BVGer D-2053/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, stellte zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf frühere Festnahmen, Hausdurchsuchungen, eine Entführung sowie auf in der Türkei eingeleitete Strafverfahren im Zusammenhang mit sozialen Medien und der Situation ihres Bruders. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Türkei an. Dagegen verlangten die Beschwerdeführenden die Anerkennung als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und die eingereichten Unterlagen nachvollziehbar gewürdigt. Materiell erachtete es weder die früheren polizeilichen Massnahmen noch die geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Propaganda für eine Terrororganisation und Drohung als asylrelevant, da kein exponiertes politisches Profil, keine wahrscheinliche Verfolgung mit Politmalus und keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vorlägen. Auch eine Reflexverfolgung wegen des Bruders wurde verneint, und der Wegweisungsvollzug nach Türkei wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Verweigerung von Asyl und die Wegweisung nach Türkei bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2053/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit,
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…),
D-2053/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ –
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2023
zusammen mit ihrem Sohn, B._______, legal auf dem Luftweg nach
D._______. Am 5. September 2023 stellten sie in der Schweiz ein Asylge-
such.
A.b Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgrün-
den befragt. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 wurde das Asylverfahren
dem erweiterten Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführenden glei-
chentags dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.c Die Beschwerdeführerenden reichten in Bezug auf ihre Identität ihre
Originalreisepässe und zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche tür-
kische Justizdokumente in Kopie (vgl. SEM-Akten ID-001/6 bis ID-028/2)
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – am Folgetag eröffnet – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies
ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertrete-
rin datiert vom 20. März 2026 (Eingang am 23. März 2026) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantrag-
ten sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu erteilen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen und seien sie vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der
rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Ferner
wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen sei.
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C.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. März 2026 den Ein-
gang der Beschwerde.
C.c Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab
und forderte die Beschwerdeführerenden unter Androhung des Nichtein-
tretens im Säumnisfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
C.d Der Kostenvorschuss wurde am 27. April 2026 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der folgenden Erwägung
– einzutreten.
1.4 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen
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zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1
und 2 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und
mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
3.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend (vorliegend Italienisch), jedoch kann das
Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die
Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende
Urteil wird deshalb – wie die Beschwerde – auf Deutsch verfasst.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht die unvollstän-
dige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellungdurch die Vo-
rinstanz. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz habe die Um-
stände der Entführung der Beschwerdeführerin vom (…) Mai 2022 unge-
nügend abgeklärt, trotz deren erheblichen Tragweite. Zudem habe sich die
Vorinstanz ungenügend mit den gegen die Beschwerdeführerin laufenden
Strafverfahren auseinandergesetzt, obwohl die vorliegenden Gerichtsun-
terlagen bestätigen würden, dass mehrere Verfahren geführt sowie ent-
sprechende Zwangsmassnahmen in Form von Haftbefehlen bestehen wür-
den. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Dokumente in un-
zulässiger Weise nicht überprüft. Diese formellen Rügen sind vorab zu prü-
fen, da sie allen-falls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen
Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/3 E. 4.2).
4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, was bedeutet, dass die Behörde den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylver-
fahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen
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Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
pflichtet ist und auch nach Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes-
sen nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9;
BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.3 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden wird nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ha-
ben soll. Vielmehr hat sie sämtliche der von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Asylgründe berücksichtigt, in der angefochtenen Verfügung an-
gemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss
gekommen ist, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich liegt in der vor-
liegend unterlassenen Echtheitsprüfung der eingereichten türkischen Ver-
fahrensdokumente durch die Vorinstanz keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes vor, zumal das SEM diese nicht als unglaubhaft abge-
lehnt hat, sondern die Beweismittel in Bezug auf die hängigen Strafverfah-
ren als nicht asylrelevant eingestuft und deren Echtheit daher offengelas-
sen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.; Urteil des BVGer E-
7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 3.4). In der Rechtsmitteleingabe wird
sodann teilweise die Sachverhaltsfeststellung mit der materiellen Würdi-
gung der Vorbringen vermischt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich
aus dem Umstand allein, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt
als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige respektive un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt.
