Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-210/2026

D-210/2026Entscheid vom 03.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein und entschied wegen offensichtlicher Begründetheit in einzelrichterlicher Besetzung. Es stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 infolge landesweiter Proteste, massiver Repression, grosser Vertreibungen sowie ab Februar 2026 zusätzlicher militärischer Eskalationen grundlegend verändert hat und derzeit weiterhin offen und schwer beurteilbar ist. Zwar überprüft das Gericht den Sachverhalt mit voller Kognition und nach dem Stand im Urteilszeitpunkt, doch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle des SEM grundlegende neue Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die umfassende Neubewertung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs iranischer Staatsangehöriger unter den veränderten Verhältnissen obliegt deshalb zunächst dem SEM.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des SEM verlangt wurde. Die Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-210/2026

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya,
(…)
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 / N (…).
D-210/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2023 in der Schweiz ein Asylge-
such ein.

B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 (Eröffnung am 12. Dezember 2025)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar
2026 (Poststempel vom 11. Januar 2026) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden
mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersucht.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne.

Hinsichtlich der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung hielt das Gericht fest, dass die
Beschwerde zwar nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers jedoch nicht belegt sei, weshalb über diese Gesuche derzeit noch nicht
befunden werden könne.

Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E.
Am 1. April 2026 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte, eine Für-
sorgebestätigung sowie verschiedene Bestätigungen nach, woraufhin das
Gericht mit Zwischenverfügung vom 14. April 2026 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und den Beschwer-
deführer zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters aufforderte, den er amt-
lich beigeordnet haben möchte.

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F.
Mit Eingabe vom 29. April 2026 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter
Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Mandats an und ersuchte um
Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand, Einsicht in die Verfahrensakten
sowie Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut
und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
ein. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen, während das Ge-
such um Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine sol-
che, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).

4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-
ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonst-
rationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbe-
dingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Repub-
lik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden rea-
gierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlrei-
che Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Schätzungen zufolge
wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben.
Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den
Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem
Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von ira-
nischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit
einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rech-
nen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember
2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und
schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vor-
erst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali
Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran
in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf
Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den

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Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren
Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infra-
struktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden an-
gegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im
Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am
17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung
des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem
Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des

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Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung
des SEM vom 5. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde,
weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens
sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zuzuspre-
chen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2025 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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