 2);
- eine «(…)» vom 24. September 2022 (Beilage 3);
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- ein «Erforschungsbericht» vom (…) 2022(Beilage 4);
- ein Überweisungsentscheid vom (…) 2023 (Beilage 5);
- «Erlass des Haftbefehls» (…) 2023 (Beilage 6);
- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2024 (Beilage 7);
- «Protokoll der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in (…)» vom (…)
2024 (Beilage 8);
- eine Anweisung der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (…) 2022 (Beilage 9);
- «Entscheidung zum Erlass eines Haftbefehls des (…) Strafgerichts /Friedensgericht
vom (…) 2022 sowie ein «Haftbefehl» vom (…) 2022 (Beilage 10 und 11);
- ein Forschungsbericht vom (…) 2022 (Beilage 12);
- eine Anklageschrift vom (…) 2023 (Beilage 13);
- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (…) 2023 (Beilage 14);
- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (…) 2023 (Beilage 15);
- «Protokoll der Hauptverhandlung» vom (…) 2023 (Beilage 16).
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, die beigelegten türkischen Beweismittel oder zumin-
dest deren wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache zu übersetzen. Am
27. März 2024 reichte der deutsche Übersetzungen zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Vorbe-
halt des Nachreichens eines Bedürftigkeitsbelegs gut und lud das SEM zur
Vernehmlassung ein.
F.
Am 16. April 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
G.
Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbe-
stätigung vom 25. April 2024 zu den Akten.
H.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
30. Mai 2024 eine Replik zu den Akten.
Der Replik lagen Verhandlungsprotokolle vom 20. März 2024 und 29. April
2024 bei (türkisch, ohne Übersetzung).
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I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Oktober 2024 führte der Beschwer-
deführer aus, gegen ihn sei ein weiteres Strafverfahren eröffnet worden
und reichte folgende Dokumente ein (alles in Kopie):
- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;
- ein «Antrag zur Festnahme» vom (…) inklusive deutsche Übersetzung;
- ein «Sondergeschäftsurteil» vom (…) inklusive deutsche Übersetzung;
- ein «Gesuch der Staatsanwaltschaft» (…) 2024 inklusive deutsche Übersetzung;
- ein «Festnahmebefehl des (…) Friedensstrafgerichts (…)» vom (…) 2024 (inklusive
deutsche Übersetzung);
- ein «Open-Source Bericht» vom (…) 2024 (ohne deutsche Übersetzung).
J.
J.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2026 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer aufgrund einer im ZEMIS ersichtlichen beruflichen Tä-
tigkeit als (…) auf, mittels Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege» unter Beilage der erforderlichen Belege zu seiner Prozessarmut
während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben.
J.b Am 5. August 2026 reichte der Beschwerdeführer das am 24. Juli 2026
ausgefüllte Formular unter Beilage einer Krankenkassenprämienrechnung
vom 20. Juni 2026 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und des rechtlichen Gehörs (Art. 32 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es obliege der Vorinstanz die
konkreten Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu be-
urteilen. Die Vorinstanz dürfe nicht pauschal ausführen, dass in der Türkei
gefälschte Asyldossiers grundsätzlich erhältlich seien und ihnen damit ge-
nerell den Beweiswert aberkennen, sondern sie habe die im konkreten Fall
vorgelegten Verfahrensdokumente zu überprüfen und darzulegen, worin
die behaupteten Fälschungsmerkmale bestünden und ihm dazu das recht-
liche Gehör zu geben. Indem die Vorinstanz dies unterlassen und dennoch
Zweifel an der Echtheit der Dokumente hervorgehoben habe, habe sie die
Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und seinen Anspruch, tat-
sächlich gehört zu werden, verletzt. Ausserdem habe sie in ihrer Vernehm-
lassung Zweifel geäussert, dass die Ausreise zum angegebenen Zeitpunkt,
illegal und fluchtartig erfolgt sei, ohne dies weiter zu begründen, was eben-
falls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Wald-
mann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG).
