Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-262/2022

E-262/2022Entscheid vom 13.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, sein Vater habe für Polizei und Armee des früheren afghanischen Staates gearbeitet und sei nach Vorwürfen des Diebstahls von Waffen und Munition untergetaucht. Er selbst sei von den damaligen Behörden zweimal festgenommen und misshandelt worden und fürchte bei einer Rückkehr zudem eine Verfolgung durch die Taliban als Sohn eines ehemaligen Regierungsangehörigen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die früheren afghanischen Staatsorgane, von denen die geltend gemachten Misshandlungen ausgegangen seien, nach dem Machtwechsel nicht mehr in derselben Form bestünden, weshalb daraus keine objektiv begründete Furcht vor aktueller staatlicher Verfolgung abgeleitet werden könne. Für eine Reflexverfolgung durch die Taliban genüge die blosse Verwandtschaft mit einem ehemaligen Staatsangestellten nicht; erforderlich seien zusätzliche konkrete Risikofaktoren. Solche Umstände seien hier nicht glaubhaft gemacht worden, zumal der Vater nach den Akten keine herausgehobene Funktion gehabt habe und der Beschwerdeführer selbst keine direkten Probleme mit den Taliban geschildert habe. Damit fehle es an einer asylrechtlich relevanten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-262/2022

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
E-262/2022

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2021 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 10. August 2021 befragte das SEM ihn summarisch zu seiner
Person. Am 8. September 2021 wurde er vertieft und am 6. Dezember 2021
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei afgha-
nischer Staatsangehöriger, ethnischer B._______ und stamme aus
C._______, einem Dorf im Bezirk D._______ der Provinz E._______. Die
Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht.

Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater
sei jahrelang für die Polizei bzw. Armee tätig gewesen, habe in dieser Zeit
auch aktiv gegen die Taliban gekämpft. Zuletzt sei sein Vater für die Auf-
sicht über ein Waffen- und Munitionsdepot der Regierung verantwortlich
gewesen. Sein Vater sei mit Haftbefehl vom (…) beschuldigt worden, Waf-
fen und Munition aus dem Depot gestohlen zu haben. Drei oder vier Mo-
nate später seien die Behörden aufgetaucht und hätten sich nach dem Ver-
bleib des Vaters erkundigt. Während all dem hätten die Taliban von seinem
Vater verlangt, dass er entweder alle Waffen und die gesamte Munition, die
er von der Regierung dabeigehabt habe, den Taliban übergebe, und sich
auch den Taliban anschliesse, oder dass er alle Waffen und die gesamte
Munition der Regierung zurückgebe und das Leben eines normalen Bür-
gers führe. Die Dorfbewohner hätten den Beschwerdeführer und seine Fa-
milie nach dem Vorfall im Waffen- und Munitionsdepot gemieden, sie als
Spione verdächtigt und Gerüchte verbreitet. Eines Tages sei der Beschwer-
deführer von den Behörden drei Tage lang mitgenommen und geschlagen
worden. Man habe ihn freigelassen unter Androhung der Verhaftung der
gesamten Familie, sollte er den Verbleib seines Vaters nicht aufklären.
Nach einer Woche sei er wieder verhaftet und mitgenommen worden. Da-
bei habe er so schwere Gewalt erfahren, dass er ohnmächtig geworden
und blutüberströmt aufgewacht sei. Unter anderem sein Onkel habe ihn
abgeholt und ihm zur Flucht geraten. Noch am selben Abend, etwa im
Mai 2020, sei er über den Iran ausgereist. Seine Mutter und seine Ge-
schwister hätten sich nach F._______ abgesetzt.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem medizinische
Unterlagen, Reisedokumente, Dokumente betreffend die Arbeit des Vaters
und einen Haftbefehl gegen seinen Vater zu den Akten.

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B.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom
14. September 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022 Beschwerde erhoben. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Als Beweismittel gab er Herkunftslandinformationen und eine Sozialhilfe-
bestätigung zu den Akten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin
dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.

F.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Februar 2022 wurde dem Be-
schwerdeführer am 9. Februar 2022 zur Replik zugestellt, welche dieser
dem Gericht seinerseits mit Eingabe vom 23. Februar 2022 zustellte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

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– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.30]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.
Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festge-
stellt. Auch im Übrigen besteht für eine Rückweisung der Sache keine Ver-
anlassung.

