BVGer D-2563/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ersuchte 2022 in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er werde wegen Kontakten zu einem PKK-Kommandanten, späteren Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung sowie wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz verfolgt. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhob er Beschwerde und reichte zusätzliche türkische Verfahrensunterlagen ein.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht befand, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Vorbringen zu Recht als nicht flüchtlingsrechtlich relevant gewürdigt. Laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung genügten nach der Praxis für sich allein regelmässig nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, zumal beim Beschwerdeführer weder ein exponiertes politisches Profil noch zusätzliche erhebliche Risikofaktoren vorlägen. Auch aus einer behaupteten Reflexverfolgung wegen eines Onkels sowie aus der allgemeinen Lage kurdischer Personen in der Türkei ergebe sich keine konkrete asylrelevante Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK noch eine konkrete Notlage in der Türkei ersichtlich sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung mit deren Vollzug bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2563/2024
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).
D-2563/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2022 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Am 21. Dezember 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört und am 4. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe von
seiner Geburt an bis zum Jahr 2002 in (…) in der Provinz (...) gewohnt.
Danach seien er und alle seine Geschwister geflohen, da es zu Gefechten
zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Anmerkung BVGer) und
türkischen Soldaten gekommen sei. Er sei zunächst nach (…) gegangen,
habe sich aber «überall» aufgehalten. Am 25. April 2017 sei er in sein Hei-
matdorf zurückgekehrt. Zwischenzeitlich habe er sich jedoch auch 2008
kurzzeitig in die Türkei aufgehalten und dort geheiratet. Nach seiner Rück-
kehr 2017 in der Türkei habe er (…) und sei mit einem Geschäftspartner
zusammen als (…) tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, die Türkei 2021 im Zusammenhang
mit der Bekanntschaft zu B._______ (nachfolgend: R.) erneut verlassen zu
haben. Zusammengefasst führte er dazu aus, R. sei ein grosser Komman-
dant aus der Umgebung seines Dorfes gewesen, den er immer wieder mit
Brot und Wasser unterstützt habe. 2018 habe R. ihn und seinen Onkel
C._______ (nachfolgend: I.), den Dorfmukhtar, unter Druck gesetzt und
von ihm verlangt, einen türkischen Krankenwagen für eine verletzte PKK-
Kämpferin zu rufen. Sein Onkel und er (der Beschwerdeführer) hätten sich
jedoch geweigert und grossen Widerstand geleistet. R. habe seine Waffe
gezogen, in den Mund des Onkels gesteckt und gedroht, ihn zu töten. Nach
diesem Vorfall seien Soldaten in seinem Dorf gewesen, die Aussagen auf-
genommen hätten. Man habe damals nicht erfahren, dass er (der Be-
schwerdeführer) R. beziehungsweise der PKK-Kämpferin geholfen habe.
Dies habe sich geändert, als R. am (…) gefangen genommen worden sei
und Namen bekannt gegeben habe. Er habe den Namen seines Schwa-
gers, eines Kollegen, seines Onkels genannt und er (der Beschwerdefüh-
rer) habe befürchtet, dass er auch seinen Namen angeben würde. Im Feb-
ruar/März 2021 sei er von (...) nach (…) geflohen und dann im März 2022
illegal aus der Türkei ausgereist.
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Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er an Demonstrationen teilge-
nommen. Türkische Spitzel hätten Fotos von ihm gemacht. Er habe Fotos
von Abdullah Öcalan in der Hand gehabt und ein Poster von Mahsa Amini
hochgehalten. Sein Onkel in der Türkei sei auf den Polizeiposten zitiert
worden und habe seine Fotos auf dem Tisch liegen sehen. Er habe auch
Fotos von Guerilla-Kämpfern auf Facebook geteilt und schlecht über Erdo-
gan geschrieben, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden
sei. Aus diesem Grund habe es bei seiner Mutter eine Razzia gegeben und
man würde bei seiner Familie jeweils nach seinem Aufenthaltsort fragen.
A.d Mit Verfügung vom 28. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit elektronischer Eingabe vom
25. April 2024 und mit postalischer Eingabe vom 26. April 2024 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei der
Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
B.b Mit Eingabe vom 7. August 2024 legte der Beschwerdeführer weitere,
unter anderem auch gerichtliche Unterlagen aus der Türkei ins Recht.
