BVGer F-7106/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der pakistanische Beschwerdeführer stellte am 25. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er gemäss Eurodac bereits wenige Tage zuvor in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM trat gestützt auf das Dublin-Verfahren auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Slowenien an, und der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesverwaltungsgericht die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beziehungsweise eventualiter weitere Abklärungen und Zusicherungen betreffend Unterbringung und Versorgung in Slowenien.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 gestellte Asylgesuch die AMM-VO anwendbar ist und Slowenien gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich zuständig bleibt. Es verneinte ernstliche Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK drohe, zumal keine Hinweise auf systemische Mängel, eine Missachtung des Non-Refoulement-Grundsatzes oder eine ungenügende medizinische Infrastruktur vorlagen. Die Vorbringen zu den Fluchtgründen in Pakistan seien im Dublin-Verfahren nicht Streitgegenstand, und auch der Antrag auf individuelle Zusicherungen zu Obdach, Nahrung sowie medizinischer und psychologischer Versorgung sei mangels konkreter Begründung abzuweisen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien bleiben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7106/2026
Urteil vom 6. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…),
alias B._______, geb. (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 24. September 2026 / N.
F-7106/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2026 in der Schweiz um
Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit
Eurodac) hatte er bereits am 21. August 2026 in Slowenien ein Asylgesuch
gestellt.
B.
Am 10. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfäl-
ligen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem
Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnun-
gen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäi-
schen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024 und L 2025/90929 vom
25.11.2025). Dabei führte er aus, aktuell gehe es ihm physisch und psy-
chisch gut. In Slowenien seien ihm die Fingerabdrücke zwangsweise ab-
genommen worden. Er sei dort nicht medizinisch behandelt worden und es
sei ihm gesagt worden, er könne hingehen, wohin er wolle.
C.
Die Vorinstanz übermittelte den slowenischen Behörden am 11. Septem-
ber 2026 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO eine Wiederaufnah-
memitteilung. Letztere bestätigten den Eingang der Mitteilung am 22. Sep-
tember 2026.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. September 2026 trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Slowenien und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2026 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angele-
genheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
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weisen Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständi-
gen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der An-
kunft im Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate
und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur
Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen und ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Ferner sei ein amt-
licher Rechtsbeistand einzusetzen.
F.
Am 2. Oktober 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
25. August 2026 anwendbar.
2.
2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei ei-
nem Gesuch einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen
kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a
Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.
Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Um-
fang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die be-
treffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
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erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen
würde (Bst. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorlie-
gen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend
sind (Bst. b), und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25 bis 28
AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienver-
fahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde
(Bst. c).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat zutreffend festgestellt,
dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für
die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung
nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grund-
rechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive
Art. 3 EMRK führen würde. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es
nicht Sache der betroffenen Person ist, den für die Prüfung ihres Asylge-
suchs zuständigen Staat selbst zu wählen und der Wunsch in der Schweiz
zu bleiben keinen Einfluss auf das Zuständigkeitsverfahren habe. Ferner
verfüge Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur,
sollte seitens des Beschwerdeführers Bedarf bestehen. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet.
3.2 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün-
den und seiner Gefährdung in Pakistan betrifft, ist festzuhalten, dass sich
der Streitgegenstand vorliegend ausschliesslich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und
ihn nach Slowenien weggewiesen hat. Auf seine Asylgründe ist deshalb
nicht weiter einzugehen. Soweit er geltend macht, in Slowenien sei ihm –
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während seines einen Tag und eine Nacht dauernden Aufenthalts – nichts
erklärt und sich nicht um seinen Gesundheitszustand gekümmert worden,
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Slowenien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkom-
men oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht ordnungsgemäss
durchführen würde. Was die Angst vor einer Rückschiebung nach Pakistan
betrifft, liegen keine Hinweise darauf vor, dass Slowenien den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten könnte.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist der nicht näher begründete Antrag auf eine
Zusicherung von Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung im zu-
ständigen Dublin-Mitgliedstaat, abzuweisen.
4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Be-
schwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete
Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden gegenstandslos.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägun-
gen als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
Versand:
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