Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6243/2026

F-6243/2026Entscheid vom 19.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der algerische Beschwerdeführer stellte 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde nach zwei Dublin-Verfahren bereits zweimal nach Slowenien überstellt. Nachdem er sich 2026 erneut rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, ordnete das SEM gestützt auf Art. 64a AIG seine Wegweisung nach Slowenien an. Vor Bundesverwaltungsgericht machte er im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand stehe der Überstellung entgegen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Wegweisung nach Art. 64a AIG im Dublin-Kontext seit Inkrafttreten der AMM-VO nach dem beschränkten Prüfungsumfang von Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beurteilt. Es berücksichtigte auch nach Erlass der Verfügung eingetretene medizinische Entwicklungen, insbesondere den Spitalbericht vom 7. August 2026, weil für Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Überstellung abzustellen ist. Die medizinischen Unterlagen belegten jedoch keine konkrete Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einer Überstellung nach Slowenien. Allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen sei vielmehr bei der praktischen Durchführung der Überstellung und bei der medizinischen Information der slowenischen Behörden Rechnung zu tragen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien gestützt auf Art. 64a AIG wurde bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6243/2026

Urteil vom 19. Oktober 2026

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung (Art. 64a AIG); Verfügung des SEM vom 8. Juli
2026 / N (…).
F-6243/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. […], aus Algerien) reichte am 29. Juni 2024 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nachdem Slowenien als für die Durchfüh-
rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständiger Dublin-Staat
bestimmt worden war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2024
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Slowenien an. Am 30. Juli 2024 wurde er dorthin überstellt.

B.
Da sich der Beschwerdeführer im August 2024 wiederum ohne Aufenthalts-
regelung in der Schweiz aufgehalten hatte, leitete die Vorinstanz ein Wie-
deraufnahmeverfahren mit Slowenien ein. Nachdem Slowenien seiner
Wiederaufnahme zugestimmt hatte, ordnete die Vorinstanz gestützt auf
Art. 64a AIG seine Wegweisung nach Slowenien an. Am 24. September
2024 wurde er erneut dorthin überstellt.

C.
C.a Das Migrationsamt des Kantons Bern teilte der Vorinstanz am 9. Juli
2026 mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz aufhalte.

C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2024 in Slowenien,
am 25. Juli 2025 in den Niederlanden und am 19. März 2026 in Luxemburg
um internationalen Schutz ersucht hatte.

C.c Am 7. Juli 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats und zur Wegweisung ge-
stützt auf Art. 64a AIG gewährt. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht
nach Slowenien zurückkehren zu wollen. Sein linkes Bein sei gelähmt. So-
bald dieses geheilt sei, wolle er nach Algerien zurückkehren.

C.d Am 10. Juli 2026 übermittelte die Vorinstanz Luxemburg eine Wieder-
aufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement (nachfolgend: AMM-VO). Luxemburg verwies
am 16. Juli 2026 auf die Zuständigkeit Sloweniens. Daraufhin übermittelte
die Vorinstanz am 17. Juli 2026 Slowenien eine Wiederaufnahmemittei-
lung. Die slowenischen Behörden bestätigten deren Eingang am 23. Juli
2026.

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D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2026, eröffnet am 12. August 2026, wies die
Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a AIG nach Slowe-
nien weg.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2026 erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde legte
er einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Bern vom 7. August 2026
bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun-
gen des SEM betreffend die Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie-
rungsabkommen nach Art. 64a AIG zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Für Beschwerden gegen
Wegweisungsverfügungen nach Art. 64a AIG sieht Art. 64abis AIG beson-
dere Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Kog-
nition und der aufschiebenden Wirkung vor. Diese spezialgesetzlichen Re-
gelungen gehen den allgemeinen Bestimmungen des VwVG vor.

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 64abis Abs. 1 AIG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4
1.4.1 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Ent-
scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Das Bundes-
verwaltungsgericht berücksichtigt daher innerhalb des Streitgegenstands
und des zulässigen Prüfungsumfangs auch Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden sind. Dies
gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine Wegweisung oder Überstel-
lung mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Der für die Anwendung von Art. 3 EMRK
massgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Durchführung der Entfernungs-

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massnahme; einer nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetrete-
nen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist daher Rechnung zu tra-
gen (vgl. Urteil des BGer 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.6 mit
Hinweis auf EGMR, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom
15. November 1996, 22414/93, § 86).