B.c Am 22. Oktober 2024 heiratete der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz lebende deutsche Staatsbürgerin und beantragte mit Schreiben
vom 25. Oktober 2024 respektive mit ordentlichem Gesuch vom 23. No-
vember 2024 beim Migrationsamt des Kantons (…) (nachfolgend: Migrati-
onsamt) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zwischenzeitlich
reichte er am 19. und 29. Januar 2026 erneut Unterlagen von türkischen
Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Migrationsamt
wies sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 12. Februar 2026 ab.
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B.d Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer
abermals ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Er-
lass eines superprovisorischen beziehungsweise eines vorsorglichen Voll-
zugsstopps. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Gesuche mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Februar 2026 aufgrund der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht ein.
B.e Am 15. April 2026 reichte der Beschwerdeführer schliesslich die Über-
setzungen der am 19. und 29. Januar 2026 eingereichten türkischsprachi-
gen Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich aus heutiger Sicht um ein solches
Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf
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die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Vorauszuschicken ist, dass sich das SEM vorliegend sehr ausführlich mit
den anlässlich der vertieften Anhörung gemachten, wesentlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführer auseinandersetzte und nachvollziehbar auf-
zeigte, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen für die Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügten. Es erstellte den Sachverhalt vollständig nach
seinen Angaben und schloss alle relevanten Angaben mit ein. Dabei lässt
sich kein Mangel an der Ermittlung des Sachverhalts erkennen; er ist ge-
nügend erstellt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Denn die
Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers al-
lenfalls zu Unrecht als nicht gegeben eingestuft hat, ist keine Frage einer
willkürlichen Sachverhaltsabklärung, sondern der materiellen Beurteilung.
Die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung sowie das
eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren erweisen sich daher als un-
begründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zusammenfassend führte es aus, dass der Beschwerdeführer nur auswei-
chend auf die Frage, ob er aufgrund der Festnahme von R. spezifische
gegen ihn gerichtete Belästigungen und Bedrohungen erfahren habe, ge-
antwortet habe. Er habe lediglich angegeben, man habe sich bei seiner
Mutter nach ihm erkundigt und seinem Onkel auf dem Polizeiposten mitge-
teilt, dass man ihn (den Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit einer
Terrororganisation suche. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien
Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und ein Ermittlungs-
verfahren wegen Terrorpropaganda, beide Mal wegen Facebook-Beiträ-
gen, gegen ihn eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl gegen
ihn vor. Es seien zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indes-
sen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Es sei zum jetzigen
Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Er-
öffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung seinerseits
aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Sodann
ständen seine Facebook-Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammen-
hang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der
Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Er teile im Wesentlichen Fotos, die
er aus anderen Quellen entnommen habe und versehe sie – wenn über-
haupt – nur mit kurzen Kommentaren. Bezüglich seiner Facebook-Aktivitä-
ten lasse sich weiter feststellen, dass er weder den Eindruck eines politi-
schen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Reso-
nanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Straf-
verfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen.
Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er das in der Türkei gegen ihn
hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet
habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be-
gründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Durch die
rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung
habe er offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die
Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu
werden.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt,
dass seinen Ausführungen sehr wohl eine flüchtlingsrechtlich relevante
Vorverfolgung entnommen werden könne. Es gebe Hinweise darauf, dass
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sich eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei
würde man ihn töten oder in Haft nehmen. Die türkischen Strafverfolgungs-
behörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropa-
ganda und Präsidentenbeleidigung eröffnet. Es gehe dabei um Facebook-
Einträge, die er von der Schweiz aus gemacht habe und um seine Teil-
nahme an Demonstrationen in der Schweiz. Es seien Zwangsbegleitungs-
befehle (Festnahmebefehle) gegen ihn erlassen worden. Er stamme aus
einer politisch exponierten Familie, die sich für kurdische Anliegen einsetze
und zumindest im Verdacht stehe, das Gedankengut der PKK ideologisch
mitzutragen. Er habe bereits Behelligungen erlitten. Für die Beurteilung ei-
ner zukünftigen Verfolgung sei zudem die wesentliche Veränderung der Si-
tuation in der Türkei in den letzten Jahren zu berücksichtigen. Es komme
zunehmend zu Verhaftungen von Kurden, die politisch tätig seien. Er habe
deshalb eine begründete Furcht, wegen der politischen Aktivitäten seinen
nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte
Nachteile zu erleiden.
