Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1352/2026

E-1352/2026Entscheid vom 06.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Herkunft beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf politische Aktivitäten, eine Festnahme an einer Demonstration, ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda sowie behördliche Schikanen in der Türkei. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, dass er in der Türkei von zwei Gerichtsinstanzen freigesprochen wurde, das Verfahren aber noch beim Kassationshof hängig ist. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhob er Beschwerde und beantragte später zusätzlich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehefrau.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf den erstmals gestellten Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nicht einzutreten sei, weil dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war; das Gesuch sei an das SEM zu überweisen. In der Sache genüge weder das hängige Verfahren vor dem Kassationshof noch das frühere Ermittlungs- und Anklageverfahren, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu belegen, zumal der Beschwerdeführer bereits zweimal freigesprochen worden sei und kein akzentuiertes politisches Profil aufweise. Auch die behaupteten Schikanen, die kurze Haft sowie die eingereichten Referenzschreiben belegten keine asylrelevante Verfolgung, und es seien zudem keine substanziierten Hindernisse für den Wegweisungsvollzug dargetan.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau wurde zuständigkeitshalber an das SEM überwiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1352/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Lukas Müller;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2026 / N (…).
E-1352/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 um Asyl in der Schweiz
ersuchte, das SEM ihn am 8. November 2024 vertieft zu den Asylgründen
anhörte und, nachdem am 19. November 2024 die Zuteilung ins erweiterte
Verfahren angeordnet wurde, am 11. August 2025 eine ergänzende Anhö-
rung stattfand,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde,
stamme aus B._______ und sei in den letzten zehn Jahren politisch aktiv
gewesen, wobei er sich an Demonstrationen sowie anderen Aktionen be-
teiligt und sich für eine Gewerkschaft eingesetzt habe, er jedoch nie Mit-
glied einer Partei gewesen sei,

dass er ab dem Jahre 20(…) immer wieder von den Behörden kontrolliert
und bedroht worden sei,

dass er am (…) an einer Demonstration festgenommen, fünf Tage in Ge-
wahrsam genommen und in der Folge ein Verfahren gegen ihn eröffnet
worden sei, unter anderem wegen Terrorpropaganda,

dass auch eine Ausreisesperre sowie Meldepflicht gegen ihn verhängt, in-
des wieder aufgehoben worden sei,

dass er aufgrund der fünftägigen Haft vom Arbeitgeber zu einer Kündigung
gezwungen und er weiterhin von den Behörden behelligt worden sei; ins-
besondere seien ständig Polizeiautos vor dem Haus gestanden,

dass er aufgrund dieser Umstände zunächst untergetaucht sei und dann
im Oktober 2024 das Land illegal verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter anderem diverse Un-
terlagen betreffend sein Strafverfahren zu den Akten gab,

dass er mit Instruktionsschreiben vom 20. Oktober 2025 von der Vorinstanz
aufgefordert wurde, weitere Dokumente betreffend sein Strafverfahren zu
den Akten zu geben und er dieser am 11. November 2025 zusätzliche Un-
terlagen zustellte,

dass er gemäss diesen Unterlagen am (…) von sämtlichen Vorwürfen ge-
richtlich freigesprochen und das entsprechende Urteil in zweiter Instanz

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bestätigt worden sei, die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit jedoch an
den Kassationshof weitergezogen habe, wo die Sache aktuell hängig sei,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2026 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,

dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhob und (sinngemäss) beantragt, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,

dass er als Beweismittel ein Referenzschreiben sowie ein Mitgliedsantrag
zu einem Kulturverein zu den Akten gab,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 2. März 2026 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschuss aufforderte, welchen dieser innert
Frist bezahlte,

dass der Beschwerdeführer – unter Beilegung der entsprechenden Zivil-
stands- sowie Asylakten – mit Eingabe vom 26. August 2026 erklärte, er
habe am (…) eine in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannte Lands-
frau geheiratet, weshalb zusätzlich der Einbezug in deren Flüchtlingseigen-
schaft beantragt werde,

und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde-

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führung ferner legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – da-
mit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass der Umfang des möglichen Streitgegenstandes auf Beschwerde-
ebene durch den Entscheid der Vorinstanz begrenzt wird, welcher vorlie-
gend nur die Gewährung der originären Flüchtlingseigenschaft zum Ge-
genstand hatte, weshalb auf das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau nicht einzutreten ist,
zumal die diesbezügliche Zuständigkeit bei der Vor-instanz liegt (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 687 ff., N 1007, N 1018; NYDEG-
GER/NUFER, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl.
2021, S. 492),

dass das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen an die Vorinstanz zu
überweisen ist,

dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie
nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),

dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl
gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, den Akten sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei von zwei Ge-
richtsinstanzen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen
worden sei, wobei aufgrund seines Verhaltens im vorinstanzlichen Verfah-
rens der Eindruck entstehe, dass er diese Information gegenüber den
Schweizer Behörden möglichst habe zurückhalten wollen,

dass er ferner kein akzentuiertes politisches Profil aufweise,

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dass dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers noch ein
Verfahren vor dem Kassationshof hängig sei, keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz zu attestieren sei, wobei Gleiches für die geltend gemachten
Schikanen und Nachteile ab dem Jahre 20(…) festzustellen sei,

dass vorliegend nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer von den
vormals gegen ihn erhobenen Vorwürfen von zwei Gerichtsinstanzen frei-
gesprochen wurde und momentan noch ein Verfahren beim Kassationshof
hängig ist,

dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der
Umstand, dass Strafverfahren gegen eine asylsuchende Person hängig
sind, grundsätzlich noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung führt,

dass nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren
Verurteilung durch ein türkisches Gericht, namentlich bei Terrorpropa-
ganda oder Präsidentenbeleidigung, sehr tief ist und einer solchen auch
nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegt (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),

dass der Beschwerdeführer damit gestützt auf seine Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, welche sich weitgehend mit dem Umstand auseinan-
dersetzen, dass die Strafverfolgungsbehörden damals gegen ihn ein Er-
mittlungsverfahren eröffnet haben, welches in einer Anklage gemündet
habe, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

dass Gleiches auf seine Behauptung zutrifft, für die türkische Strafermitt-
lung habe sein Verfahren eine politische Bedeutung, wobei er in diesem
Zusammenhang in wenig substantiierter Weise auf die «besondere politi-
sche Dimension» seines Falles hinweist und unter staatlichem Handeln in
verkürzter Weise allein das Handeln der Staatsanwaltschaft zu verstehen
scheint,

dass die nicht weiter belegten Vorbringen, dass er zur Aufgabe seiner Ar-
beitsstelle gedrängt und von den Behörden beobachtet sowie behelligt
worden sein soll auch auf Beschwerdeebene oberflächlich bleiben,

dass die kurze Haft im Jahre 20(…) keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu
entfalten vermag,

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dass er ferner gestützt auf die zu den Akten gegebenen Referenzschreiben
zu seinem politischen Engagement in der Türkei sowie in der Schweiz
nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sich die-
sen keine konkreten Hinweise auf ein geschärftes politisches Profil entneh-
men lassen,

dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft auf die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen ist,

dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG),
sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein soziales Beziehungs-
netz sowie Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass ihm die soziale sowie wirtschaftliche Reintegration gelingen
wird,

dass die Rechtsmitteleingabe ferner keine substantiierten Ausführungen zu
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann,

dass im Ergebnis keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt bezie-
hungsweise ersichtlich sind, die Vorinstanz diese somit zutreffend verneint
und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,

dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 13. März 2026 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung verwendet.

3.
Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau (vgl.
act. 4 der Beschwerdeakten) wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz
überwiesen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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