Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-1865/2026

D-1865/2026Entscheid vom 30.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie kurdischer Ethnie, hatten nach rechtskräftiger Abweisung ihrer ersten Asylgesuche ein Mehrfachgesuch eingereicht. Sie machten neu geltend, gegen den Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen angeblicher Finanzierung der PKK bzw. YPG ein Strafverfahren eingeleitet worden; später berief er sich zusätzlich auf Drohungen aus dem Umfeld des IS. Streitgegenstand war die Frage, ob diese neuen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest Vollzugshindernisse begründen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG zu behandeln war, und verwarf die Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Inhaltlich erachtete es die eingereichten türkischen Strafakten als nur eingeschränkt beweiskräftig und hielt fest, dass eine Spende von Fr. 50.– an den Kurdischen Roten Halbmond angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers kaum zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe; zudem verstärke der zeitliche Zusammenhang mit dem ersten negativen Asylentscheid den Verdacht subjektiver Nachfluchtgründe bzw. missbräuchlicher Verfahrenseinleitung. Auch die behaupteten Drohungen durch IS-nahe Personen erschienen verspätet, wenig glaubhaft und asylrechtlich nicht erheblich; im Uebrigen bestehe gegenüber Verfolgung durch Dritte grundsätzlich Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden. Schliesslich verneinte das Gericht neue Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, da weder eine reale Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK noch Unzumutbarkeit mit Blick auf Gesundheit, familiäre Situation oder Kindeswohl dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Mehrfachgesuchs, die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung in die Türkei; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-1865/2026

Urteil vom 30. September 2026

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Türkei,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 / N (…)
D-1865/2026

Sachverhalt:

A.
A.a
A.a.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) suchten am (…) für sich und ihre drei (jün-
geren) Kinder C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz um
Asyl nach.

Der älteste Sohn, F._______, ersuchte ebenfalls am (…) in der Schweiz
um Asyl. Da er zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig war, eröffnete das SEM
für ihn ein eigenes Dossier (N …).

A.a.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
am 16. August 2025 und den Sohn C._______ am 17. August 2025 zu ih-
ren Fluchtgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer
Ethnie und stamme aus G._______. Aufgrund der schwierigen finanziellen
Situation seiner Familie habe er das Gymnasium schon im ersten Jahr ab-
gebrochen. Danach sei er auf die schiefe Bahn geraten und wegen ver-
schiedener gemeinrechtlicher Delikte mehrmals inhaftiert worden. Im Jahr
2018 sei er für die in seiner Jugend begangenen Delikte zu einer langen
Freiheitsstrafe verurteilt, im Jahr 2020 jedoch unter Bedingungen wieder
freigelassen worden. Nach der Haftentlassung habe er begonnen, ein von
seinem Vater geerbtes Stück Land zu bewirtschaften. Der gute Ertrag habe
jedoch den Neid seiner beiden Brüder H._______ und I._______ geweckt,
die versucht hätten, ihm Geld abzunehmen, und ihn mehrfach bedroht hät-
ten. Sie hätten auch seine beiden ältesten Söhne angegriffen und verletzt,
wobei er (der Beschwerdeführer) eigentlich das Ziel dieser Angriffe gewe-
sen sei. Am 16. Mai 2024 hätten H._______ und I._______ ihn mit Gewalt
von seinem Land vertrieben. Er habe deswegen am nächsten Tag bei den
Behörden Anzeige erstattet, welche jedoch aufgrund der Beziehungen sei-
ner Brüder zu den regierenden Parteien und der Partiya Karkerên Kur-
distanê (PKK) erfolglos geblieben sei. In der Folge habe er in anderen Pro-
vinzen gearbeitet und sich gleichzeitig darum bemüht, das ihm und seinen
Geschwistern gehörende Land zu verkaufen und den Erlös gleichmässig
aufzuteilen. H._______ und I._______ seien indes damit nicht einverstan-
den gewesen und hätten von ihm die Auszahlung seines Anteils verlangt.
Schliesslich habe er seinen ältesten Sohn F.______ ins Ausland geschickt
und sich mit seiner Frau und den drei anderen Kindern nach J._______

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begeben, von wo aus sie am 18. Juli 2025 auf dem Luftweg nach
K._______ gelangt und anschliessend in einem Lastwagen bis in die
Schweiz gereist seien; ab L._______ seien sie wieder mit ihrem ältesten
Sohn zusammen gewesen.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls kurdischer Ethnie und
stamme aus G._______. Das an der Universität von M._______ (Provinz
G._______) begonnene (…)-Studium habe sie nach der Heirat mit dem
Beschwerdeführer im Jahr (…) aufgegeben. Sie machte geltend, ihre Hei-
mat wegen der Probleme, die ihr Ehemann mit seiner Familie gehabt habe,
verlassen zu haben.

C._______ brachte vor, er habe in G._______ das Gymnasium abge-
schlossen und danach an der N.________-Universität in O._______ (…)
studieren wollen. Er habe jedoch nicht alle für die Aufnahme erforderlichen
Prüfungen absolvieren können, weil seine Mutter beschlossen habe, dass
die ganze Familie wegen der Probleme mit der Familie seines Vaters die
Türkei verlassen müsse.

A.a.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens verschiedene, in der angefochtenen Verfügung aufgeführte
Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten.

A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 stellte das SEM fest, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit separater Verfügung vom 15. Oktober 2025 fällte das SEM auch im
Verfahren des ältesten Sohnes F._______ einen negativen Entscheid.
Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

B.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch nach Art. 76 AsylG» bezeichneter Ein-
gabe vom 6. Februar 2026 gelangten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM.

Zur Begründung brachten sie vor, nach dem ersten Asylentscheid seien
neue Tatsachen eingetreten. Jetzt seien die türkischen Behörden die Ver-
folger. Diese hätten nach Eingang einer anonymen Meldung gegen den

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Beschwerdeführer eine Strafverfolgung wegen Verdachts auf (finanzielle)
Unterstützung der PKK beziehungsweise der Yekîneyên Parastina Gel
(YPG) eingeleitet. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr das Risiko,
Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Die ethni-
sche Zugehörigkeit in Verbindung mit dem Verdacht der Unterstützung kur-
discher Organisationen begründe eine politische Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31).

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefoch-
tenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel eingereicht.

C.
Das SEM nahm die Eingabe vom 6. Februar 2026 als Mehrfachgesuch
entgegen und hielt mit Verfügung vom 16. Februar 2026 – eröffnet am fol-
genden Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig er-
hob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.

D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. März 2026 (Da-
tum Postaufgabe: 14. Februar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 16. Februar
2026 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um Aufhe-
bung der ihnen vom SEM auferlegten Verfahrensgebühr sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands.

Mit der Beschwerde wurden – jeweils in Kopie und mit deutschen Überset-
zungen – nebst bereits mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 eingereichten
Unterlagen (darunter auch eine Bestätigung für eine Spende an den Kur-
dischen Roten Halbmond Schweiz) – ein Unzuständigkeitsbeschluss der
(…) vom 1. Dezember 2025, ein Vereinigungsbeschluss der (…), ein
Schreiben der (…) vom 12. Januar 2026 mit entsprechender Antwort der
(…) vom 5. Februar 2026, eine Anweisung der (…) an die (…), ein Kon-
trollbericht betreffend bedingte Freilassung sowie ein Ermittlungsbeschluss
der (…) zu den Akten gegeben.

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E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. März 2026 den Eingang
der Beschwerde.

F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er habe vor etwa einem Jahr einen «schweren Konflikt» mit
einem ehemaligen Arbeitgeber in P._______ wegen ausstehender Lohn-
zahlungen gehabt, woraufhin er über «Facebook» von einer dem Islami-
schen Staat (IS) nahestehenden Person massiv bedroht worden sei. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens reichte er Screenshots von über «Fa-
cebook – Messenger» übermittelten Nachrichten ein.

Mit einem separaten, undatierten Schreiben wies er zudem darauf hin,
dass sein ältester Sohn F._______ am 19. Mai 2026 in die Türkei ausge-
schafft worden sei, weil der in der Schweiz bevollmächtigte Anwalt dage-
gen «keinen Einspruch eingelegt» habe.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 16. Juni 2026 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten.

H.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit (lediglich von der Beschwerde-
führerin) unterzeichneter Eingabe vom 12. Juni 2026 und mit der Begrün-
dung, sie verfügten über keine finanziellen Mittel und die ganze Familie sei
psychisch und emotional belastet, um Verzicht oder Reduktion des Kosten-
vorschusses und reichten gleichzeitig weitere Unterlagen (eine Bestäti-
gung von (…) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers
A._______ seit dem 10. Juni 2026, eine Bestätigung der (…) betreffend
Anzeige wegen Drohung sowie Unterlagen betreffend Wohnsitz und Not-
hilfeabhängigkeit der ganzen Familie) ein.

I.
Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Erlass oder Reduktion des
Kostenvorschusses mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Juni

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2026 ab und setzte den Beschwerdeführenden – im Sinne einer Notfrist
und wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall –
zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– einmalig eine Nach-
frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung an.

Die Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Juni 2026 eröff-
net.

J.
Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2026 verwies die Beschwerdefüh-
rerin auf die aussergewöhnlich schwierige Situation ihrer Familie und ihre
humanitären, gesundheitlichen und finanziellen Umstände und gab ein
Schreiben des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) (…)
vom 12. Juni 2026, eine Bestätigung betreffend eine vom Beschwerdefüh-
rer bei der (…) erstatteten Anzeige, Verlaufseintrag von (…) betreffend den
(sich nicht mehr in der Schweiz befindenden) Sohn F._______ sowie er-
neut Unterlagen betreffend Wohnsitz und Nothilfeabhängigkeit ihrer Fami-
lie zu den Akten.

K.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2026 bezahlt.

L.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die zuständige Polizeibehörde
am 8. Juli 2026 um Zustellung des in der Eingabe vom 24. Juni 2026 er-
wähnten Einsatzrapports. Dieser ging am 4. August 2026 beim Gericht ein.

M.
Am 14. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer – in Kopie und mit deut-
scher Übersetzung – einen vom (…) am 19. März 2026 ausgestellten Vor-
führbefehl und eine Fotografie eines handgeschriebenen Zettels mit einer
(angeblichen) Verfahrensnummer der (…) ein.

N.
Mit einer weiteren Sendung vom 30. Juli 2026 (Poststempel) äusserte sich
der Beschwerdeführer erneut zu den Problemen mit seinen Angehörigen,
zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung,
zu einem von seinem Bruder I._______ gegen ihn eingeleiteten bezie-
hungsweise inszenierten Strafverfahren wegen Raub und Erpressung so-
wie zu den Drohungen seitens Angehöriger des IS und der von ihm des-
wegen in der Schweiz erhobenen Anzeige.

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Die Sendung enthielt mehrere Begleitschreiben des Beschwerdeführers
vom 28. und 29. Juli 2026 sowie zahlreiche, nicht paginierte Unterlagen in
Kopie zu den Akten; auf diese wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Sodann wies er erneut auf
seine schwierige finanzielle Situation, auf die «Nachlässigkeit» des ehe-
maligen Rechtsvertreters beziehungsweise auf dessen «Missbrauch des
Vertretungsmandats», welche die Ausschaffung des ältesten Sohnes er-
möglicht und bei in der Schweiz verbliebenen Familienmitgliedern zu einem
schweren Trauma geführt habe, sowie auf seine Furcht vor einer Inhaftie-
rung durch die türkischen Behörden oder vor der Ermordung durch Leute
des IS hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutre-
ten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

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4.
Die Beschwerdeführenden machten mit ihrer als «Wiedererwägungsge-
such» betitelten Eingabe vom 6. Februar 2026 neue, nach Rechtskraft der
SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 eingetretene Tatsachen (Eröffnung
eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorismusfinanzierung) und damit
Gründe in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft geltend. Nachdem die
Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Weg-
weisungsentscheids eingereicht wurde (Art. 111c Abs. 1 AsylG), hat das
SEM die besagte Eingabe zu Recht – und ungeachtet ihrer Bezeichnung
als Wiedererwägungsgesuch – als Asylfolgegesuch beziehungsweise als
Mehrfachgesuch entgegengenommen und behandelt.

5.
5.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom
6. Februar 2026 hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

Zur Begründung hält das SEM vorab fest, die mit der Eingabe vom 6. Feb-
ruar 2026 eingereichten türkischen Strafverfahrensakten betreffend Terror-
finanzierungsermittlungsverfahren verfügten über keine Sicherheitsmerk-
male und seien deshalb leicht fälschbar; überdies sei mittlerweile öffentlich
bekannt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt
beschafft werden könnten, wobei es sich um von professionellen Fälschern
hergestellte, aber auch von korrupten Justizangestellten produzierte (und
auf UYAP hochgeladene) Dokumente handle. Sodann verweist es auf das
Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und
führt aus, in der Türkei würden (auch) Ermittlungs-/Untersuchungsverfah-
rens wegen Terrorfinanzierung in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regel-
mässig auch wieder eingestellt, weshalb – selbst wenn es sich bei den ein-
gereichten Unterlagen um echte Akten handeln würde – zum jetzigen Zeit-
punkt offen stehe, ob die Ermittlungen/Untersuchungen überhaupt zu einer
Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer
späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Im Weiteren führt das
SEM aus, Spenden und Geldbeträge, die von der PKK in Europa unter
anderem durch die Civata Demokratik Kurdistan (CDK) und in der Türkei
vor allem durch die Koma Civakên Kurdistan (KCK) verwaltet und innerhalb
der PKK verteilt würden, würden auch den militanten Flügeln der PKK/KCK
beziehungsweise den militärischen Einheiten der PKK (unter anderem den
Hêzên Parastina Gel/Hêzên Parastina Jinê [HPG/HPJ]) zufliessen, wobei
es sich bei der HPG um eine Organisation handle, die gemäss

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bundesgerichtlicher Rechtsprechung als kriminelle Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB gelte. Gemäss Stellungnahmen deutscher Sicher-
heitsbehörden sowie den Lageberichten 2024 und 2025 des Schweizer
Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) bestehe der begründete Verdacht
finanzieller Verbindungen zwischen dem Kurdischen Roten Halbmond
(welcher nicht Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewe-
gung [IFRC/IKRK] sei) und dem militärischen Flügel HPG/HPJ der PKK
beziehungsweise deren Partnerorganisation YPG/YPJ in Nordsyrien.

Das SEM schloss daraus, da das (angeblich) eingeleitete Ermittlungsver-
fahren wegen Terrorfinanzierung mit der in der Schweiz getätigten Spende
zusammenhänge, könne bezüglich der erhobenen Vorwürfe bereits zum
heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein in
der Schweiz eingeleitetes Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst
eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachflucht-
gründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.
Dieser Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde dadurch
verstärkt, dass das Verfahren betreffend Terrorfinanzierung erst nach Ab-
lehnung des Asylgesuchs eingeleitet worden sei, beziehungsweise die
diesbezüglichen Dokumente erst danach datierten.

5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird vorab auf die schwierige Situation der Fami-
lie aufgrund ihrer unsicheren Zukunft hingewiesen und im Weiteren bean-
standet, das SEM habe den existenzbedrohenden Fakt, dass der Be-
schwerdeführer sich in der Türkei in einer noch bis zum 4. August 2029
laufenden Bewährungsüberwachung befinde, völlig übersehen oder be-
wusst ignoriert; die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während der
Bewährungszeit führe fast automatisch zum Widerruf der bedingten Ent-
lassung und damit bei seiner Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme.

Sodann werden die Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf den geringen
Beweiswert der eingereichten türkischen Verfahrensakten als auch der
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch selbstgeschaffene Fluchtgründe
kritisiert. Der Beschwerdeführer hätte als einfacher Asylsuchender im (…)
weder das Geld noch die Kontakte, um ein ganzes Netzwerk behördlicher
Handlungen zu fälschen. Zudem zeigten der Untersuchungsbericht der
(…) und der entsprechende Ermittlungsbeschluss, dass das ganze Verfah-
ren auf einer anonymen E-Mail basiere, die am 13. November 2025 an die
(…) gesendet worden sei. Die Interaktion zwischen verschiedenen Behör-
denstellen entspreche exakt dem offiziellen Workflow der türkischen Justiz.

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Indem das SEM die konkrete Plausibilität und die Vernetzung der Doku-
mente ignoriert habe, habe es seinen Untersuchungsgrundsatz verletzt. Im
Übrigen zeige die Tatsache, dass die Denunziation weniger als einen Mo-
nat nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs erfolgt sei, dass abgelehnte
Asylbewerber gezielt überwacht und bei der kleinsten Gelegenheit denun-
ziert würden.

Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, beim Kurdischen Roten
Halbmond handle es sich um einen in der Schweiz registrierten Verein,
dessen Name analog zum Roten Kreuz stehe, und nicht um eine von den
Schweizer Behörden verbotene terroristische Organisation. Der Beschwer-
deführer habe die Spende – in Unkenntnis davon, dass einzelne Gelder
zweckentfremdet worden sein könnten – getätigt, um notleidenden Men-
schen (insbesondere auch Opfern des Erdbebens und der Armut in der
kurdischen Region) zu helfen, und nicht, um Gewalt zu finanzieren oder
gar in der Türkei ein Strafverfahren auszulösen.

In der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2026 wird zudem vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe vor etwa einem Jahr einen schweren Konflikt
mit einem ehemaligen Arbeitgeber in P.______ wegen ausstehender Lohn-
zahlungen gehabt, woraufhin er über Facebook – und unter Veröffentli-
chung seiner Foto – von einer dem IS nahestehenden Person namens
Q._______ massiv bedroht worden sei. In der Folge sei dann bei seiner
Familie und seinen Verwandten in G._______ nach ihm gesucht und Er-
kundigungen über seinen Verbleib eingeholt worden. Die Tragweite dieses
Konflikts habe er indes aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später
einschätzen können. Die Situation habe sich weiter verschärft, nachdem
der Beschwerdeführer ein eigenes Facebook-Konto eröffnet habe; eine
Person mit dem Namen «R._______» habe ihn daraufhin kontaktiert und
ihn wiederholt zu einem persönlichen Treffen gedrängt. Mit ihrer Eingabe
vom 12. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden die am 24. Mai 2026
beim (…) erstattete Anzeige wegen Drohung gegen einen «R._______»
sowie gegen zwei weitere Männer.

In der Eingabe vom 29. Juli 2026 äussern sich die Beschwerdeführenden
ein weiteres Mal – und im Wesentlichen mit derselben Begründung – zu
den Erwägungen der Vorinstanz.

6.

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6.1 Soweit auf Beschwerdeebene formelle Rügen erhoben werden, sind
diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass das SEM «die
konkrete Plausibilität und die Vernetzung der eingereichten Dokumente ig-
noriert» und damit seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, Die
Vorinstanz hat sich in seiner angefochtenen Verfügung mit den eingereich-
ten türkischen Strafverfahrensakten befasst und dabei festgehalten, diesen
könne nur ein reduzierter Beweiswert zukommen, überdies würde selbst
die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Ge-
richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit Freiheitsstrafe füh-
ren. Sodann ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, noch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine ungenügende
Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen vermag. Viel-
mehr handelt es sich um eine materielle Frage.

6.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben.

7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich
einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung

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befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit
Verweisen).

8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden
im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden
Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils).

8.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den ergänzenden
Eingaben vom 22. Mai 2026, 12. Juni 2026, 24. Juni 2026, 14. Juli 2026
und vom 28. und 29. Juli 2026 sowie die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren.

8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren
ausschliesslich familiäre Probleme in der Heimat (Streitigkeiten mit zwei
Brüdern wegen Landbesitz) geltend gemacht hatten, begründen sie ihr
Mehrfachgesuch nun zunächst mit einem laufenden Strafverfahren wegen
Terrorismusfinanzierung.

Das SEM verwies vorab zu Recht auf den grundsätzlich geringen Beweis-
wert türkischer Justizdokumente und auf die Tatsache, dass insbesondere
Strafverfahren gemäss Terrorismusfinanzierungsgesetz Nr. 6415 (Art. 4)
regelmässig im Ermittlungs-/Untersuchungsstadium eingestellt bezie-
hungsweise nicht fortgeführt würden. Sodann ist festzuhalten, dass es sich
beim (angeblich) an den Kurdischen Roten Halbmond geleisteten Betrag
von Fr. 50.–, welcher offenbar der Anlass für die Einleitung eines Strafver-
fahrens gewesen sein soll, um eine sehr kleine Spende handelt, aufgrund
welcher – gerade auch angesichts des zuvor fehlenden politischen Profils
des Beschwerdeführers – kaum ein Strafverfahren eingeleitet oder gar mit

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einer Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe abgeschlossen
würde (vgl. dazu auch Urteile BVGer E-4904/2026 vom 29. Juli 2026 E. 7
oder D-8786/2025 vom 7. April 2026 E. 9.2. m.w.H.). Des Weiteren fällt auf,
dass die angebliche Denunziation des Beschwerdeführers erst am 13. No-
vember 2025 (und somit knapp einen Monat nach der Ablehnung der ers-
ten Asylgesuche der Beschwerdeführenden) stattgefunden haben soll, ob-
wohl der Beschwerdeführer die Spende an den Kurdischen Roten Halb-
mond gemäss der eingereichten Quittung bereits am 21. Oktober 2024 ge-
leistet hätte, was den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ein-
druck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Einleitung eines Ver-
fahrens betreffend Terrorfinanzierung zusätzlich verstärkt.

Die auf Beschwerdeebene eingereichten, in diesem Zusammenhang ste-
henden Unterlagen geben ebenfalls keine Hinweise, dass das angeblich
eingeleitete Strafverfahren über das Ermittlungsstadium hinaus gelangt
sein könnte. Dabei ist auch festzuhalten, dass es sich bei dem am 14. Juli
2026 eingereichten Dokument (datiert auf den 19. März 2026, bezeichnet
als «Yakalama Emri») nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgestellten Vorführbefehl handelt.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, er sei im Jahr 2020 unter
Bedingungen freigelassen worden (was er unter anderem mit den zahlrei-
chen am 29. Juli 2026 eingereichten Unterlagen untermauert), und nun-
mehr geltend macht, die Einleitung eines neuen Strafverfahrens während
der (noch bis zum 4. August 2029) laufenden Bewährungszeit führe «fast
automatisch» zum Widerruf der bedingten Entlassung und damit bei seiner
Rückkehr zu einer sofortigen Festnahme, ist Folgendes zu bemerken: Zwar
erscheint es durchaus möglich, dass die Einleitung eines neuen Strafver-
fahrens oder auch die Verletzung von Bewährungsauflagen (beispiels-
weise durch Nichtnachkommen einer Meldepflicht oder Verstoss gegen ein
Ausreiseverbot) während eines Strafvollzugsaufschubs zu einer Überprü-
fung der bedingten Entlassung und einer temporären Festnahme führen
kann. Dies stellt jedoch eine rein formale, strafprozessuale Konsequenz
dar. Vorliegend betrafen die zugrundeliegenden Verurteilungen aus dem
Jahr 2020 ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte (er gab selbst an, nach
Abbruch des Gymnasiums auf die schiefe Bahn geraten zu sein und straf-
fällig geworden zu sein; vgl. auch SEM-act. […] Q59 und Q73), die in kei-
nem Zusammenhang mit dem nunmehr geltend gemachten Strafverfahren
wegen Terrorismusfinanzierung stehen. Eine reguläre Strafvollstreckung
dieser gemeinrechtlichen, kein politisches Profil begründenden Delikte ist
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

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8.2.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorin-
stanzlichen Verfahren nie vorgebracht hatte, wenige Monate vor seiner
Ausreise in P.______ gearbeitet zu haben, und erst recht nicht, und dort
wegen ausstehender Lohnzahlungen mit seinem damaligen Arbeitgeber ei-
nen «schweren Konflikt» gehabt zu haben. Die in der Beschwerdeergän-
zung vom 22. Mai 2026 erstmals geltend gemachten, mittels zahlreicher
Screenshots von über «Facebook – Messenger» übermittelten Nachrich-
ten illustrierten Nachstellungen durch IS-Leute erscheinen zumindest zwei-
felhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Tragweite des
Konflikts aufgrund seines Aufenthalts im Ausland erst später einschätzen
können, ist als unsubstanziierte Schutzbehauptung zu qualifizieren, und
auch die die am 10. Juni 2026 bei der (…) erstattete Anzeige gegen drei
Männer, deren Identitäten er offenbar nicht genauer angeben konnte (bei
einem der Männer konnte er lediglich einen Nachnamen angeben), lässt
das Ereignis nicht in einem anderen Licht erscheinen. Schliesslich fällt auf,
dass die zunächst eingereichten Screenshots in deutscher Sprache gehal-
ten sind (die türkische Version folgte erst nach entsprechendem Hinweis in
der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2026 mit Eingabe vom 29. Juli 2026)
und auch keinen Bezug zu den zuvor geschilderten Problemen aufweist.
Es kann daher auf offenbleiben, ob es sich bei den nunmehr geltend ge-
machten Drohungen überhaupt um neue, nach Rechtskraft der ersten
SEM-Verfügung eingetretene Umstände handelt. Im Übrigen ergibt sich
aus den Akten nicht, dass dem Konflikt – bei Wahrunterstellung – eines der
in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liegen würde und es ist zusätz-
lich bei einer Verfolgung durch Dritte auf die gemäss gefestigter Rechtspre-
chung vorliegende grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der
türkischen Behörden (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2641/2024 vom
31. August 2026 E. 7.2.3 oder D-3715/2026 vom 2. Juni 2026 E. 6.2) zu
verweisen. Im schweizerischen Strafverfahren erging am 22. Juli 2026 eine
Sistierungsverfügung zufolge unbekannten Aufenthalts der Täterschaft
(vgl. Kopie als Beilage zur Sendung vom 30. Juli 2026).

8.2.3 In Bezug auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli
2026 betreffend «Raub/Enteignung des Garteneigentums, chronologische
Drohung, polizeiliche Einschüchterung, Körperverletzung und Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft» ist festzuhalten, dass diese ausschliesslich die
vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Streitigkei-
ten mit seinen Brüdern um der Familie gehörende Ländereien betreffen.
Diese Vorbringen wurden mit zahlreichen unpaginierten Unterlagen und
Fotos dokumentiert, sind in der Sache jedoch bereits im ersten

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Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und stehen in keinem Zusam-
menhang mit der Begründung des Mehrfachgesuchs.

8.2.4 Schliesslich führen auch die Hinweise auf die Belastung der Be-
schwerdeführenden durch die Rückkehr des ältesten Sohnes in die Türkei
(vgl. Eingaben vom 12. Juni 2026, vom 24. Juni 2026 und vom 29. Juli
2026) zu keiner anderen Beurteilung. Die Argumente, die plötzliche Depor-
tation habe sie traumatisiert und zeige ihre Schutzlosigkeit beim Zugang
zu rechtlichem Beistand in der Schweiz, sind zwar durchaus nachvollzieh-
bar, aber hier nicht relevant. Diese Ausführungen stehen ebenfalls in kei-
nem Zusammenhang mit der zur Begründung des Mehrfachgesuchs gel-
tend gemachten Verfolgungssituation. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Sohn nach seiner Rückkehr in die Türkei konkreten Gefah-
ren oder Schwierigkeiten ausgesetzt war; in der Eingabe vom 24. Juni
2026 wird lediglich bemerkt, dieser habe seinen Aufenthaltsort wechseln
müssen und lebe unter schwierigen Bedingungen.

8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe dargetan wurden,
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den zu begründen. Das SEM hat ihr Mehrfachgesuch folglich zu Recht ab-
gewiesen.

