BVGer D-2251/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der georgische Beschwerdeführer, ursprünglich aus Abchasien, lebte seit den 1990er-Jahren mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine und ersuchte nach seiner Ausreise im März 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil ihm eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Georgien möglich sei, und ordnete die Wegweisung an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Verweigerung des Schutzstatus S, die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie eventualiter die Frage einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder ukrainischer Staatsangehöriger sei noch über einen ukrainischen Schutzstatus verfüge und daher nur unter Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fallen könne. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Ukraine sei ihm eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Georgien zumutbar, da Georgien als sicherer Herkunftsstaat gelte, er sich dort als georgischer Staatsangehöriger ausserhalb Abchasiens niederlassen könne und über soziale Anknüpfungspunkte sowie Zugang zu Unterstützung als intern vertriebene Person verfüge. Auch gesundheitlich liege keine existenzielle medizinische Notlage vor, weil die notwendige Behandlung und Medikation in Georgien grundsätzlich verfügbar und zugänglich seien. Schliesslich sei auch die Wegweisung aus dem Schengen-Raum rechtmässig, da sie den schengenrechtlichen Vorgaben zur Rückführung entspreche.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung und die Ablehnung einer vorläufigen Aufnahme wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2251/2022
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz;
Verfügung des SEM vom 15. April 2022 / N (…).
D-2251/2022
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 19. März 2022 um Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes.
B.
Am 4. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Ge-
suchsgründen befragt. Er gab im Wesentlichen an, er sei georgischer
Staatsangehöriger und stamme aus Abchasien. Im Zuge des Krieges von
1991/1992 habe er Georgien verlassen und seither in der Ukraine gelebt.
Er sei Vater einer (…)-jährigen Tochter. Diese sei noch in der Ukraine. Er
habe zwei Schwestern. Eine wohne in B._______, die andere lebe mit ih-
rem Sohn in Tiflis in einer Einzimmerwohnung. Im Januar 2022 sei er bei
einem Freund in Kutaisi (Georgien) gewesen. Am 2. März 2022 habe er die
Ukraine wegen des Kriegs verlassen und sei mit seiner Nichte – der Toch-
ter seiner in Georgien lebenden Schwester – und deren Kleinkind über Po-
len zur Schwester nach Tiflis gereist. Weil er in Georgien kein Haus und
auch sonst nichts besitze und es dort keine Arbeit gebe, habe er nicht blei-
ben wollen, sondern sich dazu entschlossen, anderswo Schutz zu suchen.
Er habe gesundheitliche Probleme ([…]) und sei deswegen in der Ukraine
in ärztlicher Behandlung gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1) und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an (Dispositivzif-
fer 2). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schen-
gen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, um in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze respektive in
den Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-
Raums liegenden Staat, in den er legal einreisen könne, zu gelangen, unter
der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall (Dispositiv-
ziffer 3). Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung (Dispositivziffer 4).
D.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewäh-
rung des Schutzstatus sowie um Feststellung der Unrechtmässigkeit der
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, eventualiter um
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Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der
Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts. Zudem er-
suchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Vollmacht der Rechtsver-
treterin vom 4. Mai 2022 und deren Aufwandsliste vom 17. Mai 2022, Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Mai 2022, Kopien der Identitäts-
karte der Tochter und des Passes der Ex-Frau des Beschwerdeführers,
Arztbericht vom 5. Mai 2022 (Diagnosen: […] und Verdacht auf ([…]), Ter-
minkarte für Arzttermin vom 31. Mai 2022.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. Mai 2022 den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut
und ordnete die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Am 5. Dezember 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zur
Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 an sei-
ner Verfügung fest.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2023.
J.
J.a Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 ersuchte die Rechtsvertreterin um
Entlassung aus dem amtlichen Mandat und es wurde um Einsetzung von
Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers er-
sucht. Zudem wurde nach dem Verfahrensstand gefragt.
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J.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 entliess die Instruktions-
richterin die Rechtsvertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche
Rechtsbeiständin und ordnete Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Zudem beantwortete sie die Verfah-
rensstandsanfrage.
K.
Mit Eingabe vom 14. November 2023 reichte der Beschwerdeführer medi-
zinische Unterlagen zu den Akten, gemäss welchen er in (…) Behandlung
sei, am 30. Oktober 2023 eine (…) durchgeführt worden sei, und eine
(…)operation in Vorbereitung sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2026 (eröffnet am 20. Juli 2026) for-
derte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung seine aktuelle gesundheitliche Situation dar-
zulegen und entsprechend zu belegen.