4.4 Die Rüge der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung beziehungsweise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende sub-
eventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist und/oder sie die Zufügung solcher Nach-
teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte in Bezug auf ihre Asylgründe im We-
sentlichen vor, dass ihre Familie seit der Verhaftung ihres Bruders
F._______ im Jahr 1995 wiederholt ins Visier der türkischen Behörden ge-
raten sei. Im Jahr 2002 sei ihr Bruder sodann freigekommen und habe in
der Folge die Türkei verlassen. Auch ihr Bruder G._______ befinde sich in
der Schweiz. Sie selbst sei Sympathisantin der Partei DHKP-C (Revolutio-
näre Volksbefreiungspartei-Front). Im Dezember 2000 sei sie während ei-
ner Demonstration zusammen mit anderen Teilnehmenden festgenommen
und am folgenden Tag – nachdem sie von der Polizei geschlagen und
schlecht behandelt worden seien – durch das zuständige Gericht freigelas-
sen worden. In der Folge sei gegen sie ein Verfahren wegen der Organisa-
tion dieser Demonstration eingeleitet worden, welches jedoch im Jahr 2006
abgeschlossen worden sei. Im Jahr 2005 sei sie erneut von der Polizei
mitgenommen und für einige Stunden verhört, begrapscht und beleidigt
worden. Der Grund dieser Festnahme habe darin gelegen, dass sie im
Rahmen eines Fotografiekurses Fotos in der Nähe der Sicherheitsdirektion
H._______ gemacht und die Polizei vermutet habe, dass sie verbotener-
weise auch staatliche Einrichtungen fotografiert habe. Als die Polizei
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verstanden habe, dass sie keine solchen Fotos geschossen habe, sei sie
entlassen worden. Im Jahr 2015 habe die Polizei eine Razzia bei ihr zu-
hause durchgeführt. Sie sei dabei zu einer Person befragt worden, die im
Jahr 2000 mit ihr zusammen in Untersuchungshaft gewesen sei. Des Wei-
teren hätten sie und ihre Schwester zwischen 2016 und 2017 ein Café be-
trieben, das sie wegen polizeilichen Drucks – insbesondere habe die Poli-
zei sie aufgefordert, eine bestimmte Zeitschrift nicht im Café aufzulegen –
gegenüber ihnen und ihrer Kundschaft hätten schliessen müssen.
Schliesslich sei sie am (…) Mai 2022 von zwei Personen in einem Auto in
ein abgelegenes Waldgebiet gebracht worden, wo sie zu ihrem Bruder be-
fragt und geschlagen worden sei. Sie sei am selben Tag wieder freigekom-
men, als die Personen gemerkt hätten, dass sie nicht sprechen würde.
Nach dem Tod ihrer Mutter habe es im September und November 2022
weitere Hausrazzien bei ihr respektive im Haus ihrer verstorbenen Mutter
gegeben. Um etwas Abstand zu gewinnen, hätten sie zuerst Silvester auf
I._______, Griechenland verbracht, bevor sie am (…) Januar 2023 wieder
in die Türkei eingereist seien. Am (…) Februar 2023 seien sie erneut zu-
sammen mit weiteren Verwandten aus der Türkei ausgereist, um in Italien
Ferien zu machen. Am (…) Februar 2023 seien sie von Italien nach Bos-
nien-Herzegowina weitergereist. In Bosnien-Herzegowina habe zuerst ihre
Schwester und einige Tage später auch sie selbst durch ihren jeweiligen
Anwalt per Telefon erfahren, dass Ermittlungen gegen sie eingeleitet wor-
den seien. Persönlich habe sie sowohl vor als auch nach ihrer letzten Aus-
reise aus der Türkei in den sozialen Medien politische Beiträge geteilt, wo-
bei sie alle nach kurzer Zeit gelöscht habe und deshalb keine Beweise
dazu einreichen könne. Am 5. September 2023 sei sie schliesslich zusam-
men mit ihrer Schwester J._______ (N […]) sowie ihrer Schwester
K._______ und deren Ehemann L._______ (N […]) sowie deren Kind
durch einen Schlepper von Bosnien-Herzegowina in die Schweiz gelangt.
