BVGer D-2566/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf seine politische Tätigkeit, seine Herkunft aus einer politisch exponierten Familie sowie auf zwei gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren. Er machte geltend, diese Verfahren seien politisch motiviert und bei einer Rückkehr drohten ihm Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die neu eingereichten Unterlagen zwar zu berücksichtigen seien, daraus aber kein Verfahrensfehler des SEM folge. Es sah keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs sowie wegen qualifizierten Raubes und Freiheitsberaubung einen politischen Hintergrund hätten oder einen sogenannten Politmalus verdeckten. Auch aus seiner politischen Tätigkeit und seiner familiären Herkunft ergebe sich mangels besonderer Exponierung und mangels früherer gezielter Repression keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Schliesslich erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete existenzielle Gefährdung dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
?
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2566/2026
Urteil vom 18. September 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (…).
D-2566/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde am 28. April 2025 zu seinen Asylgründen angehört. Am
5. Mai 2025 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuchs zur Behandlung im er-
weiterten Verfahren.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei ethnischer Kurde, habe seit jeher in B._______ gewohnt und
stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater habe verschiedene Ämter
bei der (…) innegehabt, sei mehrmals verhaftet worden und lebe inzwi-
schen als Flüchtling in Deutschland. Sein Bruder C._______ habe sich
zwecks Bekämpfung des (…) der (…) angeschlossen und sei danach nach
Frankreich gegangen. Sein Bruder D._______ (N […]) sei im Umfeld der
(…) und des (…) als Jurist tätig gewesen und habe viele politische Fälle
bearbeitet. Er sei im Jahr (…) verhaftet worden und nach seiner Freilas-
sung in die Schweiz geflüchtet (Asylgewährung im Juli […]). Er selbst sei
ebenfalls Parteimitglied und Delegierter der (…) sowie Mitglied des (…)
gewesen. Zudem habe er zwischen den Jahren (…) im Büro von
D._______ als Assistent gearbeitet. Nach der Verhaftung von D._______
habe er das Büro noch eine Weile weitergeführt und sei damals von den
Behörden unter Druck gesetzt und gedrängt worden, bestimmte Akten her-
auszugeben, was er aber verweigert habe. Im Dezember (…) sei er fest-
genommen und anschliessend zusammen mit einigen Freunden für fünf
Monate inhaftiert worden. Die Akten des Verfahrens unterlägen der Ge-
heimhaltung. Ihm sei Bedrohung von (…) sowie Plünderung und Autover-
sicherungsbetrug vorgeworfen worden. Nach der Freilassung am (…) habe
er das Büro seines Bruders geschlossen und in der Folge sein eigenes
Geschäft eröffnet. Zivile Polizisten hätten ihn ein paar Mal aufgesucht und
ihm nahegelegt, seine politische Tätigkeit aufzugeben. Anfang Dezember
(…) hätten die Behörden in seiner Abwesenheit zuhause nach ihm ge-
sucht, und kurze Zeit später habe er erfahren, dass gegen ihn ein Ermitt-
lungsverfahren eröffnet und ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Der
Vorwurf laute auf Plünderung. Er habe sich daraufhin nicht mehr zuhause
aufgehalten, sondern an verschiedenen Orten versteckt. Nachdem ein
Freund und ein Cousin festgenommen worden seien und sein Anwalt ihn
zur Vorsicht gemahnt habe, sei er aus Angst vor einer ungerechtfertigten
und politisch motivierten Strafverfolgung und Inhaftierung am (…) in einem
LKW illegal aus der Türkei ausgereist.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes ver-
merkt): seine Identitätskarte (Original), den Schweizer Aufenthaltstitel so-
wie den Mietvertrag seiner Schwägerin, mehrere Unterlagen betreffend
seine politischen Aktivitäten, ein undatiertes persönliches Schreiben (Zu-
sammenfassung seiner Asylvorbringen), mehrere Dokumente betreffend
die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren, ein Schreiben des
türkischen Anwalts (…) vom 21. April 2024 sowie Unterlagen betreffend
eine Nierenoperation im Jahr (…).