M.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 machte der Beschwerdeführer Ausführun-
gen zu seiner gesundheitlichen und sozialen Situation und reichte folgende
Unterlagen ein: Arztbericht vom 21. Juli 2026 (weitere Diagnosen: […] und
[…]; aktuell seien keine medizinischen Abklärungen angezeigt; […]opera-
tion 2024 erfolgt […], Medikamenteneinnahme […] und […)kontrolle durch
Hausärztin; […] Kontrolle im Juli 2026 mit stabilem Befund), Medikamen-
tenliste vom 20. Mai 2025, Einnahmeplan (…) vom 20. Juli 2026, Foto des
Beschwerdeführers mit (…), Foto der (…)praxis (Schild Betriebsferien).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Dieser Erlass wurde zwischenzeitlich durch eine neue Allgemeinver-
fügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November
2025) aufgehoben respektive abgelöst, ist aufgrund der Übergangsbestim-
mungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar (Ziff. III
Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss
Ziff. I des besagten Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personen-
kategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;
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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom
15. April 2022 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu
den Gruppen schutzberechtigter Personen gehöre. Er verfüge zwar in der
Ukraine über eine Aufenthaltsbewilligung, aber für ihn sei eine sichere und
dauerhafte Rückkehr in sein Heimatland Georgien möglich. Er habe Ab-
chasien zur Zeit des damaligen Kriegs verlassen, könne nun aber in jeder
anderen Region Georgiens leben. Die kürzlich erfolgten Besuche bei der
Schwester in Tiflis und einem Freund in Kutaisi würden zeigen, dass sein
Heimatland ein sicherer Ort sei, an den er zurückkehren könne. Die
Gründe, weshalb er nicht dorthin wolle, seien rein sozioökonomischer Na-
tur. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Be-
schwerdeführer habe seine gesundheitlichen Beschwerden in der Ukraine
behandeln lassen und diese hätten ihm nicht verunmöglicht, zwei Mal hin-
tereinander nach Georgien zu reisen. Er leide an allgemein bekannten Be-
schwerden im Zusammenhang mit (…) und eine diesbezügliche medizini-
sche Unterstützung sei auch in Georgien möglich. Entsprechende Gesund-
heitseinrichtungen seien vorhanden, auch an den Bezugspunkten Tiflis
und Kutaisi. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Abchasien stehe
dem Vollzug nicht entgegen. Die georgische Regierung unterstütze aus
dieser Region stammende Personen in verschiedenster Weise, beispiels-
weise mittels Sozialhilfe und praktisch vollständiger Übernahme von Ge-
sundheitskosten. Wenn der Beschwerdeführer sich als IDP («internally dis-
placed person») melde, könne er mit staatlicher Unterstützung, beispiels-
weise bei der Unterkunftssuche, rechnen. Zudem verfüge er über Arbeits-
erfahrung, die ihm bei der Reintegration dienlich sein könne.
4.2 In der Beschwerde vom 17. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer
namentlich geltend, er habe seit rund dreissig Jahren in der Ukraine gelebt
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und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. (…) habe er eine Ukrai-
nerin geheiratet und im selben Jahr sei ihre Tochter zur Welt gekommen.
Er sei zwar von seiner Frau geschieden, sie hätten sich aber versöhnt und
vor dem Kriegsausbruch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe
ein (…) betrieben. Im März 2022 sei er zu seiner Schwester nach Tiflis
gereist. Er sei dort fünfzehn Tage geblieben und anschliessend in die
Schweiz gelangt. Gemäss Arztbericht vom 5. Mai 2022 leide er an (…) und
(…) (recte: Verdacht auf […]). Es seien ihm Medikamente verschrieben und
er sei für weitere Abklärungen Ende Mai 2022 aufgeboten worden. Dieser
Termin sei abzuwarten, beziehungsweise die Sache sei angesichts des
noch nicht abschliessend erstellten medizinischen Sachverhalts zurückzu-
weisen. Er sei der Personengruppe c zuzurechnen. Er verfüge in Georgien
über kein Wohneigentum oder sonstigen Besitz. Seine Schwester lebe in
Tiflis mit ihrem Mann und ihrem Sohn in ärmlichen Verhältnissen. Bei ihr
könnte er nicht dauerhaft unterkommen. Zu weiter entfernten Verwandten
wie Cousins pflege er keinen Kontakt. Auch bei seinem Freund in Kutaisi
könne er nicht auf Dauer leben; dieser verfüge nicht über die Infrastruktur
oder die finanziellen Mittel, um ihn längere Zeit zu beherbergen. Die geor-
gische Regierung stelle zwar weiterhin Wohnraum für IDP zur Verfügung,
aber der Prozess verlaufe schleppend, da es an Mitteln fehle, und die staat-
liche finanzielle Unterstützung, auf welche IDP Anspruch hätten, sei mini-
mal. Die Kosten für die von ihm benötigten Medikamente würden in der
Höhe von 90 % rückvergütet, aber für die restlichen 10 % müsste er auf-
kommen. Auch sei fraglich, ob die Medikamente erhältlich wären. Aufgrund