6.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen
aus, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile (in den Jah-
ren 2000, 2005, 2015, 2016/2017, Mai 2022, November 2022) sporadisch
und ohne Kontinuität erscheinen, was zur Einschätzung führe, dass diese
Ereignisse tatsächlich nicht zusammenhingen. Darüber hinaus gehe aus
ihren eigenen Angaben hervor, dass die im Jahr 2000 wegen Widerstand
mit Gewalt, Gewalteinwirkung oder Drohung während der Auflösung (einer
Menschenmenge) gegen sie eröffnete Akte im Jahr 2006 mit Einstellungs-
beschluss aufgrund Verjährung geschlossen worden sei. Zudem ergebe
sich aus den beiden Vorfällen, bei denen sie von den türkischen Sicher-
heitskräften festgehalten worden sei, dass ihr – abgesehen von Befragun-
gen – im Herkunftsland nichts Weiteres widerfahren sei: Sie sei jeweils
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noch am selben Tag freigelassen worden und ihre körperliche Unversehrt-
heit sei nicht gefährdet gewesen. Zudem hätten diese Massnahmen nicht
die Intensität erreicht, die ihr ein alltägliches Leben in der Türkei unmöglich
gemacht oder sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt hät-
ten. So habe sie auch bis zum Tag vor ihrer Ausreise in H._______ gelebt.
Auch habe sie vor ihrer letztmaligen Ausreise im Februar 2023 mehrmals
problemlos ferienhalber aus- und wieder in die Türkei einreisen können.
Sie habe somit über mehrere Jahre hinweg trotz polizeilicher Hausdurch-
suchungen und Befragungen in der Türkei gelebt und gearbeitet. Die erlit-
tenen Nachteile seien folglich nicht als schwerwiegend zu qualifizieren,
weshalb sie in ihrer Gesamtheit nicht die erforderliche Intensität gemäss
Art. 3 AsylG erfüllen würden.
Das SEM kommt ferner zum Schluss, dass eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführerin wegen ihres Bruders F._______ aufgrund einer Gesamt-
würdigung aller Umstände zu verneinen sei. So habe sie sich erst nach
ihrer legalen Ausreise aus der Türkei und nach Kenntnis der gegen sie ein-
geleiteten Strafverfahren gegen eine Rückreise entschieden. Diese Straf-
verfahren würden sodann kausal mit den – kurz nach ihrer Ausreise veröf-
fentlichten – nach türkischer Rechtsordnung strafrechtlich relevanten Fa-
cebook-Beiträgen in Zusammenhang stehen und seien demnach nicht als
Reflexverfolgung zu werten. Des Weiteren seien diese Facebook-Beiträge
zeitlich sehr nahe an der Ausreise der Beschwerdeführerin, ihrem Asylge-
such in der Schweiz sowie der Einleitung der Strafverfahren gegen sie ver-
öffentlicht worden. Ihre Facebook-Aktivitäten würden zudem weder den
Eindruck einer politischen Aktivistin vermitteln noch, dass sie auf grosse
Resonanz gestossen wären. Ferner würden den gegen die Beschwerde-
führerin eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororga-
nisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes vom
12. April 1991 (ATG, Nr. 3713), Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299
des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Drohung unter Verwendung
von Namen krimineller Organisationen gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. d tStGB
gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für
sich keine Asylrelevanz zukommen. Die Beschwerdeführerin sei strafrecht-
lich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf (na-
mentlich eine einzige Teilnahme an einer Kundgebung im Jahr 2000), wes-
halb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe bei der Rückkehr in die Türkei gering sein dürfte. Insbesondere
würden die gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Vorführbefehle
nur ihre Einvernahme und nicht eine Untersuchungshaft bezwecken.