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3.4 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wird nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das recht-
liche Gehör verletzt haben soll. Vielmehr hat sie sämtliche vorgebrachten
Asylgründe berücksichtigt, in der angefochtenen Verfügung angemessen
gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekom-
men ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Im Übrigen zeigt die ausführliche
Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sach-
gerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der
Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegen-
steht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Ausserdem stellt die un-
terlassene Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Verfahrensdoku-
mente keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal aus
der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz die einge-
reichten Beweismittel nicht als gefälscht eingestuft, sondern lediglich auf
den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese ein-
fach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte
der fehlenden Asylrelevanz offengelassen. Angesichts dieser Schlussfol-
gerung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Echtheitsprü-
fung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen sowie keine wei-
teren Abklärungen diesbezüglich getroffen hat (vgl. angefochtene Verfü-
gung, S. 6 ff.; Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 3.4).
Schliesslich führen auch die in der Vernehmlassung gemachten Ausfüh-
rungen zur Unglaubhaftigkeit betreffend die Ausreiseart und den Ausreise-
zeitpunkt zu keiner Gehörsverletzung, zumal es der Vorinstanz überhaupt
erst im Rahmen der Vernehmlassung möglich war, sich zu den erstmals
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zu äussern und der
Beschwerdeführer in seiner Replik die Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerun-
gen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf
rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen
Rechts (vgl. dazu E. 7 hiernach).
3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen
als unberechtigt. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist ab-
zuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die eingereich-
ten türkischen Verfahrensdokumente würden über keine verifizierbaren Si-
cherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich einfach fälschen liessen.
Ausserdem sei mittlerweile bekannt, dass diese – auch im Original – prob-
lemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich
ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner habe der Beschwerdeführer
selbst erklärt, dass er gegenüber den deutschen Behörden falsche Anga-
ben getätigt habe, um an ein Bleiberecht zu gelangen. Die Aussagen zum
Telefonat mit dem Vater betreffend die Hausdurchsuchung würden sodann
keineswegs so wirken, als würde er von realen Begebenheiten berichten.
Auch seine Aussage, er habe sich in den Wochen nach der Hausdursu-
chung aufgrund seiner guten Ortskenntnisse und der ohnehin seIten durch-
geführten Personenkontrollen ohne Sorge auf den Strassen bewegen kön-
nen, während gleichzeitig alle zwei, drei Tage Polizisten sein Zuhause auf-
gesucht hätten, wirke wenig überzeugend. Letztlich sei auch nicht klar, wa-
rum er in der Heimat zunächst keine Unterlagen zu seinen Ermittlungsver-
fahren hätten erhalten sollen, diese dem aus der Schweiz mandatierten
Anwalt dann jedoch zugänglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund
bestünden begründete Zweifel, dass in der Türkei tatsächlich strafrechtli-
che Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Diese Frage könne
jedoch offenbleiben, da selbst bei unterstellter Authentizität der
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Beweismittel zwar Ermittlungsverfahren eingeleitet, indessen keine Ge-
richtsverfahren eröffnet worden seien. In Anbetracht der hohen Zahl an ein-
geleiteten und aber auch wieder eingestellten Verfahren sei offen, ob die
Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung von Gerichtsver-
fahren oder einer späteren Verurteilung ihrerseits aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven führen würden. Hinsichtlich des eingereichten Haftbe-
fehls/Vorführbefehls sei ausserdem festzuhalten, dass es sich formell um
einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck die Einvernahme und an-
schliessende Freilassung sei. Zudem sei der Beschwerdeführer strafrecht-
lich unbescholten, er habe auch in Folge seiner Rückkehr nach erfolglosem
Asylverfahren in Deutschland von keinerlei Problemen in der Heimat be-
richtet und weise auch sonst kein politisches Profil auf. Auf Facebook habe
er primär Beiträge von anderen Seiten geteilt und sei damit kaum auf Re-
sonanz gestossen. Folglich habe er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, womit seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand-
halten würden.