seiner gesundheitlichen Probleme könnte er keine schwere Arbeit verrich-
ten, und er befürchte, dass er mangels Verbindungen vor Ort und ange-
sichts seines Alters und der allgemein hohen Arbeitslosigkeit unter IDP län-
gere Zeit keiner Arbeit nachgehen könnte, mit der er seinen Lebensunter-
halt bestreiten und für die Medikamente aufkommen könnte. Es bestehe
die Gefahr, dass er in einer substandardisierten Sammelunterkunft für IDP
wohnen müsste. Das Familienleben in Georgien zu führen, wäre ihm und
seiner Tochter und Ex-Frau nicht zuzumuten. Im Falle der Ablehnung vo-
rübergehenden Schutzes sei der Vollzug der Wegweisung nach Georgien
aufgrund des Gesagten als unzumutbar zu erachten. Schliesslich habe das
SEM zu Unrecht die Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum
verfügt. Damit werde ihm die Möglichkeit genommen, in einem anderen
Schengen-Staat vorübergehenden Schutz zu erlangen.
4.3 Das SEM zeigte in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 die
Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Ge-
orgien auf und verwies zudem auf die Möglichkeit von Rückkehrhilfe. Des
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Weiteren hielt es fest, dass seitens der Tochter und der Ex-Frau des Be-
schwerdeführers keine Schutzgesuche vorliegen würden.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 16. Januar 2023 im We-
sentlichen entgegen, dass Rückkehrhilfe nicht darauf ausgelegt wäre, ihm
ein Leben in Georgien dauerhaft zu finanzieren. Für den Kauf von Medika-
menten würden ihm die Mittel fehlen und als intern vertriebener und chro-
nisch kranker Person würden ihm in Georgien weder berufliche Möglich-
keiten noch eine ausreichende staatliche Unterstützung offenstehen.
4.5 In der Eingabe vom 24. Juli 2026 wies der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, dass er auf Medikamente angewiesen sei. Auch wenn aktuell
keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, sei sein Allgemeinzustand
eingeschränkt. Er würde eher in die Ukraine zurückkehren, wo seine Toch-
ter lebe, als nach Georgien. In Georgien sei er jeweils nur zu Besuchszwe-
cken gewesen und er habe dort ausser seiner Schwester in Tiflis keine fa-
miliären Beziehungen, die ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite
stehen könnten.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz gestützt auf die Allge-
meinverfügung vom 11. März 2022 verneint hat.
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht ukrainischer Staatsangehöriger und
machte auch nicht geltend, über einen Schutzstatus dieses Staats zu ver-
fügen. Die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung fällt
damit ausser Betracht. Nachdem die Tochter gemäss Angabe des Be-
schwerdeführers vom 24. Juli 2026 in der Ukraine lebt und sich auch keine
Anhaltspunkte für eine Einreise der Ex-Frau ergeben, erübrigen sich an
dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage einer allfälligen Anwendung
von Buchstabe a der Allgemeinverfügung.
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt in der Ukraine über eine permanente
Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Bezug
auf die Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung aber in Über-
einstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass es für den Beschwerdefüh-
rer möglich ist, in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Georgien
zurückzukehren. Der anerkannt langjährige Aufenthalt in der Ukraine ver-
pflichtet nicht per se zur Schutzgewährung (vgl. beispielsweise Urteil des
BVGer E-1718/2023 und E-1724/2023 vom 14. Januar 2025). Die Herkunft
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des Beschwerdeführers aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien führt nicht
zu einer abweichenden Einschätzung. Als georgischer Staatsangehöriger
kann er sich auch in einer anderen Region Georgiens dauerhaft niederlas-
sen und dabei als IDP staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Auch
das Kriterium der Rückkehr in Sicherheit ist zu bejahen. Der Bundesrat hat
Georgien im Jahr 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufge-
nommen. Das Land gilt somit als sicherer Heimatstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG und den Akten sind keinerlei Hinweise auf eine dortige
individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch wenn
sein Lebensmittelpunkt unbestritten seit vielen Jahren in der Ukraine ge-
wesen ist, ist aufgrund der Aktenlage auf einen nach wie vor bedeutsamen
Bezug zu Georgien zu schliessen. Die Besuche bei der Schwester in Tiflis
und bei einem Freund in Kutaisi zeigen, dass er über soziale Kontakte in
verschiedenen Regionen Georgiens verfügt, und es darf insgesamt davon
ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sicher und dauerhaft
in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7).
