BVGer D-2341/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainischen Beschwerdeführenden beantragten am 10. August 2025 vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hatte vor Kriegsausbruch ihren Wohnsitz in der Ukraine, der Beschwerdeführer lebte damals in Polen mit polnischer Aufenthaltsgenehmigung; Polen stimmte einem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Das SEM verweigerte den vorübergehenden Schutz und ordnete die Wegweisung nach Polen an, wogegen die Beschwerdeführenden Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei und die Zustimmung Polens zur Rückübernahme für das Bestehen einer Schutzalternative spreche. Es hielt fest, dass ukrainische Staatsangehörige trotz grundsätzlicher Schutzberechtigung in der Schweiz nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Aufgrund der gültigen ukrainischen Reisepässe, der Möglichkeit, in Polen erneut vorübergehenden Schutz oder eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsrechte zu erlangen, sowie der ausdrücklichen Rückübernahmezusage bejahte das Gericht eine solche Schutzalternative in Polen. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme noch völkerrechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse stünden der Wegweisung nach Polen entgegen; der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Polen wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2341/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
Besetzung Einzelrichter Lukas Müller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (…).
D-2341/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 10. August 2025 ein Gesuch um
Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
A.b Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
seien ukrainische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin habe zu
Kriegsausbruch ihren festen Wohnsitz in (…) gehabt. Der Beschwerdefüh-
rer sei bei Kriegsausbruch in Polen wohnhaft gewesen und habe dort über
eine polnische Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Der gemeinsame Sohn
der Beschwerdeführenden lebe in der Schweiz.
A.c Am 12. September 2025 ersuchte das SEM die polnischen Behörden
um Rückübernahme. Die polnischen Behörden stimmten am 16. Septem-
ber 2025 der Rückübernahme zu.
A.d Am 23. Dezember 2025 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug
auf eine allfällige Ablehnung Ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz
in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Polen das rechtliche Ge-
hör gewährt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 machten die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin sich
vor ihrer Einreise in die Schweiz weniger als einen Monat in Polen aufge-
halten hätten und ihr dort eine PESEL-Nummer zugeteilt worden sei. Diese
Registrierung sei ausschliesslich im Zusammenhang mit der früheren Er-
werbstätigkeit des Ehemannes sowie zu administrativen Zwecken erfolgt.
Den vorübergehenden Schutz in Polen habe Sie nicht in Anspruch genom-
men. Insbesondere habe sie dort weder Sozialhilfe noch andere finanzielle
Leistungen bezogen und auch keine Unterkunft erhalten. Weiter führten sie
aus, dass sie seit (…) in der Schweiz leben würden, Deutschkurse besuch-
ten und sich aktiv um Ihre Integration bemühen würden. Ihre familiären
Bindungen sowie ihre sozialen Kontakte hätten sich in der Zwischenzeit in
der Schweiz gefestigt und seien nunmehr hier verankert.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2026 lehnte das SEM das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 31. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
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beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss
um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Ausserdem ersuchten sie um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde lagen folgende Dokumente jeweils in Kopie bei:
– Beilage 1: Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
5. März 2026
– Beilage 2: Entscheid der (…), Sozialdienst, (…), vom 13. Februar 2026
– Beilage 3: Versicherungspolice(…)
– Beilage 4: Versicherungspolice (…)
– Beilage 5: Stellungnahme (…)
– Beilage 6: Zahlungsbelege (…)
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2026 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses bis zum 2. Juni 2026 auf.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juni 2026 bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Ausführungen und reichten folgende Dokumente jeweils in Kopie nach:
– Zahlungsbestätigung betreffend Kostenvorschuss vom 01. Juni 2026.
– Ärztliches Attest betreffend (…) vom 29. Mai 2026.
– Terminbestätigung betreffend (…) vom 12. Juni 2026.
– Ärztliches Attest betreffend (…) vom 01. Juni 2026.
– Terminbestätigung betreffend (…) vom 12. Mai 2026.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72
i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist daher nur summarisch zu be-
gründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Sie machen geltend, das SEM habe den entscheidre-
levanten Sachverhalt hinsichtlich ihres Aufenthaltsrecht in Polen nicht fest-
gestellt. Namentlich habe der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbe-
willigung zur Erwerbstätigkeit verfügt, nicht jedoch über vorübergehenden
Schutz. Ausserdem sei die der Beschwerdeführerin zugewiesene PESEL-
Nummer 30 Tagen nach ihrer Ausreise erloschen. Weiter würde sich die
Beschwerdeführerin in Abklärung des (…) befinden und sei auf eine konti-
nuierliche ärztliche Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer leide
sodann an einer langjährigen Erkrankung im Zusammenhang mit (…) .