5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe
sich freiwillig entschieden, die Gegebenheiten des Asylverfahrens in
Deutschland offenzulegen und Fehler in der Vergangenheit einzugestehen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche dies eher für seine Glaub-
würdigkeit als dagegen, zumal die Vorinstanz ohne sein Eingeständnis nur
mit sehr grossem Aufwand auf diesen Umstand aufmerksam geworden
wäre. Das schweizerische Asylverfahren sei jedoch ohnehin unabhängig
von einem in der Vergangenheit stattgefundenen ausländischen Asylver-
fahren zu beurteilen, weshalb daraus nicht abgeleitet werden dürfe, dass
er in der Schweiz gegen Verfahrenspflichten verstosse und generell als
Person unglaubwürdig sei. Betreffend das Telefonat zwischen ihm und sei-
nem Vater habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich um
ein kurzes Gespräch gehandelt habe. Dass er und sein Vater nicht viel Zeit
drauf verwendetet hätten, über das Geschehene zu diskutieren und es bei
einer simplen Warnung und Ermahnung, vorsichtig zu sei, belassen hätten,
mache unter diesen Umständen Sinn und spreche nicht gegen die Plausi-
bilität seiner Vorbringen. (…) habe ausserdem knapp (…) Millionen Ein-
wohner; dass er sich während dieser wenigen Wochen, in denen er sich
noch in der Türkei versteckt habe, aufgrund seiner umfangreichen Orts-
kenntnisse ausserhalb seines Verstecks habe bewegen können, ohne in
eine Personenkontrolle zu kommen, sei ebenfalls plausibel. Abermals
seien deshalb seine Vorbringen in keiner Weise als unglaubhaft zu werten,
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nur weil sie nicht den schematischen und von den westeuropäischen Er-
fahrungen geprägten Vorstellungen der Vorinstanz entsprächen. Die ein-
gereichten Verfahrensdokumente würden überdies über die nötigen Si-
cherheitsmerkmale verfügen, insbesondere seien auf allen UYAP-Auszü-
gen die typischen und notwendigen QR-Codes aufgeführt. Damit habe er
glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei wegen seiner politischen Ansich-
ten und der Angehörigkeit zur kurdischen Ethnie in seiner Freiheit gefähr-
det sei. Die mit Beschwerde neu eingereichten Beweismittel würden zudem
belegen, dass die Verfolgung spezifisch und aktuell sei. Die Regierung der
AKP unter Erdogan habe eine Reihe von Massnahmen ergriffen, die sich
spezifisch gegen die kurdische Bevölkerung richten würden, weshalb aus
objektiver Sicht seine gehegte Angst vor künftiger Verfolgung gerechtfertigt
sei. Die bereits in der Vergangenheit gegen ihn in der Türkei veranlassten
Verfolgungsmassnahmen sowie die aktuell gegen ihn geführten Verfahren
wegen Beleidung des Präsidenten sowie Terrorpropaganda würden auch
eine andere Person veranlassen, eine künftige Verfolgung im Heimatland
zu befürchten. Vor diesem Hintergrund sei seine Angst vor einer künftigen
Verfolgung auch subjektiv als gerechtfertigt zu bewerten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.3 In der Vernehmlassung bestätigte das SEM seine bisherigen Ausfüh-
rungen und ergänzte, zunächst liefere der Beschwerdeführer erstaunli-
cherweise keine Erklärung, weshalb er zum Zeitpunkt der Anhörung zu sei-
nen Asylgründen nur einen Teil, der damals offenbar bereits erstellten Be-
weismittel habe einreichen können. So hätten in seiner ersten Eingabe im
erstinstanzlichen Asylverfahren die – nunmehr im Beschwerdeverfahren
eingereichten – Beweismittel vom 24. September 2022, vom 4. November
2022, vom 30. November 2022 sowie vom 1. Dezember 2022 gefehlt, wäh-
rend ein auf den 16. Dezember 2022 datiertes Beweismittel bereits damals
habe eingereicht werden können. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen würden nebst den Falschaussagen zum Asylverfahren in Deutschland
auch inhaltliche Angaben aus den eingereichten Beweismitteln sprechen.
