BVGer D-1385/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie machte geltend, er sei wegen seines langjährigen politischen Engagements für kurdische Parteien, früherer Verurteilungen wegen Terrorpropaganda, polizeilicher Vorladungen, einer Entführung und Misshandlung sowie wegen nach seiner Ausreise eingeleiteter Strafverfahren in der Türkei gefährdet. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Flüchtlingsanerkennung beziehungsweise eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und seinen Entscheid ausreichend begründet. Materiell erwog es, die geschilderten Vorfälle vor der Ausreise belegten selbst bei Wahrunterstellung kein ernsthaftes und zielgerichtetes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden im Ausreisezeitpunkt; auch die allgemeine Benachteiligung von Kurden erreiche nicht die asylrechtlich erforderliche Intensität. Die hängigen türkischen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Verunglimpfung staatlicher Organe genügten ebenfalls nicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, da weder ein individueller Politmalus noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Freiheitsstrafe dargetan sei. Auch die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz schärften das Risikoprofil nicht in massgeblicher Weise, weshalb weder Flüchtlingseigenschaft noch Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG vorlagen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme fiel ausser Betracht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1385/2024
Urteil vom 12. August 2026
Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien A._______, geboren am (…) ,
Türkei,
vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt,
(…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (…) .
D-1385/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli (…) in der Schweiz um Asyl
nach. Am 20. (…) (…) wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Am 28. (…) (…) wurde das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Pro-
vinz (…) . Er habe das (…) mit der (…) im Jahr (…) abgeschlossen. Im
Jahr (…) habe er einen universitären (…) in (…) an der Universität (…)
in (…) absolviert. Danach habe er an verschiedenen (…) als (…) gear-
beitet. Beim Erdbeben im (…) (…) sei das Haus der Familie in (…) be-
schädigt worden, weshalb seine Familie bei Verwandten leben müsse.
Ab (…) habe er sich in der Jugendorganisation der Halkın Demokrasi Par-
tisi (HADEP) engagiert und an Demonstrationen teilgenommen. Wegen
seiner Teilnahme an der Trauerfeier für einen kurdischen Märtyrer im Jahr
(…) hätten die Behörden sein Geburtsdatum korrigiert, wodurch er gesetz-
lich nicht mehr minderjährig gewesen sei, worauf er am (…) wegen terro-
ristischer Propaganda zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden
sei, welche für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden sei.
Während des Studiums sei er im Verein (…) und in der (…) aktiv gewesen.
(…) sei er festgenommen und misshandelt worden, weil er sich Propagan-
dafilme angesehen habe; (…) sei er deswegen erneut wegen Terrorpro-
paganda zu (…) beziehungsweise zu (…) Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den, wobei auch dieses Urteil für fünf Jahre aufgeschoben worden sei.
(…) habe er erfolglos für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) als Abge-
ordneter kandidiert. Im Jahr (…) sei er als (…) in (…) nach der Absetzung
des kurdischen Bürgermeisters entlassen worden und danach wieder nach
(…) zurückgekehrt.
