BVGer D-2412/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer hazarischer Ethnie stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er habe in seiner Heimatregion Wachdienste für eine lokale Verteidigungsfront geleistet und werde deshalb von den Taliban gesucht. Zudem berief er sich auf seine Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara, seinen familiären Hintergrund sowie auf die spätere Vertreibung seiner Familie durch die Taliban. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an; dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Angehörige der schiitischen Hazara in Afghanistan zwar erhöhten Risiken ausgesetzt sein können, eine Kollektivverfolgung jedoch nach konstanter Rechtsprechung nicht vorliegt und deshalb eine individualisierte Prüfung erforderlich bleibt. Die geltend gemachten Umstände - Ethnie und Religion, Tätigkeit des verstorbenen Vaters, Verbindungen eines Verwandten zu früheren Sicherheitsstrukturen sowie die eigenen Wachdienste - begründeten weder einzeln noch kumulativ ein hinreichend konkretes und fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers. Insbesondere fehlten direkte Bedrohungen, eine besondere Exponierung innerhalb der Verteidigungsfront sowie konkrete Hinweise darauf, dass allfällige Rekrutierungsversuche oder die spätere Vertreibung der Familie gezielt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal oder an seine Person angeknüpft hätten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz wurden bestätigt; die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme blieb unberührt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2412/2022
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Karine Povlakic,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. April 2022 / N (…).
D-2412/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara – reichte am 27. November 2021 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein.
A.b Seine Personalien wurden am 2. Dezember 2021 aufgenommen (PA).
A.c Ein am 30. November 2021 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits am 15. November 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht
hatte. Ein Gesuch des SEM an die slowenischen Behörden um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2021 abgelehnt.
A.d Am 14. Dezember 2021 wurde das sogenannte Dublin-Gespräch im
Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt. Gleichentags
reichte diese eine Ergänzung zum Dublin-Gespräch ein. Die Vorinstanz be-
endete das Dublin-Verfahren am 16. Dezember 2021.
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2022 im Beisein seiner
Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. In diesem Zusammen-
hang reichte er Kopien seiner Tazkera, seines Schulabschlussdiploms und
weitere Tazkeras seiner Geschwister zu den Akten (vgl. SEM-Akte 24 so-
wie SEM-ID 001-003).
A.f Zum Entwurf des SEM-Entscheids vom 27. April 2022 nahm die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch am selben Tag Stellung.
B.
B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2022 verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an, beauftragte den Kanton B._______
mit deren Umsetzung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die
Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung.
B.b Am 23. Mai 2022 entsprach das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der
neuen – am 19. Mai 2022 bevollmächtigten – Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers teilweise.
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C.
C.a Nachdem am 30. Mai 2022 zwei verschiedene Beschwerden im Na-
men des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
erhielten die Rechtsvertretungen mit Verfügung vom 2. Juni 2022 Gelegen-
heit, die künftige Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers zu er-
klären.
C.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erklärte die vormalige Rechtsvertre-
tung den Rückzug ihrer Beschwerde. Am darauffolgenden Tag bestätigte
der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur rubrizierten Rechtsver-
treterin und reichte eine entsprechende Vollmacht ein.
D.
In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 – verfasst von der rubrizierten
Rechtsvertreterin – wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 29. April
2022 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin ersucht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem
Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
E.b Die Vorinstanz reichte am 11. Juli 2022 ihre Vernehmlassung zur Be-
schwerde ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 zur
Kenntnisnahme übermittelt.
E.c Mit Eingaben vom 28. Juli 2022 und 16. August 2022 reichte die
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers je ein undatiertes persönliches
Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten.
E.d Am 8. August 2023 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem
Stand des Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 22. Au-
gust 2023.
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E.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 äusserte sich die Rechtsbeistän-
din zur aktuellen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf C._______ in der Ge-
meinde D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______. Mit Ausnahme
von kürzeren Aufenthalten in G._______ im Zusammenhang mit seiner
Ausbildung habe er dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mut-
ter und seinen Geschwistern gelebt.