So sei dem Beweismittel vom 4. Januar 2023 zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer die Türkei am (…) 2022 vom Flughafen (…) aus verlassen
habe, obwohl er in der Anhörung ausgesagt habe, er sei im Januar 2023
per Lastwagen illegal ausgereist. Damit sei klar, dass entweder die Beweis-
mittel fabriziert seien oder der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM
Falschangaben zur Art und zum Zeitpunkt seiner Ausreise getätigt habe.
Bei fehlender Authentizität der Beweismittel bestehe offensichtlich keine
Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei.
Schliesslich habe er erklärt, einzig aufgrund der gegen ihn eröffneten
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Verfahren ausgereist zu sein. Für den Fall, dass die Beweismittel einem
real existierenden Verfahren entstammen würden, müsse der Beschwer-
deführer bereits im (…) 2022 legal aus der Türkei ausgereist sein und vom
Ausland aus gezielt und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein Ver-
fahren gegen sich erwirkt haben. Da die Prüfung der Beweismittel keine
Fälschungsmerkmale ergeben habe, werde Letzteres als wahrscheinlicher
angesehen. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Vorfällen im (…) 2022 als Falschinformationen zu werten, da er sich zu
dieser Zeit bereits nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Daher sei
auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eröffnete Ver-
fahren gezielt erwirkt habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen,
zumal er seit seiner Ausreise aus der Türkei im (…) 2022 die Mehrheit, der
in den Anklageschriften erwähnten Posts auf Facebook veröffentlicht habe,
die offenbar gezielt das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden
hätten wecken sollen. Eine solche rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise
verdiene keinen Schutz. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als bisher unbescholtene Person ohne politisch interes-
santes Profil im Falle einer Verurteilung nicht damit rechnen müsse, dass
tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe beziehungsweise eine Haft-
strafe ausgesprochen würde.
5.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe
im Zeitpunkt der Anhörung nicht über alle Verfahrensdokumente verfügt,
weil er sein E-Devlet Passwort nicht mehr gehabt habe. Ausserdem sei er
in der Anhörung lediglich zu seinen früheren Auslandaufenthalten und nicht
zu seinen Auslandreisen befragt worden, eine legale Ausreise im (…) 2022
stehe somit nicht im Widerspruch zu der illegalen Ausreise im (…) 2023.
Im (…) 2022 hätten noch keine Ermittlungen gegen ihn stattgefunden, wes-
halb es ihm noch möglich gewesen sei, legal auszureisen. Die Verfahren
seien entgegen den Ausführungen des SEM denn auch nicht rechtsmiss-
bräuchlich eingeleitet worden, sondern aufgrund seiner Mittei-lungen in
den sozialen Medien. Es sei deshalb mit zwei Verurteilungen zu rechnen,
weshalb er auch nicht als Ersttäter behandelt werden könne. Ferner sei
von einem strenger werdenden Kurs der türkischen Behörden gegenüber
politischen Gegnern auszugehen, weshalb er mit einer unbedingten Frei-
heitsstrafe rechnen müsse. Ausserdem sehe die schweizerische Gesetz-
gebung sogar vor, dass auch nach der Ausreise getätigte politische Aktivi-
täten und Äusserungen im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten zu würdi-
gen seien. Sollte daher das Gericht wider Erwarten die Meinung der Vo-
rinstanz teilen, er habe durch politische Tätigkeiten im Ausland die Straf-
verfahren gegen sich ausgelöst, wäre er im Sinne eines Eventualantrags
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als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Zu-
sammenfassend müsse er aufgrund der laufenden gerichtlichen Strafver-
fahren bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer
Verhaftung und einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
rechnen – unabhängig davon, ob das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet
worden sei, als er sich in der Türkei oder im Ausland aufgehalten habe.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 4 ff.) und der Vernehmlassung
kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die Wider-
sprüche in Bezug auf die Ausreiseart und den Ausreisezeitpunkt des Be-
schwerdeführers hingewiesen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer
an, er habe die Türkei am (…) 2023 illegal mit einem Lastwagen verlassen
(vgl. (…) -17/5; vgl. (…) -23/15 F12, F55). Demgegenüber ergibt sich aus
dem mit der Beschwerde eingereichten Verfahrensdokument vom (…)
2023 – dessen Authentizität unterstellt –, dass der Beschwerdeführer die
Türkei bereits am (…) über den Flughafen (…) verlassen hat. Diese legale
Ausreise wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik, S. 4). Der
von ihm unternommene Versuch, den Widerspruch zur behaupteten defi-
nitiven Ausreise im (…) 2023 aufzulösen, vermag nicht zu überzeugen.
