Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-1369/2026

D-1369/2026Entscheid vom 24.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM lehnte 2022 das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen ab und ordnete die Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit Urteil D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025. Mit Revisionsgesuch machte der Gesuchsteller geltend, er habe erst nach dem Urteil von neuen Unterlagen zu einem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und zu einem Haftbefehl Kenntnis erhalten. Er verlangte gestützt darauf die Neubeurteilung seines Asyl- und Wegweisungsfalls.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, eine Revision wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setze voraus, dass diese trotz hinreichender Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Gesuchsteller bereits im früheren Beschwerdeverfahren von einem türkischen Strafverfahren gewusst habe und ihm zumutbar gewesen wäre, über seinen Anwalt rechtzeitig aktuelle Unterlagen zu beschaffen. Zudem begründeten die neu eingereichten, bloss in Kopie vorgelegten Dokumente selbst bei unterstellter Echtheit kein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis. Weder das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda noch der Haftbefehl nach Art. 98 der türkischen StPO belegten bei seinem nicht exponierten politischen Profil eine konkrete Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das frühere Urteil D-3644/2022 bleibt damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-1369/2026

Urteil vom 24. Juni 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien A._______, geboren am (…) ,
Türkei,
vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (…)
,
Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 / N (…) .
D-1369/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte das SEM fest, dass der Gesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch
vom 8. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 ab.

B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (Poststempel 23. Februar 2026) ge-
langte der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
das Urteil D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 (Versand: 9. Januar
2026) in Revision zu ziehen. Im Einzelnen beantragte er, das genannte
Urteil sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten; der
neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschie-
dene Streitsache sei neu zu beurteilen und es sei ein neues Urteil zu fällen.
In der Sache sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen;
subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig beziehungsweise unzumutbar sei, und das SEM anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme zu verfügen; subsubeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu erlauben, den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, womit er sinngemäss um
die Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs ersuchte. Weiter beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, sinngemäss umfassend die un-
entgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, gegen ihn werde in
der Türkei ein – zwischenzeitlich mit einem weiteren Verfahren vereinigtes
– Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organi-
sation geführt, und am (…) sei ein Haftbefehl nach Art. 98 der türkischen
Strafprozessordnung gegen ihn erlassen worden. Hiervon habe er erst am
29. Januar 2026 Kenntnis erhalten. Der Haftbefehl begründe in Verbindung
mit dem Terrorismusvorwurf, der im eingereichten Menschenrechtsbericht
dokumentierten regionalen Behördenpraxis sowie der

Seite 2
D-1369/2026

Medienberichterstattung über Festnahmen zurückgeführter Asylsuchender
eine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung im Falle
einer Rückkehr.

Dem Gesuch waren folgende Dokumente jeweils in Kopie beigelegt:
– Vollmacht vom 4. Februar 2026
– Urteil des BVGer D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025
– «Fezleke» vom (…)
– anwaltliches Referenzschreiben vom(…)
– Menschenrechtsbericht vom Januar 2026

C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 wurden die Gesuche um Erlass
eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abge-
wiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 2000.– bis zum 24. März 2026 zu leisten.

D.
Am 23. März 2026 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen

Seite 3
D-1369/2026

Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.
auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

2.
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Diese Eintretensvoraussetzungen – wie auch die rechtzeitige Bezahlung
des Kostenvorschusses – sind vorliegend erfüllt.

3.
3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) gel-
tend. Ein Eintreten auf ein Revisionsgesuch, in welchem dieser Revisions-
grund angerufen wird, setzt zudem voraus, dass die neuen Tatsachen und
Beweismittel von der gesuchstellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können und
die späte Geltendmachung somit entschuldbar ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 2.2 und E. 3).

3.2 Die späte Geltendmachung wird im Gesuch damit begründet, dass der
Gesuchsteller ohne Verschulden erst nachträglich von den neu eingereich-
ten Dokumenten respektive den darin ausgewiesenen Tatsachen erfahren
habe. Nachdem er von der Polizei gesucht worden sei, habe sich die Fa-
milie an dessen Anwalt gewendet. Dieser habe erfahren, dass gegen den
Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische
Organisation laufe. Wie aus dem beigefügten Screenshot des UYAP-An-
waltsportals ersichtlich sei, habe der Anwalt am (…) seine Vollmacht zur
Ermittlungsakte hinzugefügt. Erst nach Einreichung der Vollmacht habe
dieser über das elektronische Justizsystem (UYAP) Zugang zur Ermitt-
lungsakte und damit zu den fraglichen Unterlagen – namentlich dem Befehl
vom (…) und dem Vereinigungsbeschluss vom (…) – erhalten; zuvor habe
keine objektive Zugriffsmöglichkeit bestanden. Der Gesuchsteller selbst sei

Seite 4
D-1369/2026

erst am 29. Januar 2026, also nach Erlass des angefochtenen Urteils, vom
Inhalt dieser Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden.