1.4.2 Vorliegend bestanden einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juli 2026. Nach deren Erlass kam es jedoch am 31. Juli 2026 zu
einem Sturz mit anschliessender Hospitalisation; zudem wurden beste-
hende Beschwerden weiter medizinisch abgeklärt. Die daraus hervorge-
gangenen Befunde sind im Arztbericht vom 7. August 2026 dokumentiert.
Diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen bezie-
hungsweise bekannt gewordenen gesundheitlichen Entwicklungen sind bei
der Beurteilung des geltend gemachten Überstellungshindernisses zu be-
rücksichtigen.

2.
2.1 Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-
VO) wurde die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) abgelöst. Die
AMM-VO stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands
dar und wurde von der Schweiz übernommen. Die entsprechenden schwei-
zerischen Rechtsgrundlagen sind am 12. Juni 2026 in Kraft getreten (Bot-
schaft vom 21. März 2025 zur Genehmigung und Umsetzung der Noten-
austausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme
der Verordnungen des EU-Migrations- und Asylpakts, BBl 2025 1478,
Ziff. 1.1.1; Bundesbeschluss vom 26. September 2025 über die Genehmi-
gung und die Umsetzung der Notenaustausche betreffend die Verordnun-
gen [EU] 2024/1351 und [EU] 2024/1359, BBl 2025 2902; AS 2026 229).
Der Bundesrat bezeichnet die AMM-VO ausdrücklich als Weiterentwick-
lung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands.

2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO ist der zuständige Mitgliedstaat
verpflichtet, einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde,
nach Massgabe der Art. 41 und 46 AMM-VO wieder aufzunehmen. Als
Drittstaatsangehöriger gilt eine Person, die weder Unionsbürger im Sinne
von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist noch nach dem Unionsrecht über ein Recht auf
Freizügigkeit verfügt (Art. 2 Abs. 1 AMM-VO). Der Beschwerdeführer fällt

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unter diese Kategorie. Dass er in der Schweiz kein neues Asylgesuch ge-
stellt hat, steht der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO nicht
entgegen.

2.3 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 ein
anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegwei-
sungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält
(Art. 64a Abs. 1 erster Satz AIG). Art. 64a Abs. 1 AIG bildet die innerstaat-
liche Grundlage für die Wegweisung im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens nach der AMM-VO, wenn die betroffene Person in der Schweiz
kein Asylgesuch gestellt hat und sich hier rechtswidrig aufhält.

3.
3.1 Der gerichtliche Prüfungsumfang bestimmt sich bei einer Beschwerde
gegen eine Wegweisung gestützt auf Art. 64a AIG nach Art. 64abis Abs. 2
AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.

3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AMM-VO haben Antragsteller sowie die anderen
in Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c AMM-VO genannten Personen Anspruch auf
einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsent-
scheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer
fällt unter Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO («Drittstaatsangehöriger»). Der
Umfang des Rechtsbehelfs ist auf die in Art. 43 Abs. 1 Bst. a–c AMM-VO
genannten Prüfungsbereiche beschränkt.

3.3 Danach ist insbesondere zu prüfen, ob die Überstellung für die be-
troffene Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016 [nachfolgend
GRC]) führen würde (Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO). Ferner umfasst der
Rechtsbehelf die Prüfung von Umständen, die nach Erlass der Überstel-
lungsentscheidung eingetreten und für die ordnungsgemässe Anwendung
der AMM-VO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. b AMM-VO). Eine Ver-
letzung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 25–28 und Art. 34 AMM-VO
kann gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c AMM-VO bei Personen überprüft wer-
den, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand stehe einer
Überstellung nach Slowenien entgegen, fällt unter Art. 43 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO und ist somit einer Überprüfung zugänglich.

