Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4912/2026

D-4912/2026Entscheid vom 16.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die sri-lankische Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, sie sei in Sri Lanka von drei Soldaten sowie von einem weiteren Mann bedrängt, bedroht und sexuell belästigt worden; zudem habe es einen versuchten sexuellen Übergriff gegeben. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Sri Lanka an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und den Entscheid ausreichend begründet; weitergehende medizinische Abklärungen seien angesichts der nur vage geltend gemachten Beschwerden und der fehlenden Belege nicht erforderlich gewesen. In materieller Hinsicht beurteilte es die geltend gemachten Übergriffe als nicht asylrelevant, weil die beteiligten Soldaten nicht in amtlicher Funktion, sondern als Privatpersonen aus sexuellen Motiven gehandelt hätten; zudem erreichten die späteren Belästigungen nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Ferner sei staatlicher Schutz in Sri Lanka grundsätzlich verfügbar, auch für tamilische Frauen, und die Beschwerdeführerin habe diesen bezüglich der sexuellen Belästigungen nicht hinreichend ausgeschöpft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung noch ein reales Risiko nach Art. 3 EMRK, noch eine unzumutbare allgemeine oder individuelle Notlage vorliege.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Verweigerung von Asyl sowie die Wegweisung nach Sri Lanka mit Anordnung des Vollzugs bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4912/2026

Urteil vom 16. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2026 / N (…).
D-4912/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz
um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 15. Februar 2024 zu ihren Asylgrün-
den an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.
Am 15. April 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung.

A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei Tamilin und stamme aus B._______ (Nordwestprovinz). Ihr
Vater sei aufgrund von Waffenlieferungen an die (…) ins Visier der Behör-
den geraten und auch nach Kriegsende immer wieder verhört und geschla-
gen worden. Anfang (…) seien drei Soldaten vorbeigekommen und hätten
wieder einmal ihren Vater drangsaliert. Sie habe ihn schützen wollen und
dabei einen Soldaten umgestossen. Dieser habe sie daraufhin am Kopf
verletzt. Als sie ihn habe anzeigen wollen, habe die Polizei die Anzeige
nicht entgegengenommen. Einige Monate später, am (…), hätten diesel-
ben drei Soldaten sie vor dem Tempel aufgegriffen, in ein Armeecamp ge-
bracht und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe jedoch flüchten kön-
nen, weil die Täter von einem Vorgesetzten gestört worden seien. Um wei-
teren Problemen aus dem Weg zu gehen, sei sie anschliessend zu ihrer
Schwester nach C._______ (Zentralprovinz) gegangen. Im Jahr (…) habe
ihr Vater sie dort besucht. Er sei mutmasslich von den drei Soldaten ver-
folgt worden; jedenfalls hätten sie von ihrem Aufenthalt in C._______ er-
fahren. In der Folge sei sie immer wieder öffentlich von diesen Soldaten
belästigt worden. Sie hätten sie (sinngemäss) als Schlampe bezeichnet
und ihr gedroht, sie würden sie schon noch kriegen. Auch D._______, ein
Singhalese, habe sie bedrängt, beschimpft und verbal sexuell belästigt.
Aufgrund dieser Probleme habe sie Selbstmord begehen wollen. Ihre Zim-
merkollegin sei aber rechtzeitig dazugekommen und habe ihre Familie in-
formiert, welche ihr zur Ausreise geraten habe. Aus diesen Gründen sei sie
Anfang Januar (…) auf dem Luftweg in die Schweiz geflüchtet. Nach ihrer
Ausreise hätten die drei Soldaten bei ihren Eltern nach ihr gefragt.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens eine Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie einen Arztbericht vom
9. Januar 2025 zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 – zugestellt am 15. Juni 2026 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete

Seite 2
D-4912/2026

den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Ent-
scheids wird auf die Akten verwiesen.

C.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
14. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei sie durch das Gericht per-
sönlich anzuhören, anschliessend sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und ihr Asyl zu gewähren. Subsubeventuell sei die Sache zur
korrekten Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses)
und unentgeltliche Verbeiständung.

Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2026 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
19. August 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.

E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. August 2026 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

Seite 3
D-4912/2026

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie (sinngemäss) der Prüfungs- und Be-
gründungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 32 Abs. 1
VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und macht geltend, das SEM habe ihre ge-
sundheitlichen Probleme nicht näher abgeklärt und ihre Aussagen als un-
glaubhaft beurteilt, ohne ihre Erklärungen ausreichend zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Angesichts dessen, dass die
(nota bene rechtlich vertretene) Beschwerdeführerin in den beiden Anhö-
rungen lediglich auf Kopfschmerzen sowie diffuse psychische Beschwer-
den hinwies und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzig einen
gynäkologischen Arztbericht vom Januar 2025 (betreffend eine abgeheilte
Ovarialzyste) einreichte, durfte das SEM unter Berücksichtigung der in
Sri Lanka bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu
Recht auch ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass keine ernst-
haften, vollzugsrelevanten medizinischen Probleme vorliegen, zumal es
der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) obliegt, allfällige relevante gesundheitliche Probleme rechtzeitig
und substanziiert vorzubringen und zu belegen. Das SEM hat sich sodann
in seiner Verfügung mit allen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt
und den Entscheid in nachvollziehbarer Weise und hinreichend einlässlich

Seite 4
D-4912/2026

begründet. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne weiteres in der
Lage, diesen sachgerecht anzufechten.