4.1.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ist
festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
erstellt hat. Namentlich stellte das SEM zu Recht fest, dass die Beschwer-
deführenden über eine Schutzalternative in Polen verfügen, zumal die
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polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen vom 16. September
2026 explizit zugestimmt haben. Damit erweist sich die spezifische rechtli-
che Qualifizierung der vorbestehenden Aufenthaltsbewilligungen als uner-
heblich. Darüber hinaus sind die geltend gemachten medizinischen Be-
schwerden per se ungeeignet, den Vollzug der Wegweisung entgegenzu-
stehen, weswegen das SEM auch nicht gehalten gewesen war, den dies-
bezüglichen Sachverhalt weiter abzuklären.
4.1.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen voraussicht-
lich als unbegründet. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte
Personengruppen definiert:
– schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;
– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;
– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
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gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusiche-
rung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
5.4 Angesichts der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden aktuell in Polen nicht mehr über gültige Aufenthaltsbe-
willigungen verfügen. Mit ihren gültigen ukrainischen Reisepässen werden
sie jedoch in der Lage sein, bei ihrer Rückkehr in Polen ein Gesuch um
vorübergehenden Schutz zu stellen oder zumindest ihre zwischenzeitlich
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen verlängern zu lassen. Ein (erfolg-
loses) Schutzersuchen in der Schweiz stehen einer erfolgreichen Schutz-
suche respektive einer Verlängerung der bereits zuvor erhaltenen Aufent-
haltsbewilligungen in Polen nicht entgegen. Gemäss Durchführungsbe-
schluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des
mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorüberge-
henden Schutzes bleibt dieser vorerst bis zum 4. März 2027 gültig. Von
dieser Entscheidung betroffene Personen – auch solche die vor dem
24. Februar 2022 in Polen gelebt haben –, können innerhalb von 30 Tagen
nach der Wiedereinreise in Polen einen Antrag auf eine PESEL-Nummer
stellen (vgl. Urteil BVGer D-5588/2025 vom 24. April 2026, E.5.4). Die
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Beschwerdeführenden sind – wie bereits zuvor erwähnt – ausserdem im
Besitz gültiger ukrainischer Reisepässe und können somit selbständig und
legal nach Polen einreisen (vgl. SEM-Akte (…) ). Darüber hinaus haben die
polnischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt. Damit
dürfte der Vorinstanz zuzustimmen sein, dass die Beschwerdeführenden
in Polen über einen eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf
den Schutz in der Schweiz angewiesen sind.
5.5 Die Vorinstanz hat – nach dem Gesagten – die Gesuche der Beschwer-
deführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt, und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entneh-
men. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne eines «real risk» einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären (vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff.,
m.w.H.). Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nach. Die Beschwerdeführenden sind zudem freiwillig aus Polen ausge-
reist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Polen zurecht
als zumutbar erachtet und festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL,
SR 142.281) die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in
einen EU-Staat wie Polen in der Regel zumutbar ist. Die Beschwerdefüh-
renden haben diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermocht
und keine massgeblichen Gründe dargelegt, aufgrund welcher sie infolge
individueller Umstände in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher H
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorüber-
gehenden Schutz erhalten, Anspruch auf medizinische Versorgung sowie
angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Po-
len dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Ungeachtet dessen,
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ob sie in Polen aktuell über Bezugspersonen verfügen, ist der Vollzug der
Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten.
7.4.3 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar. Namentlich stellen die geltend gemachten medizinischen
Beschwerden (im Wesentlichen (…) , (…) und (…) ) weder ein Überstel-
lungshindernis dar, noch ist diesbezüglich von unzureichenden Behand-
lungsmöglichkeiten in Polen auszugehen.
7.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen als
zumutbar zu erachten.
7.5
7.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat respektive in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug
der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein ent-
gegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2
m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger ukrainischer
Reisepässe (vgl. SEM-Akte A8/42) und können ohne weiteres in Polen ein-
reisen, zumal die polnischen Behörden der Rückübernahme explizit zuge-
stimmt haben. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000
festzusetzen. Der von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe
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geleistete Kostenvorschuss ist mit den festgesetzten Verfahrenskosten zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Gregory Aloisi
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