Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2289/2026

D-2289/2026Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden aus der Türkei hatten nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen ersten Asylgesuch im Januar 2026 ein Mehrfachgesuch eingereicht. Sie beriefen sich auf ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Herabwürdigung der türkischen Nation sowie auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz. Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und hielt an Wegweisung und Wegweisungsvollzug fest.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt; eine Übersetzung der fremdsprachigen Belege habe nicht von Amtes wegen eingeholt werden müssen, zumal deren wesentlicher Inhalt bereits dargelegt worden sei. Materiell erachtete das Gericht das neue Ermittlungsverfahren und die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht als geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, da dem Beschwerdeführer weiterhin kein exponiertes politisches Profil zukomme und ein individuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden nicht hinreichend erstellt sei. Auch subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG wurden verneint; zudem seien Wegweisung und Vollzug zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Ablehnung des Mehrfachgesuchs bestehen; Asyl beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme wurden nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2289/2026

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
und
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Türkei,
beide vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 / N (…).
D-2289/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 6. Oktober 2024 in der
Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen
mit politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und strafrechtlicher Ver-
fahren gegen ihn in der Türkei (Körperverletzung; Verurteilung wegen Ter-
rorpropaganda zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 8 Monaten zuguns-
ten einer Bewährungsfrist von fünf Jahren).

B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 7. März 2025 unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom
6. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 ab.

C.
Ein erstes Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Juli 2025
erachtete das Bundesverwaltungsgericht als aussichtslos und trat mit Urteil
D-5653/2025 vom 4. September 2025 mangels Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses nicht darauf ein.

D.
Das SEM trat auf eine als «Wiedererwägungsgesuch Asyl» betitelte Ein-
gabe der Beschwerdeführenden vom 23. September 2025 nicht ein. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-8160/2025 vom 15. De-
zember 2025 auf ein weiteres Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2025 be-
treffend Urteil D-2465/2025 nicht ein.

F.
Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine als «Asylgesuch» be-
zeichnete Eingabe vom 22. Januar 2026 ein. Zur Begründung gaben sie
an, gegen den Beschwerdeführer sei ein neues strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren (2025/23595) wegen Herabwürdigung der türkischen Na-
tion, der Republik sowie der staatlichen Institutionen und Organe, eingelei-
tet worden. Gemäss einem Cyberbericht vom 17. Oktober 2025 seien ein
Ausreisedatum (28. August 2024) ohne Wiedereinreise und Verfahrens-
schritte bezüglich Propaganda für eine terroristische Organisation

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registriert worden. In Berücksichtigung der bisherigen Strafverfahren, dem
Aufenthalt im Ausland sowie der Unterstützung kurdischer Organisationen
bestehe eine grosse Gefahr für die Beschwerdeführenden. Aus Berichter-
stattungen des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) sei zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund Teilnahmen an Demonstrationen in
der Schweiz einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (schwer
leserliche) Kopien von Ermittlungsakten betreffend Postings auf X vom
9. Dezember 2025, von (Abschluss-) Berichten des Polizeidirektoriums der
Provinz Van an die Oberstaatsanwaltschaft vom 18. November 2025, des
Gouverneursamtes vom 11. November 2025 (Abteilung Cyberkriminalität)
und der Polizei vom 3. November 2025 sowie einen Antrag der Ermittlungs-
abteilung der Staatsanwaltschaft an das Polizeidirektorium vom 4. Dezem-
ber 2025, ein.

G.
Das SEM nahm die Eingabe vom 22. Januar 2026 als Mehrfachgesuch
entgegen, lehnte es mit am 26. Februar 2026 eröffneter Verfügung vom
20. Februar 2026 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte
die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies es die An-
träge auf amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel, Vornahme
weiterer Abklärungen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

H.
Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihre Rechtsvertretung mit Ein-
gabe vom 30. März 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache
zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz sowie subeventu-
aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragt. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen dieselben, bereits bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumente und drei Referenzschreiben zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers, jeweils mit Übersetzungen, bei.

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I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 31. März 2026.

J.
Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 10. April 2026 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerde-
führenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 27. April 2026
auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach
erfolgter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

4.
Verfahrensgegenstand bilden vorliegend ausschliesslich die im Zusam-
menhang mit dem zweiten Asylgesuch geschilderten Vorbringen betreffend
ein im November/Dezember 2025 eingeleitetes strafrechtliches

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Ermittlungsverfahren, die diesbezüglich eingebrachten Beweismittel und
die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe (Teilnahme an Kundgebungen). Nur soweit die Vorbringen im ers-
ten Asylgesuch (Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda und finanzi-
elle Unterstützung einer terroristischen Organisation; strafrechtliche Verur-
teilung) einen massgeblichen Bezug zur angefochtenen Verfügung und
den Beschwerdevorbringen haben, wird vorliegend nötigenfalls näher da-
rauf eingegangen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz den Sach-
verhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und ihn willkürlich geprüft. An-
stelle einer umfassenden Gesamtprüfung habe sie das neu vorgebrachte
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer isoliert von den bishe-
rigen Asylvorbringen gewürdigt. Die eingereichten Beweismittel hätte sie
übersetzen oder den Beschwerdeführenden eine Frist für die Einreichung
einer Übersetzung ansetzen müssen, auch wenn der Inhalt der Beweisdo-
kumente von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe kurz dargelegt
worden sei.