6.3 In der Eingabe vom 18. Januar 2026 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) bringt
der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend vor, dass nicht mehr
bloss ein Ermittlungsverfahren mit offenem Ausgang vorliege, sondern ein
gerichtliches Hauptverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet wor-
den sei, mit formeller Anklage und Nebenklage des Präsidenten. Parallel
beständen weiterhin Ermittlungen. In der Gesamtschau sei die beachtliche
Wahrscheinlichkeit ernsthafter Nachteile bei Rückkehr klar gegeben. Im
Schreiben vom 17. Februar 2026 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) verweist der
Beschwerdeführer auf die nachgereichten türkischen Gerichtsdokumente
und führt zusammengefasst aus, die Kombination von einem gerichtlichen
Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und dem Vorliegen mehre-
rer Haftbefehle parallel zum Vorwurf der Terrorpropaganda führe in der Ge-
samtschau zu einem Hochrisikoprofil. Aus asylrechtlicher Sicht sei dabei
nicht entscheidend, ob bereits in jedem Teilkomplex ein Urteil vorliege. Ent-
scheidend sei, dass der Beschwerdeführer im Fokus des türkischen Ver-
folgungsapparats stehe, bereits richterliche Zwangsmassnahmen bestän-
den und die Verfolgung eine klare politische Dimension aufweise. Das Ri-
siko ernsthafter Nachteile sei damit nicht nur glaubhaft, sondern durch amt-
liche Dokumente in einer Dichte belegt, wie sie im Asylverfahren selten er-
reicht werde.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen und ihn nicht als Flüchtling anerkannt hat. Dabei kann vorweg
auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des
SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 28. März 2024 Ziff. II, S. 4 –
8). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
7.1.1 Aus den laufenden Ermittlungsverfahren, welche der Beschwerde-
führer aufzählt, ergibt sich vorliegend keine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwalt-
schaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsiden-
tenbeleidigung verwiesen werden, die für sich alleine in der Regel nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Daran ändern auch die
nachgereichten Unterlagen nichts, wonach die Oberstaatsanwaltschaft
(…) beim dortigen Strafgericht angeblich am (…) 2024 eine Anklageschrift
eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 3 und 12). Auch die übrigen ins Recht ge-
legten Dokumente sind unbehelflich; sie beziehen sich auf Untersuchungs-
verfahren und betreffen einzig die erwähnten Delikte. So liegt die Wahr-
scheinlichkeit für Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation
oder Präsidentenbeleidigung tatsächlich vom Gericht verurteilt zu werden
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei etwa einem
Drittel (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 8.4.1).
7.1.2 Zurzeit ist damit offen, ob ein hängiges Strafverfahren gegen ihn zu
einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten Freiheitsstrafe führen
würde und er – sollte eine solche tatsächlich verhängt werden – diese auch
tatsächlich verbüssen müsste. Die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
setzt dabei praxisgemäss zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorlie-
gen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraus
(vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 8). Die genannten Faktoren
sind vorliegend nicht vorhanden: Der Beschwerdeführer versorgte zwar ge-
mäss eigenen Angaben den Kommandanten R. des Öfteren mit Wasser
und Brot und war beim Zwischenfall mit der verletzten PKK-Kämpferin an-
wesend, doch zog dies für ihn keinerlei Konsequenzen nach sich. Überdies
macht er nicht geltend, dass gegen ihn ein gerichtliches Verfahren in der
Türkei geführt worden wäre. Sein Engagement für die PKK ist deshalb als
niederschwellig und sein politisches Profil als gering einzustufen. Dasselbe
gilt für die Wahrscheinlichkeit, dass türkische Behörden schon in der Ver-
gangenheit ein besonderes Augenmerk auf ihn gelegt hätten. Zudem geht
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aus den von ihm eingereichten Nachforschungsprotokoll des Gouver-
neursamts (...) vom (…) 2025 hervor, dass er einen am (…) 2019 in der
Provinz (...) ausgestellten Reisepass besitzt und damit aus der Türkei über
den Flughafen in (…) ausgereist ist (BVGER-act. 12). Demzufolge verliess
er – entgegen den anlässlich der vertieften Befragung gemachten Angaben
(SEM-act. 35/16, F9 und F50 – F53) – die Türkei mit gültigen Papiern auf
legalem Weg, was ebenfalls gegen ein gesteigertes Interesse der Behör-
den an seiner Person spricht. Daran vermögen die geltend gemachten
Nachfragen bei Verwandten und eine Razzia bei der Mutter nichts ändern
(vgl. SEM-act. 35/16, F56, S. 10).