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3.4 Nach der Rechtsprechung zu Wegweisungen im Anschluss an einen
Dublin-Nichteintretensentscheid sind Vollzugshindernisse nach Art. 83
Abs. 3 und 4 AIG nicht zusätzlich zu prüfen, da das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen bereits Voraussetzung einer zulässigen Dublin-Über-
stellung bildet (BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Demgegenüber wurden bei
Wegweisungen nach Art. 64a AIG unter Geltung der Dublin-III-VO Voll-
zugshindernisse nach Art. 83 AIG eigenständig geprüft (vgl. etwa Urteil des
BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 E. 5). Diese unterschiedliche Be-
handlung erscheint insofern fragwürdig, als sich eine Wegweisung nach
Art. 64a AIG und eine Wegweisung im Anschluss an einen Nichteintreten-
sentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 44 AsylG zwar hinsichtlich
ihrer innerstaatlichen Rechtsgrundlage unterscheiden, in beiden Fällen je-
doch die Überstellung der betroffenen Person in den nach dem Dublin-Be-
sitzstand zuständigen Staat bezweckt wird. An der bisherigen Praxis zu
Art. 64a AIG hinsichtlich Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG kann jedoch unter dem
neuen Recht ohnehin nicht festgehalten werden. Art. 64abis Abs. 2 AIG be-
schränkt die Beschwerdegründe ausdrücklich auf die in Art. 43 Abs. 1
AMM-VO genannten Prüfungsbereiche (vgl. E. 3.3 hiervor). Für eine dar-
über hinausgehende Prüfung der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG besteht daher grundsätz-
lich kein Raum mehr. Gesundheitliche oder andere individuelle Umstände
sind vielmehr insoweit zu berücksichtigen, als sie einem der in Art. 43
Abs. 1 AMM-VO genannten Prüfungsbereiche zugeordnet werden können.
Vorliegend wird indes auch nichts vorgebracht, was darüber hinausginge.

4.
4.1 Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erfasst die tatsächliche Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC.
Das darin verankerte Verbot entspricht Art. 3 EMRK und hat die gleiche
Bedeutung und Tragweite (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC). Gesundheitliche
Beeinträchtigungen können einer Dublin-Überstellung entgegenstehen,
wenn sie die hierfür erforderliche hohe grundrechtliche Erheblichkeits-
schwelle erreichen.

4.2 Eine solche Schwelle kann bei schwer erkrankten Personen insbeson-
dere erreicht sein, wenn die Überstellung mit dem realen Risiko einer erns-
ten, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands
verbunden wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR, Paposhvili gegen
Belgien [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183; Savran

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gegen Dänemark [GK], Urteil vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 133
ff.; BVGE 2017 VI/10 E. 6.5).

4.3 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Universitäts-
spitals Bern vom 7. August 2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
vom 5. bis 7. August 2026 hospitalisiert war. Anlass war unter anderem ein
Sturz vom 31. Juli 2026 mit Kopfanprall. Gemäss dem Bericht leidet der
Beschwerdeführer an einer Lähmung des linken Beins, wobei neurologisch
ein hochgradiger Verdacht auf eine funktionelle neurologische Beinpara-
lyse (Lähmungserscheinung ohne nachweisbare strukturelle Schädigung
des Nervensystems) besteht. Weiter bestehen eine Verengung des Ner-
venaustrittskanals im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sowie aus-
geprägte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule.

4.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien
die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, die zu inten-
sivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-
ren würde. Nach dem Sturz vom 31. Juli 2026 wurden keine akuten Verlet-
zungen festgestellt. Hinsichtlich der Lähmung des linken Beins ergaben die
fachärztlichen Abklärungen keine Hinweise auf eine strukturelle neurologi-
sche Ursache, namentlich eine Nervenkompression, die eine dringliche
Behandlung erfordern würde oder eine besondere Gefährdung im Zusam-
menhang mit der Überstellung erkennen liesse. Auch den übrigen doku-
mentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind keine Hinweise auf
eine grundrechtlich relevante Gefährdung durch die Überstellung zu ent-
nehmen.

4.5 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstel-
lung nach Slowenien somit nicht entgegen. Seinen aktuellen gesundheitli-
chen Bedürfnissen ist jedoch bei der konkreten Durchführung der Überstel-
lung Rechnung zu tragen. Die für seine Betreuung und die unmittelbar er-
forderliche medizinische Versorgung notwendigen Informationen sind den
slowenischen Behörden nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 und 2 AMM-VO
rechtzeitig zu übermitteln. Soweit dabei Gesundheitsdaten im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 AMM-VO übermittelt werden, sind die Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 2 AMM-VO zu beachten. Sofern es der Gesundheitszustand
im Zeitpunkt der Überstellung erfordert, sind die Überstellungsmodalitäten
entsprechend anzupassen und die erforderlichen medizinischen Vorkeh-
rungen zu treffen. Es bestehen damit keine ernsthaften Gründe für die

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Annahme, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien
für ihn eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würde. Die Rüge
nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a AMM-VO erweist sich als unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Rahmen der nach
Art. 64abis Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO zulässigen Überprüfung
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 800.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

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