Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3326/2024

D-3326/2024Entscheid vom 15.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Herkunft beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, sie sei wegen ihrer früheren Verbindung zur (…), ihrer Homosexualität sowie wegen Schikanen durch türkische Behörden und Bedrohungen durch den Ex-Ehemann ihrer Partnerin gefährdet. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung in die Türkei an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend geprüft. Materiell erkannte es, dass die frühere (…) -Vergangenheit der Beschwerdeführerin den türkischen Behörden zwar bekannt sei, sie die daraus folgende Strafe aber vollständig verbüsst habe und keine konkrete weitere asylrelevante Verfolgung dargetan sei. Die späteren Polizeikontrollen, Befragungen und Einschüchterungen sowie die geltend gemachte gesellschaftliche und wirtschaftliche Benachteiligung wegen Homosexualität oder Strafregistereintrag erreichten nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Auch die neu behaupteten Ermittlungsverfahren wegen Social-Media-Aktivitäten begründeten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zudem zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch eine konkrete existenzielle oder medizinische Gefährdung dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3326/2024

Urteil vom 15. September 2026

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (…).
D-3326/2024

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM hörte sie am 4. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen
an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.

A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei Kurdin und stamme ursprünglich aus der Provinz (…). Weil sie
von ihrer Familie ihrer sexuellen Orientierung wegen unter Druck gesetzt
worden sei, habe sie sich im Jahr (…) der (…) angeschlossen und sei da-
nach in den Irak gegangen. Im Jahr (…) sei sie in die Türkei zurückgekehrt
und daraufhin festgenommen und inhaftiert worden. Im Jahr (…) sei sie im
Rahmen des sogenannten (…) aus der Haft entlassen worden. Das Urteil
wegen (…) sei erst im Februar (…) ergangen; sie sei zu einem Jahr und
acht Monaten Haft verurteilt worden und habe eine fünfmonatige Rest-
strafe absitzen müssen. Davor und auch danach sei sie ständig von den
Behörden kontrolliert und bedroht worden, weshalb sie mehrmals ihren
Wohnort gewechselt habe. Im Jahr (…) sei sie nach B._______ gegangen,
wo sie eine Stelle als Köchin gefunden habe. Dort habe sie ihre Partnerin
(C._______, geb. […], N […]; vgl. D-3293/2024) kennengelernt, welche
von ihrem Ehemann verfolgt worden sei. Im Jahr (…) seien sie zusammen
nach D._______ gegangen und hätten in einem Restaurant gearbeitet. Als
ihre Beziehung bekannt geworden sei, seien sie entlassen worden. Aus
demselben Grund sei ihnen auch einmal die Wohnung gekündigt worden.
Im Oktober (…) habe das Dezernat für Terrorbekämpfung (TEM) von einer
verdeckten Zeugin erfahren, dass sie (Beschwerdeführerin) während ihrer
Zeit bei der (…) ein (unveröffentlichtes) Buch über die Frauen in der (…)
und den Kampf der (…) geschrieben habe und bis ins Jahr (…) für die Or-
ganisation aktiv gewesen sei. Das TEM habe sie daraufhin anlässlich einer
Kontrolle vorübergehend festgenommen, gedrängt, Aussagen betreffend
ihre Zeit in der (…) zu machen, und ihr mit Inhaftierung gedroht. Sie habe
jedoch alles abgestritten und sich bei der Staatsanwaltschaft über die Be-
lästigung beschwert. Falls sie mit den Behörden zusammengearbeitet
hätte, hätte sie ernsthafte Probleme mit der (…) bekommen, da diese das
Buch, welches sie tatsächlich geschrieben habe, damals verboten und ver-
brannt habe. Im November (…) sei der Ehemann ihrer Partnerin aus der
Haft entlassen worden und habe ihrer Partnerin erneut nachgestellt. Sie
selbst habe Angst vor einer weiteren Verfolgung durch das TEM gehabt.
Daher seien sie im Januar (…) nach E._______ gegangen. Aufgrund ihrer
Vergangenheit respektive des Strafregistereintrags habe sie jedoch keine