Im Jahr (…) hätten Spezialkräfte das Familienhaus durchsucht und den
Onkel festgenommen. (…) sei er zweimal auf den Polizeiposten vorgela-
den und dort unter Todesdrohungen aufgefordert worden, sich auf die Seite
der Polizei zu stellen. Am (…) sei er vor seinem Wohnhaus von sechs
Personen in ein Auto gezerrt, mit verbundenen Augen in das Unterge-
schoss eines Gebäudes verbracht, dort über Stunden befragt, beleidigt und
geschlagen sowie unter Ansetzung einer Woche Bedenkzeit aufgefordert
worden, als Informant tätig zu sein; für den Weigerungsfall sei ihm eine
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Verschlechterung seiner Lage angedroht worden. Am (…) (…) sei er zu
seiner Schwester nach (…) geflohen, wo er sich bis zur schlepperunter-
stützten illegalen Ausreise am (…) (…) aufgehalten habe. Nach seiner
Ausreise habe die Polizei dreimal bei der Familie nach ihm gefragt.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer seine türki-
sche Identitätskarte sowie diverse Beweismittel zu den Strafverfahren von
(…) und (…) , zur Entlassung und zu seinem politischen Engagement ein
(jeweils in Kopie). Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. a.a.O., S. 4) verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – eröffnet am (…) – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventua-
liter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das Aktenverzeichnis
nebst Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um unentgeltliche Prozess-
führung und amtliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen nebst Unterlagen zu exilpolitischen Aktivitäten
(Kundgebungsteilnahmen, teilweise mit Ordnerfunktion; Mitgliedschaftsbe-
stätigung eines kurdischen Gesellschaftszentrums) ein Referenzschreiben
seines türkischen Rechtsanwalts sowie Dokumente zu drei in der Türkei
eröffneten Ermittlungsverfahren bei: Nr. (…) /(…) betreffend Propaganda
für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes
Nr. 3713 [nachfolgend: ATG]), Nr. (…) betreffend Verunglimpfung der türki-
schen Nation und staatlicher Organe (Art. 301 des türkischen Strafgesetz-
buches [nachfolgend: tStGB]; Ermächtigungsersuchen an das Justizminis-
terium vom (…)) sowie Nr. (…) betreffend Präsidentenbeleidigung (Art.
299 tStGB), wobei die beiden letztgenannten Verfahren mit Trennungsbe-
schlüssen vom (…) vom erstgenannten abgetrennt worden waren.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 hielt die damalige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege, verzichtete einstweilen auf einen Kostenvor-
schuss, hiess das Gesuch um Einsicht in das Aktenverzeichnis gut und
setzte eine Frist zur Beschwerdeergänzung an.
E.
Am 27. März 2024 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Fürsor-
gebestätigung ein und verzichtete auf eine Ergänzung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 hiess die damalige Instrukti-
onsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtli-
che Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Ver-
nehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2024 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Replik.
I.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 an seinen Anträ-
gen fest und reichte weitere Unterlagen ein, namentlich den Antrag der
Staatsanwaltschaft (…) vom (…) auf Erlass eines Festnahmebefehls
zwecks Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, den Beschluss des
(…) (…) vom (…) nebst Festnahmebefehl vom (…) , Fahndungsschrei-
ben der Staatsanwaltschaft an die Polizei vom (…) und (…) , das Schrei-
ben des Polizeidirektion der Provinz (…) an die Staatsanwaltschaft vom(…)
, den Unzuständigkeits- und Überweisungsentscheid vom (…) im Verfah-
ren Nr. (…) sowie Auszüge aus dem Justizinformationssystem UYAP; fer-
ner legte er eine Kostennote bei.
J.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die An-
klageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) im Verfahren Nr. (…)
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/(…) sowie das Eröffnungsprotokoll des (…) (…) vom (…) (Verfahrens-
Nr. (…) ) ein. Danach wird ihm begangene Propaganda für eine terroristi-
sche Organisation vorgeworfen, gestützt auf acht zwischen (…) und (…)
veröffentlichte Beiträge mit PKK-Symbolik und Bezugnahmen auf Abdullah
Öcalan; das Gericht eröffnete das Verfahren, erliess einen neuen Haftbe-
fehl zwecks Aufnahme der Verteidigung, wies auf allfällige zusätzliche Ver-
teidigungsrechte nach Art. 7 Abs. 2 ATG sowie Art. 43 Abs. 1 und Art. 58
tStGB hin und setzte die Hauptverhandlung auf den (…) an. Ebenfalls
beigelegt war eine aktualisierte Kostennote vom 2. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE (…) /26 E. 5).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht und sinngemäss des Untersuchungsgrundsatzes: Die
Vorinstanz habe sich mit dem zentralen, fluchtauslösenden Vorfall vom (…)
in ihrer Würdigung nicht auseinandergesetzt.
3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei-
ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus
der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die Vorbringen tatsächlich
hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wobei sie
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf.
3.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei-
ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel-
tung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus
der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die Vorbringen tatsächlich
hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wobei sie
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf.