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2026, eröffnet am 12. März 2026, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug derselben an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
10. April 2026 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm
Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestä-
tigung vom 24. März 2026, ein Gerichtsprotokoll vom (…) sowie zwei Re-
ferenzschreiben vom 25. und 30. März 2026 bei (Kopien).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2026 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2026 und be-
stätigte seine Beschwerdeanträge.
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G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 reichte er eine ergänzende Stellungnahme
zu den Akten. Dieser lagen eine gerichtliche Verfügung vom (…) (u.a. Ab-
trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers), ein Beschluss vom (…)
betreffend Aufrechterhaltung des Vorführbefehls gegen den Beschwerde-
führer und Vertagung seiner Anhörung sowie ein begründetes Urteil vom
(…) betreffend die vormaligen Mitangeklagten bei (Kopien).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG).
4.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2026 beantragt der Be-
schwerdeführer, die Sache sei (eventuell) zur Neubeurteilung unter Be-
rücksichtigung der neu eingereichten Tatsachen und Beweismittel an das
SEM zurückzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags macht er geltend,
die tatsächliche Grundlage seines Falles habe sich namentlich durch das
nun ergangene Urteil gegen seine Mitangeklagten in wesentlicher Weise
verändert. Er rügt damit sinngemäss, das SEM habe sich bei seinem Ent-
scheid (respektive in seiner Vernehmlassung) auf einen unvollständigen
beziehungsweise unrichtigen Sachverhalt gestützt (vgl. Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Vorinstanz kann indes offensichtlich nicht vorge-
worfen werden, sie habe eine erst nachträglich eingetretene Veränderung
der Sachlage nicht berücksichtigt. Es liegt daher im vorliegenden Fall kein
Verfahrensfehler und demnach auch kein Kassationsgrund vor, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist an-
zufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sach-
verhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG) und daher die neuen
Vorbringen und Beweismittel vollumfänglich prüfen und würdigen kann.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund der
aktenkundigen Dokumente sei zwar davon auszugehen, dass gegen den
Beschwerdeführer zwei Verfahren eingeleitet worden seien, aber die darin
erwähnten Tatbestände liessen nicht auf eine politisch motivierte Verfol-
gung schliessen. Die Untersuchungshaft sei im Zusammenhang mit dem
Tatbestand des Versicherungsbetrugs angeordnet worden, und der Vor-
führbefehl betreffe den Tatbestand der Plünderung. Es fänden sich in den
Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass es einen Zusammen-
hang gebe zwischen den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
und den eingeleiteten Verfahren. Die türkischen Justizbehörden gingen ge-
gen politische Aktivitäten mittels Einleitung zahlreicher (häufig später wie-
der eingestellter) Verfahren vor und hätten keine Veranlassung, aus politi-
schen Gründen fingierte (gemeinrechtliche) Strafverfahren einzuleiten.
Ausserdem bestünden keine Hinweise auf einen (absoluten oder relativen)
Malus, und es sei Sache des Beschwerdeführers, die türkischen Gerichte
von seiner Unschuld zu überzeugen. Eine Inhaftierung als Folge eines all-
fälligen Schuldspruchs wäre als legitime staatliche Massnahme zu erach-
ten, und es sei kein Risiko für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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während einer allfälligen Haft ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei so-
dann nicht in exponierter Stellung politisch tätig gewesen, und seine politi-
schen Aktivitäten hätten bisher nicht zur Einleitung eines Verfahrens ge-
führt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die
Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Seine Vorbringen seien nicht geeig-
net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und das Asylgesuch sei ab-
zulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er werde von den türkischen Behör-
den verfolgt, weil er aus einer politischen Familie stamme und zudem
selbst politisch aktiv gewesen sei. Er habe für die (…) als Bezirks- und
Provinzdelegierter gearbeitet, in Kommissionen mitgewirkt, an Wahlkam-