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Stelle und keine Wohnung gefunden. In der Folge hätten sie sich abwech-
selnd bei verschiedenen Freunden und Verwandten in der Türkei aufgehal-
ten, wo sie aber jeweils nicht lange hätten bleiben können, da die Behörden
Druck auf ihr Umfeld ausgeübt hätten. Ihre Partnerin sei zudem weiterhin
vom Ehemann verfolgt worden, und dieser habe auch sie (Beschwerdefüh-
rerin) bedroht. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in der Türkei ein nor-
males Leben zu führen. Daher sei sie am (…) zusammen mit ihrer Partne-
rin aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte
sie, als Lesbe sozial isoliert zu sein, von der Polizei weiter unter Druck ge-
setzt und/oder vom Ehemann ihrer Partnerin umgebracht zu werden.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte (Origi-
nal), ein Urteil vom (…) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben an die Staats-
anwaltschaft D._______ vom (…) (inkl. Übersetzung), mehrere Fotos so-
wie ein undatiertes Schreiben ihres türkischen Anwalts zu den Akten (Ko-
pien, soweit nichts anderes vermerkt).

B.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereini-
gung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
7. September 2022, ein Bericht des türkischen Innenministeriums vom
Februar 2017 zum Missbrauch von Frauen und Kindern in der (…), ein Be-
richt der Nachrichtenagentur «Andalou Ajansi» vom Januar 2019 über eine
ehemalige (…), ein ärztlicher Bericht vom 12. März 2023, ein Aufgebot vom
23. April 2024 für eine neurologische Untersuchung, ein ärztliches Über-
weisungsschreiben vom 2. Mai 2024, ein Schreiben von Queeramnesty

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vom 12. Mai 2024, ein Schreiben des türkischen Anwalts (…) vom 8. Mai
2024 betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Homosexualität sowie aufgrund der Einleitung von zwei strafrechtlichen Er-
mittlungsverfahren, ein Beschluss betreffend den Erlass eines Vorführbe-
fehls vom (…), ein Polizeibericht vom (…), mehrere Fotos sowie eine Un-
terstützungsbestätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichte-
rin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von C._______
(D-3293/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es werde
in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess sie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche
Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin
als Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.

F.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf (nach zweimaliger Erstreckung
der Frist) mit Eingabe vom 16. September 2024, reichte dabei ein Schrei-
ben des Anwalts (…) vom 24. Juli 2024 sowie einen ärztlichen Bericht vom
18. Juli 2023 zu den Akten und ersuchte aufgrund einer (nicht näher beleg-
ten) krankheitsbedingten Beeinträchtigung der rubrizierten Rechtsvertrete-
rin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik.

G.
Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 VwVG ab.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 In der Beschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG)
und eine Verletzung der Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) gerügt.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten, sie habe sich nicht von der (…) distan-
ziert. Diese Darstellung sei unzutreffend; denn sie habe sich gezwungener-
massen der (…) angeschlossen, um der von ihrer Familie ausgehenden
Gewalt zu entkommen, nach ihrer Rückkehr (in die Türkei) habe sie nur
noch in legalen Parteiorganisationen mitgearbeitet respektive Frauen und
Freunden mit Hilfsgütern geholfen (vgl. Ziff. II.13 und 22 der Beschwer-
debegründung). Ausserdem habe das SEM die Asylvorbringen zu Unrecht
als nicht asylrelevant erachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 unten). Die
Beschwerdeführerin bringt mit diesen Vorbringen ihre Unzufriedenheit mit
der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM zum Ausdruck. Dies stellt
indes eine Kritik in der Sache dar und kann nicht unter den Tatbestand der
ungenügenden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden.

3.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geprüft (vgl.

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Beschwerdeschrift S. 14 oben), ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat
in der angefochtenen Verfügung die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe vor der
Ausreise an verschiedenen Orten gelebt, könne sich bei einer Rückkehr
ins Heimatland erneut in einer der grösseren Städte niederlassen, wobei
sich – um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen – insbe-
sondere Istanbul als Wohnsitz anbiete. Das SEM hat ferner auf die Ausbil-
dung und Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit, sich
durch Familienangehörige unterstützen zu lassen und das Vorhandensein
von adäquater medizinischer Behandlung in der Türkei verwiesen (vgl.
Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugs-
relevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezi-
fische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenom-
men. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen.