3.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Danach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt nicht un-
eingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und
Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1).
3.5 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Vor-
fall vom (…) im Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiedergegeben
und in ihre Würdigung einbezogen, indem sie die Interaktionen mit den Si-
cherheitskräften der Jahre (…) bis (…) gesamthaft als zu wenig dicht und
zielgerichtet qualifizierte; eine sachgerechte Anfechtung war dem
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Beschwerdeführer – wie die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt – ohne
Weiteres möglich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich sodann,
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als hinreichend er-
stellt; weitere Abklärungen drängen sich nicht auf. Der Subeventualantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erwog zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen,
innerhalb von (…) habe es lediglich zwei Interaktionen mit den Spezialein-
heiten gegeben; bei ernsthaftem Verfolgungsinteresse hätten die Behör-
den den Beschwerdeführer eindringlicher aufgesucht. Er habe sich über
Jahre unbehelligt und frei im Land bewegen können; die Personenkontrol-
len in (…) und (…) in den Jahren (…) und (…) seien allgemeiner Natur
und folgenlos geblieben. Eine aktuelle Verfolgung sei auch deshalb zu ver-
neinen, weil weder ein Strafverfahren noch eine Strafe hängig sei; die Ur-
teile von (…) und (…) seien abgeschlossen und lägen zeitlich zu weit
zurück. Die als Kurde erlittenen Benachteiligungen erreichten die erforder-
liche Intensität nicht.
5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, das
SEM verkenne das ausgeprägte, den Behörden seit Jahren bekannte op-
positionelle Profil des Beschwerdeführers (zwei einschlägige
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Verurteilungen, mediale Präsenz, HDP-Kandidatur, politisch motivierte Ent-
lassung, Hausdurchsuchung, Anwerbeversuche unter Todesdrohungen,
Entführung und Misshandlung vom (…) ); zahlreiche Verwandte hätten sich
der PKK angeschlossen, und er habe sein Engagement in der Schweiz
fortgesetzt. Neu seien in der Türkei drei Ermittlungsverfahren wegen Ter-
rorpropaganda, Präsidentenbeleidigung und Verunglimpfung staatlicher
Organe eröffnet worden; gemäss dem Referenzschreiben seines türki-
schen Rechtsanwalts drohten ihm bei einer Rückkehr die Verhaftung nach
Art. 100 der türkischen Strafprozessordnung (nachfolgend: tStPO) und
eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, den neuen Beweismitteln
zufolge sei zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-, indessen kein
Gerichtsverfahren eröffnet worden. Solche Verfahren würden in der Türkei
in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt; ob sie zu einem
Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevan-
tem Motiv führten, sei offen. Zu bezweifeln sei zudem, dass die exilpoliti-
schen Aktivitäten das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt hät-
ten.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz ignoriere den Bekannt-
heitsgrad des Beschwerdeführers. Als «Wiederholungstäter» habe er eine
langjährige, unbedingte Strafe zu gewärtigen. Das anhaltende Interesse
der Behörden zeige sich auch durch die nachgereichten Festnahmebe-
fehle.
