Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2050/2026

D-2050/2026Entscheid vom 05.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine kurdische Staatsangehörige der Türkei, stellte nach legaler Ausreise aus der Türkei und späterer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Sie berief sich im Wesentlichen auf eine langjährige behördliche Behelligung im Zusammenhang mit ihrem Bruder, auf Hausdurchsuchungen, eine kurzzeitige Festnahme sowie auf gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Facebook-Beiträgen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wogegen sie Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, weil das SEM die Vorbringen und eingereichten Unterlagen ausreichend gewürdigt hatte und eine Echtheitsprüfung der türkischen Verfahrensdokumente nicht erforderlich war, nachdem deren Asylrelevanz verneint worden war. Materiell hielt es fest, dass die hängigen türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und Drohung im vorliegenden Fall keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politisch motivierter Verfolgung begründen, da die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft ist, kein exponiertes politisches Profil aufweist und sich die Verfahren noch in einem frühen Stadium befinden. Auch die geschilderten Hausdurchsuchungen, Befragungen und die eintägige Festnahme erreichten weder einzeln noch gesamthaft die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ernsthafter Nachteile. Eine Reflexverfolgung wegen des bereits 2002 ausgereisten Bruders verneinte das Gericht ebenfalls, zumal die Beschwerdeführerin während Jahrzehnten in der Türkei leben, studieren und arbeiten konnte und die neueren Verfahren auf ihre eigenen Facebook-Beiträge zurückgehen. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch eine allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben die Verweigerung des Asyls, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2050/2026

Urteil vom 5. Juni 2026

Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihren Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 13. Februar 2023 legal auf dem Luftweg nach
C._______ und stellte am 5. September 2023 in der Schweiz ein Asylge-
such.

A.b Am 7. Februar 2024 wurde sie zu ihren Asylgründen befragt. Mit Ent-
scheid vom 9. Februar 2024 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Ver-
fahren zugeteilt und die Beschwerdeführerin gleichentags dem Kanton
D._______ zugewiesen.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte in Bezug auf ihre Identität ihren Origi-
nalreisepass und zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche türkische
Justizdokumente in Kopie (vgl. SEM-Akten ID-001 bis ID-042) zu den Ak-
ten.

B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – am Folgetag eröffnet – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.

C.
C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 20. März 2026 (Eingang am 23. März 2026) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie
sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu erteilen, eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Türkei festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der rubrizierten Ver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Ferner wurde beantragt,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. März 2026 den Ein-
gang der Beschwerde.

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C.c Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab
und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

C.d Der Kostenvorschuss wurde am 27. April 2026 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – mit Ausnahme der folgenden Erwägung – einzutreten.

1.4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu-
kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und
2 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und
mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die unvollständige
und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Zur Begrün-
dung führt sie aus, die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit der Trag-
weite der gegen sie laufenden Strafverfahren auseinandergesetzt, obwohl
die vorliegenden Gerichtsunterlagen bestätigen würden, dass mehrere
Verfahren geführt sowie entsprechende Zwangsmassnahmen in Form von
Haftbefehlen bestehen würden. Zudem habe die Vorinstanz die eingereich-
ten Dokumente in unzulässiger Weise nicht überprüft. Diese formelle Rüge
ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, zu einer Kassation der
angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/3 E. 4.2).

4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, was bedeutet, dass die Behörde den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylver-
fahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermitt-
lung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet
ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-
suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht un-
eingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21
E. 5.1).

4.3 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin wird nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt

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haben soll. Vielmehr hat sie sämtliche der von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen ge-
würdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen
ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich liegt in der vorliegend un-
terlassenen Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Verfahrensdo-
kumente durch die Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes vor, zumal das SEM diese nicht als unglaubhaft abgelehnt hat, son-
dern die Beweismittel in Bezug auf die hängigen Strafverfahren als nicht
asylrelevant eingestuft und deren Echtheit daher offengelassen hat (vgl.
angefochtene Verfügung, S. 9 ff.; Urteil des BVGer E-7541/2025 vom
19. Februar 2026 E. 3.4). In der Rechtsmitteleingabe wird sodann teilweise
die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdigung der Vorbringen
vermischt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand al-
lein, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt als von der Be-
schwerdeführerin erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts ableiten lässt.