3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

4.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird
kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

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5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend
gemachten Kontrollen und Einvernahmen durch die Polizei sowie die (er-
folglosen) Aufforderungen zur Kooperation in den Jahren (…) und (…)
seien offenbar allesamt ohne Konsequenzen geblieben. Demnach sei da-
von auszugehen, dass es sich auch beim Vorfall im Jahr (…) (erneute Auf-
forderung zur Zusammenarbeit und implizite Drohung mit dem Tod) ledig-
lich um eine Drohgebärde der Behörden gehandelt habe. Die Kontroll-
massnahmen seien zudem nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung zu begründen. Im Übrigen hätte die Beschwerde-
führerin mit Hilfe eines Anwalts Anzeige gegen die fehlbaren Polizeibeam-
ten erstatten können. Stattdessen habe sie der Staatsanwaltschaft ledig-
lich ein Informationsschreiben zukommen lassen. Die Vorbringen betref-
fend ihre gesellschaftliche Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität
seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität sei in der Türkei grund-
sätzlich legal, und es sei nicht von einer generellen Verfolgung homosexu-
eller Menschen in der Türkei auszugehen. Insbesondere in einer Gross-
stadt wie Istanbul dürfte der Beschwerdeführerin daher ein unbehelligtes
Leben möglich sein. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei über
viele Jahre hinweg massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen. Sie sei unter Druck gesetzt worden, weil sie sich an der legalen kurdi-
schen Bewegung beteiligt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer (…)-Vergan-
genheit gedrängt worden, als Informantin für die Behörden zu arbeiten.
Zwischen dem Jahr (…) und Oktober (…) sei sie immer wieder kontrolliert,
beschimpft, befragt und teilweise kurzzeitig festgehalten worden. Insbe-
sondere sei sie im Jahr (…) festgenommen, verhört und zur Kooperation
aufgefordert worden, nachdem ein anonymer Zeuge ausgesagt habe, sie
habe ein Buch über die (…) geschrieben. Die türkischen Behörden seien
interessiert an derartigen Insiderinformationen über die (…); dies zeigten
die Beschwerdebeilagen 3 und 4. Für den Fall ihrer Weigerung, mit den
Behörden zusammenzuarbeiten, sei ihr der Tod angedroht worden. Mit die-
sem Verhalten hätten die Behörden eine Straftat begangen. Sie habe die
Staatsanwaltschaft mehrmals über den erlittenen illegitimen polizeilichen
Druck informiert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr aber jeweils bloss gera-
ten, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Sie werde in der Türkei zu-
dem aufgrund ihrer Homosexualität ausgegrenzt und sei dort von physi-
scher und psychischer Gewalt betroffen gewesen. Selbst in den Städten
bestehe für sie keine Lebensmöglichkeit. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe

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sie sich in der Schweiz in eine Therapie begeben müssen. Von ihrem tür-
kischen Anwalt habe sie sodann erfahren, dass gegen sie mehrere Ermitt-
lungsverfahren wegen ihrer politischen Aktivitäten in den sozialen Medien
eingeleitet worden seien. Sie habe sich bereits in der Türkei in den sozialen
Medien politisch geäussert und diese Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt.
Verwandte hätten ihr mitgeteilt, dass die Polizei nach ihr suche. Sie müsse
deswegen mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

5.3 In seiner Vernehmlassung bezweifelt das SEM das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie habe die (…) auch nach den Verurteilungen im Jahr
(…) respektive (…) noch unterstützt, denn es sei davon auszugehen, dass
sie unter engmaschiger Beobachtung der Behörden gestanden habe, wes-
halb umgehend ein neues Verfahren gegen sie eingeleitet worden wäre,
falls sie die (…) tatsächlich weiterhin unterstützt hätte. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden sie im Jahr (…)– fast zwanzig Jahre
nach ihrer aktiven (…)-Zeit – als Informantin hätten gewinnen wollen. Im
Weiteren sei festzustellen, dass sich die Sachverhaltsdarstellungen in der
Anhörung und in der Beschwerde teilweise widersprächen. Hinsichtlich der
angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass
entsprechende Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt be-
schafft werden könnten. Aufgrund der Aktenlage bestehe ohnehin der Ver-
dacht, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Strafverfolgung be-
wusst provoziert habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen.
Daher wäre sie auch in der Lage, allenfalls drohende Nachteile auf geeig-
netem Weg abzuwenden.