pagnen teilgenommen und organisatorische Aufgaben bei politischen Ver-
anstaltungen übernommen. Zudem sei er Mitglied der (…). Aus diesen
Gründen sei er von den türkischen Sicherheitsbehörden ins Visier genom-
men worden. Es seien zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Im Rahmen des ersten Verfahrens sei er im Jahr (…) festgenommen wor-
den und habe rund fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht. Die Vor-
würfe seien nicht transparent gewesen, die Anschuldigungen hätten auf
Aussagen von geheimen Zeugen beruht, und die Akten hätten einer Ge-
heimhaltungsanordnung unterlegen. Damit sei sein Recht auf ein faires
Verfahren verletzt worden. Das aktuelle Verfahren sei unabhängig von je-
nem aus dem Jahr (…), und es bestehe in diesem Zusammenhang ein
aktiver Haft- und Fahndungsbefehl. Er würde daher bei einer Rückkehr in
die Türkei umgehend festgenommen. Zwei seiner Freunde sowie ein
Cousin seien in diesem Verfahren ebenfalls angeschuldigt und befänden
sich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Aus den eingereichten Ge-
richtsunterlagen gehe hervor, dass keine Beweise vorlägen, widersprüch-
liche Aussagen bestünden und die Anträge der Verteidigung abgelehnt
worden seien. Dies zeige, dass es sich um ein willkürliches und im Grunde
politisch motiviertes Strafverfahren handle. Sein Fall sei ein Beispiel dafür,
dass oppositionelle Personen in der Türkei nicht direkt wegen politischer
Delikte verfolgt, sondern mittels konstruierter strafrechtlicher Vorwürfe un-
ter Druck gesetzt würden. Die eingereichten Referenzschreiben bestätig-
ten seine Situation. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm politische
Repression, Inhaftierung und Misshandlung.
5.3 Das SEM bestätigt in der Vernehmlassung seine Auffassung, wonach
es sich bei den beiden Strafverfahren um rechtsstaatlich legitime Verfahren
handle. Dem eingereichten Gerichtsprotokoll zufolge werde der
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Beschwerdeführer der Plünderung beschuldigt. Es fänden sich im Protokoll
keine Aussagen zu seiner Parteizugehörigkeit oder seinen politischen Ak-
tivitäten. Es sei Sache des Beschwerdeführers, das türkische Gericht von
seiner Unschuld zu überzeugen. Es gebe keine Hinweise auf einen Polit-
malus. Die beiden Referenzschreiben vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
5.4 In seiner Replik bemängelt der Beschwerdeführer, das SEM habe die
nachgereichten Beweismittel sowie den politischen Gesamtzusammen-
hang seines Falles nicht ausreichend gewürdigt. Strafrechtliche Verfahren
würden in der Türkei häufig eingesetzt, um Druck auf oppositionell aktive
Personen auszuüben. Dies sei auch in seinem Fall geschehen. Bei den
Referenzschreiben handle es sich keineswegs um Gefälligkeitsschreiben,
sondern um unabhängige Referenzen von Personen, welche direkte
Kenntnisse von seinem Hintergrund hätten. Das SEM habe sich mit dem
Inhalt dieser Schreiben nicht genügend auseinandergesetzt. Zudem habe
es nicht ausreichend gewürdigt, dass im aktuellen Strafverfahren keine Be-
weise gegen ihn vorlägen, die Aussagen widersprüchlich seien und meh-
rere Mitbeschuldigte trotz schwacher Beweislage seit längerer Zeit inhaf-
tiert seien. Aufgrund des Vorführbefehls bestehe das Risiko, dass er bei
einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert werde.
5.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2026 macht der Be-
schwerdeführer geltend, inzwischen sei sein Strafverfahren von jenem der
übrigen Angeklagten abgetrennt worden, weil er sich ausserhalb der Türkei
befinde. Hinsichtlich der Mitangeklagten liege das begründete Urteil vor.
Der gegen ihn bestehende Festnahmebefehl sei ausdrücklich aufrecht-
erhalten worden. Dies zeige, dass sein Verfahren aktiv weitergeführt
werde. Die Mitangeklagten seien zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
worden. Damit habe sich sein Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei ernst-
haften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, weiter erhöht.
6.
6.1 Wie bereits das SEM zutreffend erwogen hat, bestehen keinerlei ob-
jektive und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gegen den Beschwer-
deführer in den Jahren (…) und (…) eingeleiteten Strafverfahren einen po-
litischen Hintergrund haben, das heisst, gegen ihn angestrengt wurden, um
ihn damit indirekt für seine politischen Aktivitäten beziehungsweise Gesin-
nung zu bestrafen (vgl. zum sog. Politmalus BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).