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6.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen sinngemäss geltend, das SEM habe den vorliegenden Sach-
verhalt unzutreffend (materiell) gewürdigt. Sie begründet dies namentlich
damit, dass das SEM den klaren sachlichen sowie zeitlichen Zusammen-
hang sämtlicher geschilderter Ereignisse verkenne, indem es die einzelnen
Vorfälle isoliert betrachte und dadurch deren tatsächliche Bedeutung im
Gesamtgefüge der staatlichen Massnahmen unzutreffend würdige. Sie und
ihre Familie seien seit den 1990er-Jahren im Fokus der türkischen Sicher-
heitsbehörden. Dabei sei die Verhaftung ihres Bruders im Jahr 1995 der
Ausgangspunkt der darauffolgenden jahrelangen Überwachung und Ein-
schüchterung ihrer Familie gewesen. So sei sie selbst zunehmend in das
Blickfeld der Behörden geraten. In den Jahren vor ihrer Ausreise sei es
sodann zu wiederholten Hausdurchsuchungen, behördlichen Nachfragen
sowie einer Mitnahme am (…) Mai 2022 gekommen, verbunden mit Befra-
gung und Misshandlung. Schliesslich seien gegen sie mehrere Strafverfah-
ren eingeleitet worden. Diese Ereignisse würden aufzeigen, dass sie – ent-
gegen der Ansicht des SEM – ihren Alltag nicht unter normalen Bedingun-
gen geführt habe. Das SEM habe es insbesondere versäumt, die darge-
stellte strafrechtliche Situation in ihrer Gesamtheit zu würdigen sowie in
den klaren politischen Kontext der übrigen staatlichen Massnahmen einzu-
ordnen. Diese Verfahren seien zu Unrecht als nicht relevant eingestuft wor-
den. Vielmehr stehe fest, dass gegen sie «ein aktiver Haftbefehl» bestehe,
was ein besonders starkes Indiz für eine konkrete Verfolgungsgefahr dar-
stelle. Schliesslich habe das SEM den Beweiswert der eingereichten Do-
kumente zu Unrecht herabgesetzt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit
ausführlicher und überzeugender Begründung (vgl. Pkt. II. S. 6-14) als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat. Darauf kann vorab vollum-
fänglich verwiesen werden. In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränken sich
die Beschwerdeführenden denn auch weitestgehend darauf, ihre im erst-
instanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräfti-
gen. Es sind an dieser Stelle insbesondere die folgenden Aspekte (noch-
mals) hervorzuheben.
7.2 In Bezug auf die in der Türkei angeblich hängigen Verfahren wegen
Beleidigung des Präsidenten und Propaganda für eine terroristische Orga-
nisation aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen der Beschwerde-
führerin in den sozialen Medien erscheint – auch bei unterstellter Glaub-
haftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete
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Strafverfolgung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht wahrscheinlich.
Gemäss den durch die Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten ge-
reichten Beweismitteln wurde im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidi-
gung ein Vorführbefehl und eine Anklageschrift erlassen. Was das Verfah-
ren wegen Propaganda für eine Terrororganisation betrifft, hat die Be-
schwerdeführerin einen Vorführbefehl vom (…) 2023 eingereicht, jedoch
trotz Aufforderung der Vorinstanz vom 19. November 2025 bis heute keine
aktuellen Unterlagen ins Recht gelegt, weshalb fraglich ist, ob dieses Ver-
fahren überhaupt noch hängig ist. Das voraussichtliche Verhalten der tür-
kischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar
nicht mit letzter Gewissheit vorhersagen. Es ist indessen festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher
als «Ersttäterin» gilt und über kein exponiertes politisches Profil (Teilnahme
an einer Demonstration im Jahr 2000, Sympathisantin der DHKP-C) ver-
fügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme,
dass Personen, welche in der Türkei von einem oder mehreren Ermitt-
lungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für
eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieser Ermitt-
lungs- oder Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder re-
lativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug
auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des
BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7; vgl. auch Urteil des
BVGer D-4398/2024 vom 12. Mai 2026 E. 5.5.2 f.).