5.5 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 wird schliesslich geltend gemacht,
die Staatsanwaltschaft habe am (…) Anklage wegen begangener Terror-
propaganda erhoben und das (…) habe das Verfahren eröffnet und die
Hauptverhandlung auf den (…) angesetzt. Dem vorbestraften und den
Behörden bekannten Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige, unbe-
dingt vollziehbare Freiheitsstrafe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene und die im Laufe des Verfahrens eingereichten
Beweismittel vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen. Im Einzelnen ist festzustellen, dass weder die
Vorfluchtvorbringen (E. 6.2) noch die in der Türkei hängigen Strafverfahren
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(E. 6.3) noch die exilpolitischen Aktivitäten (E. 6.4) den Anforderungen von
Art. 3 AsylG standzuhalten vermögen.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der Vorfluchtgründe kann die Glaubhaftigkeit der Schil-
derungen offenbleiben, da diese selbst bei Wahrunterstellung keine im
Ausreisezeitpunkt bestehende begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len zu belegen vermögen. Die Strafverfahren der Jahre (…) und (…) wa-
ren im Ausreisezeitpunkt seit Jahren abgeschlossen; die Vollstreckung be-
ziehungsweise Verkündung der Urteile war für je (…) Jahre aufgeschoben
worden. Die Hausdurchsuchung von (…) führte einzig zur Festnahme des
Onkels; gegen den Beschwerdeführer selbst wurden dabei keine Mass-
nahmen ergriffen (Protokoll der Anhörung vom (…) (…) , SEM-act. 25
[nachfolgend: act. 25], F31). Die Vorladungen von (…) und der Übergriff
vom (…) blieben sodann – bei aller Ernsthaftigkeit der geschilderten Dro-
hungen – ohne jede Folge (act. 25 F31): Der Beschwerdeführer wurde am
folgenden Morgen wieder freigelassen, die angedrohte Verschärfung trat
nicht ein, er hielt sich anschliessend während dreier Monate bei seiner
Schwester in (…) auf, ohne dass es zu weiteren behördlichen Kontakten
kam, und passierte Personenkontrollen ohne Konsequenzen (act. 25 F42);
im Ausreisezeitpunkt war weder ein Verfahren noch eine Strafe gegen ihn
hängig (act. 25 F36). Diese Umstände lassen nicht auf ein ernsthaftes, ge-
zieltes Verfolgungsinteresse der Behörden schliessen. Eine im Ausreise-
zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ist zu
verneinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.2.2 Nachteile, die auf die allgemeine Situation der kurdischen Bevölke-
rung in der Türkei zurückzuführen sind, führen gemäss gefestigter Recht-
sprechung für sich allein nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E.
7.1). Die geltend gemachten Benachteiligungen erreichen die nach Art. 3
Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität nicht; auch diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.3
6.3.1 Den eingereichten Unterlagen zufolge eröffneten die türkischen Be-
hörden im Nachgang zu polizeilichen Open-Source-Berichten vom Som-
mer und Herbst (…) ein Ermittlungsverfahren wegen der dem
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Beschwerdeführer zugeschriebenen Beiträge in den Sozialen Medien, wel-
ches mit Trennungsbeschlüssen vom (…) in drei Dossiers aufgeteilt
wurde. Das Verfahren Nr. (…) (Art. 301 tStGB) setzt eine Ermächtigung
des Justizministeriums voraus, welche am (…) beantragt wurde; das Ver-
fahren Nr. (…) (Art. 299 tStGB) wurde am (…) zuständigkeitshalber über-
wiesen. Ein Fortgang dieser beiden Verfahren ist nicht aktenkundig. Im Ver-
fahren Nr. (…) /(…) (Art. 7 Abs. 2 ATG) erging am (…) ein Festnahmebe-
fehl nach Art. 98/1 tStPO, nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung
zur Einvernahme keine Folge geleistet hatte. Diesbezüglich ist zu betonen,
dass es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um
einen Haftbefehl nach Art. 100 ff. tStPO handelt, da vorliegend die Fest-
nahme lediglich zwecks Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ange-
ordnet wurde. Am (…) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, worauf das
(…) das Verfahren eröffnete, einen neuen Haftbefehl zwecks Aufnahme der
Verteidigung erliess und die Hauptverhandlung auf den (…) (…) ansetzte.
Ein weiterer Fortgang dieses Verfahrens – namentlich ein Urteil – ist nicht
aktenkundig. Angesichts seiner fortbestehenden anwaltlichen Vertretung in
der Schweiz und in der Türkei wäre es am Beschwerdeführer gelegen, dem
Gericht allfällige wesentliche Entwicklungen mitzuteilen (Art. 8 Abs. 1
AsylG; E. 3.3 f. hiervor); solche Mitteilungen sind nicht erfolgt, weshalb auf
die dargelegte Aktenlage abzustellen ist.