Beide Strafverfahren betreffen rein gemeinrechtliche Delikte. Im Verfahren
aus dem Jahr (…) geht es den eingereichten Dokumenten zufolge um den
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Tatbestand des Versicherungsbetrugs (vgl. dazu die Haftentlassungsan-
ordnung vom […]; A31 S. 3). Entgegen der Aussage des Beschwerdefüh-
rers (vgl. A18 F71) ist nicht ersichtlich, dass er in diesem Verfahren auch
der Beleidigung von (…) beschuldigt wurde. Im Verfahren aus dem Jahr
(…), welches offenbar – die Person des Beschwerdeführers betreffend –
weiterhin hängig ist, geht es dagegen um den Tatbestand des qualifizierten
Raubes und der Freiheitsberaubung. Laut den eingereichten Dokumenten
wird der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen beschuldigt,
in Mittäterschaft als Polizist verkleidet in eine Wohnung eingedrungen, die
dort anwesenden Bewohner gewaltsam eingesperrt und Bargeld sowie
Gold entwendet zu haben. Nebst mehreren Angeklagten sind am Prozess
mehrere Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen beteiligt. Die Mittäter wurden
inzwischen zu längeren Haftstrafen verurteilt, wogegen das Verfahren des
Beschwerdeführers abgetrennt wurde, da er nicht angehört werden konnte.
Schon diese komplexe Sachlage lässt es als äusserst unplausibel erschei-
nen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen
vorgeschoben worden sein sollen, um eine dahinterstehende politische
Verfolgung zu verdecken. Ein derartiges Vorgehen der türkischen Behör-
den mutet auch deshalb abwegig an, weil der Beschwerdeführer über kein
ausgeprägtes politisches Profil verfügt. Zudem ist aus den eingereichten
Dokumenten kein Zusammenhang zur politischen Tätigkeit oder Gesin-
nung des Beschwerdeführers ersichtlich, und es geht aus den Akten auch
nicht hervor, dass die türkische Verteidigerin des Beschwerdeführers im
Prozess einen Politmalus gerügt hätte. Die Befürchtung des Beschwerde-
führers, er werde in der Türkei kein faires Verfahren erhalten, wird durch
die aktenkundigen Dokumente ebenfalls nicht erhärtet. Es ist vielmehr fest-
zustellen, dass dem Beschwerdeführer im Prozess offenbar eine Verteidi-
gerin zur Seite steht und er korrekterweise bisher nicht verurteilt wurde, da
er (infolge seiner Landesabwesenheit) nicht angehört werden konnte. Er
hat damit bei einer Rückkehr in die Türkei die Möglichkeit, sich gegen die
Anschuldigungen zu verteidigen, sollte er tatsächlich unschuldig sein, und
gegen ein allfälliges Urteil bei Bedarf in Berufung zu gehen. Insgesamt ist
daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den erwähnten Strafverfah-
ren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er-
scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des
Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine politische Tätigkeit für die (…)
und den (…) und seine Herkunft aus einer politischen Familie verweist, ist
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ferner festzustellen, dass er sich mit seinen Aktivitäten nicht in besonderem
Masse exponiert hat und in der Vergangenheit weder deswegen noch sei-
ner Familienangehörigen (namentlich seines Vaters und seiner beiden Brü-
der C._______ und D._______) wegen ernsthaften Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war. Wie vorstehend erwähnt stehen die beiden gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren in keinem Zusammenhang zu seiner politi-
schen Tätigkeit oder zu den Aktivitäten seines Vaters und seiner Brüder.
Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen zukünftig
asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Vorbringen sind daher
nicht asylrelevant.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Die Referenzschreiben von (…) und (…) vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, zumal sie sich nicht zu den in Frage stehen-
den Strafverfahren äussern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real
risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr
2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch
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keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer
leidet den Akten zufolge an keinen vollzugsrelevanten gesundheitlichen
Problemen, besass vor der Ausreise ein eigenes Geschäft und verfügt am
Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen,
sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 17. April 2026 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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