Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-7191/2026

E-7191/2026Entscheid vom 07.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden aus der Türkei stellten 2023 ein Asylgesuch, das vom SEM abgelehnt wurde; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2026 die Wegweisung. Danach reichten sie beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und machten geltend, der nun konkret bevorstehende Wegweisungsvollzug habe zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Mutter und zu einer Gefährdung des stabilisierten Kindes im Sonderschulsetting geführt. Das SEM trat auf das Gesuch wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht ein, weil es die Eingabe als Revisionssache betrachtete.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur, ob das SEM zu Recht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten war. Es hielt fest, dass ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Beschwerdeurteil erheblich verändert hat oder wenn nachträglich entstandene Beweismittel solche nachträglichen Entwicklungen belegen. Die Berichte vom August 2026 betrafen nach Auffassung des Gerichts gerade eine erst nach dem Urteil eingetretene oder konkretisierte gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit dem unmittelbar drohenden Vollzug und fielen daher in die Zuständigkeit des SEM. Dass ein vor dem Urteil datierter Antrag zur Sonderschulung ebenfalls eingereicht wurde, änderte daran nichts, weil die massgeblichen Vorbringen insgesamt einen klassischen Fall der Wiedererwägung bildeten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Nichteintretensverfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7191/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind,
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch MLaw Michel Brülhart,
AsyLex, (…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten (wegen funktioneller Unzuständigkeit) auf
Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 25. September 2026 / N (…).
E-7191/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2023 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens
in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation insbesondere geltend machten,
sie seien aufgrund der vom Ex-Mann respektive Vater in der Türkei ausge-
übten körperlichen und psychischen Gewalt psychisch stark belastet,

dass sie in diesem Zusammenhang einen Bericht zur Abklärung für Son-
derschulung vom 27. Juni 2024 und einen Austrittsbericht der Psychiatri-
schen Dienste C._______ betreffend das Kind vom 2. November 2024 ein-
reichten,

dass das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 abwies, soweit
es darauf eintrat,

II.

dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom 21. September 2026 an die Vorinstanz gelang-
ten und dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründeten, der angekün-
digte Wegweisungsvollzug könne beim Kind – dessen Zustand sich seit
seiner Aufnahme im Schulheim im Jahr 2024 stabilisiert habe und das für
die weitere Entwicklung auf Kontinuität im Sonderschulsetting angewiesen
sei – zu einer Retraumatisierung und "einem lebensgefährlichen psychiat-
rischen Zustand" führen, wobei auch bei der Beschwerdeführerin seit dem
Wegweisungsentscheid Suizidgedanken aufgetreten seien, die sich eben-
falls negativ auf das Kind auswirken könnten,

dass sie mit diesem Gesuch einen Verlängerungsantrag für Sonderschu-
lung vom 15. Juni 2026, einen Bericht der Psychiatrischen Dienste
C._______ vom 14. August 2026 sowie einen Bericht des Schulheims
D._______ vom 17. August 2026 einreichten,

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dass das SEM in seiner Verfügung vom 25. September 2026 ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes sei im Rahmen eines allfälligen
Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln,
und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktionaler Zustän-
digkeit nicht auf die Eingabe vom 21. September 2026 eintrat,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2026 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben
liessen und darin beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 21. September
2026 einzutreten und dieses materiell zu prüfen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten,

dass die Instruktionsrichterin am 6. Oktober 2026 den Vollzug der Wegwei-
sung mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen einstweilen
aussetzte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 9 Abs. 2
VwVG die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintre-
tensentscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit gefällt hat (vgl.
BGE 132 V 74 E. 1.1),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei den mit der
Eingabe vom 21. September 2026 eingereichten Beweismitteln handle es
sich um Berichte zu medizinischen und schulischen beziehungsweise in-
tegrationsbezogenen Umständen, die sich bereits vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1862/2025 vom 16. Juli 2026 verwirklicht hätten,

dass sie demnach neue erhebliche Beweismittel darstellen würden, da sie
ihrer beide, bereits vorbestandene und unbestrittene gesundheitliche Situ-
ation sowie den fortbestehenden Sonderbeschulungsbedarf des Kindes
dokumentierten, wobei zwischen dem Urteil und ihrer Eingabe nur kurze
Zeit vergangen sei, was ebenfalls aufzeige, dass sich die neu eingereich-
ten Dokumente offensichtlich auf einen vorbestandenen Sachverhalt bezö-
gen,

dass die in der Eingabe vom 21. September 2026 vorgetragenen Gründe
mithin im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundes-
verwaltungsgericht zu beurteilen seien,

dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung in ihrem Rechtsmittel
im Wesentlichen entgegenhielten, nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts sei – vor dem Hintergrund einer unmittelbar drohenden Weg-
weisung sowie der daraus resultierenden Gefährdung bei Abbruch des sta-
bilisierenden Settings des Kindes – eine wesentlich veränderte bezie-
hungsweise konkretisierte, gesundheitliche, psychische, schulische und
sozialpädagogische Situation eingetreten, und die Argumentation des SEM
verkürze den Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs, wenn es die
Eingabe unzutreffenderweise insgesamt als Revisionsgesuch qualifiziere,

dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage betrifft, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Flückiger, in: WALD-
MANN/KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff.
zu Art. 7 VwVG), und mithin im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob
das SEM die Eingabe vom 21. September 2026 zu Recht als allfälliges Re-
visionsgesuch qualifiziert hat und in der Folge mangels funktioneller Zu-
ständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf diese Eingabe einge-
treten ist,

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dass ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn geltend ge-
macht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Verfügung
beziehungsweise seit dem Beschwerdeurteil in erheblicher Weise verän-
dert hat,

dass im klassischen Anwendungsfall der Widererwägung um eine Anpas-
sung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage, welche sich in der Regel auf
Wegweisungsvollzugshindernisse bezieht, ersucht wird,

dass sodann nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die
sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, ebenfalls im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1),

dass demgegenüber nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder
aufgefundene entscheidende Beweismittel, die vor einem materiellen Be-
schwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen sind, im
Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind,

dass ausnahmsweise neue Beweismittel, die nach einem materiellen Bun-
desverwaltungsgerichtsurteil entstanden sind, dann potenziell revisionsbe-
gründend sind, wenn sie erstmals geltend gemachte, vorbestandene Tat-
sachen belegen sollen (vgl. BVGE 2024 VI/2),

dass es sich vorliegend – in Bezug auf den Bericht der Psychiatrischen
Dienste C._______ vom 14. August 2026 sowie den Bericht des Schul-
heims D._______ vom 17. August 2026 und die damit verbundenen Vor-
bringen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz um einen klassischen
Anwendungsfall eines Wiedererwägungsgesuchs handelt, zumal es sich
bei diesen beiden Dokumenten um nachträglich entstandene Beweismittel
handelt, die Umstände belegen sollen, die sich erst nach dem bundesver-
waltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Juli 2026 ereignet respektive konkre-
tisiert haben sollen,

dass die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch nämlich
unmissverständlich darlegten, dass angesichts des kürzlich ergangenen,
rechtskräftigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils eine Verschlechterung
ihrer gesundheitlichen Situation eingetreten sei, was durch die eingereich-
ten Beweismittel belegt werde,

dass die Beurteilung dieser Sachverhaltsumstände demnach der Vor-
instanz obliegt, wobei das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ausdrück-
lich von Ausführungen zu dessen materieller Begründetheit absieht,

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dass demgegenüber der Verlängerungsantrag für Sonderschulung vom
15. Juni 2026 und somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts da-
tiert, und in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, der eingereichte
Verlängerungsantrag dokumentiere einen fortbestehenden besonderen
schulischen und sozialpädagogischen Förderbedarf und die Notwendigkeit
einer weiteren professionellen Betreuung in einem strukturierten Setting,
womit der fortbestehende Sonderbeschulungsbedarf grundsätzlich allen-
falls revisionsweise zu beurteilen und die funktionelle Unzuständigkeit der
Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden gewesen wäre,

dass es indes vorliegend nicht sachgerecht erscheint, eine Trennung der
beiden Themenkomplexe – anhaltender Sonderbeschulungsbedarf mit
Stellungnahme zum aktuellen Setting einerseits und Verschlechterung des
Gesundheitszustands andererseits – aus rein dogmatischen Gründen vor-
zunehmen, zumal die massgeblichen Argumente des Wiedererwägungs-
gesuchs sich aus den beiden nachträglich entstandenen Berichten speisen
und der Verlängerungsantrag ausschliesslich im Rahmen des ordentlichen
Schulgeschäftsgangs ergangen ist, ohne dass dieser vor dem Hintergrund
des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzugs gestanden hätte,

dass sich somit bezüglich des Verlängerungsantrags vom 15. Juni 2026
demnach weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit
im revisionsrechtlichen Sinn erübrigen,

dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz zu Unrecht
mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Wiedererwägungsge-
such eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit da-
rin die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2026 und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG) sind, und die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, amtliche
Rechtsverbeiständung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden,

dass der am 6. Oktober 2026 angeordnete provisorische Vollzugsstopp im
Zuge der Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Vorinstanz da-
hinfällt,

dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-

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verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,

dass die Entschädigung mangels eingereichter Kostennote aufgrund der
Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) die durch die Vor-
instanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.
Die Verfügung des SEM vom 25. September 2026 wird aufgehoben. Die
Akten werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens
im Sinn der Erwägungen überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 700.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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