Wäre der Beschwerdeführer – wie von ihm antizipiert – nach der legalen
Ausreise im (…) 2022 tatsächlich nochmals in die Türkei zurückgekehrt
und erst im (…) 2023 illegal ausgereist, wäre davon auszugehen, dass den
türkischen Behörden diese Wiedereinreise – deren Illegalität der Be-
schwerde-führer im Übrigen nicht behauptet – bekannt gewesen wäre. Oh-
nehin wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die angeb-
liche Wiedereinreise mittels Dokumenten wie zum Beispiel eines Flugti-
ckets zu belegen. Folglich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer die Türkei bereits im (…) 2022 endgültig verlassen
hat. Bei dieser Ausgangslage könnten sich die behauptete Hausdurchsu-
chung vom (…) 2022 sowie die mehrfache polizeiliche Erkundigung nach
dem Beschwerdeführer – wie das SEM zu Recht festhielt - nicht wie ge-
schildert zugetragen haben. Wie es sich damit aber im Einzelnen verhält,
mit anderen Worten, ob diese betreffenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft sind und er als Person glaubwürdig erscheint, kann indessen
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D-1288/2024
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz seiner Vorbringen offenbleiben.
6.3 Denn selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Geschehnisse im
(…) 2022 – bei der behaupteten einmaligen und halbstündigen Razzia (vgl.
SEM-act. (…) F77) vom (…) 2022 und der mehrmaligen polizeilichen Er-
kundigung nach dem Beschwerdeführer handelt es sich dabei um Vor-
kommnisse, die keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen
(vgl. Urteil des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 7.3 m.w.H.),
zumal sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss
werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung ge-
stellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden
und Kurdinnen in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen
Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die
Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-
1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4
m.w.H.).
6.4
6.4.1 Betreffend die geltend gemachten Strafverfahren geht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Verfahrensdokumenten hervor, dass ein
Verfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ge-
mäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terrorgesetz (ATG) und Art. 43 Abs. 1 und Art. 53
Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) (vgl. Anklageschrift vom
27. März 2023) sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten»
(vgl. Anklageschrift vom 22. Januar 2024) gestützt auf Art. 299 Abs. 1–2,
53 Abs. 1 tStGB hängig sind. Zudem ist den mit Eingabe vom 16. Oktober
2024 eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass gegen den Be-
schwerdeführer ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen «Finanzierung
des Terrorismus» nach Artikel 4 Abs. 1 des türkischen Gesetzes gegen die
Finanzierung des Terrorismus eingeleitet wurde.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der
Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidenten-
beleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hän-
gig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-
4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstel-
lung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer
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asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024
vom 10. Juli 2024 S. 5).