4.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, und der Sachverhalt ist spruchreif. Der Antrag, die Beschwerdeführerin
sei vom Gericht anzuhören, ist daher abzuweisen, ebenso der Kassations-
antrag (vgl. Ziffn. 4 und 5 der Rechtsbegehren).

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im
Jahr (…) sowie im Jahr (…) von drei Soldaten sowie (im Jahr […]) zusätz-
lich von D._______ bedrängt und sexuell belästigt worden. Diese Vorbrin-
gen sind indes ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht asylrele-
vant. Zwar gingen die geschilderten Behelligungen angeblich unter ande-
rem von drei Soldaten aus; diese haben dabei aber offensichtlich nicht im
Rahmen ihrer militärischen Dienstpflicht gehandelt, sondern – wie auch
D._______ – als Privatpersonen und aus Motiven sexueller Natur. Die Be-
schwerdeführerin hat denn auch selbst eingeräumt, sie sei nicht vom Staat
verfolgt worden (vgl. Beschwerde, S. 8 unten). Der geltend gemachte Vor-
fall im Jahr (…) (versuchte Vergewaltigung) war im Übrigen ohnehin nicht
ausreisebegründend, und die angeblich im Jahr (…) erlittenen Behelligun-
gen (Verleumdung, Drohungen, verbale sexuelle Belästigungen) weisen
nicht die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG auf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Be-
hörden – auch gegenüber tamilischen Frauen – als grundsätzlich schutz-
willig und -fähig zu erachten sind (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer

Seite 5
D-4912/2026

D-4584/2022 vom 1. April 2026 E. 9.5). Den Akten zufolge hat die Be-
schwerdeführerin in der Vergangenheit indes lediglich einmal die Polizei
aufgesucht, und zwar im Jahr (…) im Zusammenhang mit der Tätlichkeit
durch einen Soldaten. Die sexuellen Belästigungen durch die Soldaten und
D._______ hat sie dagegen bisher nie angezeigt, und zwar weder in
B._______ noch in C._______. Dies wäre ihr jedoch ohne weiteres zuzu-
muten gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz
verweigert hätten, wenn sie diesen – bei Bedarf mit Hilfe eines Anwalts
oder einschlägiger Organisationen vor Ort – nachdrücklich eingefordert
hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich insbesondere bei der auf den
Schutz von Frauen und Kindern spezialisierte Polizeiabteilung wenden
können, welche namentlich dann angerufen werden kann, wenn die lokale
Polizeistation Anzeigen nicht entgegennimmt oder untätig bleibt (vgl. dazu
https://www.police.lk/?page_id=1879; zuletzt abgerufen am 27. August
2026). Sollte die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Sri Lanka er-
neut von D._______ oder den drei Soldaten belästigt werden, ist sie daher
gehalten, die zuständigen sri-lankischen Behörden um Schutz ersuchen.
Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Aus-
reise offenbar noch rund einen Monat lang in E._______ gelebt hat (vgl.
A15 F11 f. und A15 S. 16 in fine), wo ihr offensichtlich nichts geschehen ist.

6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht
geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, bestehen auch keine Risikofaktoren im Sinne des Re-
ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.

6.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

Seite 6
D-4912/2026

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne
eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.

Seite 7
D-4912/2026

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung an den Herkunftsort der Be-
schwerdeführerin (Nordwestprovinz respektive ab 2020 Zentralprovinz) ist
daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.3,
Referenzurteil des BVGers E-1866/2015 E. 13.2 ff.).

8.3.2 Es sind sodann auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerde-
führerin verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz (nament-
lich ihre Eltern sowie die jüngere, verheiratete Schwester in B._______ so-
wie die ältere, ebenfalls verheiratete Schwester in C._______) und hat vor
der Ausreise als (…) gearbeitet. Unter diesen Voraussetzungen ist ihr die
soziale und wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten. Die
geltend gemachten medizinischen Probleme (eigenen Angaben zufolge lei-
det die Beschwerdeführerin unter Migräne sowie unspezifischen, bis heute
nicht ärztlich untersuchten psychischen Problemen) sind aufgrund der Ak-
tenlage nicht als derart schwerwiegend zu erachten, als dass sie den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Sowohl Mig-
räne als auch psychiatrische Erkrankungen sind in Sri Lanka grundsätzlich
behandelbar, zumal sich die während der Wirtschaftskrise von 2022-2023
entstandenen Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen seit Mitte
2023 erheblich entspannt haben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2710/2026
vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3).

8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

Seite 8
D-4912/2026

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 18. August 2026 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 9
D-4912/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

Seite 10

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide