BVGer E-7454/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden aus der Türkei waren mit ihren ursprünglichen Asylgesuchen bereits rechtskräftig unterlegen und hatten danach mehrere Folgeeingaben eingereicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2026, mit der es auf ein weiteres Mehrfachgesuch vom 25. September 2026 wegen angeblich fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das frühere Urteil E-6082/2026 lediglich einen Prozessentscheid über das Nichteintreten auf ein ungenügend begründetes Wiedererwägungsgesuch betraf. Wird ein gerichtliches Beschwerdeverfahren mit einem solchen Prozessentscheid abgeschlossen, bleibt für nachträglich geltend gemachte Revisionsgründe grundsätzlich das SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zuständig. Die Annahme des SEM, wegen der vorgelegten Dokumente sei ausschliesslich das Gericht im Revisionsverfahren zuständig, war daher unzutreffend. Indem das SEM seinen Nichteintretensentscheid auf diese falsche Zuständigkeitsbegründung stützte, verletzte es die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und neuen Begründung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7454/2026
Urteil vom 22. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Yasin Sahin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2026 / N (…).
E-7454/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8060/2024 vom 10. März
2025 die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des
SEM vom 19. November 2024 abwies, mit welcher dieses deren Flücht-
lingseigenschaft verneinte, die Asylgesuche vom 12. Juni 2023 ablehnte
und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge zwei Folgeverfahren einleite-
ten, welche das SEM als Mehrfachgesuche behandelte und auf welche es
mit Verfügungen vom 16. Mai 2025 sowie 10. Juni 2025 jeweils nicht ein-
trat, wobei beide Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6082/2026 vom 10. Sep-
tember 2026 die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Au-
gust 2026 abwies, soweit es darauf eintrat, mit welcher dieses auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. August 2026 we-
gen nicht gehöriger Begründung nicht eingetreten war,
dass das SEM ein am 16. September 2026 eingereichtes Wiedererwä-
gungsgesuch mit Verfügung vom 21. September 2026 formlos abschrieb,
dass es mit Verfügung vom 6. Oktober 2026 auf das Mehrfachgesuch der
Beschwerdeführenden vom 25. September 2026 mangels funktioneller Zu-
ständigkeit nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2026 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
haben,
dass sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2026 weitere Dokumente zu den
Akten gaben,
dass die Beschwerdeführenden mit der Rechtsschrift vom 8. Oktober 2026
gleichzeitig Revision gegen das Urteil E-6082/2026 vom 10. September
2026 einlegen und für dieses Verfahren das Dossier E-7339/2026 eröffnet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgendem Vorbehalt
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), weshalb auf die prozessualen Anträge betreffend Aussetzung des
Vollzuges in Ermangelung eines genügend Rechtschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass Streitgegenstand vorliegend die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu
Recht oder zu Unrecht unter Berufung auf die funktionelle Unzuständigkeit
auf das Mehrfachgesuch vom 25. September 2026 nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nach-
stehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, die Beschwerde-
führenden würden ihre als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe vom
25. September 2026 beziehungsweise die darin geltend gemachte Gefähr-
dung auf ein polizeiliches Dokument vom 12. Juni 2026 sowie ein undatier-
tes Ermittlungsprotokoll stützen,
dass bei beiden Dokumenten davon auszugehen sei, dass diese vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6082/2026 vom 10. September
2026 entstanden seien, weshalb die Angelegenheit in die revisionsweise
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle, sich in der vorliegen-
den Konstellation keine Überweisung von Amtes wegen aufdränge und das
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SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe vom 25. Septem-
ber 2026 nicht eintrete,
dass einleitend festzuhalten ist, dass sich im damaligen Beschwerdever-
fahren E-6082/2026 (Urteil vom 10. September 2026) der Verfahrensge-
genstand auf die Frage beschränkte, ob das SEM zu Recht oder zu Un-
recht festgestellt hatte, dass das bei ihm eingereichte Wiederwägungsge-
such vom 28. Mai 2026 nicht gehörig begründet und deshalb darauf nicht
einzutreten war,
dass im Falle, dass ein gerichtliches Beschwerdeverfahren mit einem Pro-
zessentscheid abgeschlossen wurde, für die Prüfung von nachträglich gel-
tend gemachten Revisionsgründen das SEM zuständig ist (zum sogenann-
ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff.
m.w.H.),
dass, soweit das SEM unter Bezugnahme auf das Urteil E-6082/2026 vom
10. September 2026 seine Unzuständigkeit beziehungsweise seinen Nicht-
eintretensentscheid damit begründet, für die Eingabe vom 25. September
2026 beziehungsweise für die Prüfung der beiden Dokumente sei das Ge-
richt im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig, dies aufgrund des
Ausgeführten nicht zutrifft,
dass anzumerken ist, dass vorliegend der Frage, ob allenfalls weitere
Gründe für die Nichtanhandnahme der Eingabe vom 25. September 2026
bestehen könnten oder sich eine materielle Prüfung aufdrängt, durch vor-
liegendes Urteil nicht vorgegriffen wird,
dass jedoch festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Nichtein-
tretensentscheid auf eine falsche Begründung stützt, mithin die Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt
(Art. 29 Abs. 2 BV),
dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass die Angelegenheit daher zur neuen Prüfung und Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE),
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung vom 6. Oktober 2026 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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