5.2 Insoweit die Beschwerdeführenden mit den formellen Rügen die recht-
liche (Gesamt-) Würdigung der Vorinstanz bemängeln, beschlägt dies die
materielle Entscheidung: die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend
weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Allein
der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit
der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt
noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Wie sich aus nach-
stehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sach-
verhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differen-
ziert mit den zentralen Vorbringen, insbesondere auch im Zusammenhang
mit den bisherigen Asylvorbringen, und den eingereichten Beweismitteln
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Unbestrittenermassen (Be-
schwerde, S. 7) geht der wesentliche Inhalt der eingereichten fremdspra-
chigen Beweismittel aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Mehrfach-
gesuch (A1/20) hervor. Sie hatte somit Kenntnis davon und konnte diese
entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit würdigen. Im Übrigen sind im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Gründe ersichtlich,

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weshalb die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der Vorinstanz die
Übersetzungen der Dokumente eingereicht haben (vgl. Beschwerdebeila-
gen).

5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche
hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger
Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden.

6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen
und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,

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werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.
7.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung das neue po-
lizeiliche Ermittlungsverfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es be-
stünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der
Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda betroffen seien,
hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Po-
litmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten. Aus diesem Um-
stand alleine ergebe sich noch keine begründete Furcht vor mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungs-
massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Das Urteil
D-2465/2025 vom 15. Juli 2025 habe auch in Berücksichtigung der frühe-
ren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei we-
der ein exponiertes politisches Profil noch ein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden festgestellt. Hinweise
auf einen Politmalus seien verneint und seine Vorbringen (Aufforderungen
zur Spitzeltätigkeit) als unglaubhaft qualifiziert worden. Es dürfe davon aus-
gegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik
bewusst seien, dass sich gewisse türkische Staatsangehörige nach der
Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den Sozialen Medien und an
Kundgebungen politisch in Szene setzen würden, um sich Vorteile im Asyl-
verfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu
sichern. Bei dieser Sachlage und insbesondere dem fehlenden politischen
Profil könne die Authentizität der eingereichten Verfahrensunterlagen, wie
auch, ob die Beschwerdeführenden in rechtsmissbräuchlicher Absicht ver-
sucht hätten, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, um einen
Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, offenbleiben. Der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zudem habe das SEM im
Sinne der Meldungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Ein-
zelfälle abgewiesener türkischer Asylsuchender, welche nach ihrer Rück-
kehr verhaftet worden seien, eingehend geprüft. In keinem der vier Fälle
sei von politisch motivierter Verfolgung auszugehen und es liege keine
flüchtlingsrelevante Verfolgung vor, zumal drei der vier Betroffenen aktuell
nicht (mehr) in Haft seien.

7.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentli-
chen in Wiederholung des bekannten Sachverhaltes und Inhaltes des
Strafverfahrens 2025/23595 an, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung
des neu eingeleiteten Verfahrens angesichts dessen, dass der

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Beschwerdeführer bereits seit 2011 in exponierter Stellung politisch aktiv
und als politisch missliebige Person registriert sei. Es seien die Asylakten
einer während des Studiums eng befreundeten Kollegin Birdal Erol (BE) zu
konsultieren, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und
die für ihn ein Referenzschreiben (Beschwerdebeilage) verfasst habe. Das
Ermittlungsverfahren verstärke sein Risikoprofil und zeige das anhaltende
staatliche Interesse an seiner Person auf, nachdem im Verfahren Nr.
2017/14 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Aussetzung des Vollzugs
zur Bewährung für fünf Jahre) die Bewährungsfrist erst am 4. September
2025 abgelaufen sei. Aufgrund öffentlicher Berichte sei mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bei der Einreise in die Türkei
festgenommen und inhaftiert würde. In der Schweiz sei er politisch aktiv
und habe an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und weiteren
politischen Veranstaltungen teilgenommen, was die mit der Beschwerde
eingereichten Mitgliedschaftsbestätigungen und Referenzschreiben bele-
gen würden. Die türkischen Behörden würden die Inhalte der kurdischen
Online Zeitung (ANF) verfolgen und von Spitzeln in kurdischen Vereinen
über Namen und Funktionen von deren Mitglieder informiert, wobei Verein-
saktivitäten als PKK Unterstützung gelten würden. Eine asylrelevante Ver-
folgung des Beschwerdeführers sei folglich nicht auszuschliessen. Im Wei-
teren sei die Ausreise aus der Türkei nicht legal erfolgt, sondern von einem
Schlepper organisiert worden. Die Familie habe zusätzliche Flugtickets für
denselben Tag besorgt, um den Ausreisevorgang zu verschleiern. Als Be-
weis sei die Familie mit der Fluggesellschaft in Kontakt getreten und warte
auf eine Rückmeldung.

