Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2202/2022

D-2202/2022Entscheid vom 04.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei nach einem Vorfall mit einem Unbekannten, der ihn zum Einschmuggeln eines Kartons in ein Militärlager habe zwingen wollen, aus Afghanistan geflohen. Zudem berief er sich auf eine Gefährdung wegen der früheren Tätigkeit seines Bruders für ein mit der US-Regierung verbundenes Unternehmen sowie auf die Folgen eines sexuellen Missbrauchs in Serbien. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, gewährte aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder begründete Verfolgungsfurcht nach Art. 3 AsylG glaubhaft machten. Es hielt insbesondere fest, aus dem geschilderten Vorfall von 2019 lasse sich weder eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers noch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit des Bruders ableiten; zudem seien Identität und behauptete Verwandtschaft zu diesem Bruder nicht eindeutig erstellt. Auch die in Serbien erlittene sexuelle Gewalt begründe mangels konkreter Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung in Afghanistan keine relevante Furcht, und Verfahrensmängel oder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das SEM seien nicht ersichtlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Wegweisung; die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme wurde dadurch nicht in Frage gestellt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2202/2022

Urteil vom 4. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. April 2022 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dabei erklärte er, am (…) beziehungsweise am (…) geboren zu sein.

A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Datenbank Eurodac ergab, dass er am 8. November 2019 in
Griechenland und am 26. November 2020 in Rumänien Asylgesuche ein-
gereicht hatte.

A.c Im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Ver-
trauensperson fand am 17. September 2021 die Erstbefragung für unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 10. November
2021 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls in Anwesenheit der Rechts-
vertretung zu seinen Fluchtgründen angehört.

Dabei brachte er vor, er sei paschtunischer Ethnie und habe bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2019 bei seiner Familie in B._______ gelebt. Nach der
Schule, die er bis zur (…). Klasse besucht habe, habe er gelegentlich in
der (…) des Ehemannes seiner Tante (nachfolgend: Onkel) mitgeholfen.
Einmal sei er Zeuge eines Streits zwischen dem Onkel und einem Unbe-
kannten geworden. Dieser Unbekannte, wohl ein Taleb, habe zunächst
vom Onkel und dann von ihm (dem Beschwerdeführer) verlangt, einen Kar-
ton in das der (…) gegenüberliegende «C._______» der (…) zu schleusen;
dabei habe er ihn am (…) gezogen (und ihn dabei verletzt) und gesagt, er
habe gesehen, wie er – der Beschwerdeführer – das Camp betreten habe.
Tatsächlich habe er in der Vergangenheit mehrfach seinen älteren Bruder
D._______ (nachfolgend D.), der als (…) im Camp gearbeitet habe, dorthin
begleitet. Als er sich dem Auftrag, den Karton ins Camp zu bringen, wider-
setzt habe, habe der Unbekannte ihn geschlagen und ihn bedroht. Etwa
eine Stunde später habe es in der Nähe eine Explosion gegeben. Auf Ge-
heiss des Onkels sei er in einem Taxi nach Hause gefahren, wo D._______
seinem Vater geraten habe, ihn – den Beschwerdeführer – ins Ausland zu
schicken. Am folgenden Morgen sei er dann in Richtung Iran aufgebro-
chen. Auf seiner Reise in die Schweiz sei er in Serbien von einem Schlep-
per festgehalten und sexuell missbraucht worden; er benötige deshalb eine
Behandlung durch einen Psychologen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit den Tali-
ban. Seit deren Machtübernahme seien alle Menschen in seiner Heimat in

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Gefahr; es gebe gezielte Tötungen und Selbstmordanschläge. Von seiner
seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaften Schwester habe er erfahren,
dass D._______ Afghanistan nun auch verlassen habe und sich in den
USA befinde; ausserdem sei sein Elternhaus in B._______, in dem seine
übrigen Familienangehörigen nach wie vor lebten, überfallen worden.

A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer – jeweils in Kopie – eine neue Tazkira mit Foto, eine alte Tazkira
ohne Foto, Schulzeugnisse, einen Impfausweis, Identitätskokumente sei-
ner Schwester und ihrer Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unter-
lagen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seines Bruders K. und
dessen Beantragung eines US-Visums zu den Akten.