3.3 Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. So stand der Gesuch-
steller während des Verfahrens D-3644/2022 offenbar in Kontakt mit einem
türkischen Anwalt, da er gemäss den Akten des Verfahrens D-3644/2022
mit Eingabe vom 1. November 2022 ein anwaltliches Schreiben vom (…)
ins Recht legte, welches auf ein gegen ihn hängiges Strafverfahren wegen
Verbreitung von Terrorpropaganda Bezug nahm (vgl. Urteil des BVGer D-
3644/2022 vom 19. Dezember 2025 E. 7.3). Angesichts des damit rechts-
genüglich dokumentierten Vertretungsverhältnisses ist weder dargetan
noch ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller über seinen damaligen
Rechtsvertreter nicht fortlaufend über den Gang des Strafverfahrens hätte
informiert werden können, zumal ein Erlöschen des entsprechenden Man-
dats nicht behauptet wird. Ohnehin wäre der Gesuchsteller gestützt auf die
ihn treffende Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, von sich aus zeitnah
entsprechende Informationen zu beschaffen und sich um aktuelle Beweis-
mittel zu bemühen. Entsprechend wäre es ihm bei Aufwendung der im Ver-
kehr mit Behörden gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres möglich und zumut-
bar gewesen, die fraglichen Unterlagen im Verlaufe des über dreijährigen
Beschwerdeverfahrens erhältlich zu machen und ins Recht zu legen. Da-
ran ändert der Einwand nichts, der türkische Rechtsvertreter habe erst
nach Einreichung seiner Vollmacht am (…) über das UYAP-Portal Zugang
zur Ermittlungsakte erhalten: Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Schritt
nicht bereits während des Beschwerdeverfahrens hätte erfolgen können,
zumal das geltend gemachte Strafverfahren dem Gesuchsteller – wie dar-
gelegt – bereits im Jahr (…) bekannt war und die nunmehr eingereichten
Unterlagen vom (…) beziehungsweise (…) datieren, mithin lange vor dem
angefochtenen Urteil ergingen. Von einer fehlenden Veranlassung zu
Nachforschungen kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die ver-
spätete Geltendmachung dieser neuen Tatsachen und Beweismittel ist so-
mit nicht entschuldbar.

4.
4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen unge-
achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund die-
ser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssi-
cherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK (SR 0.142.30)

Seite 5
D-1369/2026

lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahr-
scheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig
nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1).

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den neu eingereichten Unterla-
gen – namentlich beim Befehl vom (…) und beim Vereinigungsbeschluss
vom (…) – um unbeglaubigte Kopien handelt, deren Beweiswert bereits
aus diesem Grund herabgesetzt ist. Hinzu kommt, dass das Bundesver-
waltungsgericht im angefochtenen Urteil das im ordentlichen Verfahren
eingereichte anwaltliche Schreiben vom (…) als blosses Gefälligkeits-
schreiben qualifizierte und erhebliche Zweifel daran äusserte, ob über-
haupt ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden sei (vgl. Urteil des
BVGer D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 E. 7.3). Dass die nunmehr
eingereichten Dokumente erst nach Ergehen des für den Gesuchsteller ne-
gativen Urteils – und damit rund drei Jahre nach ihrer angeblichen Ausstel-
lung – beigebracht werden, lässt diese Zweifel nicht entfallen, sondern ver-
stärkt sie.

4.3 Selbst bei Annahme der Echtheit der Unterlagen liesse sich daraus
kein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis ab-
leiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
die blosse Hängigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-
rens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation für sich allein
keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen zu begründen; vielmehr bedarf es zusätzlicher Risikofakto-
ren wie einschlägiger Vorstrafen oder eines exponierten politischen Profils
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 8.7.4 und E. 8.8). Beim Gesuchsteller handelt es sich indes – wie im
angefochtenen Urteil festgestellt – um eine strafrechtlich unbescholtene
Person mit einem niederschwelligen Profil als Sympathisant der legalen
HDP, die über kein exponiertes politisches Profil verfügt (vgl. Urteil des
BVGer D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 E. 6.1.4 i.V.m. E. 7.1). Auch
seine Verwandtschaft mit Personen, die offenbar politische Verfolgung er-
litten haben (Onkel, Cousin), lassen sein Profil nicht massgeblich schärfen.
Daran ändert der angerufene Befehl vom (…) nichts: Ein Befehl nach Art.
98 der türkischen Strafprozessordnung (yakalama emri) dient in erster Li-
nie dazu, das Erscheinen der gesuchten Person sicherzustellen und sie
den Strafverfolgungsbehörden vorzuführen; aus ihm allein lässt sich keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asyl- oder menschenrechtswidrigen
Behandlung ableiten. Auch der eingereichte Menschenrechtsbericht zur
betreffenden Region sowie die angerufene Medienberichterstattung

Seite 6
D-1369/2026

beschlagen die allgemeine Lage bzw. Einzelfälle; eine konkrete, gerade
den Gesuchsteller treffende und ernsthafte Gefahr vermögen sie nicht
schlüssig zu belegen. Eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegwei-
sungsvollzugshindernisse ist somit nicht offensichtlich.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu angerufenen Tatsachen
und Beweismittel als verspätet zu erachten sind und eine drohende Verlet-
zung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig
nachgewiesen wurde, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für die Bezahlung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu
verwenden. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 7
D-1369/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der
Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

Versand:

Seite 8

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide