Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-7039/2026

E-7039/2026Entscheid vom 07.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der albanische Beschwerdeführer stellte nach einem bereits 2019 rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch am 19. August 2026 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er berief sich im Wesentlichen auf Belästigungen, Diskriminierungen und psychische Gewalt im Zusammenhang mit seiner seit Jahren bestehenden therapieresistenten Zwangsstörung. Das SEM lehnte das Gesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung nach Albanien an; dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass medizinische Gründe und gesellschaftliche Herabsetzungen wegen einer psychischen Erkrankung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Zudem gilt Albanien als verfolgungssicherer Herkunftsstaat, weshalb grundsätzlich zu vermuten ist, dass die albanischen Behörden bei allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz gewähren; konkrete Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung ergaben sich nicht. Auch der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, da in Albanien eine ausreichende medizinische Grundversorgung und bereits eine umfassende Behandlung des Beschwerdeführers bestanden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich, weil keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Verweigerung des Asyls, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und deren Vollzug nach Albanien bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7039/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);
Verfügung des SEM vom 25. September 2026 / N (…).
E-7039/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2019 unter Verneinung seiner
Flüchtlingseigenschaft ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil D-1548/2019 vom
9. April 2019). Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. respektive 15. Mai
2019 schrieb das SEM am 19. Juni 2019 formlos ab. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 begleitet auf dem Luftweg in seinen
Heimatstaat zurückgeführt.

B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2026 erneut um Asyl in der
Schweiz. Er wurde am 16. September 2026 zu seinen Asylgründen ange-
hört. Am 24. September 2026 nahm er zum vorgesehenen Entscheident-
wurf Stellung. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom
25. September 2026 abermals ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.

C.
C.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2026 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht stellte er unter anderem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (sinn-
gemäss).

C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. September 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem

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Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz
hat die aufschiebende Wirkung mit der angefochtenen Verfügung nicht ent-
zogen. Auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei (superprovisorisch)
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung
sei per sofort zu stoppen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten; er ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes
ohnehin gegenstandslos geworden.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer bereits mit Ur-
teil D-1548/2019 vom 9. April 2019 darauf hingewiesen, dass beleidigende
Kommentare und verbale Erniedrigungen der sozialen Umgebung auf-
grund seiner seit 1997 bestehenden, therapieresistenten Zwangsstörung
(ICD-10: F42.8; vgl. u.a. Arztberichte des B._______ vom 17. August 2026,
des C._______ vom 14. August 2026 sowie der D._______ vom 11. Juni

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2026) keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz auslösen können
(vgl. a.a.O. E. 6.2). Medizinische Gründe bilden kein asylrelevantes Verfol-
gungsmotiv (zur abschliessenden Aufzählung in Art. 3 Abs. 1 AsylG vgl.
statt vieler: Urteile des BVGer D-5205/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3;
D-4550/2022 vom 11. Juli 2025 E. 6.1). Hinzu kommt, dass Albanien als
verfolgungssicherer Heimatstaat gilt, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der
albanischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung somit zu vermuten
ist (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Urteile
des BVGer D-3175/2026 vom 11. Juni 2026 E. 5.3; E-2545/2026 vom
16. April 2026 E. 6.2; E-5475/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.1). Vorliegend
ist auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers und seines of-
fenbar einmaligen Versuchs, eine Anzeige bei der albanischen Polizei zu
erstatten, nicht davon auszugehen, die albanischen Behörden könnten ihm
inskünftig im Falle etwelcher Belästigungen, Diskriminierungen oder psy-
chischer Gewalt durch die Bevölkerung den Schutz versagen. Zu Recht hat
die Vorinstanz daher das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint.

5.
5.1 Nicht zu beanstanden ist vorliegend sodann die Wegweisung des Be-
schwerdeführers (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9; je m.w.H.).

5.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbetrifft, so ist eine Rückkehr nach
Albanien in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] i.V.m.
Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen [VVWAL, SR 142.281]; Urteile des BVGer D-3175/2026
E. 8.3.2; E-2545/2026 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer befand sich in Al-
banien – zu schliessen aus den von ihm zu den Akten gereichten medizi-
nischen Unterlagen – in umfassender medizinischer und medikamentöser
Behandlung. Seinen gesundheitlichen Problemen wird daher auch inskünf-
tig in Albanien Rechnung getragen werden können (zum Vorhandensein
einer medizinischen Grundversorgung siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL
sowie Urteile des BVGer E-5475/2025 E. 8.3.3; D-1056/2025 vom 7. April
2025 E. 9.3.3; D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.3.5.2 und E. 8.3.5.4).
Allein der Umstand, dass sich mit der verfügbaren und grundsätzlich zu-
reichenden medizinischen Behandlung bisher angeblich kein Erfolg res-
pektive keine Linderung des Leidensdruckes aufgrund der Zwangsstörung
eingestellt hat, führt vorliegend nicht zur Unzumutbarkeit des

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Wegweisungsvollzugs. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG und Art. 47 Abs. 1
AsylG). Der Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist
abzuweisen.

5.3 Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Insbe-
sondere ist nicht zu erwarten, dass aus den vorgesehenen Abklärungen an
den D._______ neue Erkenntnisse hervorgehen, die einer Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Albanien entgegenstehen könnten. In antizi-
pierter Beweiswürdigung ist daher auf die Einholung eines medizinischen
Gutachtens zu verzichten und der Abklärungstermin vom (…). Oktober
2026 ist nicht abzuwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24
E. 7.2). Weder hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör noch den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt.

6.
Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht
nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Platzierung des
Beschwerdeführers beziehungsweise sein (beim SEM anhängiger) Antrag
auf Zuweisung eines Einzelzimmers sind nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2).

7.
7.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand:

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