5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, zahlreiche kurdische
Personen hätten die (…) unterstützt, obwohl sie unter strenger Beobach-
tung gestanden hätten; die entsprechenden Ausführungen des SEM seien
nicht stichhaltig. Im Übrigen habe sie nicht die Organisation an sich, son-
dern ihre Freunde unterstützt, welche sie aus ihrer (…)-Zeit gekannt habe.
Das SEM habe sodann nicht unterschieden zwischen ihrem Buch und all-
gemeiner Informantentätigkeit; ihr Buch wäre für die türkischen Behörden
durchaus von Interesse gewesen. Bezüglich der neuen Strafverfahren sei
nicht klar, ob diese auch wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der (…)
eingeleitet worden seien. Dem (türkischen) Anwalt sei es nicht möglich ge-
wesen, diesbezüglich weitere Dokumente zu beschaffen.

6.
6.1 Die (…)-Vergangenheit der Beschwerdeführerin ist unbestritten und
den türkischen Behörden offensichtlich bekannt. Die Beschwerdeführerin

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wurde deswegen jedoch bereits im Jahr (…) zu einer (wegen fehlender
Kampfhandlungen, Flucht vor der (…) und Reue) mehrfach gemilderten
Strafe von rund eineinhalb Jahren verurteilt, wobei die Urteilsverkündung
damals unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben
wurde. Mit Urteil vom (…) erfolgte sodann die definitive Verurteilung zur
besagten Freiheitsstrafe, und zwar weil die Beschwerdeführerin innerhalb
der Probezeit erneut straffällig geworden war. (Die erneute Straffälligkeit
bestand ihren Angaben zufolge in einem Streit mit einem Unteroffizier [vgl.
A20 F59]. Laut Urteil vom (…) war dagegen ein Verstoss gegen das Gesetz
Nr. 4733 [Gesetz über den Handel mit Tabak, Tabakprodukten und Alkohol]
der Auslöser für die definitive Verurteilung.) Den Akten zufolge hat die Be-
schwerdeführerin die gesamte Strafe verbüsst (vgl. A20 F55 und F57), und
es weist nichts darauf hin, dass ihr im Zusammenhang mit diesem Verfah-
ren weitere asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen drohen.

6.2 Die in den darauffolgenden Jahren erlittenen Schikanen durch die Po-
lizei (vorübergehende Festhaltungen bei Polizeikontrollen, Befragungen,
Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden) können nicht als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erachtet werden, da
diese Eingriffe nicht genügend intensiv sind. Bezeichnenderweise hat die
Beschwerdeführerin trotz dieser Behelligungen noch bis Anfang Juni (…)
in der Türkei gelebt und gearbeitet, und es ist aus ihren Aussagen zu
schliessen, dass sie letztlich aus Angst um ihre vom Ex-Mann bedrohte
Partnerin ausgereist ist (vgl. A20 F21 und F98). Hinsichtlich der geltend
gemachten Festhaltung, Einvernahme und der Drohung mit Haft und Tod
im September/Oktober (…) ist anzufügen, dass die Behörden damals an-
geblich gestützt auf Aussagen einer verdeckten Zeugin erneut auf die Be-
schwerdeführerin aufmerksam wurden. Allerdings hatten respektive haben
die Behörden offensichtlich nichts Konkretes gegen die Beschwerdeführe-
rin in der Hand (vgl. dazu auch A20 F97); denn sonst wäre sie mit Sicher-
heit umgehend verhaftet und erneut angeklagt worden. Dies ist aber offen-
sichtlich nicht geschehen. Es ist insbesondere nicht aktenkundig, dass die
Behörden im Zusammenhang mit der (…)-Vergangenheit der Beschwerde-
führerin ein neues Verfahren gegen sie eröffnet haben. Die Drohungen mit
Tod und Haft sind bei dieser Sachlage als blosse Einschüchterungsversu-
che zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte In-
tensität aufweisen, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass die Behör-
den ihre Drohungen auch tatsächlich wahr gemacht hätten. Im Übrigen
wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, gegen die illegiti-
men Drohungen einzelner Beamter nachdrücklich auf dem Rechtsweg vor-
zugehen, anstatt bloss ein Informationsschreiben an die

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Staatsanwaltschaft zu verfassen. Nach dem Gesagten sind die genannten
Behelligungen durch die Behörden als nicht asylrelevant zu erachten.

