BVGer D-138/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine türkische Familie kurdischer Herkunft stellte in der Schweiz Asylgesuche; nachdem ein erstes Dublin-Verfahren gegen den Ehemann wegen Fristablaufs beendet worden war, prüfte das SEM die Gesuche materiell. Die Beschwerdeführenden beriefen sich im Wesentlichen auf HDP-nahe Aktivitäten, einen Arbeitseinsatz in G._______, regierungskritische Social-Media-Beiträge sowie auf Straf- und Ermittlungsverfahren in der Türkei. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob daraus die Flüchtlingseigenschaft folgt oder zumindest Vollzugshindernisse gegen die Wegweisung bestehen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Gehörsverletzung und bestätigte, dass die interne Dokumentenanalyse aus überwiegenden öffentlichen Interessen zu Recht nicht vollständig offengelegt worden war. Materiell hielt es die geltend gemachten früheren Polizeikontrollen und Hausdurchsuchungen nicht für ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG, zumal die Familie legal ausreisen konnte. Das zusätzlich behauptete Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation qualifizierte es als nachgeschoben und unglaubhaft; auch die übrigen Justizdokumente belegten selbst bei unterstellter Echtheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung, weil es an zusätzlichen Risikofaktoren und an einem exponierten politischen Profil fehlte. Weder die kurdische Ethnie, die familiären Bezüge noch die Situation der Kinder oder die geltend gemachten Gesundheitsprobleme machten den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-138/2025
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien 1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2024 / N (...).
D-138/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 suchte am 12. Dezember 2023 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers 1 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat F._______ an. Diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Die Beschwerdeführerin 2 suchte am 10. März 2024 – zusammen mit
ihren minderjährigen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach.
A.d Am 31. Mai 2024 hob das SEM – infolge abgelaufener Dublin-Über-
stellungsfrist – den Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2024 auf, be-
endete das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf.
B.
B.a Am 11. Juni 2024 respektive 8. Juli 2024 hörte das SEM die Beschwer-
deführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an.
B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, als Ange-
höriger der kurdischen Ethnie die HDP (Halkların Demokratik Partisi) un-
terstützt zu haben und aufgrund ebendieser Aktivitäten oder derjenigen sei-
nes [Verwandten], der im Kampf für die kurdische Sache ums Leben sei,
seitens Angehöriger der türkischen Behörden überwacht worden zu sein.
Aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung habe er die Türkei am 26. März
2021 auf legalem Weg verlassen. Danach habe er in G._______ gearbeitet
und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter anderem beim Aufbau der
Frontlinie unterstützt. Darüber hinaus habe er in den sozialen Medien re-
gimekritische Inhalte geteilt. Ab Oktober 2022 hätten sich die türkischen
Behörden regelmässig bei seinen in der Türkei verbliebenen Familienan-
gehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Dank der Hilfe einer türkischen
Rechtsvertretung habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass gegen
ihn zwei Strafverfahren – namentlich ein Gerichtsverfahren wegen Beleidi-
gung des Staatspräsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propa-
ganda für eine terroristische Organisation – hängig seien.
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B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
ihres Ehemannes. Die türkischen Behörden hätten sich ein- bis viermal pro
Monat nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und dabei teilweise die ganze
Wohnung durchsucht.
B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere ihre Identi-
tätskarten, eine Fotografie (eigenen Angaben zufolge: Aufnahme des Be-
schwerdeführers 1 während seines Aufenthaltes in G._______) sowie zahl-
reiche Justizdokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren
zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.b Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 22. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und machten – unter Beilage eines staatsanwaltschaftlichen Unzuständig-
keitsbeschlusses – geltend, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ferner
aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa-
tion ermittelt werde.
C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels unterzog das SEM das neu einge-
reichte Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche das Feh-
len objektiver Fälschungsmerkmale ergab. In der Folge hob das SEM am
24. September 2024 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise
auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das ent-
sprechende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am
1. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
D.
D.a Ebenfalls am 24. September 2024 unterbreitete das SEM den Be-
schwerdeführenden hinsichtlich des neu vorgebrachten Ermittlungsverfah-
rens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation einen Fra-
genkatalog und forderte sie zur Einreichung weiterer Unterlagen auf.
D.b Am 9. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden – nebst be-
reits aktenkundigen Dokumenten – ein Referenzschreiben ihrer türkischen
Rechtsvertretung vom 21. Oktober 2024 sowie Auszüge aus dem
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türkischen Online-Portal «e-Devlet» (das digitale Regierungsportal der Tür-
kei) zu den Akten. Der Fragenkatalog blieb unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 29. November 2024 (eröffnet am 9. Dezember 2024)
wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. Januar 2025 (Datum des Post-
stempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurtei-
lung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Akteneinsicht in den Analyse-
bericht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsver-
beiständung.
Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfü-
gung und der Vertretungsvollmacht vom 3. Januar 2025 – ein fremdspra-
chiges Dokument (eigenen Angaben zufolge: Arbeitszeugnis des Be-
schwerdeführers 1 aus G._______).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Aktenein-
sicht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbei-
ständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August
2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
H.
Am 5. August 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Am (...) 2026 kam das dritte gemeinsame Kind zur Welt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor-
liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – nach Leisten des Kostenvorschusses und unter nachfol-
gendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Soweit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
beantragt wird, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den ent-
sprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten.
