BVGer F-7108/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 24. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem Eurodac auswies, dass er bereits am 13. August 2026 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Slowenien an und der Beschwerdeführer focht dies beim Bundesverwaltungsgericht an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Dublin-Nichteintretensentscheid nur zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist; auf Anträge betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und vorläufige Aufnahme war daher nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO sei Slowenien zuständig, und es bestünden keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass die Überstellung dorthin eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bewirken würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Slowenien angeblich nicht freiwillig abgegeben habe und von Anfang an in die Schweiz habe reisen wollen, ändere nichts an der Zuständigkeitsordnung. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien weder hinreichend belegt noch von solcher Schwere, dass sie einer Überstellung nach Slowenien entgegenstünden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung nach Slowenien blieben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7108/2026
Urteil vom 6. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…)
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 28. September 2026 / N.
F-7108/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2026 in der Schweiz um
Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) hatte er bereits am 13. August 2026 in Slowenien ein Asylgesuch
gestellt.
B.
Am 31. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem
Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäi-
schen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024 und L 2025/90929 vom
25.11.2025). Dabei führte er aus, er könne nicht bestätigen, dass er in Slo-
wenien ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe von Anfang an in die Schweiz
kommen wollen und habe die Fingerabdrücke in Slowenien nicht freiwillig
abgegeben. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, leide er an einem
juckenden Ausschlag am Rücken und könne nicht gut schlafen.
C.
Die Vorinstanz übermittelte den slowenischen Behörden am 25. August
2026 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO eine Rücknahmebenach-
richtigung. Letztere bestätigten den Eingang der Mitteilung am 1. Septem-
ber 2026.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Slowenien und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2026 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die
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vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
standes.
F.
Am 2. Oktober 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich die Beurteilungskompe-
tenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1 f.; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter
Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren
nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
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2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
24. August 2026 anwendbar.
2.2 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei ei-
nem Gesuch einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen
kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a
Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.
Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Um-
fang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die be-
treffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen
würde (Bst. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorlie-
gen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend
sind (Bst. b), und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25 bis 28
AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienver-
fahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde
(Bst. c).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat zutreffend festgestellt,
dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für
die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung
nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grund-
rechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive
Art. 3 EMRK führen würde. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es
nicht Sache der betroffenen Person ist, den für die Prüfung ihres Asylge-
suchs zuständigen Staat selbst zu wählen und der Wunsch des Beschwer-
deführers, in der Schweiz zu bleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
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hat. Ferner hielt sie zutreffend fest, Slowenien verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise dafür vor,
dass dem Beschwerdeführer dort eine medizinische Behandlung verwei-
gert würde, falls Bedarf für eine solche bestünde. Die Vorinstanz ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung
von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe, er
habe seine Fingerabdrücke in Slowenien nicht freiwillig abgegeben und
dort kein Asylgesuch stellen wollen. Diesbezüglich ist daran zu erinnern,
dass Slowenien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Eurodac-VO verpflichtet war, die
biometrischen Daten des Beschwerdeführers zu erfassen (vollständige Re-
ferenz: Verordnung [EU] 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich
biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen [EU]
2024/1351 und [EU] 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität ille-
gal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Ge-
fahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr-
und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den
Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen [EU]
2018/1240 und [EU] 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates; Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. L, 2024/1358 vom 22.5.2024). Die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben erst in der Schweiz ein Asylgesuch stell-
ten wollte, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts
zu ändern.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine gesundheitlichen
Probleme seien angemessen zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass
anlässlich des persönlichen Gesprächs festgehalten wurde, er sei wegen
des Ausschlages am Rücken behandelt worden. Bei weiteren Problemen
oder wegen seines gestörten Schlafs müsse er sich selbständig bei der
Pflege melden. Nachdem seitens des Beschwerdeführers beziehungs-
weise durch seine Rechtsvertretung keinerlei medizinischen Unterlagen
eingereicht wurden, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizini-
sche Abklärungen vorzunehmen. Die auf Beschwerdeebene behaupteten
Angstzustände, der starke Stress, die Schlafprobleme oder die Einnahme
von Medikamenten wurden nicht belegt. Diesbezüglich ist aber ohnehin
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festzuhalten, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht derart gravierend sein dürften, dass diese gestützt auf Art. 3 EMRK
einer Überstellung nach Slowenien entgegenstünden (vgl. zum Ganzen Ur-
teile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dä-
nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägun-
gen als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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