4.4 Die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre-
chende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile

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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
m.w.H.).

5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf ihre Asylgründe im We-
sentlichen vor, dass ihre Familie seit der Verhaftung ihres Bruders
E._______ im Jahr 1995 wiederholt ins Visier der türkischen Behörden ge-
raten sei. Im Jahr 2002 sei ihr Bruder sodann freigekommen und habe in
der Folge die Türkei verlassen. Sie selbst sei mehrfach von der Polizei be-
fragt, durchsucht sowie im Dezember 2022 anlässlich einer Demonstration
einmal festgenommen und misshandelt worden. Namentlich hätten die Po-
lizisten sie und ihre Familie beleidigt, faschistische Musik laufen lassen und
sie habe sich vor einem männlichen Polizisten bis auf die Unterwäsche
ausziehen und später wieder anziehen müssen. Nach der Veröffentlichung
regimekritischer Facebook-Beiträge am (…) Februar 2023 sei sie am
(…) Februar 2023 legal zusammen mit ihren Verwandten aus der Türkei
ausgereist, um in Italien Ferien zu machen. Am (…) Februar 2023 sei sie
nach Bosnien-Herzegowina gereist, wo sie bei Freunden übernachtet
habe. Dort habe sie am (…) oder (…) Februar 2023 von ihrem Anwalt per
Telefon erfahren, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wor-
den sei. Am (…) September 2023 sei sie zusammen mit ihrer Schwester
F._______ (N […]) und deren Kind sowie mit ihrer Schwester G._______
und deren Ehemann H._______ (N […]) sowie deren Kind durch einen
Schlepper von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz gelangt.

6.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen
aus, dass eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Bru-
ders E._______, der von 199(…) bis 200(…) wegen seiner Beziehungen
zur DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volks-
befreiungspartei-Front) eine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen, auf-
grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu verneinen sei. So habe
sie sich erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei und nach Kenntnis der

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gegen sie eingeleiteten Strafverfahren gegen eine Rückreise entschieden.
Diese Strafverfahren würden sodann kausal mit den – kurz vor ihrer Aus-
reise veröffentlichten – nach türkischer Rechtsordnung strafrechtlich rele-
vanten Facebook-Beiträgen in Zusammenhang stehen und seien demnach
nicht als Reflexverfolgung zu werten. Des Weiteren seien diese Facebook-
Beiträge zeitlich sehr nahe an der Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrem
Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung der Strafverfahren gegen
sie veröffentlicht worden. Ihre Facebook-Aktivitäten würden zudem weder
den Eindruck einer politischen Aktivistin vermitteln noch, dass sie auf
grosse Resonanz gestossen wären. Ferner würden den gegen die Be-
schwerdeführerin eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine
Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes
vom 12. April 1991 (ATG, Nr. 3713), Präsidentenbeleidigung gemäss
Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Drohung unter Ver-
wendung von Namen krimineller Organisationen gemäss Art. 106 Abs. 2
lit. d tStGB gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts für sich keine Asylrelevanz zukommen. Die Beschwerdeführerin
sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches
Profil auf (namentlich eine einzige Teilnahme an einer Kundgebung), wes-
halb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe bei der Rückkehr in die Türkei gering sein dürfte. Insbesondere
würden die gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Vorführbefehle
nur ihre Einvernahme und nicht eine Untersuchungshaft bezwecken.

Betreffend die Intensität der erlittenen Nachteile hält das SEM fest, dass
die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 einmal vorläufig festgenommen wor-
den sei und im Jahr 2020 und 2022 jeweils eine Hausdurchsuchung bei ihr
stattgefunden habe. Zudem sei sie im Rahmen einer Kundgebung im Jahr
2022 einen Tag lang inhaftiert und hinsichtlich der Aufenthaltsorte ihrer Brü-
der befragt worden. Auch habe sie vor ihrer letztmaligen Ausreise im Feb-
ruar 2023 mehrmals problemlos ferienhalber aus- und wieder in die Türkei
einreisen können. Sie habe somit über mehrere Jahre hinweg trotz polizei-
licher Hausdurchsuchungen und Befragungen in der Türkei gelebt, studiert
und gearbeitet. Die erlittenen Nachteile seien folglich nicht als schwerwie-
gend zu qualifizieren, weshalb sie in ihrer Gesamtheit nicht die erforderli-
che Intensität gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden.