6.3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist im
Zusammenhang mit diesen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren
nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen. Daran
vermögen weder die Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehle noch
der Umstand, dass inzwischen Anklage erhoben und eine Hauptverhand-
lung angesetzt worden ist, etwas zu ändern (…). Offen ist namentlich, ob
der Beschwerdeführer durch das zuständige Strafgericht aus einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Intensität verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil auch vor
den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben könnte, zumal
in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen
Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda
geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und Verurteilungen zu-
dem häufig mit einem Aufschub der Urteilsverkündung – welcher seit dem
1. Juni 2024 wieder gesetzlich vorgesehen ist – oder bedingt ergehen. Der
Vorführbefehl dient allein dem Zweck der Einvernahme; bei den fraglichen
Äusserungsdelikten handelt es sich nicht um Katalogtaten im Sinne von
Art. 100 Abs. 3 tStPO, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft die
Ausnahme bildet (vgl. Urteil des BVGer E-7501/(…) vom 21. Mai 2026
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E. 5.2.4). Es gibt damit praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die
Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Verfahren
betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell ei-
nen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl.
zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November
2024 E. 8; ferner Urteile des BVGer D-4295/2024 vom 24. (…) 2026 E.
6.3.2, E-1726/(…) vom 10. Juni 2026 E. 6.1, E-2092/2024 vom 1. Juli 2024
E. 5.4 und E-3593/(…) vom 8. Juni (…) E. 6). Das Gericht geht aufgrund
der staatlichen Statistiken davon aus, dass es in vergleichsweise wenigen
Verfahren wegen Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung oder Verun-
glimpfung der türkischen Nation zu Verurteilungen und vollziehbaren Haft-
strafen kommt, wobei es nicht verkennt, dass je nach Einzelfallprüfung
durchaus ein individueller Politmalus drohen kann.
6.3.3 Für die Annahme einer politmalusbehafteten Strafverfolgung bedarf
es indes zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa des Vorliegens einschlägi-
ger Vorstrafen oder eines exponierten politischen Profils (vgl. Urteil des
BVGer D-8272/(…) vom 21. Januar 2026 E. 5.2; Referenzurteil des BVGer
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4). Solche sind vorliegend zu
verneinen. Die drei Verfahren gehen auf einen einzigen Anzeigekomplex
zurück und wurden lediglich aus Zuständigkeits- und Ermächtigungsgrün-
den getrennt; zwei der drei Dossiers weisen seit (…) keinen belegten Fort-
gang auf. Aus der blossen Anzahl der Verfahren lässt sich daher nichts
ableiten. Die Verurteilungen von (…) und (…) wurden gemäss den einge-
reichten Unterlagen zur Bewährung ausgesetzt beziehungsweise deren
Verkündung aufgeschoben; dass sie heute noch vollstreckbar wären oder
als einschlägige Vorstrafen registerwirksam fortbestünden, ist weder dar-
getan noch aktenkundig. Dem Hinweis im Eröffnungsprotokoll vom (…)
lässt sich sodann keine Vorwegnahme eines Schuldspruchs oder der Straf-
zumessung entnehmen. Die These, dem Beschwerdeführer drohe als
«Wiederholungstäter» zwingend eine mehrjährige, unbedingt vollziehbare
Freiheitsstrafe, findet in den Akten damit keine Stütze. Sein früheres politi-
sches Engagement liegt im Übrigen Jahre zurück: Die Kandidatur von (…)
/(…) blieb erfolglos, seither übte er keine Partei- oder Vereinsfunktion im
Heimatstaat aus, und die letzte strafrechtliche Belangung datiert von (…) .
Bezeichnenderweise knüpft die Anklageschrift vom (…) ausschliesslich an
die zwischen (…) und Juni (…) – mithin nach der Einreise in die Schweiz
– veröffentlichten Beiträge an, ohne das frühere Engagement des Be-
schwerdeführers auch nur zu erwähnen; das geltend gemachte Vorprofil ist
für die heutige Strafverfolgung somit erkennbar nicht handlungsleitend.
