Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6611/2026

F-6611/2026Entscheid vom 05.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die sudanesische Beschwerdeführerin 1 stellte im April 2026 in der Schweiz zusammen mit ihrem Partner ein Asylgesuch; während des Verfahrens wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Abklärungen ergaben, dass ihr in Griechenland bereits am 9. Januar 2024 internationaler Schutz gewährt worden war und dass sie dort über einen gültigen Flüchtlingsreisepass sowie eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das SEM trat deshalb auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie nach Griechenland an, wogegen die Beschwerdeführenden Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Griechenland sei als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, und die griechischen Behörden hätten die Rückübernahme der Familie unter Wahrung der Familieneinheit ausdrücklich akzeptiert. Der Beschwerdeführer 2 und der Partner könnten aus dem Schutzstatus der Beschwerdeführerin 1 in Griechenland ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, weshalb das Nichteintreten auf die Asylgesuche rechtens sei. Sodann verneinte das Gericht Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug: Weder die allgemeinen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland noch die geltend gemachten gesundheitlichen und familiären Umstände liessen auf eine unzulässige, unzumutbare oder unmögliche Rückkehr schliessen. Weitere Sachverhaltsabklärungen oder individuelle Garantien zu Unterkunft, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung seien nicht erforderlich.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland bleiben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6611/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien 1. A._______, geboren (…), Sudan,
2. B._______, geboren (…), Sudan,
beide vertreten durch Hannah Hischier,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / (…).
F-6611/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin 1 er-
suchte am 14. April 2026 gemeinsam mit ihrem Partner in der Schweiz um
Asyl. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat.

A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 21. Mai 2024 in
Finnland und am 3. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte,
wo ihr am 9. Januar 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. Ihr
Partner hatte bereits am 23. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht,
wobei das Asylverfahren noch hängig war.

A.c Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1
ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat.
Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid, ihrem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung
dorthin, ihrem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äus-
sern.

A.d Auf vorinstanzliches Informationsersuchen teilten die finnischen Be-
hörden am 15. Mai 2026 mit, die Beschwerdeführerin 1 sei am 7. März
2025 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs nach Griechenland überstellt wor-
den.

A.e Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 19./20. Mai 2026 Unterlagen ein.
Am 1. Juni 2026 nahm sie Stellung zu den Angaben der finnischen Behör-
den.

A.f Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 und auf Ersuchen der
Vorinstanz übermittelten die finnischen Behörden am 3. Juni 2026 die
Asylakten der Beschwerdeführerin 1, hierunter eine Kopie ihres griechi-
schen Reisepasses für Flüchtlinge vom 11. März 2024 (gültig bis zum
10. März 2029) und ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligung vom 9. Ja-
nuar 2024 (gültig bis zum 8. Januar 2027).

A.g Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 1 einen Sohn (nachfolgend:
Beschwerdeführer 2), dessen Vater – nach übereinstimmenden Anga-
ben – ihr Partner ist.

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A.h In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie
auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über
die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
[SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden am 29. Juni 2026 zu und bestätigten
den Flüchtlings- und Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1. Am
7. August 2026 stimmten sie der Rückübernahme des Partners zwecks
Wahrung der Familieneinheit zu.

A.i Die Beschwerdeführenden reichten am 26./29. Juni 2026 und 11. Au-
gust 2026 Unterlagen ein und die Vorinstanz klärte ihre Gesundheitssitua-
tion am 4. September 2026 ab. Am 8. September 2026 nahmen sie Stel-
lung zum Entscheidentwurf.

A.j Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren
Vollzug an. Über das Asylgesuch des Partners entschied sie gleichentags
gleichlautend.

B.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 15. September 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von
den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang
der Beschwerdeführenden zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen
und medizinsicher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem des Partners ko-
ordiniert zu behandeln, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Pro-
zessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).

1.3 Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin 1 und ih-
res Partners lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeit-
weise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder (Beschwerdefüh-
rer 2 und […]). Die Familie der Beschwerdeführerin 1 hat eine Heirat ver-
hindert. Angesichts dessen betrachten die Beschwerdeführerin 1, der Part-
ner und die Vorinstanz die Beteiligten als Familie, deren Einheit zu wahren
ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikati-
onsverordnung]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bemüht, die Ur-
teile im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (F-6611/2026)
und des Partners (F-6613/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zu-
sammenhang zu fällen. Das SEM wird überdies – wie in den beiden ange-
fochtenen Verfügungen angekündigt – für eine koordinierte, gemeinsame
Überstellung der Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der kon-
kreten Fallumstände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerde-
verfahren nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren
Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt. Den vorinstanzlichen Akten
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Griechenland als
Flüchtling anerkannt ist und die dortigen Behörden der Rückübernahme
der Beschwerdeführenden und dem Partner als Familieneinheit zuge-
stimmt haben. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass Grie-
chenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Fami-
lieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung) grund-

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sätzlich nachkommt. Daher ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer 2 und der Partner dort aufgrund des Schutzstatus der
Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom
4. März 2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025
vom 18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025
vom 24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Folglich ist die
Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [Beschwerdeführerin 1],
Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG [Beschwerdeführer 2]) und hat ihre Wegwei-
sung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG).