Sein Vater sei (…) von den Taliban getötet worden. Wegen Konflikten mit
Kuchis und Taliban habe sich sein Dorf der Verteidigungsfront von
H._______ angeschlossen. Er selbst habe sich als ältester Sohn daran be-
teiligt und Wachdienste geleistet. Nachdem die Taliban mutmasslich Kennt-
nis von den Mitgliedern dieser Front erhalten hätten, sei er zweimal über
Drittpersonen aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen. Diesen Aufforde-
rungen sei er zunächst nicht nachgekommen, weil seine Region damals
noch von der Verteidigungsfront kontrolliert worden sei. Als die Taliban spä-
ter auch seine Heimatregion eingenommen und begonnen hätten, junge
Männer zu rekrutieren, seien er und sein Bruder nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt. Am folgenden Tag habe er die Region und anschliessend
Afghanistan verlassen. Er befürchte, wegen seiner Tätigkeit für die Vertei-
digungsfront von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die geltend gemachten
Rekrutierungsversuche der Taliban seien nicht asylrelevant, da sie nicht an
ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpften, sondern daran,
dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im rekrutierungsfähigen Alter
gewesen sei.
Zwar könnten seine Zugehörigkeit zu den Hazara schiitischen Glaubens,
seine frühere Tätigkeit für die Verteidigungsfront und seine Verwandtschaft
mit einer aus Sicht der Taliban missliebigen Person gewisse Risikofaktoren
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darstellen. Es fehlten jedoch konkrete risikoschärfende Elemente. Der Be-
schwerdeführer sei innerhalb der Verteidigungsfront nicht besonders expo-
niert gewesen, habe keine führende Funktion ausgeübt und sei von den
Taliban nie direkt bedroht worden. Zudem habe er sich nach den behaup-
teten Aufforderungen noch während rund (…) Jahren in Afghanistan auf-
gehalten.
Auch aus der Tätigkeit seines Vaters ergebe sich keine aktuelle Gefähr-
dung, zumal dem Beschwerdeführer deswegen während mehrerer Jahre
keine konkreten Nachteile entstanden seien. Es bestünden ferner keine
Hinweise auf ein anhaltendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban
an ihm oder auf gegen seine Familie gerichtete Repressalien. Seine sub-
jektive Furcht sei zwar nachvollziehbar, objektiv jedoch nicht hinreichend
begründet.
Die Vorinstanz verneinte deshalb die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab.
4.3 In der Beschwerde vom 30. Mai 2022 wird im Wesentlichen vorge-
bracht, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Er stamme aus einer unsicheren Region in J._______, in der die
Taliban stark präsent seien. Sein Heimatdorf habe als Ort des Widerstands
gegolten, weil zahlreiche Bewohner für die frühere Regierung, die Polizei
oder lokale Widerstandsstrukturen tätig gewesen seien.
Er selbst habe sich aus Ablehnung der Taliban und aus Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung einer lokalen Verteidigungsstruktur angeschlossen.
Nach der Machtübernahme hätten die Taliban Zugriff auf Listen von Perso-
nen erlangt, die sich am Widerstand beteiligt hätten. Als junger Hazara
schiitischen Glaubens und Gegner der Taliban werde er von diesen als po-
litischer Gegner wahrgenommen. Die Menschenrechts- und Sicherheits-
lage habe sich seit der Machtübernahme erheblich verschlechtert, insbe-
sondere für tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Taliban und Ange-
hörige schiitischer Minderheiten.
Da die Taliban das gesamte Staatsgebiet kontrollierten, könne er weder
staatlichen Schutz beanspruchen noch auf eine innerstaatliche Schutzal-
ternative verwiesen werden.
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4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 an ihrem
Standpunkt fest und verweist auf ihre Begründung in der angefochtenen
Verfügung.
4.5
4.5.1 In der Eingabe vom 28. Juli 2022 wird gegen die Einschätzung, der
Beschwerdeführer sei nicht von einer Zwangsrekrutierung durch die Tali-
ban betroffen gewesen, opponiert. Zur Stützung seiner Vorbringen wird auf
nicht näher bezeichnete oder zitierte Internetberichte über Ereignisse in
K._______ verwiesen, wo die Taliban junge Männer beziehungsweise Ju-
gendliche entführt hätten.
Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich gegen die
Taliban und Kuchis verteidigen wollen. Wäre er in Afghanistan geblieben,
hätte ihm Folter oder Tod gedroht. Beweismittel hätten sich auf seinem
früheren Mobiltelefon befunden, dieses sei jedoch defekt. Zudem wird klar-
gestellt, er habe nicht mehreren bewaffneten Gruppierungen angehört,
sondern solche lediglich beispielhaft erwähnt.
4.5.2 In der Eingabe vom 16. August 2022 wird im Wesentlichen wieder-
holt, die Taliban würden junge Männer systematisch entführen und
zwangsrekrutieren. Gleichzeitig wird erneut auf Vorfälle in K._______ ver-
wiesen und geltend gemacht, Vergleichbares habe sich auch Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers ereignet. Die Taliban gingen systematisch ge-
gen ihre Gegner vor. Wäre er in Afghanistan geblieben, hätte er nach seiner
Darstellung wie seine Kameraden den Tod erlitten.
Die Eingabe enthält ausserdem unklare Passagen, wonach der Beschwer-
deführer das Fahrzeug für eine gewisse Frau «L._______» gefahren und
er eine (nicht näher bezeichnete) Website über seine Heimatstadt ins Le-
ben gerufen habe.
4.5.3 In der Eingabe vom 19. Dezember 2023 wird schliesslich über die
persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz informiert. Er
besuche Sprach- und Vorbereitungskurse, strebe das Niveau B1 an und
plane Praktika sowie die Suche nach einer Lehrstelle. Zudem halte sich
sein jüngerer Bruder seit (…) im Kanton M._______ auf, der ebenfalls vor-
läufig aufgenommen worden sei.
Weiter wird geltend gemacht, die Lage in Afghanistan verbliebenen Familie
des Beschwerdeführers habe sich erheblich verschlechtert. Die Taliban
hätten das Haus und die Grundstücke der Familie beschlagnahmt und
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diese aus dem Heimatdorf vertrieben. Sämtliche Hazara aus dem rund (…)
Häuser umfassenden Dorf seien vertrieben worden. Seine Familie lebe nun
unter prekären Verhältnissen als binnenvertriebene Familie im Zentrum der
Stadt J._______. Seine Mutter müsse allein für die jüngeren Geschwister
sorgen. Die Schwester sei von einer Zwangsheirat bedroht. Zwei jüngere
Brüder arbeiteten in (…) und versuchten auf diese Weise zum Lebensun-
terhalt der Familie beizutragen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer leitet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen
aus einem kumulativen Risikoprofil ab. Er beruft sich auf seine Zugehörig-
keit zu den Hazara schiitischen Glaubens (vgl. hiernach E. 5.2), seinen fa-
miliären Hintergrund als Sohn eines verstorbenen schiitischen Geistlichen
und Angehöriger einer Familie mit Verbindungen zu den (…) (vgl. hiernach
E. 5.3), seine Wachdienste für eine lokale Verteidigungsfront sowie die gel-
tend gemachte Rekrutierungsgefahr (vgl. hiernach E. 5.4). Überdies macht
er geltend, die spätere Vertreibung seiner Familie bestätige seine Gefähr-
dung (vgl. hiernach E. 5.5).