A.e In Bezug auf den von der damaligen Rechtsvertretung anlässlich der
EB UMA beantragten Termin bei einem Psychologen oder einer Psycholo-
gin sowie auf das Gesuch um medizinische Abklärungen im Zusammen-
hang mit (…) wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Stelle (Medic
Help) der Asylunterkunft verwiesen.

A.f Das E._______ erstellte im Auftrag des SEM am 20. Oktober (…) ein
rechtsmedizinisches Gutachten.

B.
Mit Verfügung vom 19. April 2022 – eröffnet am 20. April 2022 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es – vor dem
Hintergrund der vorläufigen Aufnahme und der Möglichkeit, die Gesund-
heitsversorgung in der Schweiz in Anspruch zu nehmen – den Antrag auf
medizinische und psychologische Abklärungen ab.

C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragt, die SEM-Verfügung vom 19. April 2022 sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand.

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Mit der Beschwerde wurden – jeweils in Kopie – ein am 2. Mai 2022 aus-
gestellter Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______,
eine Unterstützungsbestätigung sowie Unterlagen betreffend Visumsertei-
lung und Aufenthaltsbewilligung des Bruders D._______ in den USA zu
den Akten gegeben.

D.
Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer die Originale des im vorin-
stanzlichen Verfahren abgegebenen Impfausweises und des Schulzeug-
nisses samt englischen Übersetzungen ein.

E.
E.a Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Mai
2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Sodann lud sie den Beschwerdeführer ein, Auskunft
darüber zu erteilen, ob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im
Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Zentralstelle MNA (Mineurs
Non Accompagnés) und der ZBA stattfinde; über das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung werde nach Ablauf dieser Frist
entschieden.

E.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht durch den
rubrizierten Rechtsvertreter mitteilen, Beschwerden gegen abschlägige
SEM-Entscheide würden durch die ZBA, welche sich dafür von der gesuch-
stellenden Person bevollmächtigen lasse, erhoben, wobei die ZBA und die
Zentralstelle MNA sich trotz der Zusammenarbeit gegenseitig nicht für ihre
Aufwände entschädigen würden.

E.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.

F.
F.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. August 2023 fest, dass die Per-
sonendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten wür-
den: A._______, geboren (…) (bisher: …), Afghanistan. Gleichzeitig er-
fasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum einen Bestreitungsvermerk.

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F.b Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. August 2023 gegen
die SEM-Verfügung vom 8. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein Be-
schwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS unter der Verfah-
rensnummer D-4624/2023. Dieses Verfahren ist noch hängig.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Mit Ein-
gabe vom 10. Juni 2026 wurde eine vom gleichen Tag datierende Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.
2.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliess-
lich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegwei-
sung verfügt hat.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich aus heutiger Sicht um ein solches
Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihres Ein-
gangs – kurze Zeit nach dem Machtwechsel in Afghanistan – nicht als aus-
sichtslos beurteilt wurde, steht dem nicht entgegen.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

6.1.2 Vorab hält sie fest, es sei gestützt auf die Aussagen des Beschwer-
deführers nicht ersichtlich, wieso er persönlich aus einem asylbeachtlichen
Motiv in den Fokus der genannten fremden Person hätte gelangt sein kön-
nen. Auch wenn der Umstand, dass sich die genauen Handlungsmotive
einer Drittperson der eigenen Kenntnis entziehen könnten, nicht generell
in Frage gestellt werde, so lasse die geschilderte Reaktion des Unbekann-
ten auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers (dieser solle ge-
droht haben, wiederzukommen, um nochmals mit dem Onkel zu reden)
noch das anschliessende Verhalten des Onkels (dieser habe sein verletz-
tes (…) versorgt und gesagt, der Unbekannte sei ein dummer Mann) noch

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von ihm selber (er sei «rumgestanden» und habe sich mit dem Onkel un-
terhalten) auf eine massgebliche intensive Gefährdungssituation oder auf
eine begründete Furcht vor einer solchen schliessen.

