BVGer D-1967/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein tamilischer Staatsangehöriger aus Jaffna in Sri Lanka, ersuchte am 8. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Er berief sich auf Spannungen im Zusammenhang mit lokalem sozialem und politischem Engagement, insbesondere auf Drohungen und eine Ohrfeige durch unbekannte Männer nach seinem Wechsel zur Oppositionspartei SJB. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Vorfälle keine asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die behaupteten Bedrohungen gingen von privaten Drittpersonen aus; da die sri-lankischen Behörden nach der Rechtsprechung grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind, hätte der Beschwerdeführer zunächst staatlichen Schutz in Anspruch nehmen müssen, zumal keine konkrete Schutzverweigerung ersichtlich war. Zudem fehlten individuelle Risikofaktoren, und es bestand für ihn eine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Auch der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, weil weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete existenzielle Gefährdung dargetan war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1967/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (…).
D-1967/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stammen-
der sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 8. Juli
2025 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 25. Juli 2025 fand ein persönliches Gespräch (Dublin-Gespräch) ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-
VO) statt. Am 9. September 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe die Schule mit den
"O-Level" abgeschlossen. Er habe sich lokal in seinem Dorf als Sozialar-
beiter in der Landwirtschaftsförderung, für die Ausbildungsmöglichkeiten
von Kindern und für das Wohlergehen seines Dorfes eingesetzt. Dabei
habe er in einem Konflikt zwischen einer Frau und einer Ärztin betreffend
ein landwirtschaftliches Grundstück vermittelt und sich dabei mit der Ärztin
und der Polizei angelegt. Die Polizisten hätten sich von der Anstellung und
angesehenen Position dieser Ärztin beeindrucken lassen und diese zuvor-
kommend behandelt. Sie hätten jedoch betreffend diesen Konflikt auf das
dafür zuständige Zivilgericht verwiesen.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zunehmend in der Politik
zuerst für den amtierenden Präsidenten Anura Kumara Dissanayake (AKD)
und anschliessend für die Oppositionspartei Samagi Jana Balawegaya
(SJB) engagiert. Politiker von AKD hätten ihm Unterstützung für eine Kan-
didatur bei den Parlamentswahlen versprochen, dieses Versprechen aber
nicht eingehalten. Aufgrund dessen und wegen darauf resultierender Mei-
nungsverschiedenheiten, sei er zur Oppositionspartei gewechselt und
habe für die Bezirkswahlen kandidiert. Während er sich politisch betätigt
habe, hätten sich einige Personen in der Nachbarschaft über ihn erkundigt.
Er habe dies anfänglich nicht ernst genommen, bis kurz darauf vier Perso-
nen mit dem Motorrad und aufgesetztem Helm zu ihm nachhause gekom-
men seien und zwei davon ihn angewiesen hätten, sich zukünftig politisch
nicht mehr einzusetzen. Darauf habe ihm einer dieser Männer eine Ohr-
feige gegeben, und sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Seine Ehefrau sei
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dazu gekommen und habe sich ebenfalls gegen ihn gestellt, indem sie ihm
sein politisches Engagement vorgeworfen habe. Anschliessend sei er nach
Colombo gereist und habe aufgrund der Entscheidung seiner Ehefrau
schliesslich das Land verlassen.
Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Mitgliedschaftsbestätigung der Partei SJB von November 2024, eine Be-
scheinigung über seinen Wahlsieg, ein Schreiben betreffend ein Bauverbot
und verschiedene Fotografien seines politischen und gesellschaftlichen
Engagements zu den Akten.
C.
Am 11. September 2025 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerde-
führers dem erweiterten Verfahren zu.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (eröffnet am 19. Februar 2026) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht be-
zahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen – dem Konflikt mit einer
Ärztin, einer von unbekannten Personen erhaltenen Ohrfeige und Todes-
drohungen sowie Benachteiligungen betreffend eine ihm versprochene
und nicht erhaltene Kandidatur für einen Parlamentssitz – nicht um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. So seien die geschil-
derten Schwierigkeiten als Übergriffe von Drittpersonen zu werten, und es
wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich hil-
fesuchend an die staatlichen Behörden zu wenden, die ihm hätten Schutz
bieten können. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass ihm behördlicher
Schutz verwehrt worden wäre. Er habe zwar berichtet, dass die Polizisten
wütend geworden seien, als er sich für die Frau im Grundstückstreit einge-
setzt habe, und ihn vom Polizeiposten weggewiesen hätten. Allerdings
habe dieser Konflikt den Beschwerdeführer selbst gar nicht betroffen. Des
Weiteren hätten die Polizisten die beiden Streitparteien auf den zivilen Ge-
richtsweg verwiesen. Es gebe somit keine Anzeichen für die Schutzunwil-
ligkeit der sri-lankischen Behörden betreffend die Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch Dritte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer,
nachdem er im Anschluss an die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen
nach Colombo gereist sei, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht, son-
dern habe Sri Lanka lediglich aus Angst sowie aufgrund der Entscheidung
seiner Ehefrau verlassen. Damit sei seine Ausreise eher aufgrund eines
subjektiven Gefühls anstatt einer realen Bedrohung erfolgt.