8.
8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die flüchtlingsrechtliche Relevanz von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

8.2 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, die
neuen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden im
Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Demonstrationen und Kundge-
bungen in der Schweiz stehen (Beschwerde S. 4 f.). Dabei handelt es sich
lediglich um eine Vermutung und sie stützt sich auf Berichte aus öffentli-
chen Quellen (SETAV, SRF News) ab, welche als Nachweis dafür mangels
persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer unbehelflich sind. Vielmehr
ist die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teilnahme des

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Beschwerdeführers an Veranstaltungen angesichts der grossen Anzahl re-
gimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz West-
europa unwahrscheinlich (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-1529/2024 vom
19. April 2024 E.6.5). Insbesondere wird in Bezug auf die exilpolitischen
Tätigkeiten nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer
in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben hätte, und dafür gehen
auch keine Anhaltspunkte aus den Akten hervor. Die mit der Beschwerde
eingereichten Referenzschreiben, soweit sie aufgrund ihrer Bezugnahme
auf die früheren, bereits vom Bundesverwaltungsgericht als niederschwel-
lig erachteten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt
von Belang sind, sind von geringem Beweiswert, da die Möglichkeit von
Gefälligkeitsschreiben nahe liegt. Es ist vorliegend nicht auszuschliessen,
dass das neue Strafverfahren – angesichts des Zeitpunkts von dessen Er-
öffnung und der bisherigen Prozessgeschichte der Beschwerdeführenden
– bewusst eingeleitet worden ist, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaf-
fen, was rechtsmissbräuchlich ist. In der Beschwerde wird den entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegengesetzt, um den Vor-
wurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Rechtsmissbrauch verdient
keinen Schutz (vgl. statt vieler BVGer Urteil E-5161/2023 vom 28. Septem-
ber 2023), weshalb nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Die in der Be-
schwerde dargelegte persönliche und zum Bundesverwaltungsgericht ge-
gensätzliche Einschätzung des bisherigen politischen Profils des Be-
schwerdeführers ist unbehelflich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-2465/2025 seine bisherigen Aktivitäten – auch während der Stu-
dienzeit – sowie der bisherigen (abgeschlossenen) strafrechtlichen Verfah-
ren berücksichtigt und ein geringes politisches Profil festgestellt sowie ein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden verneint hat. In-
folgedessen besteht keine Notwendigkeit, die Asylakten von BE, die mut-
masslich während der Studienzeit mit dem Beschwerdeführer befreundet
war, beizuziehen. Angesichts des fehlenden exponierten (exil-) politischen
Profils des Beschwerdeführers und der damit fehlenden flüchtlingsrechtli-
chen Motiven ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass das
neue Ermittlungsverfahren wegen Herabwürdigung der Nation vorliegend
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Ko-
ordinationsurteil E-4103/2024 E. 9.6 vom 8. November 2024). Gleiches gilt
für die neu – ohnehin gänzlich ohne Substantiierung pauschal – vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten. An dieser Einschätzung vermögen die
blossen Gegenbehauptungen der Beschwerdeführenden und Hinweise auf
öffentliche Berichterstattungen ohne individuellen Bezug zu ihrer Person
nichts zu ändern. Bei einer Gesamtwürdigung und mit Hinweis auf das

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BVGer Urteil D-2465/2025 ist es (nach wie vor) sehr unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt wird. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art.
54 AsylG sind zu verneinen. Ungeachtet des infolge der fehlenden Origi-
nale niedrigen Beweiswertes der eingereichten Dokumente zum (neuen)
Strafverfahren vermögen sie gesamthaft an der Einschätzung der fehlen-
den flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern. Im Übrigen ist – so-
weit im vorliegenden Verfahren überhaupt von Belang – das Vorbringen
der Beschwerdeführenden, nicht legal ausgereist zu sein, sondern eine il-
legale Ausreise mittels Flugtickets vom selben Tag verschleiern gewollt zu
haben, nicht nachvollziehbar. Vielmehr unterstreicht es die bereits vom
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2465/2025 (S.10) festgestellten
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person und ist als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu erachten. Weitere Abklärungen der Beschwerdefüh-
renden (bei der Fluggesellschaft) sind nach dem Gesagten nicht abzuwar-
ten.

8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Mehrfachgesuch abge-
lehnt.

9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).

10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land

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gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb – ent-
gegen der Beschwerde – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen-
den – weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer
D-4305/2024 vom 5. August 2026 E. 8.3.5). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.

10.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie

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– auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des
Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer D-3951/2026
vom 30. Juli 2026 E. 9.2.2 m.w.H.).

10.2.3 In der Beschwerde wird keine wesentliche Veränderung der indivi-
duellen Situation der Beschwerdeführenden geltend gemacht und aus den
Akten ist keine solche ersichtlich. Es ist weiterhin davon auszugehen, sie
würden bei einer Rückkehr in die Türkei in keine wirtschaftliche oder finan-
zielle Notlage geraten (vgl. dazu Urteil D-2465/2025 vom 15. Juli 2025
S. 10).

10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.

10.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig not-
wendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2026 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)

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D-2289/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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D-2289/2026

Zustellung erfolgt an:

– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N 858 947 (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Schwyz (ad: N […]; in Kopie)

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