6.4.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente sind so-
wohl das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen
«Propaganda für eine Terrororganisation» als auch das Verfahren wegen
«Präsidentenbeleidigung» zwischenzeitlich beim Gericht anhängig ge-
macht worden. Es bleibt indes auch unter Berücksichtigung der Anklage-
schriften offen, ob das zuständige türkische Gericht die Anklage als be-
gründet ansieht, ob der Beschwerdeführer verurteilt wird und ob eine allfäl-
lige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt
würde. Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Doku-
mente ein «Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts für schwere Straf-
taten (…)» und ein «Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts in (…)» -
angeblich beide Verfahren betreffend - vom (…) beziehungsweise vom (…)
stammen und folglich mittlerweile fast zweieinhalb Jahre alt sind. Der Be-
schwerdeführer hat seither keine weiteren Unterlagen zu diesen angeblich
laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint frag-
lich, ob die eingeleiteten Gerichtsverfahren fortgesetzt worden sind, bezie-
hungsweise ob überhaupt (noch) Gerichtsverfahren hängig sind oder ob
diese nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. Bei dieser Sach-
lage ist gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur
ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten
auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu
Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024
vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5).
Ausserdem ist betreffend die eingereichten Haft-/Vorführbefehle in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich dabei
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um Haftbefehle
(«tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur
Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einver-
nahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter Aussage in der
Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Urteile des
BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Ja-
nuar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine unmittelbare Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe bei der Rückkehr in die Türkei abge-
leitet werden kann. Der Beschwerdeführer ist sodann bislang strafrechtlich
unbescholten und sein politisches Engagement ist als äusserst nieder-
schwellig zu erachten, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er – im Falle
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von nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren – eine längere, unbedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Das SEM weist zudem zu
Recht darauf hin, dass er lediglich Videos und Bilder auf Facebook teilte,
die er aus anderen Quellen entnommen und – wenn überhaupt – mit kur-
zen Kommentaren versetzt hat. Dadurch hat er nicht den Eindruck eines
politischen Aktivisten vermittelt. Die Beiträge sind denn auch nicht auf
grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male «geliked» wurden
und er nur über (…) «Follower» verfügte (vgl. Beilage 12). Zudem hätte der
Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich ge-
gen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund
der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (Ver-
nehmlassung, S. 3), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme,
dass es sich um absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Vor diesem Hintergrund und in
Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlich-
keit gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante
Strafe droht oder drohen könnte.
6.4.4 Auch das auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Verfahren
wegen «Finanzierung des Terrorismus» führt – bei unterstellter Authentizi-
tät – nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln ergibt sich weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlich-
keit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. So las-
sen diese einzig darauf schliessen, dass sich das Verfahren in der Ermitt-
lungsphase befindet, welches strafrechtlich relevante Verhalten dem Be-
schwerdeführer vorgeworfen werden soll, lässt sich daraus aber nicht ent-
nehmen. Aus dem aktuellsten Dokument – dem Forschungsbericht vom
(…) –, der im Übrigen bezeichnenderweise am (…) als einzigen Dokument
ohne deutsche Übersetzung eingereicht wurde – geht sodann hervor, dass
die Durchforstung der sozialen Medien betreffend den Beschwerdeführer
keine relevanten Informationen zu Tage fördern konnte («Arastirma
Rapordu», S. 3). Ausserdem handelt es sich auch in diesem Verfahren
beim eingereichten Vorführ-/Haftbefehl vom (…) 2024 entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl, sondern um
einen Vorführbefehl, welcher der Einvernahme unter anschliessender Frei-
lassung dient (vgl. vorstehende E. 6.4.3). Derzeit ist deshalb gänzlich offen,
ob die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben wird, gestützt auf
welche vorgeworfene Tathandlung, ob das Gericht eine solche Anklage als
begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer eröffnet würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No-
vember 2024 E. 8; analoge Anwendung der Rechtsprechung auf die
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Terrorismusfinanzierung vgl. etwa Urteile des BVGer D-8786/2025 vom 7.
April 2026 E. 9.2, E-1995/2025 vom 24. April 2025, E-2064/2025 vom 15.