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er verfüge bereits
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara und
seines schiitischen Glaubens über ein asylrelevantes Risikoprofil.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass Angehörige der Hazara schiitischen
Glaubens in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban erneut einer
erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein können. Zwar wird berichtet, ihre po-
litische Situation habe sich seither in gewisser Hinsicht verbessert (vgl. Eu-
ropean Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan: Country Focus,
Country of Origin Information Report vom Januar 2026, S. 147 ff.,
<https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2026-
01/2026_01_Afghanistan_COI_Report_Country_Focus.pdf>; Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland [BAMF],
Länderkurzinformation Afghanistan – Lage der Hazara, Stand 10/2024,
S. 1,
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<https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations-
zentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-afghanistan-10-
24-hazara.pdf?__blob=publicationFile&v=2>; beide zuletzt aufgerufen am
5. August 2026). Die Minderheit ist aber weiterhin strukturellen Benachtei-
ligungen ausgesetzt. Dazu gehören namentlich eine geringe Vertretung in
staatlichen Funktionen, ein erschwerter Zugang zu staatlichen Dienstleis-
tungen, Benachteiligungen bei der Verteilung humanitärer Hilfe und bei Inf-
rastrukturprojekten, gesellschaftliche Stigmatisierung sowie eine überpro-
portionale Betroffenheit von Enteignungen. Schiitische Hazara sind über-
dies von einer zunehmenden Sunnitisierung beziehungsweise Hanafisie-
rung des öffentlichen und religiösen Lebens betroffen. Zudem gehören sie
zu den bevorzugten Zielen des Islamischen Staats in der Provinz
N._______ (ISKP). Dessen Angriffe scheinen allerdings seit ihrem Höhe-
punkt im Jahr 2022 zurückgegangen zu sein (vgl. zur Lage: EUAA, Afgha-
nistan: Country Focus, Januar 2026, a.a.O., S. 147 ff; vgl. auch BAMF,
Länderkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 3 ff.).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
von einer Kollektivverfolgung der Hazara schiitischen Glaubens in Afgha-
nistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai
2026 E. 6.5 und D-3783/2022 vom 11. April 2025 E. 6.2 in fine, jeweils mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). An die Annahme einer Kollektivverfol-
gung werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. BVGE
2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Diese sind bei den ethnischen Hazara in
Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
nicht erfüllt. Erforderlich bleibt eine Prüfung der individuellen Umstände des
Einzelfalls (vgl. Urteil des BVGer D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4
m.w.H.).
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht nur in beschränktem Umfang konkrete,
persönlich erlittene Nachteile geltend, die unmittelbar an seine Zugehörig-
keit zur Ethnie der Hazara und zum schiitischen Glauben anknüpfen.
Er führt aus, als Hazara und Schiit habe er in seiner Herkunftsregion weder
frei leben und reisen noch sich frei kleiden können (vgl. SEM-Akte 23/15
F 46). Ferner verweist er auf Tötungen und Anschläge gegen Hazara und
Schiiten und erklärt, in seinem Distrikt wisse man beim Verlassen des Hau-
ses nicht, ob man wieder lebend zurückkehren werde (vgl. ebenda). Diese
Vorbringen beziehen sich indessen nicht auf gezielt gegen seine Person
gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern auf die allgemeine Gefähr-
dungslage und mögliche künftige Nachteile. Konkrete, gegen ihn
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persönlich gerichtete Übergriffe vermochte der Beschwerdeführer nicht
darzutun. Selbst auf entsprechende Nachfrage hin konnte er keine indivi-
duell gegen ihn gerichteten Probleme mit den Taliban oder anderen Grup-
pierungen benennen (vgl. ebenda, F 49-51).
5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Gefährdung aufgrund
seines familiären Hintergrunds. Sein Vater sei schiitischer Scheich und
Lehrer gewesen. Zudem sei ein älterer Cousin väterlicherseits, den er zu-
nächst als Onkel bezeichnet habe, Angehöriger der (…) (Bürgerwehr) ge-
wesen und bei einem Stützpunkt getötet worden (vgl. ebenda, F 50, 52 und
63 ff.).