4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.
5.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zwei Mal von den ehe-
maligen afghanischen Behörden festgenommen, verhört und geschlagen
worden zu sein, sei diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
zu attestieren. Die von ihm erwähnten Behörden existierten in dieser Form
nicht mehr. Aufgrund dessen seien die vergangenen Erfahrungen mit der
damaligen afghanischen Regierung zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr re-
levant.

Soweit der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr als Sohn
eines ehemaligen Regierungsanhängers von den Taliban getötet zu wer-
den, habe er keine konkreten Vorfälle in Bezug auf die Taliban geltend ge-
macht. Grund für seine Ausreise seien die Vorfälle mit den Behörden ge-
wesen. Die blosse Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban genüge

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nicht. Sein Profil sei nicht geeignet, eine Reflexverfolgung durch die Taliban
zu begründen. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer frei, in einen an-
deren Teil des Landes zu ziehen, wo er weniger bekannt wäre.

Die geltend gemachten negativen Erfahrungen mit den Dorfbewohnern
seien nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst auf
die allgemeine Bedrohungslage in Afghanistan aufmerksam. Nach dem
Sturz der Regierung hätten die Taliban zunächst eine Amnestie für ehema-
lige Regierungsangehörige verkündet. Diese hätten sie jedoch nicht einge-
halten, und bereits im November 2021 seien mehr als 100 ehemalige Sol-
daten, Polizisten oder Mitarbeiter des Geheimdienstes hingerichtet wor-
den. Man müsse angesichts der unübersichtlichen Informationslage auch
von einer hohen Dunkelziffer ausgehen. Demzufolge würde der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr in objektiv begründeter ständiger Angst
vor der Willkür der Taliban leben. Die Erfahrung mehrtätiger und gewalttä-
tiger Freiheitsberaubung durch den Staat wirke fort. Dass die Personen,
die die staatliche Gewalt innehaben, heute nicht mehr dieselben seien wie
damals, spiele nur dahingehend eine Rolle, dass den Taliban im Vergleich
zur vorherigen Regierung ein gnadenloses Vorgehen noch viel eher zuzu-
trauen sei.

Die Taliban würden den Vater kennen und wüssten um seine frühere Stel-
lung im Staatsgefüge. Es sei erkennbar, dass der Vater eine bedeutsame
Position gehabt habe. Anders seien die zu seiner Ergreifung eingesetzten
Ressourcen nicht zu erklären.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer
nicht. Der Aufenthaltsort der Mutter und der Geschwister sei alles andere
als sicher und befreie sie nicht von der Angst, durch Spione entdeckt zu
werden. Sie hielten sich weiterhin heimlich in F._______ auf.

5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägun-
gen fest. Den in der Rechtsmitteleingabe diskutierten Herkunftslandinfor-
mationen lasse sich entnehmen, dass es bei ehemaligen Regierungsfunk-
tionären gerade nicht zwangsläufig zu einer Bestrafung oder Tötung durch
die Taliban komme. Auch gebe es keine differenzierte Statistik, die zeige,
inwiefern und in welcher Zahl Familienmitglieder verfolgt würden.

Eine objektive Furcht habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend be-
gründet. Es sei bis heute unklar geblieben, was sich genau im
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Zusammenhang mit dem Waffen- und Munitionsdepot zugetragen habe
und weswegen sein Vater genau geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer
habe sich nach dem Verschwinden seines Vaters noch einige Zeit in Afgha-
nistan aufgehalten, ohne dass die Taliban ein Interesse an ihm bekundet
hätten. Die Ableitung einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung sei
bei dieser Sachlage nicht möglich.

Zuletzt müsse nochmals betont werden, dass die Mutter offensichtlich
Schutz vor den Taliban gefunden habe. Es sei bei einem Land von der
Grösse Afghanistans unwahrscheinlich, dass an einem anderen Ort der
Hintergrund einer dort fremden Person ans Licht kommen würde.

5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei
bei der Begründetheit der Furcht nicht auf eine rein objektive Betrachtungs-
weise abzustellen, da er bereits in der Vergangenheit staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Seine Furcht, erneut staatli-
cher Willkür ausgesetzt zu sein, sei damit absolut nachvollziehbar.