April 2025 E. 7.1.2, E-4352/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 6.2.2). Ferner
ist auch in Bezug auf dieses Verfahren auf das fehlende politische Profil
des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach er auch im Falle einer Ver-
urteilung nicht mit einer längeren, unbedingt zu vollziehenden, mit einem
Politmalus behafteten Haftstrafe zu rechnen hätte (vgl. vorstehende E.
6.4.3). Schliesslich stammt das neuste eingereichte Dokument – der Er-
mittlungsbericht – vom (…) 2024 und ist folglich gut zwei Jahre alt, weshalb
es auch hier fraglich erscheint, ob das Verfahren wegen «Finanzierung des
Terrorismus» fortgesetzt worden ist beziehungsweise ob überhaupt (noch)
ein Ermittlungsverfahren hängig ist oder ob dieses nicht zwischenzeitlich
eingestellt wurde.
6.4.5 Nach dem Gesagten kommt den Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer – auch in Kombination – keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
6.5 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit
sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entspre-
chende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als
auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich
relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
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dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder bür-
gerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-
4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, sowie aktuell D-627/2025 vom
25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten.
8.2.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in der Türkei über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
SEM-Akte (…) 23/15 F25, 27, 33 ff.), welches ihn – sollte dies notwendig
sein – bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerde-
führer erklärte, er habe vor der Ausreise keine wirtschaftlichen
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Schwierigkeiten gehabt, ausserdem verfügt er über einen (…) und mehr-
jährige Arbeitserfahrung im (…) (vgl. a.a.O., F20 ff. sowie F24). Ferner
konnte er durch seine mehrjährige Tätigkeit in der Schweiz als Betriebsmit-
arbeiter (…) seine bisherigen Arbeitserfahrungen ergänzen. Angesichts
der vielfältigen beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm
bei einer Rückkehr möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestrei-
ten, zumal er bereits zweimal nach längeren Auslandaufenthalten in
Deutschland und in Japan in der Lage gewesen ist, sich erneut beruflich
und gesellschaftlich in der Türkei zu integrieren. Zudem hat er auch keine
gesundheitlichen Probleme vorgetragen, die gegen eine Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden (vgl. a.a.O. F5 und F7; vgl. Urteil
des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Insgesamt sind
folglich keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer exis-
tenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten.
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischen-
verfügung vom 5. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter ausdrück-
lichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Der Beschwerdeführer
Seite 19
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ist allerdings seit dem (…) in der Schweiz erwerbstätig und verfügt gemäss
dem von ihm am 27. Juli 2026 ausgefüllten Formular «Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege» über ein Nettoeinkommen von Fr. 4’901.–Zwar hat
er es im Formular unterlassen, seine Auslagen – abgesehen von den Kran-
kenkassenprämien – darzulegen, auf weitere Nachforschungen diesbe-
züglich kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer allein-
stehend ist, keine familiären Verpflichtungen und keine Schulden ausweist.
Unter diesen Umständen ist nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen. Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche
Prozessführung ist zu widerrufen und dem Beschwerdeführer sind die auf
insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzenden Kosten aufzuerlegen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 wurde ausserdem MLaw
Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein-
gesetzt. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung
nicht mehr gegeben sind, ist auch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung – praxisgemäss mit Wirkung ex nunc et pro futuro
– zu widerrufen. Angesichts des vorliegenden Endentscheides kommt die-
sem Umstand indes keine eigenständige Bedeutung zu. Der Rechtsvertre-
tung ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu ent-
richten.
10.3 Für die amtliche Vertretung, die vorliegend nicht durch eine Rechts-
anwältin erfolgt ist, wird – wie in der Verfügung vom 5. April 2024 erwähnt
– praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Seitens
der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da ihre Auf-
wand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. aller Auslagen) fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 5. April 2024 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden (mit Wirkung ex
nunc et pro futuro) widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand:
Seite 21
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