Folglich bedarf er den vorläufigen Schutz der Schweiz gestützt auf Buch-
stabe c der Allgemeinverfügung nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht er-
füllt und das SEM das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Vorliegend hat insbesondere kein Kanton dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Ver-
weis des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK vermag – da sich keine Fa-
milienangehörigen in der Schweiz aufhalten – der Wegweisung nicht ent-
gegenzustehen.
6.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe zu Un-
recht die Wegweisung aus dem Schengen-Raum verfügt, ist auf die Richt-
linie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
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(Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Diese stellt eine Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands dar. Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010
(AS 2010 5925) wurde der Notenaustausch vom 30. Januar 2009 zwi-
schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und es
wurden die entsprechenden Gesetzesänderungen (u.a. des AsylG) gere-
gelt. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Schengen-Staaten und so-
mit auch die Schweiz dazu, in Wegweisungsverfügungen die betroffenen
Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in
das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-
Raums, das die Person aufnimmt, aufzufordern (vgl. Ziff. 9.2 der Botschaft
vom 26. August 2020 [BBl 2020 7105] sowie Art. 3 Ziff. 3 der Rückfüh-
rungsrichtlinie). Das SEM hat den Beschwerdeführer daher zu Recht aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Ergänzend ist an-
zufügen, dass aufgrund einer Empfehlung der zuständigen EU-Behörde im
Rahmen einer Schengen-Evaluierung von März 2018 mit der Änderung
des Asylgesetzes vom 1. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 1. September
2022) eine entsprechende Präzisierung im Sinne der vorgenannten Ver-
pflichtung erfolgte (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. a AsylG; AS 2022 459; BBl 2020
7105). Bei der Wegweisung handelt es sich im Übrigen nicht um eine Fern-
halte-, sondern nur um eine Entfernungsmassnahme, weshalb der Ein-
wand des Beschwerdeführers, dass eine Wegweisung aus dem Schengen-
Raum es ihm verunmögliche, in einem anderen Schengen-Staat um
Schutz zu suchen, unbehelflich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4049/2022 vom
12. Oktober 2022 E. 8.3). Der Beschwerdeantrag um Feststellung der Un-
rechtmässigkeit der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung ist
folglich abzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt
und den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Georgien noch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. dazu
nachfolgend E. 7.3.3.2) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das angespannte Verhältnis zu Russland führte in Georgien im Jahr
2008 zu einem fünftägigen Krieg. Auch heute noch hält Russland zwanzig
Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regi-
onen Südossetien und Abchasien als unabhängige Staaten anerkannt.
Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausge-
gangen wird.
7.3.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus individuellen Gründen in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
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7.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass für den Be-
schwerdeführer, welcher aus dem abtrünnigen Gebiet Abchasien stamme,
eine Rückkehr nach Georgien nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Aus-
land mit grossen Herausforderungen verbunden ist. Die mit der georgi-
schen Staatsbürgerschaft verbundene Niederlassungsfreiheit erlaubt es
dem Beschwerdeführer aber, in einer anderen Region Georgiens Wohnsitz
zu nehmen, und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihm eine
entsprechende innerstaatliche Aufenthaltsalternative offensteht. Er verfügt
seinen Angaben zufolge in Georgien ausserhalb Abchasiens über soziale
Anknüpfungspunkte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Schwester in
Tiflis und der Freund in Kutaisi, bei welchen er jeweils zu Besuch geweilt
habe, den Beschwerdeführer nicht langfristig beherbergen oder finanziell
unterstützen können, darf doch davon ausgegangen werden, dass er über
mögliche erste Anlaufstellen verfügt und bei der Rückkehr betreffend (vo-
rübergehende) Unterkunft nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Zu-
dem kann er seinen Angaben zufolge langjährige Arbeitserfahrung als Be-
treiber eines (…) vorweisen und es darf ihm auch unter Berücksichtigung
seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Beschwer-
den, welche ihm die besagte Tätigkeit in der Ukraine nicht verunmöglicht
hatten, grundsätzlich zugemutet werden, sich in Georgien um eine Arbeit
zu bemühen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass er
bei Bedarf Zugang zu staatlicher Unterstützung haben wird. Als IDP kann
er solche – wie vom SEM ausführlich aufgezeigt – beantragen.
7.3.3.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen
werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der
(Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität
oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Von einer solchen, den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen me-
dizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszuge-
hen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt und lässt mit
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Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage in Georgien
eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu. Der
in der Beschwerde vom 17. Mai 2022 gestellte (Subeventual-)Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des me-
dizinischen Sachverhalts ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer
fand laut den aktenkundigen Unterlagen in der Ukraine und der Schweiz
umfassende ärztliche Betreuung. Gemäss Auszug der Krankengeschichte
vom 5. Mai 2022 wurden bei ihm (…) und ein Verdacht auf (…) diagnosti-
ziert, und laut Angaben der Hausärztin vom 21. Juli 2026 kamen die Diag-
nosen (…) und (…) noch hinzu. Den ärztlichen Ausführungen vom 21. Juli
2026 lässt sich entnehmen, dass aktuell keine medizinischen Abklärungen
angezeigt sind. Dem Beschwerdeführer wurde bereits 2024 eine (…) und
die letzte (…) Kontrolle im Juli 2026 hat einen stabilen Befund gezeigt. Die
Erkrankungen des Beschwerdeführers werden medikamentös und mit (…)
behandelt. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssys-
tem, welches kontinuierlich ausgebaut wurde. Alle Arten von Medikamen-
ten des westeuropäischen Markts stehen dort als Originalpräparate oder
Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom
19. Januar 2024 E. 6.2.3, D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3, D-
5642/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.5, E-4701/2022 vom 2. Novem-
ber 2022 E. 7.3.3, E-282/2022 vom 26. Januar 2022 E. 8.3.3, D-2117/2020
vom 24. April 2020 E. 7.3.2, E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5
und D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4), wie auch (…) bei (…)
(vgl. Urteil des BVGer D-1699/2023 vom 18. April 2023 E. 6.2.5). Es darf
somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Wei-
terversorgung des Beschwerdeführers in Georgien möglich ist, zumal ge-
mäss ärztlichem Bericht vom 21. Juli 2026 alle dem Beschwerdeführer ver-
schriebenen Medikamente ohne Weiteres durch andere ersetzbar sind. Be-
züglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung eines allfällig selbst
zu tragenden Medikamentenkostenanteils ist auf das in Georgien seit dem
Jahr 2006 existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Ar-
mutsgrenze hinzuweisen, welches eine kostenlose Krankenversicherung
einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022
E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur
Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staat-
lich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Univer-
sal Health Care Programme (UHCP)» im Februar 2013 weiter verbessert
(vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 vom
19. Januar 2024 E. 6.3.2 und D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2
m.w.H.). Somit darf auch von einem ausreichenden Zugang des Beschwer-
deführers zu medizinischer Versorgung ausgegangen werden. Des
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Weiteren hat das SEM bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehr-
hilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe
eines Grundvorrats benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträ-
gen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pau-
schale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach über drei Jahr-
zehnten zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde in Georgien aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not-
lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
7.3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 47
Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 23. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zu-
mal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in pro-
zessualer Hinsicht bedürftig wäre.
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9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs
zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen-
dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und über die vom Gericht in der Regel an-
gewendeten Stundenansätze wurde informiert (vgl. Zwischenverfügungen
vom 23. Mai 2022 und 9. Oktober 2023). In der Zwischenverfügung vom
9. Oktober 2023 wurde auch festgehalten, dass ein der früheren Rechts-
vertreterin zustehendes amtliches Honorar an ihre Nachfolgerin bezie-
hungsweise an die (…) zu übertragen ist.
In der mit der Beschwerde vom 17. Mai 2022 eingereichten Auflistung
wurde der zeitliche Aufwand mit 10 Stunden beziffert und es wurde ein
Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) beantragt. Zudem
wurde eine Auslagenpauschale von Fr. 53.85 geltend gemacht. Für die
Replik vom 16. Januar 2023 wurde ein Aufwand von einer Stunde veran-
schlagt, und in der Eingabe vom 24. Juli 2026 wurde der Gesamtaufwand
schliesslich mit 13 Stunden beziffert. Dieser ist angemessen. Der Stunden-
ansatz ist dem genannten Kostenrahmen entsprechend auf Fr. 150.– an-
zupassen. Die Auslagenpauschale ist zu kürzen; generelle Pauschalen
werden praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene
Kosten entschädigt. Belegt sind Portokosten von Fr. 27.–. Das amtliche
Honorar ist somit auf insgesamt Fr. 2'135.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von insgesamt Fr. 2'135.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
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