Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-5533/2025

E-5533/2025Entscheid vom 22.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 1 reiste 2023 mit ihren drei Kindern aus der Türkei in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; ein zuvor vom in der Schweiz lebenden Kindsvater eingeleitetes Familiennachzugsverfahren wurde daraufhin abgeschrieben. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen die Folgen des Erdbebens, fehlende soziale und wirtschaftliche Unterstützung in der Türkei, die Zukunft der Kinder sowie die Trennung vom Vater geltend. Das SEM lehnte Asyl ab, ordnete die Wegweisung an und bejahte deren Vollzug, was vor Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände nach dem Erdbeben, fehlende Perspektiven und bessere Zukunftsaussichten in der Schweiz keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Auch die behauptete frauenspezifische Gefährdung finde in den Akten keine konkrete Stütze, weshalb weder Flüchtlingseigenschaft noch ein Non-Refoulement-Hindernis nach Art. 5 AsylG oder Art. 3 EMRK vorlägen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zumutbar, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, innerstaatliche Aufenthaltsalternativen bestünden und die Familie auf Verwandte sowie den in der Schweiz lebenden Vater zählen könne. Unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls sei die Rückkehr ebenfalls zumutbar, da die minderjährigen Kinder in der Türkei aufgewachsen seien, mit Sprache und Kultur vertraut seien und den Kontakt zum Vater weiterhin aufrechterhalten könnten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des Asyls, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-5533/2025

Urteil vom 22. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Irene Breitenmoser.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro,
(…),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (…).
E-5533/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder reisten am 17. September 2023
in die Schweiz ein und suchten am 25. September 2023 um Asyl nach.

B.
Am 18. September 2023 reichte der in der Schweiz wohnhafte Vater der
Kinder (N […]) beim Amt für Migration und Integration des Kantons
E._______ ein Familiennachzugsgesuch für die drei Kinder ein. Nachdem
die Beschwerdeführerinnen ein Asylgesuch gestellt hatten, wurde das Fa-
miliennachzugsverfahren am 17. Oktober 2023 als gegenstandslos abge-
schrieben.

C.
C.a Anlässlich der Anhörung vom 20. November 2023 machte die Be-
schwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei in F._______ in der Provinz G._______ aufgewachsen und habe
dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Kindern gelebt. Von ihrem Mann, der in
der Schweiz wohne, lebe sie getrennt. In der Türkei sei sie von ihrem Vater
unterstützt worden. Beim schweren Erdbeben im Februar 2023 in der Re-
gion G._______ sei ihr Vater verstorben. Da sie seither niemanden mehr
habe, der sie in der Türkei unterstütze, sei sie mit ihren Kindern legal von
Istanbul nach H._______ geflogen und von dort mit Hilfe von Schleppern
in die Schweiz gereist. Das Sorgerecht für die Kinder habe sie vor einem
Jahr auf den Vater der Kinder übertragen, damit diese eine bessere Zukunft
bekommen könnten. Sie könne nicht in die Türkei zurück, da sie dort kein
Umfeld zum Leben mehr habe. Weiter sei es nicht möglich, drei Mädchen
in der Türkei aufzuziehen, da Frauen dort keine Rechte hätten. Zudem lebe
der Vater der Kinder in der Schweiz.

C.b Die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2) wurde gleichentags eben-
falls zu den Asylgründen befragt. Sie machte geltend, dass nach dem Erd-
beben alle Häuser zerstört gewesen seien und es ihnen psychisch sehr
schlecht gegangen sei. Sie seien nach I._______ umgezogen, um das
Schuljahr abzuschliessen. Da sie auch in I._______ niemand unterstützt
habe, seien sie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe in der Tür-
kei keine Zukunft und keine Arbeit. Sie habe dort niemanden, der sie un-
terstütze. Sie habe auch Angst vor weiteren Erdbeben. Zu ihrem Vater
habe sie eine gute Beziehung.

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C.c Es wurden die Identitätskarten und die Reisepässe der Beschwerde-
führerinnen 2-4 im Original, eine Verfügung des Familiengerichts
F._______ betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindsvater
vom (…) 2022 (inkl. Übersetzung und Begleitschreiben des Rechtsvertre-
ters) sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerinnen 2-4 mit dem Kinds-
vater eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 22. November 2023 teilte die Vorinstanz die Asylgesu-
che dem erweiterten Verfahren zu.

E.
Mit Schreiben vom 26. März 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin 1 zur Beantwortung weiterer Fragen auf, hauptsächlich zur Sorge-
rechtsregelung und zur familiären Situation. Die Fragen wurden mit Schrei-
ben vom 17. April 2025 beantwortet.

F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 – eröffnet am 24. Juni 2025 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.
G.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des ange-
fochtenen Asylentscheids sowie die Anerkennung als Flüchtlinge und die
Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragten sie unter Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.

G.b Mit der Beschwerde wurden drei Referenzschreiben von Lehrperso-
nen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 eingereicht.