Hinsichtlich seines ungefähr (…) verstorbenen Vaters erklärte der Be-
schwerdeführer zunächst, dieser sei von den Taliban getötet worden, weil
er ein schiitischer Geistlicher gewesen sei und während des Monats (…)
Reden gehalten habe (vgl. ebenda, F 42, F 50 und 52). Später räumte er
jedoch ein, die Gründe und Umstände des Todes seines Vaters nicht zu
kennen, weil seine Mutter ihn darüber nicht informiert habe (vgl. ebenda,
F 91). Zwar sei sein Vater in der Gemeinde angesehen und er selbst als
dessen Sohn bekannt gewesen. Er erklärte jedoch ausdrücklich, ihm seien
wegen der Tätigkeit seines Vaters keine Probleme entstanden. Ob er des-
halb im Visier der Taliban gestanden habe, vermochte der Beschwerdefüh-
rer ebenfalls nicht anzugeben. Seine entsprechenden Ausführungen er-
schöpften sich in Vermutungen (vgl. ebenda, F 91). Auch den Akten sind
keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban ihm die
religiöse Tätigkeit oder eine politische Haltung seines Vaters zugerechnet
hätten. Aus dem vorgebrachten Hintergrund des Vaters als Geistlicher und
Lehrer ergibt sich daher keine objektiv begründete Furcht vor einer gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung.
Auch die geltend gemachte Tätigkeit seines älteren Cousins bei den (…)
begründet keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Er
machte weder geltend, deswegen persönlich bedroht oder behelligt wor-
den zu sein, noch legte er dar, dass ihn die Taliban deshalb als Angehöri-
gen oder Unterstützer der ehemaligen afghanischen Sicherheitsstrukturen
wahrgenommen hätten (vgl. ebenda, F 63 ff.).
Aus dem familiären Hintergrund lässt sich daher kein konkretes, fortbeste-
hendes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person ableiten.
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5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Taliban würden ihn
aufgrund seines Wachdienstes für die lokale Verteidigungsfront
«I._______» beziehungsweise die Widerstandsfront von H._______ su-
chen. Ihm drohe deshalb der Tod (ebenda, F 46).
Den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich indessen keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte für ein gezielt gegen ihn gerichtetes Ver-
folgungsinteresse entnehmen. Nach seinen Angaben wurde er weder fest-
genommen noch misshandelt oder von den Taliban unmittelbar bedroht.
Mit anderen Gruppierungen oder Privatpersonen habe er ebenfalls nie
schwerwiegende Probleme gehabt (vgl. ebenda, F 50-53). Soweit er auf
Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der schiitischen Religions-
ausübung verwies, handelte es sich nicht um gezielt gegen ihn gerichtete
Massnahmen (vgl. oben E. 5.2.2).
Auch die behauptete (indirekte) Suche durch die Taliban lässt nicht mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit auf ein gezielt gegen ihn gerichtetes und an-
haltendes Verfolgungsinteresse schliessen. Die Aufforderungen, sich im
Zentrum von O._______ zu melden, seien ihm ausschliesslich über Dritt-
personen übermittelt worden. Wie die Taliban von seinem Namen erfahren
haben sollen, konnte er nicht erklären. Er vermutete lediglich, jemand aus
der Gegend habe die Namen weitergegeben oder die Taliban hätten dort
Informanten gehabt (vgl. ebenda, F 53-58). Nach der zweiten – ebenfalls
indirekt übertragenen – Aufforderung hielt er sich zudem noch rund (…)
Jahre in Afghanistan auf, teilweise in seiner Herkunftsregion und teilweise
in G._______. Während dieser Zeit kam es zu keiner direkten Konfronta-
tion mit den Taliban. Auch bei seinen gelegentlichen Reisen zwischen
O._______ und G._______begegnete er nach eigenen Angaben keinen
Taliban (vgl. ebenda, F 76-80).
5.4.2 Die Tätigkeit für die Verteidigungsfront stellt zwar grundsätzlich ein
mögliches Risikoelement dar. Der Beschwerdeführer vermochte aber keine
besondere Exponierung innerhalb dieser Struktur darzutun. Er erklärte,
keiner militärischen oder politischen Gruppierung direkt angehört zu ha-
ben. Seine Beteiligung erfolgte vielmehr im Rahmen eines von den Dorf-
bewohnern organisierten Wachdienstes, für den jeder Haushalt einen
Mann habe stellen müssen. Er habe diese Aufgabe als ältester Sohn seiner
Familie übernommen. Eine Führungsfunktion, organisatorische Verantwor-
tung oder eine sonstige hervorgehobene Stellung machte er nicht geltend.