7.1.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen politischer
Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen ist anzufügen, dass der Be-
schwerdeführer lediglich zu seinem Onkel I. detaillierte Ausführungen
machte. Inwiefern weitere Familienangehörige in der Türkei aufgrund einer
Unterstützung der PKK einer Verfolgung ausgesetzt sind, geht aus den Ak-
ten nicht hervor. In Bezug auf seinen Onkel ist festzuhalten, dass R. dessen
Engagement für die PKK zwar bei den Behörden preisgegeben hat, der
Onkel aber offensichtlich keine Nachteile dadurch erfahren hat. Beispiels-
weise wurde er einige Zeit nach R.s Festnahme auf den Polizeiposten ge-
rufen und sah dort Fotos vom Beschwerdeführer bei Demonstrationen in
der Schweiz. Dennoch konnte er ohne weitere Folgen die Polizeibehörde
wieder verlassen und seinen Neffen in der Schweiz anrufen (SEM-
act. 35/16, F56, S. 9 f.). Andere Vorfälle werden vom Beschwerdeführer
nicht geschildert. Dass I. während der Zeit nach R.s Festnahme nicht wei-
ter behelligt worden ist, spricht gegen eine aktuelle und zielgerichtete (Re-
flex-)Verfolgung durch die türkischen Behörden. Eine eigene Verfolgungs-
gefahr in seiner Heimat kann der Beschwerdeführer deshalb daraus nicht
ableiten.
7.1.4 Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung geltend macht,
er sei bereits vor seiner Ausreise von den Behörden mehrmals behelligt
worden, ist festzuhalten, dass dies nicht für die Bejahung von flüchtlings-
relevanten Nachteilen ausreicht. Seine Aussage ist vage und nicht hinrei-
chend substanziiert. In Bezug auf seine Vorbringen zur Situation der kurdi-
schen Bevölkerung in der Türkei ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen. Danach stellen allgemeine Schikanen und
Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit
mangels Intensität in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (vgl. Referenzurteil
E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1 ff.).
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7.2 Insgesamt sind die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente nicht
geeignet, die Einschätzungen des SEM zu widerlegen. Wie es richtiger-
weise festgestellt hat, liegt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Die Wegweisung wurde
demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei in den
letzten Jahren und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im
Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa der angekündigten
Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen
Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth-
nie.
9.3.3 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen, in seinem Hei-
matdorf leben seine (türkische) Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern
sowie seine Mutter und der ältere Bruder. Alle Geschwister und viele an-
dere Familienangehörige befinden sich in der Türkei und wohnen teilweise
an verschiedenen Orten wie (...), (…) oder (…) (vgl. SEM-act. 35/16, F36,
43). Zwar hat der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen, sich aber
autodidaktisch weitergebildet und kann problemlos lesen, schreiben und
versteht auch Mathematik. Ausserdem weist er berufliche Erfahrung in den
Bereichen (…) auf und hat verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, beispiels-
weise (…) (SEM-act. 35/16, S. 5 F28 – 30). Ferner ist er grundsätzlich ge-
sund, wenn er auch angibt, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe. Er
erklärt sein Befinden jedoch damit, dass er von seiner Familie getrennt sei,
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seine Kinder für ihn sehr wichtig seien und er sie vermisse. Er gibt an,
nichts Ernsthaftes zu haben (SEM-act. 35/16, S. 5 6). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Ar-
beitserfahrungen, seines Gesundheitszustandes und aufgrund seines so-
zialen Netzes bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine Notlage ge-
raten wird.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführender aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Seine Rechtsbegehren waren jedoch nach der im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung geltenden Rechtsprechung nicht als aussichtslos zu
qualifizieren. Da auch von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind
somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Barbara Camenzind
Versand:
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D-2563/2024
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…) (in Kopie)
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