6.
6.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Informationslage über die Si-
tuation in Afghanistan in der Zeit seit der Eröffnung des angefochtenen Ent-
scheids verbessert hat. Die beschwerdeweise geltend gemachte Feststel-
lung, dass die Informationslage betreffend die Verfolgung ehemaliger Re-
gierungsangehöriger unübersichtlich sei, kann somit nicht mehr in demsel-
ben Masse Geltung beanspruchen.

Niederschlag gefunden haben die Erfahrungswerte insbesondere in dem
von der Vorinstanz veröffentlichten Dokument «Staatssekretariat für Mig-
ration SEM, Sektion Analyse: Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban:
Potentielle Risikoprofile; Bern Wabern, 15. Februar 2022 (nachfolgend:
Focus Afghanistan 2022)» und dem von der EU-Asylagentur veröffentlich-
ten Dokument Afghanistan: Country Focus (EUAA, COI Report – Afghanis-
tan: Country Focus, 22.01.2026, https://www.euaa.europa.eu/publica-
tions/coi-report-afghanistan-country-focus-2, abgerufen am 13. Oktober
2026) (nachfolgend: Country Focus ). An der Erstellung des Country Focus
mitgewirkt haben laut Danksagung die zuständigen Behörden in Belgien,
Deutschland, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Rumänien, Schwe-
den und Österreich. Auch die beschwerdeweise vorgelegten Herkunfts-
landinformationen haben Eingang in diese Dokumente gefunden.

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6.2 Hinsichtlich einer direkten Verfolgung des Beschwerdeführers durch
staatliche Organe ist massgeblich, dass diese Organe in dieser Form nicht
mehr existieren. Anders als beschwerdeweise geltend gemacht, liegt keine
nahtlose Fortexistenz der früheren Behörden vor. Vielmehr haben die af-
ghanische Staatlichkeit und die Motivationslage der darin handelnden Per-
sonen sich so grundlegend gewandelt, dass von einer Zäsur gesprochen
werden muss. Aus dem vergangenen Leid des Beschwerdeführers (ge-
waltsame Wegnahme und Inhaftierung durch die Behörden des ehemali-
gen afghanischen Staates) kann mithin keine objektiv begründete Furcht
vor einer erneuten gezielten Verfolgung durch die gegenwärtigen Macht-
haber abgeleitet werden.

6.3 Unter Berücksichtigung der obengenannten Erfahrungswerte ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände glaubhaft zu machen,
aus denen eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ab-
zuleiten gewesen wäre. Die Verwandtschaft mit, auch die direkte Abstam-
mung von, einem ehemaligen Mitarbeiter des früheren afghanischen Staa-
tes, genügt für sich genommen nicht, eine Furcht vor Reflexverfolgung ob-
jektiv nachvollziehbar zu machen. Stattdessen sind weitere Risikofaktoren
erforderlich. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob konkrete Indi-
zien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer
real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine
Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv
nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat
nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer
D-4915/2024 vom 20. September 2024 E. 6.1).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Vater habe eine her-
ausgehobene Stellung gehabt, denn anders sei der zu seiner Ergreifung
betriebene Aufwand nicht erklärbar, überzeugt dies nicht. Sein Vater stand
im Verdacht, Waffen beziehungsweise Munition aus dem Depot entwendet
zu haben. Die konsequente Ahndung eines solchen Dienstverstosses ist
nach allgemeiner Lebenserfahrung damit vereinbar, dass der im Verdacht
stehenden Person keine herausgehobene Rolle zukommt. Vielmehr ist
mangels weiterer substanziierter Vorbringen des Beschwerdeführers da-
von auszugehen, dass sein Vater eine gewöhnliche Wachfunktion inne-
hatte. Wäre er für den früheren Staat von besonderer Bedeutung gewesen,
so wäre es unwahrscheinlich, dass man ihm befohlen hätte, ein Munitions-
depot zu überwachen.

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Der Beschwerdeführer brachte vor, selbst keine Schwierigkeiten mit den
Taliban gehabt zu haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit kein
Risikofaktor für eine Reflexverfolgung erwiesen. Vielmehr lässt dieses Vor-
bringen den Schluss zu, dass die Taliban kein Interesse an der Person des
Beschwerdeführers hatten und auch in Zukunft nicht haben werden.

6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.

8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom
24. Januar 2022 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist
sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche
Rechtsbeiständin hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich
der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist ihr eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 2'200.– (inklusive Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'200.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

Versand:

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