6.3 Die geltend gemachten gesellschaftlichen respektive wirtschaftlichen
Nachteile infolge der inzwischen über zehn Jahre zurückliegenden straf-
rechtlichen Verurteilung stellen sodann mangels genügender Intensität
ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Dasselbe gilt für den Druck
und die diskriminierende Behandlung durch die Gesellschaft, welchen die
Beschwerdeführerin infolge ihrer Homosexualität ausgesetzt war respek-
tive auch zukünftig befürchtet. Ungeachtet der homophoben Äusserungen
der aktuellen türkischen Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass
sich die Schikanen zukünftig intensivieren werden, zumal gleichge-
schlechtliche Beziehungen in der Türkei gesetzlich nicht verboten sind.

6.4 In der Beschwerde wird schliesslich (erstmals) geltend gemacht, gegen
die Beschwerdeführerin seien nach ihrer Ausreise mehrere strafrechtliche
Verfahren eingeleitet worden. Den dazu eingereichten Unterlagen zufolge
handelt es sich angeblich um zwei im Jahr (…) eingeleitete Ermittlungsver-
fahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien, und zwar wegen Ver-
dachts auf Propaganda für eine bewaffnete Organisation und Präsidenten-
beleidigung. Diese Verfahren betreffend wurden lediglich zwei Dokumente
eingereicht, nämlich ein Beschluss betreffend Erlass eines Vorführbefehls
vom (…) betreffend das Verfahren «Propaganda für eine bewaffnete Orga-
nisation» sowie ein Polizeibericht vom (…) betreffend das Verfahren «Prä-
sidentenbeleidigung». Weitere Dokumente wurden bis heute nicht nachge-
reicht. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um authentische Verfahren
handelt, ist dazu vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist,
dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-
Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen
sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe
zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zu-
mal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar
einer Haftstrafe enden (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des BVGer
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Ferner ist festzustellen, dass
kein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und der (…)-Vergangen-
heit der Beschwerdeführerin respektive ihrer inzwischen über 10 Jahre zu-
rückliegenden Verurteilung ersichtlich ist und auch keine anderweitigen An-
zeichen dafür bestehen, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in
einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf die Be-
schwerdeführerin angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden.

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Der Vorführbefehl vom (…) bezweckt offensichtlich nicht die Verhaftung der
Beschwerdeführerin, sondern lediglich ihre Einvernahme und anschlies-
sende Freilassung. Sodann ist ohnehin zu bezweifeln, dass die Verfahren
aktuell noch hängig sind, da das letzte aktenkundige Verfahrensdokument
vom Februar (…) stammt. Aus diesen Gründen ist die Befürchtung der Be-
schwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit
dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu wer-
den, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahr-
scheinlich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks
Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

6.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entspre-
chende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real
risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr
2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten. Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin
verfügt über eine gute Schulbildung (Gymnasium) und hat in der Türkei

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namentlich in der Gastronomie und in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch
wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie aufgrund ihres Strafregisterein-
trags (Verurteilung aus dem Jahr […]) bei der Stellensuche benachteiligt
wird, ist es ihr zuzumuten, nach der Rückkehr ins Heimatland einer – al-
lenfalls auch selbständigen – Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie bei
der Reintegration Unterstützung benötigen, könnte sie sich an ihre
Freunde sowie allenfalls auch an ihre Schwester oder ihren Neffen wen-
den, mit welche sie offenbar weiterhin in Kontakt steht (vgl. A20 F34 und
F102). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusam-
men mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren kann, deren Be-
schwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt wurde (vgl.
D-3293/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die Beschwer-
deführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig Anfeindun-
gen und Ausgrenzung aufgrund ihrer Homosexualität erleben; allerdings ist
nicht davon auszugehen, dass diese Animositäten das Ausmass einer kon-
kreten Gefährdung annehmen werden, zumal Homosexualität in der Türkei
nicht verboten ist. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, könnte die Be-
schwerdeführerin zudem durch eine Wohnsitznahme in Istanbul, wo durch-
aus eine queere Community existiert, das Risiko, homophoben Übergriffen
ausgesetzt zu werden, deutlich minimieren. Die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin (laut eigenen Angaben sowie den aktenkun-
digen ärztlichen Unterlagen leidet sie an […]) sind sodann nicht derart gra-
vierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist
auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen,
sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine
Verfahrenskosten erhoben.

10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die
beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Ge-
richts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entspre-
chenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist
das amtliche Honorar im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 1’200.– festzu-
setzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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