Er habe anfänglich nicht einmal über eine Schusswaffe verfügt. Bei einer
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Auseinandersetzung mit den Kuchis sei er im Schutzgraben zurückgeblie-
ben, während seine Kameraden vorgerückt seien. Seine Aussagen dazu,
ob er selbst gegen die Taliban gekämpft habe, sind überdies nicht einheit-
lich. Einerseits verneinte er eine Teilnahme an Gefechten mit den Taliban.
Andererseits erklärte er allgemein, persönlich in der Widerstandsfront ge-
gen Kuchis und Taliban gekämpft zu haben, ohne entsprechende Vorfälle
näher zu schildern (vgl. ebenda, F 46, 61 ff., 71 ff. und 92 ff.). Eine beson-
dere militärische oder politische Exponierung ist damit nicht erstellt.
5.4.3 Auch aus den geltend gemachten Rekrutierungsversuchen bezie-
hungsweise aus den Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise lässt sich
keine Verfolgungsgefahr ableiten, die gezielt an seine frühere Tätigkeit für
die Verteidigungsfront angeknüpft hätte. Nach seinen Angaben suchten die
Taliban im Dorf allgemein nach jungen Männern, um sie für weitere Kämpfe
zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer war bei ihrem Eintreffen nicht zu
Hause und wurde durch seinen jüngeren Bruder beziehungsweise seine
Mutter davor gewarnt, ins Dorf zurückzukehren. Eine persönlich an ihn ge-
richtete Rekrutierungsaufforderung, eine gegenüber den Taliban erklärte
Weigerung oder deswegen angedrohte Sanktionen schilderte er nicht (vgl.
ebenda, F 71 ff. und 82-89). Seinen Aussagen lässt sich deshalb nicht ent-
nehmen, dass die Taliban gerade wegen seiner früheren Wachdienste bei
seiner Familie erschienen wären. Vielmehr ordnete er den Vorfall selbst
einer allgemeinen Rekrutierung junger Männer in der Region zu.
Daran vermögen auch die mit Eingaben vom 28. Juli und 16. August 2022
geltend gemachten Hinweise auf systematische Entführungen und
Zwangsrekrutierungen im Distrikt K._______ in der Provinz P._______
nichts zu ändern. Dort kam es im Sommer 2022 tatsächlich zu Kämpfen
zwischen den Taliban und einer von Maulavi Mahdi – auch Mahdi Mujahid
genannt – angeführten und hauptsächlich aus Hazara zusammengesetz-
ten Widerstandsstruktur. Die Berichte erwähnen in diesem Zusammen-
hang schwere Übergriffe, Vertreibungen und zivile Opfer (vgl. BAMF, Län-
derkurzinformation Afghanistan, a.a.O., S. 10 m.w.H.). Diese Ereignisse
weisen jedoch keinen erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerde-
führer auf, der aus dem Distrikt O._______ in der Provinz J._______
stammt. Sie belegen daher keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr.
Insgesamt ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner nieder-
schwelligen Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront gezielt verfolgen
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oder ihm wegen einer als politisch motiviert wahrgenommenen Rekrutie-
rungsverweigerung ernsthafte Nachteile zufügen würden.
5.5 Schliesslich wird auf der Beschwerdeebene vorgebracht, die Taliban
hätten das Haus und Land der Familie des Beschwerdeführers beschlag-
nahmt, die Hazara aus seinem Heimatdorf vertrieben und seine Familie
lebe nun unter prekären Bedingungen als binnenvertriebene Familie in
J._______ (vgl. Eingabe vom 19. Dezember 2023, S. 1 f.).