6.1.3 Im Weiteren führt das SEM aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer seine Mutmassungen betreffend den erwähnten
Fremden (es sei wohl ein Taleb gewesen, doch könnten auch Mitglieder
der Daesh Anschläge verüben) oder den Inhalt des Kartons (Sprengstoff
oder auch Heroin oder Geld) besser hätte begründen können, wenn diese
Umstände für seine Flucht massgeblich gewesen wären. An dieser Ein-
schätzung ändere auch die Angabe, wonach sich rund eine Stunde später
in der Nähe eine Explosion ereignet habe, nichts. Insbesondere sei auch
nicht nachvollziehbar, wieso der Bruder im C._______ niemandem von
dem potenziell sicherheitsrelevanten Vorfall erzählt habe.

6.1.4 Ferner weist das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer sei gemäss
eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ereignisses erst (…) Jahre alt gewe-
sen. Auch wenn erhebliche Zweifel an der Altersangabe bestünden, werde
der Beschwerdeführer auf dieser Angabe behaftet, und es erscheine nicht
begründet, wieso gerade ihm allein – und nicht etwa dem Onkel oder sei-
nem Bruder – ein massgebliches Gefährdungsprofil hätte zukommen sol-
len. Zwar habe er erklärt, dass nach seiner Ausreise auch sein Elternhaus
überfallen worden sei, wobei er – nach den betreffenden Umständen ge-
fragt – erklärt habe, keine Einzelheiten zu wissen, weil seine Familie ihn
nicht beunruhigen wolle, auch wolle er selber gar nicht viel wissen. Dies
stelle indes angesichts des Umstandes, dass er ein Asylgesuch eingereicht
habe, keine überzeugende Argumentation dar.

6.1.5 Sodann setzt sich die Vorinstanz eingehend mit der Frage einer all-
fälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der geltend ge-
machten Tätigkeit seiner Bruders im «C._______» auseinander. Dabei
kommt es zum Schluss, vorliegend seien die erforderlichen besonderen
Umstände für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Reflexverfolgung nicht gegeben.

Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass der Bruder des
Beschwerdeführers zumindest bis ins Jahr 2017 für das weltweit im Be-
reich der öffentlichen Auftragsvergabe als Partner der US-Regierung täti-
gen Unternehmen «G._______» als (…) beziehungsweise (…) beschäftigt
gewesen sei. Die Taliban hätten indes bislang keine generellen Regeln im
Umgang mit ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern internationaler

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Organisationen aufgestellt, wobei die Bedingungen für solche Mitarbeiter
regional unterschiedlich seien und auch davon abhängen würden, in wel-
chem Bereich sich die betreffende Organisation engagiert habe. Weiter
werde die Zahl von Personen, welche in Afghanistan für internationale Or-
ganisationen tätig gewesen seien, als derart hoch eingeschätzt, dass nicht
davon auszugehen sei, dass es den Taliban gelingen könnte, sämtliche
Personen ins Visier zu nehmen. Zwar könnten auch Familienangehörige
von Personen, welche vom Regime als missliebig angesehen würden,
Übergriffen ausgesetzt sein (etwa in Form von Drohungen oder Gewaltan-
wendung bei Hausdurchsuchungen). Ein systematisches Vorgehen sei je-
doch nicht erkennbar, wobei auch nicht erstellt sei, dass es sich beim Bru-
der um eine missliebige Person gehandelt habe. Dies gelte umso mehr, als
etwa dem mit «Statement of Threat» betitelten Schreiben des Bruders vom
25. September 2013 mangels fälschungssicherer Merkmale kein hoher Be-
weiswert zukomme und der Bruder gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 weiterhin im «C.________» tätig
gewesen sei, ohne dass für die Zeit zwischen 2013 und 2019 eine mass-
gebliche Behelligung aktenkundig oder vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht worden wäre.

Im Übrigen bestünden auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer keine konkreten Angaben zum Überfall auf sein Elternhaus oder
zum weiteren Schicksal seiner Familie habe machen können, keine genü-
genden Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Familie aktuell in relevan-
tem Visier stehen könnte. Dabei vermöge auch einem allgemeinen Verweis
auf hypothetische Zukunftsszenarien in Anbetracht des Machtwechsels in
Afghanistan keine Asylrelevanz zuzukommen.

6.1.6 Die vom Beschwerdeführer ausserdem erwähnte Gefahr, aufgrund
des in Serbien erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Heimat getötet zu
werden, erachtet das SEM als unwahrscheinlich und daher ebenfalls nicht
als asylrechtlich relevant, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers
in der Heimat niemand über dieses Vorkommnis informiert sei.

6.1.7 Schliesslich bemerkt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung,
der Beschwerdeführer habe zu massgeblichen Umständen und Gescheh-
nissen (etwa wie das «C._______» aussehe oder wie er in dieses hinein-
gekommen sei) keine substanziierten, einen eigenen Erlebnisbezug auf-
weisenden Angaben machen können, doch werde mangels Asylrelevanz
der Vorbringen darauf verzichtet, im Detail auf Unglaubhaftigkeitselemente
in den Aussagen einzugehen.

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6.2 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der EB UMA und der An-
hörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsge-
halt festgehalten. In Bezug auf die geltend gemachte sexuelle Misshand-
lung in Serbien wird gerügt, dass der Asylentscheid nicht von der Person,
die ihn befragt und dabei sehr viel Einfühlungsvermögen sowie Verständnis
gezeigt habe, verfasst worden sei. Entgegen der in der SEM-Verfügung
vertretenen Auffassung müsse davon ausgegangen werden, dass der Vor-
fall in Serbien der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan und den
Taliban nunmehr bekannt sei, wodurch er bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Da ihm in der Schweiz
lediglich eine – bei verbesserter Sicherheitslage wieder aufhebbare – vor-
läufige Aufnahme gewährt worden sei, müsse ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt werden.

Sodann wird ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe mit ei-
nem speziellen Visum für gefährdete Personen in die USA einreisen kön-
nen, was beweise, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe und einer
ernsthaften Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Dieser
Bruder bestätige die Bedrohung durch die Taliban, wobei die in Afghanistan
verbliebene, nach dem Überfall auf ihr Haus jedoch umgezogene Familie
dem Beschwerdeführer keine weiteren Informationen übermittle, um ihn
nicht weiter zu verunsichern oder zu belasten.

Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich unter ande-
rem in Erinnerungslücken sowie in Schwierigkeiten, vergangene Ereig-
nisse chronologisch und inhaltlich adäquat wiederzugeben, zeige. Umso
notwendiger wäre es gewesen, dass das SEM den Sachverhalt vertiefter
geprüft und etwa eine weitere Anhörung durchgeführt oder mit dem Bruder
Kontakt aufgenommen hätte.

7.
Den Protokollen der EB UMA sowie der Anhörung sind keine Hinweise zu
entnehmen, dass psychische Probleme zu Lücken im Erinnerungsvermö-
gen sowie zu grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Wiedergabe der Er-
lebnisse geführt haben könnten, woran auch der mit der Beschwerde zu
den Akten gegebene Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
F._______ vom 2. Mai 2022 nichts zu ändern vermag. Insgesamt ergeben
sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerde-
schrift Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Insbesondere bestehen keine

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Anzeichen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine an-
dere als die ihm gegenüber angeblich «sehr viel Einfühlungsvermögen»
zeigende befragende Person die angefochtene Verfügung redigiert hat, ir-
gendwelche Nachteile erwachsen sein könnten. Es liegen keine Anhalts-
punkte für ein mangelhafte Verfahrensführung durch das SEM vor.

8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

8.1.1 In Bezug auf die Frage der asylrechtlichen Relevanz kann – zur Ver-
meidung von Wiederholungen – mit den nachfolgenden Bemerkungen be-
ziehungsweise Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden
Erwägungen in E. 6.1), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen
etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten.

8.1.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der dem Gericht vorlie-
genden Akten die Identität des Beschwerdeführers und damit auch die Ver-
wandtschaft zu D._______ nicht eindeutig erstellt ist. Daran vermögen die
eingereichten Unterlagen betreffend Arbeitstätigkeit und Visums-Beantra-
gung von D.________, aber auch das von D.________ verfasste «State-
ment of Threat» vom 15. März 2013 nichts zu ändern. Im Schreiben von
D._______ vom 15. März 2013 werden die nächsten Angehörigen erwähnt,
wobei allerdings keine Namen oder Wohnorte genannt werden und es auf-
fällt, dass nur von einem Bruder die Rede ist, obschon der Beschwerde-
führer in der EB UMA erklärt hatte, nebst D._______ noch einen weiteren
Bruder namens H.________ zu haben (vgl. SEM-Akten 1107078-27
Ziff. 3.01).

8.1.2 Dessen ungeachtet lässt sich allein aufgrund einer familiären Verbin-
dung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil nicht in jedem Fall eine
objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten. Es ist im Einzel-
fall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, welche die Furcht vor einer drohenden Verfolgung nachvollziehbar
erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu
bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün-
den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine

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Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa Urteil
BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4.1 m.w.H.).

Aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen geht zwar hervor, dass K.
beim «G._______» angestellt war, nicht aber, dass er jemals im
«C._______» in B._______ gearbeitet hatte. Weiter fällt auf, dass die in
den fraglichen Unterlagen erwähnten Probleme beziehungsweise die
Furcht vor Leuten der Taliban und der al-Qaida das Jahr 2013 betreffen
und somit in keinem Zusammenhang mit den angeblich für die Ausreise
des Beschwerdeführers kausalen Ereignisse stehen.

Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine auf das Jahr 2019 angesetzte
Verfolgungsgeschichte auf die Arbeitstätigkeit seines Bruders D._______.
in einem (…) Militärlager abgestützt und auch behauptet, erst nach seiner
Einreise in die Schweiz von seiner Schwester erfahren zu haben, dass
D._______ Afghanistan mittlerweile ebenfalls verlassen habe und in
I._______ lebe. Die als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten Ko-
pien des Visums und der Aufenthaltsbewilligung für D.______ lassen einen
Kausalzusammenhang zwischen dessen Tätigkeit im Heimatland und dem
fluchtauslösenden Ereignis unwahrscheinlich erscheinen. D._______ ist
gemäss den besagten Unterlagen offensichtlich mit einem bereits am (…)
2017 von der (…)-Botschaft in B.______ ausgestellten, bis zum (…) 2017
gültigen «Immigrant Visa» I.______ gereist, wo er seit dem (…) 2017 über
eine Aufenthaltsbewilligung (als «permanent resident») verfügt. Dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des geltend gemachten Ereignisses im
Jahr 2019 wegen seiner höchstens bis im Jahr 2017 erfolgten Besuche bei
seinem Bruder noch im Fokus der Taliban gestanden hätte, ist nicht anzu-
nehmen. Entsprechend hat das SEM zutreffend erkannt, dass sich aus der
behaupteten Weigerung, ein Paket in das Militärlager zu bringen, keine be-
gründete Verfolgungsfurcht ableiten lässt.

8.1.3 Damit ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen sowie zu einer allfälligen
Reflexverfolgung nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung oder – für den (hypothetischen) Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat – eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen.

8.2 Hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe in Serbien ist Folgen-
des zu ergänzen: Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher

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Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/12
E. 5 und E. 7; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.N).

8.3 Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer
könnte die behauptete, in Serbien erlebte Gewalt bei hypothetischer Rück-
kehr gegenüber niemandem erwähnen, weil er sonst Verfolgungshandlun-
gen zu befürchten hätte, erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen für die
Annahme begründeter Verfolgungsfurcht nicht, zumal es sich um ein theo-
retisches Szenarium handelt. Lediglich eine entfernte, hypothetische Mög-
lichkeit genügt nicht.

8.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt hat.

9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es
besteht daher aktuell auch keine Veranlassung, sich mit den geltend ge-
machten psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinanderzu-
setzen, wobei darauf hinzuweisen, dass seit dem Verlaufsbericht der Psy-
chiatrischen Universitätsklinik F.______ vom 2. Mai 2022 keine neuen
diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben wurden.

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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch
mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aus den nach-
geforderten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – obwohl
für kurze Zeit erwerbstätig – nach wie vor mittellos ist, ist von der Kosten-
erhebung abzusehen. Es sind ihm deshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.

11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichte-
rin auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und setzte den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers ein (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

Es wurde indes keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Ho-
norar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 13
D-2202/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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