9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

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wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine
andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlings-
rechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – ins-
besondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen
in der Türkei – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs der bedingten Ent-
lassung aus dem Strafvollzug ist festzuhalten, dass dieser im jetzigen Zeit-
punkt nicht feststeht. Trotz der schwierigen Bedingungen in gewissen tür-
kischen Haft- und Strafvollzugsanstalten, geht das Gericht sodann nicht
davon aus, dass Häftlingen in türkischen Gefängnissen generell mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile durch Folter oder Miss-
handlungen drohen würden (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer
D-5285/2025 vom 20. März 2026 E. 7.5.1 f.). Der Beschwerdeführer macht
solche für seine bisherigen Inhaftierungen zufolge diverser gemeinrechtli-
cher Delikte auch nicht geltend. Unter diesen Umständen ist – im heutigen
Zeitpunkt – nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (sog. «real
risk») eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.

10.3
10.3.1 Sodann hat das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2025
insbesondere einlässlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
der Beschwerdeführenden (insbesondere mit der allgemeinen Lage in der
Heimat der Beschwerdeführenden, mit ihrer wirtschaftlichen und gesund-
heitlichen Situation sowie auch mit der Frage des Kindeswohls) auseinan-
dergesetzt. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens der Vorinstanz und mit
der Beschwerde vom 13. März 2026 wurde noch keine Unterlagen zu den
Akten gegeben, aus denen sich eine wesentliche Veränderung ergeben
könnte.

10.3.2 Erst mit Eingabe vom 12. Juni 2026 wurde – unter Beilage einer Be-
stätigung von (…) für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers

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seit dem 10. Juni 2026 – geltend gemacht, die ganze Familie und insbe-
sondere der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückschaffung des ältes-
ten Sohnes psychisch belastet. Aus den Ausführungen der Beschwerde-
führerin in der Eingabe vom 24. Juni 2026 geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer sich nicht mehr in stationärer Behandlung befindet und
sich bemühe, auf Alkohol zu verzichten.

Die von den Beschwerdeführenden erwähnte psychische Belastung er-
scheint zwar angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens und der
Sorge um die Zukunft (auch des bereits zurückgekehrten Sohns) durchaus
nachvollziehbar. Soweit indes auf Beschwerdeebene auf die «Familienuni-
tät» hingewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückkehr der
Beschwerdeführenden eine Vereinigung der Familie mit dem ältesten Sohn
wieder möglich sein wird. Sollten der Beschwerdeführer oder ein anderes
Familienmitglied nach der Rückkehr (erneut) einer Behandlung bedürfen,
ist festzuhalten, dass die Türkei über ein gut ausgebautes Gesundheits-
system verfügt, wobei insbesondere in türkischen Gross- und Provinz-
hauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Behandlungsein-
richtungen auch für psychische Leiden gewährleistet ist.

10.3.3 Sodann wurde seitens der Beschwerdeführenden im zweiten Asyl-
verfahren nichts geltend gemacht, was die Ausführungen der Vorinstanz im
ersten Verfahren in Bezug auf die Frage des Kindeswohls in Frage stellen
könnten (vgl. SEM-Verfügung vom 15. Oktober 2025 S. 7 f.). Insbesondere
ergibt sich auch aus dem zu den Akten gegebenen Schreiben der KESB
(…) nichts, was diese Beurteilung grundsätzlich in Frage stellen könnte.
Die (…) und die (…) der Beschwerdeführenden befinden sich – wie ihre
Eltern – erst seit einem Jahr in der Schweiz; die ersten (…) beziehungs-
weise (…) beziehungsweise (…) Jahre ihres Lebens haben sie in der Tür-
kei verbracht und kehren somit nicht in eine ihnen unbekannte Kultur zu-
rück. In Bezug auf den mittlerweile volljährigen Sohn C._______ ist zudem
festzuhalten, dass dieser gemäss eigenen Angaben eigentlich ein Studium
in einer anderen Stadt beginnen wollte und nur dem Wunsch seiner Mutter
entsprechend zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern die
Türkei verliess (vgl. SEM-act. […] Q20 ff. und Q63 S. 8). Insgesamt ist des-
halb nicht davon auszugehen, dass durch den Vollzug der Wegweisung
das Kindeswohl gefährdet wäre.

10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zumal auch keine

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Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus an-
deren Gründen bestehen könnten.

10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Auch die in der ange-
fochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche
Abstützung sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.–, im
Urteilszeitpunkt kann die Beschwerde nicht (mehr) als offensichtlich unbe-
gründet qualifiziert werden, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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