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H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass
sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten kön-
nen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 wies der Instruktionsrichter
unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen
auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender
Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin-
nen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten, da es sich bei den geltend gemachten schwierigen wirt-
schaftlichen und sozialen Lebensumständen nach dem Erdbeben und den
fehlenden Perspektiven in der Heimat nicht um flüchtlingsrechtlich rele-
vante Asylgründe handle (vgl. a.a.O. Ziff. II). Die Beschwerde vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Auswirkungen des schweren
Erdbebens vom 6. Februar 2023 sowie bessere Zukunftsaussichten in der
Schweiz begründen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

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AsylG. Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf
Vorkommnisse, welche die in der Beschwerde vorgebrachte frauenspezifi-
sche Gefährdung begründen könnten. Es liegen somit keine Hinweise vor,
dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Tür-
kei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle der Rückkehr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Das SEM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.

7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun-
gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.

7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom
6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisun-
gen in die von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gebiete ist im
Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation
der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Perso-
nen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023
vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen
Verfügung mit umfassender und zutreffender Begründung für zumutbar.
Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
die Beschwerdeführerinnen darin hauptsächlich den Sachverhalt wieder-
geben und auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der
Türkei eingehen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine knapp (…)-jährige
Frau, die in der Türkei aufgewachsen ist und dort unter anderem in einer
(…)-Firma gearbeitet hat. Ihre älteste Tochter ist inzwischen volljährig und
damit grundsätzlich wirtschaftlich unabhängig. Soweit die Beschwerdefüh-
rerinnen vorbringen, sie hätten in der Türkei keine nahen Verwandten mehr
und die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, sie zu
unterstützen, handelt es sich um eine nicht untermauerte Parteibehaup-
tung. Die Beschwerdeführerin 1 hat während des Asylverfahrens auf
schriftliche Nachfrage der Vorinstanz hin angegeben, dass (…) Schwes-
tern und (…) Tanten mütterlicherseits sowie (…) Onkel väterlicherseits von
ihr in der Türkei leben (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Frage 22). Eine
Schwester lebt im (…) und eine Tante in der Provinz J._______ (vgl. SEM-
act. 33 F11; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 23). Es ist somit davon auszu-
gehen, dass innerhalb der Türkei Aufenthaltsalternativen ausserhalb des
Erdbebengebiets bestehen. Ausserdem sind keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei
einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf nicht länger auf die (finanzielle)
Unterstützung ihrer Verwandten im In- und Ausland (insb. der Kindsvater
sowie (…) der Beschwerdeführerin 1, die beide in der Schweiz wohnen)
zählen dürften, nachdem diese ihnen bereits in der Vergangenheit geholfen
haben (vgl. SEM-act. 33 F36; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 18). Zudem

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sind die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit der finanziellen und
medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche sie dabei unterstützen
kann, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die
Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken.

7.3.3 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu wür-
digen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich er-
scheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig-
keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose be-
züglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra-
tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6;
2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.).

Die beiden noch minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 sind in-
zwischen (…) und (…) Jahre alt und befinden sich erst seit drei Jahren in
der Schweiz. Sie sind in der Türkei aufgewachsen und haben dort bis zu
ihrer Ausreise die Schulen besucht. Sie sind entsprechend mit der Sprache
und der Kultur vertraut. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin-
nen aus der Türkei lebte der Vater der Kinder bereits seit (…) Jahren in der
Schweiz, während seine Kinder in dieser Zeit zusammen mit ihrer Mutter
in der Türkei gelebt haben (vgl. SEM-act. 33, F20-F23). In dieser Zeit ha-
ben der Vater und die Kinder die Beziehung hauptsächlich mittels (Video-)
Telefongesprächen gepflegt (vgl. SEM-act. 34, F15, F17). Besuche des Va-
ters in der Türkei fanden soweit ersichtlich kaum statt. Nach Aussage der
Beschwerdeführerin 2 ist er nur nach dem Erdbeben zu ihnen in die Türkei
gekommen (vgl. SEM-act. 34, F15-F17). Auch in der Schweiz wohnen die
Kinder mit ihrer Mutter zusammen (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Fragen 2
und 3). Für die beiden minderjährigen Kinder ist eine Ausreise mit ihrer
Mutter und der inzwischen volljährigen Schwester als Hauptbezugsperso-
nen zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Referenzschreiben der Lehrpersonen über die schulischen Leistungen
nichts zu ändern. Zudem können die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater
weiterhin wie bis vor ihrer Ausreise mittels der modernen Kommunikations-
mittel aufrechterhalten; er kann sie sodann grundsätzlich jederzeit besu-
chen.

In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass es wahrscheinlich sei,
dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1
bei einer Rückkehr aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen weiter
verschlechtern werde und sie dann nicht mehr in der Lage sein würde, für
die Betreuung der Kinder zu sorgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

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die Beschwerdeführerin 1 sich für allfällige notwendige psychologische Un-
terstützung bei einer Rückkehr an die medizinischen Einrichtungen in der
Türkei wenden kann (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-4714/2024
vom 23. Juni 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Dies gilt auch für allfällige psychische
Probleme der Kinder aufgrund des erlebten Erdbebens. Auch könnte die
inzwischen volljährige Tochter ihre Mutter unterstützen, beispielsweise bei
der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder. Zudem befinden sich die
beiden minderjährigen Kinder nicht mehr in einem Alter, in dem eine eng-
maschige Betreuung notwendig ist.

7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über nach wie vor
gültige Reisepässe (Beschwerdeführerinnen 2-4) und Identitätsausweise.
Im Übrigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Irene Breitenmoser

Versand:

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