6.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen sinngemäss geltend, das SEM habe den vorliegenden Sach-
verhalt unvollständig festgestellt und unzutreffend gewürdigt. Sie begrün-
det dies namentlich damit, dass das SEM den klaren sachlichen sowie

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zeitlichen Zusammenhang sämtlicher geschilderter Ereignisse verkenne,
indem es die einzelnen Vorfälle isoliert betrachte und dadurch deren tat-
sächliche Bedeutung im Gesamtgefüge der staatlichen Massnahmen un-
zutreffend würdige. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien seit den
1990er-Jahren im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden. Dabei sei die
Verhaftung ihres Bruders im Jahr 199(…) der Ausgangspunkt der darauf-
folgenden jahrelangen Überwachung und Einschüchterung ihrer Familie
gewesen. So sei die Beschwerdeführerin bereits während ihres Studiums
wiederholt Ziel polizeilicher Massnahmen gewesen. In den Jahren vor ihrer
Ausreise sei es sodann zu wiederholten Hausdurchsuchungen, zunehmen-
den polizeilichen Nachfragen sowie einer Festnahme im (…) 2022 gekom-
men, verbunden mit Befragung und Misshandlung. Schliesslich sei mit den
gegen sie eingeleiteten Strafverfahren ein klarer Übergang von informellen
staatlichen Massnahmen hin zu formalisierter strafrechtlicher Verfolgung
erkennbar. Indem das SEM diesen Gesamtzusammenhang nicht erkenne,
habe es Bundesrecht verletzt. Diese Ereignisse würden zudem aufzeigen,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht des SEM ihren – All-
tag nicht unter normalen Bedingungen geführt habe. Dieses habe es ins-
besondere unterlassen, die dargestellte strafrechtliche Situation in ihrer
Gesamtheit zu würdigen sowie in den klaren politischen Kontext der übri-
gen staatlichen Massnahmen einzuordnen. Diese Verfahren seien zu Un-
recht als nicht relevant eingestuft worden. Vielmehr stehe mit den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Gerichtsunterlagen fest, dass gegen die Be-
schwerdeführerin mehrere Haftbefehle bestünden, die weiterhin Gültigkeit
hätten, weshalb ein Haftrisiko bei ihrer Rückkehr bestehe. Schliesslich
habe das SEM den Beweiswert der eingereichten Dokumente zu Unrecht
herabgesetzt.

7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit
ausführlicher und überzeugender Begründung (vgl. Pkt. II. S. 6-12) als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Darauf kann vorab vollum-
fänglich verwiesen werden. In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränkt sich
die Beschwerdeführerin denn auch weitestgehend darauf, ihre im erstin-
stanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräfti-
gen. Es sind an dieser Stelle insbesondere die folgenden Aspekte (noch-
mals) hervorzuheben.

7.2 In Bezug auf die in der Türkei angeblich hängigen Verfahren wegen
Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda

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aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen des Beschwerdeführers in
den sozialen Medien erscheint – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der
laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfol-
gung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht wahrscheinlich. Gemäss
den durch die Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Beweismitteln
wurde in beiden Verfahren jeweils ein Vorführbefehl sowie ein Vorführbe-
schluss erlassen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden
in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Ge-
nauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Erst-
täterin» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies
gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen,
welche in der Türkei von einem oder mehreren Ermittlungsverfahren we-
gen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Orga-
nisation betroffen sind, im Rahmen dieser Ermittlungs- oder Strafverfahren
generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten
hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu
verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 8.7; vgl. auch Urteil des BVGer D-4398/2024 vom
12. Mai 2026 E. 5.5.2 f.).