7.3 In Bezug auf das türkische Strafverfahren wegen Drohung mit dem Na-
men krimineller Organisationen ist durch die Beschwerdeführerin ein Vor-
führbefehl sowie eine Anklageschrift (in Kopie) zu den Akten gereicht wor-
den. Somit befindet sich auch das diesbezügliche Strafverfahren – das
ebenfalls im Zusammenhang mit den Publikationen der Beschwerdeführe-
rin in den sozialen Medien steht – in einem Anfangsstadium und es ist zum
jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen überhaupt zu einer Verurtei-
lung führen werden (vgl. zur Statistik der [tiefen] Verurteilungszahlen die
angefochtene Verfügung, Pkt. II S. 10 f.; vgl. Urteil des BVGer E-
2782/2026 vom 21. Mai 2026 S. 8 f., das die Schwester der Beschwerde-
führerin K._______ und deren Familie betrifft). Eine begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG lässt sich da-
raus zum heutigen Zeitpunkt nicht ableiten. Es wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin insoweit auch nicht bestritten, solche Drohungen ge-
äussert zu haben. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser
Stelle.
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7.4 Das Gericht verkennt sodann nicht, dass die dargelegten Ereignisse
(wiederholte Hausbesuche, zwei Festnahmen bzw. Mitnahmen und Befra-
gungen durch die Behörden) für die Beschwerdeführerin persönlich belas-
tend gewesen sein mögen. Indes ist festzustellen, dass diese Vorfälle die
Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-3644/2022 vom 19. Dezember 2025 E. 7.2.2). Es ist insbeson-
dere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg
trotz dieser Behelligungen in der Türkei gelebt und gearbeitet hat sowie vor
ihrer letztmaligen Ausreise im Februar 2023 mehrmals problemlos legal fe-
rienhalber aus- und wieder in die Türkei einreisen konnte. Schliesslich lag
ihre letztmalige Ausreise aus der Türkei im Februar 2023 ursprünglich
ebenfalls in einem Tapetenwechsel nach dem Tod ihrer Mutter und nicht in
der Furcht vor in der Türkei drohenden ernsthaften Nachteilen begründet.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihres
Bruders F._______ geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser be-
reits im Jahr 200(…) aus der Türkei ausgereist ist. Wie bereits aufgezeigt,
konnte die Beschwerdeführerin auch in der Folge während rund 2(…)
Jahre in der Türkei ihr Leben grundsätzlich frei gestalten und ist nicht we-
gen Gründen im Zusammenhang mit F._______ aus ihrem Heimatland
ausgereist (vgl. oben E. 7.2 f.). Hinzu kommt, dass die gegen sie eingelei-
teten Ermittlungsverfahren mit den kurz vor respektive nach ihrer Ausreise
effektiv durch sie getätigten Veröffentlichungen in den sozialen Medien zu-
sammenhängen und die geschilderten Behördenkontakte auf verschie-
dene Gründe zurückzuführen waren (vgl. oben E. 6.1). Vorliegend ist des-
halb auch in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführerin oder ihrem Sohn in der Türkei mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft eine Reflexverfolgung
aufgrund ihrer Familie – namentlich wegen ihres Bruders F._______ – res-
pektive eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der vorliegend geltend ge-
machten Gründe droht (vgl. auch Urteil des BVGer E-2782/2026 S. 8).
7.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren respek-
tive aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben. Demnach hat die Vorinstanz zu-
recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
ihre Asylgesuch abgelehnt.
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Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
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9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuch-
ten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö-
rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 13.2).
9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den Erwägungen des
SEM in ihrem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Es han-
delt sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit letz-
tem Wohnsitz in H._______, die über eine gute Ausbildung sowie mehrjäh-
rige Berufserfahrung als (…) verfügt. In Bezug auf den Beschwerdeführer
wurden ebenfalls keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Zu-
dem wird er mit seiner Mutter in die Türkei zurückkehren. Dort lebt sodann
nach wie vor ihr Ehemann respektive Vater, der als (…) tätig ist. Die Familie
kann sich somit nach der Wiedervereinigung in der Türkei gegenseitig un-
terstützen.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über einen gül-
tigen türkischen Reisepass verfügen, bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli Jasmine Andenmatten
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Schwyz (in Kopie)
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