Aus den PKK-Bezügen von Verwandten resultierten für den
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Beschwerdeführer selbst nie ernsthafte Konsequenzen (act. 25 F37); sie
vermögen sein Profil nicht nennenswert zu schärfen (vgl. Urteil des BVGer
D-4295/2024 vom 26. (…) 2026 E. 6.3.2). Die inkriminierten Inhalte er-
scheinen schliesslich nicht als offensichtlich haltlos inkriminiert, kennen
doch auch rechtsstaatliche Ordnungen Straftatbestände, welche die öffent-
liche Verherrlichung von Gewaltorganisationen erfassen (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6).
6.3.4 Die weiteren Einwände verfangen nicht. Die aktenkundigen Fahn-
dungsbemühungen der Staatsanwaltschaft vermögen angesichts des hän-
gigen Verfahrens und der Nichtbefolgung der Vorladung nicht weiter zu er-
staunen; auf ein besonderes Verfolgungsinteresse lassen sie nicht schlies-
sen. Das Referenzschreiben des türkischen Rechtsvertreters gibt im We-
sentlichen die Parteistandpunkte wieder und vermag an dieser Einschät-
zung ebenso wenig etwas zu ändern wie die jüngsten innenpolitischen Ent-
wicklungen in der Türkei, aus denen sich keine massgebliche Veränderung
der dargelegten Ausgangslage ergibt. Unter diesen Umständen ist – unge-
achtet der Authentizität der eingereichten Justizdokumente – nicht von ei-
ner dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszu-
gehen.
6.4 Auch die exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen, ver-
einzelt mit Ordnerfunktion; Mitgliedschaft in einem kurdischen Gesell-
schaftszentrum) macht der Beschwerdeführer nicht in einem Umfang gel-
tend, dass sich daraus eine massgebliche Schärfung seines Risikoprofils
ergeben könnte; eine behördliche Erfassung ist einzig hinsichtlich der be-
reits gewürdigten Beiträge in den Sozialen Medien belegt (vgl. Urteil des
BVGer D-4295/2024 vom 24. (…) 2026 E. 6.3.2).
6.5 Zusammenfassend sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die im
Zusammenhang mit den Beiträgen von (…) geltend gemachte Gefährdung
als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren wäre (Art. 3 Abs. 4 und Art.
54 AsylG). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Damit ist auch
dem Eventualbegehren um vorläufige Aufnahme als Flüchtling die Grund-
lage entzogen.
7.
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7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE (…) /37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. (…) (…) , Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Hinblick auf die Situation in der Türkei ist festzuhalten, dass dort
keine Lage allgemeiner Gewalt herrscht, welche die Zumutbarkeit des Voll-
zugs generell infrage stellen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-
4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/(…)
vom 29. Januar (…) E. 9.4.2).
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8.3.3 Auch in individueller Hinsicht ergeben sich keine Anhaltspunkte für
eine konkrete Gefährdung, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
gesunden Mann mit (…)und mehrjähriger Berufserfahrung als (…) . Er ver-
fügt in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der Beschädigung des
Familienhauses beim Erdbeben vom (…) (…) – über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz, dies auch ausserhalb der Erdbebenregion, na-
mentlich bei seiner Schwester in (…) , wo er sich vor der Ausreise bereits
während (…) aufhielt.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE (…) /34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die dama-
lige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
hat und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine seitherige Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ver-
fahrensausgangs zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand zu
vergüten ist (Art. 8 ff. und Art. 12 VGKE). Der in der Kostennote vom
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2. Dezember 2024 ausgewiesene Aufwand von 735 Minuten sowie die
Auslagen von Fr. 156.90 erscheinen den Verfahrensumständen angemes-
sen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss – und wie für den Unterliegens-
fall selbst veranschlagt – auf Fr. 220.– festzusetzen. Das amtliche Honorar
ist demnach auf gerundet Fr. 2'852.– (inkl. Auslagen; keine Mehrwertsteu-
erpflicht) zu bestimmen und zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Patrick Burger, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'852.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Gregory Aloisi
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