3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(SR 0.142.30), der EMRK, dem Übereinkommen gegen Folter, andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(SR 0.105) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nachkommt. Ferner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass
Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre
existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine men-
schenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer
völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer
E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in
D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat sodann zutreffend
geschlossen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführenden
bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer solchen Behandlung ausgesetzt wären. Dabei hat sie zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberech-
tigte auf die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betref-
fend Zugang zu Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, Sozialleistungen und
medizinischer Versorgung berufen können. Überdies hat sie rechtskonform
festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerde-
führenden (Beschwerdeführerin 1: Schlafprobleme, Kopf- und Augenbe-

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schwerden; Beschwerdeführer 2: keine) ihrer Rückführung nicht entgegen-
steht, zumal sie eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in
Griechenland erhalten können (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zu-
treffend erwogen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer
das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) der
Rückführung des Beschwerdeführers 2 entgegensteht. Er wird mit seinen
Eltern, seinen altersgemäss engsten Bezugspersonen, überstellt, sodass
auch die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2).

3.2.2 Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Gründe, die gegen
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der
Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche
Vermutung auch für vulnerable Personen – wie die Beschwerdeführenden
als Familie mit Kind – gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erfor-
derlichen Abwägung der konkreten Einzelfallumstände ist sie zu Recht zum
Schluss gelangt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte da-
für vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Um-
ständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden
könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021
E.11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Be-
schwerdeführenden betreffend Unterkunft, Bildung, Erwerbstätigkeit, Sozi-
alleistungen und medizinischer Behandlung an die zuständigen Stellen
wenden und die erforderliche Hilfe einfordern können. Sie hat dargelegt,
dass sich der Vorwurf, der schwangeren Beschwerdeführerin 1 sei drin-
gend benötigte medizinische Hilfe verweigert worden, angesichts ihrer
Aussagen und Schwangerschaftskontrollen nicht erhärten lässt. Hinsicht-
lich ihrer Unterkunfts- und Erwerbsaussichten hat die Vorinstanz beachtet,
dass es der Beschwerdeführerin 1 auch ohne (fortgeschrittene) Sprach-
kenntnisse möglich war, einer mehrmonatigen Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen und mit anderen Frauen eine Wohnung zu mieten. Sie hat berücksich-
tigt, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner, die beide ge-
sundheitlich nicht beeinträchtigt sind, möglich ist, einander bei der Betreu-
ung des Beschwerdeführers 2 zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbs-
tätigkeit aufzunehmen. Den eingereichten Chatverlauf mit der Vertreterin
einer karitativen Organisation hat sie rechtskonform nicht als Beleg gewür-

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digt, dass den Beteiligten eine Unterkunft dauerhaft verwehrt wäre. Ergän-
zend hat sie erwogen, dass die nur mehrmonatige Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin 1 mit langfristigen Integrationsbemühungen kaum ver-
einbar erscheint.

3.3.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbrin-
gen, weshalb auf das Gesagte verwiesen werden kann. Da Griechenland
ihrer Rücknahme als Familieneinheit zugestimmt hat und der Partner einen
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch besitzt (vgl. E. 2), ist nicht anzunehmen,
dass die Beteiligten mehr als vorübergehend getrennt untergebracht wer-
den. Folglich bestehen keine erheblichen Unklarheiten hinsichtlich der Auf-
enthalts- und Unterbringungssituation, die den Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar erscheinen liessen. Sodann ist festzuhalten, dass das Bundesver-
waltungsgericht die Rückführung von Eltern mit ihren Kindern nach Grie-
chenland trotz gerichtsnotorisch schwieriger Lebensbedingungen für
Schutzberechtigte wiederholt als zumutbar erachtet hat (vgl. Referenzurteil
D-2590/2025 E. 9.8 f.; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4055/2026 vom
18. August 2026 E. 4.3.6, F-4335/2026 vom 1. Juli 2026 E. 4.2.1).
Schliesslich bestehen vorliegend auch keine konkreten Hinweise, dass das
Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Rückkehr gefährdet wäre (vgl.
E. 3.2.1).

3.3.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hin-
reichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen der mitwirkungs-
pflichtigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige An-
haltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behör-
den betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen
und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden Eventual-
und Subeventualbegehren sind abzuweisen.

3.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die
Beschwerdeführerin 1 über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Aufent-

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haltsbewilligung verfügt (vgl. E. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden,
nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

3.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden nicht erfüllt.

4.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6611/2026
mit dem Beschwerdeverfahren F-6613/2026 wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden der Beschwerdeführerin 1
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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