Die behauptete Beschlagnahmung des Familienbesitzes und die Vertrei-
bung durch die Taliban stellen zweifellos besorgniserregende Vorgänge
dar. Sie stehen im Einklang mit Berichten über Landkonflikte, Enteignun-
gen und Vertreibungen, von denen Angehörige der Hazara überproportio-
nal betroffen sind (vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus, November
2024, S. 49 ff., 54, 124; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Afghanis-
tan, a.a.O., S. 8 m.w.H.). Ebenso sind die in der Eingabe geschilderten
Einschränkungen für die Mutter und die Schwester vor dem Hintergrund
der massiven Restriktionen gegenüber Frauen und Mädchen unter der Ta-
liban-Herrschaft grundsätzlich plausibel.
Gleichwohl fehlt es auch diesen Vorbringen an der erforderlichen Konkre-
tisierung und Individualisierung. Die behauptete Beschlagnahmung und
Vertreibung werden in der knapp gehaltenen Eingabe vom 19. Dezember
2023 weder substanziiert geschildert noch zeitlich eingeordnet oder durch
Beweismittel gestützt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Mas-
snahmen wegen der Person des Beschwerdeführers, seiner früheren
Wachdienste oder als gezielte Vergeltung gegen ihn oder seine Familie er-
folgt wären. Die Eingabe beschreibt vielmehr eine sämtliche Hazara des
Heimatdorfes betreffende Vertreibung.
Auch aus der prekären Lage seiner Angehörigen lässt sich kein fortbeste-
hendes gezieltes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer
ableiten. Die nachträglich geltend gemachten Entwicklungen bestätigen
zwar die schwierige menschenrechtliche und humanitäre Lage in Afghanis-
tan, vermögen aber keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen.
5.6 Auch bei einer Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachten
Umstände keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weder einzeln noch in ihrer Kumu-
lation verdichten sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den
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Hazara schiitischen Glaubens, sein familiärer Hintergrund, seine nieder-
schwellige Tätigkeit für die lokale Verteidigungsfront, die geltend gemachte
Rekrutierungsgefahr und die spätere Vertreibung seiner Familie zu einem
individuellen Risikoprofil, aufgrund dessen ihm bei einer (hypothetischen)
Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Motiv drohen würden. Auch aus seinem Aufenthalt in einem westli-
chen Staat ergibt sich ohne zusätzliche individualisierende Umstände
keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr durch die Taliban
(vgl. Urteile des BVGer D-427/2022 vom 13. Mai 2026 E. 6.5 und
E-2857/2023 vom 12. September 2024 E. 6.3, je m.w.H.).
5.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine erlit-
tene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flücht-
lingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver-
fügung vom 29. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat (vgl. a.a.O., Dispositivzif-
fer 4), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8,
2009/51 E. 5.4).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
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28. Juni 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter ausdrücklichem
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS) seit dem 12. August 2024 als (…) in der Schweiz er-
werbstätig. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sind der
zuständigen kantonalen Behörde vorgängig zu melden (vgl. Art. 43
Abs. 1bis AsylG i.V.m. Art. 85a Abs. 2 AIG [SR 142.20]). Den Akten sind we-
der Hinweise auf eine Beendigung dieser Erwerbstätigkeit noch auf Unter-
stützungspflichten zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist praxisge-
mäss davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
dahingefallen ist (vgl. Urteil des BVGer E-863/2022 vom 21. Juli 2025
E. 12.1 m.w.H.).
Die Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 ist daher wiedererwägungs-
weise aufzuheben, soweit damit die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde. Dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750.‒ fest-
zusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Be-
schwerdeführer überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
währt und Frau lic. iur. Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzt. Mit dem Wegfall der Bedürftigkeit ist zwar eine Voraussetzung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG
entfallen. Ein Widerruf der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung
wirkt jedoch nur für die Zukunft (ex nunc beziehungsweise pro futuro). An-
gesichts des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich daher ein solcher
(vgl. Urteil des BVGer D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 10.2; vgl.
auch KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019,
Art. 65 N 51).
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für das Beschwerdeverfahren ein Ho-
norar auszurichten. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der
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Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist
das Honorar vorliegend auf Fr. 1'350.– (inkl. Auslagen und allfälligem
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Verfahrens-
kosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Be-
trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau lic. iur. Karine Povlakic, wird zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'350.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Nikola Nastovski
Versand:
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