1.3 Das dritte gemeinsame Kind ist in das Beschwerdeverfahren einzube-
ziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse (vgl. SEM-Akte A87)
Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches
Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine miss-
bräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführen-
den oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informati-
onen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen
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Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das
SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akten-
einsicht ausgeschlossen. Gleichzeitig hat es den Beschwerdeführenden
aber im Rahmen der Entscheideröffnung den wesentlichen Inhalt der Do-
kumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziff. I/8.) und sich im Übrigen bei der Entscheid-
findung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf dieses Aktenstück
abgestützt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstan-
den.
5.
Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1
VwVG) kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
ebenso wenig festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung
der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II).
Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylre-
levanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Wür-
digung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die
vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfol-
genden Erwägungen zu verweisen ist. Der Rückweisungsantrag ist abzu-
weisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E.
6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene, welche sich grösstenteils auf eine sinnge-
mässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, und das ein-
gereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen
Behörden vor ihrer Ausreise (Razzien respektive Befragungen durch die
Polizei [vgl. SEM-Akten A63 F45, F54 f., F58 f., F65; A74 F52, F59 ff., F73
ff.]) ist festzuhalten, dass die Angehörigen der türkischen Behörden den
Beschwerdeführenden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb
diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Als strafrechtlich unbescholtene Personen
war es ihnen denn auch möglich, legal aus der Türkei auszureisen (vgl.
SEM-Akten A63 F44; A74 F27, F89).
7.3 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
gegen den Beschwerdeführer 1 angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfah-
rens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation als zutref-
fend. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich dieses Vorbringen auf
ein einziges Dokument (staatsanwaltlicher Unzuständigkeitsbeschluss) ab-
stützt, welches über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügt,
und sämtliche Justizdokumente, die danach datieren, einzig den Vorwurf
der Propaganda für eine terroristische Organisation enthalten. Auch die tür-
kische Rechtsvertretung gelangt im eigens eingereichten Referenzschrei-
ben zum Schluss, dass aktuell nicht mehr wegen Mitgliedschaft in einer
terroristischen Organisation ermittelt werde. Etwas anderes ergibt sich im
Übrigen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, auch nicht aus den e-
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Devlet-Auszügen, zumal sie zwar verschiedene Dossiers aufführen, aber
keinen Aufschluss über den Inhalt derselben geben. Bezeichnenderweise
setzt sich die Beschwerde mit vorgenannten Erwägungen nicht ansatz-
weise auseinander. Das Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich.
7.4 Was die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer 1 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda
für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die
hierzu eingereichten Justizdokumente ebenso wenig über (verifizierbare)
Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Be-
weiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente
kann – wie nachfolgend aufgezeigt – indes offenbleiben, da mit diesen Do-
kumenten allenfalls ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staats-
präsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine
terroristische Organisation belegt werden können und dieser Umstand al-
leine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Ri-
sikofaktoren (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No-
vember 2024 E. 8 f. m.w.H.; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7541/2025
vom 19. Februar 2026 E. 6.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-Akte
A74 F50, F56). Sodann lassen die von ihm im Heimatland beschriebenen
politischen Aktivitäten für die HDP (Verteilung von kurdischen Flugblättern
sowie die blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen [vgl. SEM-
Akte A74 F52, F59, F64, F68 ff.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Auch
die geltend gemachte, aber nicht substantiierte Teilnahme an exilpoliti-
schen Veranstaltungen in F._______ (vgl. SEM-Akten A74 F71) und in der
Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 36 f.) vermögen sein Profil nicht zu schärfen.
Dasselbe gilt für seinen Arbeitseinsatz in G._______, welcher eigenen An-
gaben zufolge ausschliesslich aus arbeitsbezogenen Gründen erfolgte und
in keinem Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten oder politischen Ziel-
setzungen stand (vgl. SEM-Akte A74 F106 ff.). Vor diesem Hintergrund ist
auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (vgl. Sach-
verhalt, Bst. F.) nicht weiter einzugehen. Des Weiteren ist nicht davon aus-
zugehen, dass die politischen Aktivitäten seines [Verwandten] einen Risi-
kofaktor darstellen oder gar – wie geltend gemacht – zur Annahme einer
Reflexverfolgung führen, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangen-
heit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war (vgl. dazu vorstehend) und aus den Akten auch nicht ersichtlich
ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie
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aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich
relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre (vgl.
SEM-Akte A74 F96). Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Be-
schwerdeführer 1 in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.
7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden
verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
9.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie –
auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni
2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).
9.3.2 Auch sprechen – in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen –
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund
der Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der (...) res-
pektive (...) ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig in der Lage sein
werden, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten (vgl. SEM-Akten
A63 F24 f.; A74 F15 f.). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden im
Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten
A63 F30, F39; A74 F18), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können.
Was die angeführten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1,
2 und 4 anbelangt ([...] [vgl. SEM-Akten A52; A63 F47 ff.; A74 F32 ff.]), sind
sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verwei-
sen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom
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2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je
m.w.H.).
9.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeu-
tung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem
rund zweijährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden
3 und 4 ([...]- respektive [...]jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen
Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die
wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. Dies gilt umso mehr für
den Beschwerdeführer 5 ([...] Monate alt). In den Akten finden sich keine
Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach
dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (…) (in
Kopie)
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