7.3 In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Drohung mit dem Na-
men krimineller Organisationen ist durch die Beschwerdeführerin ein Vor-
führbeschluss, ein Vorführbefehl sowie eine Anklageschrift (in Kopie) zu
den Akten gereicht worden. Somit befindet sich auch das diesbezügliche
Strafverfahren – das ebenfalls im Zusammenhang mit den Facebook-Pub-
likationen der Beschwerdeführerin steht – in einem Anfangsstadium und es
ist zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen überhaupt zu einer
Verurteilung führen werden (vgl. zur Statistik der [tiefen] Verurteilungszah-
len die angefochtene Verfügung, Pkt. II S. 10 f.; vgl. Urteil des BVGer
E-2782/2026 vom 21. Mai 2026 S. 8 f., das die Schwester der Beschwer-
deführerin G._______ und deren Familie betrifft). Eine begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich
daraus zum heutigen Zeitpunkt nicht ableiten. Es wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin insoweit auch nicht bestritten, solche Drohungen ge-
äussert zu haben. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser
Stelle.

7.4 Das Gericht verkennt sodann nicht, dass die dargelegten Ereignisse
(wiederholte Hausbesuche, eine eintägige Festnahme, eine Befragung

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durch die Behörden) für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sein
mögen. Indes ist festzustellen, dass diese Vorfälle die Intensität gemäss
Art. 3 AsylG nicht erreichen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3644/2022
vom 19. Dezember 2025 E. 7.2.2). Es ist insbesondere hervorzuheben,
dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg trotz dieser Behelli-
gungen in der Türkei gelebt, studiert und gearbeitet hat sowie vor ihrer
letztmaligen Ausreise im Februar 2023 mehrmals problemlos ferienhalber
aus- und wieder in die Türkei einreisen konnte. Schliesslich lag ihre letzt-
malige Ausreise aus der Türkei im Februar 2023 ursprünglich in einem Ta-
petenwechsel nach dem Tod ihrer Mutter und nicht in der Furcht vor in der
Türkei drohenden ernsthaften Nachteilen begründet.

7.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihres
Bruders E._______ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser be-
reits im Jahr 2002 aus der Türkei ausgereist ist. Wie bereits aufgezeigt,
konnte die Beschwerdeführerin auch in der Folge während über 25 Jahre
in der Türkei ihr Leben grundsätzlich frei gestalten und ist nicht wegen
Gründen im Zusammenhang mit E._______ aus ihrem Heimatland ausge-
reist (vgl. oben E. 7.2 f.). Hinzu kommt, dass die gegen sie eingeleiteten
Ermittlungsverfahren mit den kurz vor ihrer Ausreise – effektiv durch sie –
getätigten Facebook-Posts zusammenhängen. Vorliegend ist deshalb
auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin in der Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in naher Zukunft eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders
E._______ respektive eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der vorlie-
gend geltend gemachten Gründe droht (vgl. auch Urteil des BVGer
E-2782/2026 S. 8).

7.6 Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde wieder-
holt «nachträglich» und «im Beschwerdeverfahren» eingereichte Beweis-
mittel erwähnt werden, welche die Vorbringen bestätigen würden (vgl.
Ziff. 4.5, Ziff. 9.5, Ziff. 11, Ziff. 14 sowie Ziff. 15.5). Es erschliesst sich in-
dessen nicht, welche Dokumente damit gemeint sind, zumal der Be-
schwerde nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt wurde.

7.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war respektive
aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Demnach hat die Vorinstanz zurecht

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die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet.

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9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich.

9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch-
ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö-
rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 13.2).

9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich
auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie hat den Erwägungen des
SEM in ihrem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Es han-
delt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau, die über gute Kenntnisse der
türkischen Sprache, einen Hochschulabschluss sowie mehrjährige Berufs-
erfahrung als (…) verfügt. Zudem leben in der Türkei einige ihrer Verwand-
ten, sodass sie für ihre berufliche und soziale Integration zudem auf ein
ausreichendes familiäres Netzwerk zurückgreifen kann.

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen
türkischen Reisepass verfügt, bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).

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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Giulia Marelli Jasmine Andenmatten

Versand:

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