5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Zweifel an
der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes sowie dessen Neutralität und
Effektivität seien aufgrund der lokalen Konflikte berechtigt gewesen. Unter
diesen Umständen könne ihm die fehlende Inanspruchnahme dieses
Schutzes nicht entgegengehalten werden. Der Angriff auf ihn sei politisch
motiviert gewesen, wobei politische Rivalitäten auf lokaler Ebene häufig mit
persönlichen Konflikten verwoben seien. Die Vorinstanz habe keine Ge-
samtwürdigung der Situation vorgenommen, und auch die Wiederholungs-
gefahr einer Behelligung sei nicht ausreichend beachtet worden. Da er be-
reits Opfer eines Angriffs geworden und mit dem Tod bedroht worden sei,
bestehe die reale Gefahr einer künftigen Verfolgung. Schliesslich verwies
der Beschwerdeführer auf länderspezifische Berichte betreffend die Verfol-
gung von politischen Aktivisten.
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6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender
Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen von Art. 3 ASylG nicht standhalten. Die Be-
schwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A36 Ziff. II).
6.2 Die geltend gemachten Nachteile, die von unbekannten Männern aus-
gegangen seien, stellen Behelligungen durch Drittpersonen respektive
nicht-staatliche Akteure dar. Da das Bundesverwaltungsgericht die sri-lan-
kischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachtet, sind
die geltend gemachten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Ur-
teil des BVGer D-2861/2026 vom 3. Juli 2026 E. 8.1). Es wäre dem Be-
schwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an diese zu wenden, die Dro-
hungen zu melden und um behördlichen Schutz zu ersuchen beziehungs-
weise Anzeige zu erstatten. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
welche die Annahme stützen würden, er würde diesbezüglich keine Hilfe
erhalten. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Probleme mit die-
sen Behörden geltend. Dass er, als er sich im Rahmen eines Grund-
stückstreites für eine Frau eingesetzt hatte, von einem Polizeiposten ver-
wiesen worden war, ist einerseits nicht als generelle Schutzverweigerung
zu werten, zumal die Polizisten betreffend diese Streitsache auf den zivil-
rechtlichen Rechtsweg verwiesen haben. Andererseits handelte es sich
auch nicht um eine Situation, die den Beschwerdeführer persönlich bezie-
hungsweise die von ihm geltend gemachte Bedrohung betrifft. Des Weite-
ren erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht keine weiteren Risikofaktoren
im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu
Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 6.6). Er könnte sich im
Übrigen derartigen lokal begrenzten Behelligungen durch einen Umzug in
einen anderen Landesteil entziehen, wo für ihn eine innerstaatlichen
Schutzalternative besteht.
6.3 Nicht zuletzt ist gemäss den Akten davon auszugehen, dass auch der
Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Verfolgungsgefahr erkannt hat.
Seinen Angaben zufolge ist er von seiner Ehefrau unter Druck gesetzt wor-
den, sich nicht mehr politisch zu betätigen und das Land zu verlassen. Er
selbst habe sich in Jaffna nicht gefürchtet und nicht aus Sri Lanka ausrei-
sen wollen (vgl. SEM-Akte A26 F47 f.).
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6.4 Auch die Einwände in der Beschwerdeschrift ändern nichts an dieser
Einschätzung. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich vor-
wiegend auf die nochmalige Schilderung der Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers. Dass er an der Neutralität der lokalen Sicherheitsbehör-
den gezweifelt hatte, entbindet ihn nicht von der Pflicht, sofern möglich in
erster Linie im Heimatstaat um Schutz zu ersuchen und alles ihm Zumut-
bare zu unternehmen, sich dadurch den Behelligungen durch private Dritt-
personen entziehen beziehungsweise sich davor zu schützen. Die in der
Anhörung geäusserte Befürchtung, das Problem wäre "woanders gelan-
det", weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe (vgl. SEM-Akte A26
F53), rechtfertigt die fehlende Inanspruchnahme innerstaatlichen behördli-
chen Schutzes jedenfalls nicht.
6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf die
politische Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er hier-
bei keinen Zusammenhang zu einer ihm angeblich drohenden Verfolgung
aufzeigt.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016
E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022
E. 9.2.5).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar
2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri
Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2,
E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026
E. 8.3.2).
Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September
2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP)
bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische
Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden
Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch
kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik
der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaat-
lichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die
Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzu-
bauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen
Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln
jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit
für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwunde-
nen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über
Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schika-
nen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-
lankische Regierung ist weiterhin tief gespalten und geprägt von Spannun-
gen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. Internatio-
nal Crisis Group, Sri Lanka’s Bumpy Road to a Political Reset, 16. April
2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest
Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August
2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights – Sri
Lanka 2025, 21. April 2026).
Gemäss verschiedenen Quellen hat sich die wirtschaftliche Lage Sri Lan-
kas seit der Krise von 2022–2023 deutlich verbessert, die Erholung ist aber
fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und
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Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen
auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds
(IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnis-
mässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen
des Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich
negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka’s
Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka
Development Update – Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting
Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Bal-
ancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank
(ADB), Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broad-
casting Corporation (BBC), Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri
Lankans, 12. April 2026).
8.3.3 Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers deutet darauf hin,
dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er
stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er
zurückkehren kann, und verfügt zudem seinen Angaben zufolge über viel-
seitige Arbeitserfahrung. Es sind auch keine behandlungsbedürftigen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Bei dieser Ausgangslage
sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Die-
ser erweist sich deshalb als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
2.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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