Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3293/2024

D-3293/2024Entscheid vom 15.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, sie sei nach früheren Vergewaltigungen, Zwangsheiraten und Prostitution später von ihrem Ex-Partner B._______ sowie von Familienangehörigen bedroht worden, insbesondere wegen ihrer Beziehung zu einer Frau. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung nach Türkei an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Gericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend abgeklärt. In der Sache erachtete es die Schilderungen zur früheren Beziehung mit B._______ wegen Widersprüchen zu den Strafakten, insbesondere zum Mordverfahren und zur eigenen Inhaftierung der Beschwerdeführerin, als überwiegend unglaubhaft; frühere Erlebnisse vor dem Jahr (…) seien zudem mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Die späteren Drohungen von B._______ und von Familienangehörigen wegen der Scheidung und der lesbischen Beziehung erreichten nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Intensität, und die türkischen Behörden hätten durch Strafverfolgung, Schutzanordnungen und Zugang zu Schutzinfrastruktur ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gezeigt. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen wegen der gleichgeschlechtlichen Beziehung sowie eine allfällige erneute Inhaftierung wegen Verletzung von Bewährungsauflagen begründeten weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch ein Vollzugshindernis; der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung nach Türkei mit Vollzug wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3293/2024

Urteil vom 15. September 2026

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2024 / N (…).
D-3293/2024

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juli 2022 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM hörte sie am 3. Oktober 2022 zu ihren Asylgründen
an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.

A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei als Minderjährige von ihrem Cousin vergewaltigt und an-
schliessend gezwungen worden, ihn zu heiraten. Er habe sie im Jahr (…)
zwecks Schuldentilgung an B._______, einen mafiösen Zuhälter, «ver-
kauft» und sich von ihr scheiden lassen. B._______ habe sie vergewaltigt,
schikaniert, mehrfach zur Prostitution gezwungen und bedroht. Als Folge
der Vergewaltigungen habe sie insgesamt drei Kinder geboren. Im Jahr
(…) sei B._______ wegen Mordes an einer Frau verhaftet und zu einer
langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe ihr jedoch vom Gefängnis
aus via seine Entourage nachspioniert, sie zum Geldverdienen angehalten
und genötigt, ihn (im Jahr […]) zu heiraten. Im Jahr (…) sei sie zu einer
Freundin nach C._______ geflüchtet und habe in einer Textilfabrik Arbeit
gefunden. Dort habe sie ihre Partnerin (D._______, geb. […], N […]; vgl.
D-3326/2024) kennengelernt. Im Winter (…) habe B._______ sie ausfindig
gemacht, angerufen und mit dem Tod bedroht. Daraufhin habe sie ihn an-
gezeigt und eine Scheidungsklage eingereicht. In der Folge habe sie zu-
sammen mit ihrer Partnerin in E._______ gelebt. Die Behörden hätten ih-
ren Antrag auf Geheimhaltung ihrer Adresse gutgeheissen, ihr aber an-
sonsten keinen Schutz gewährt. Ihre Anzeige habe für B._______ lediglich
eine fünfmonatige Haftstrafe zur Folge gehabt. Sie und D._______ hätten
aus verschiedenen Gründen ([…]-Vergangenheit ihrer Partnerin, Homose-
xualität, geheime Adresse) Probleme gehabt mit der Arbeit und seien im-
mer wieder entlassen worden. Im November (…) sei B._______ aus der
Haft entlassen worden. Er habe von ihrer Beziehung zu D._______ erfah-
ren und sie erneut bedroht und verleumdet. In der Folge habe sie sich zu-
sammen mit D._______ abwechselnd bei verschiedenen Freunden und
Verwandten in verschiedenen türkischen Städten aufgehalten, aber
B._______ habe sie immer wieder ausfindig gemacht. Ausserdem sei ihre
Partnerin aufgrund deren Vergangenheit ständig von Polizei und Gendar-
merie kontrolliert worden, und sie selbst sei wegen ihrer Liebesbeziehung
zu D._______ auf der Strasse beschimpft und von ihren Brüdern bedroht
worden. Aus diesen Gründen sei sie am (…) zusammen mit ihrer Partnerin
aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte
sie, weiterhin von B._______ und/oder ihren Brüdern verfolgt zu werden.

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A.c Mit Schreiben vom 12. April 2024 stellte das SEM fest, die Aussagen
der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zur öffentlich
zugänglichen Medienberichterstattung betreffend den von B._______ be-
gangenen Mord und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Nach Ableh-
nung ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 17. April 2024 reichte die Be-
schwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme ein.

A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihre türkische Identitätskarte (Original), die Identitätskarte ihres
Bruders, verschiedene Unterlagen zum Scheidungsverfahren, zwei Chat-
verläufe, ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom April (…),
ein Auszug aus dem Tiktok-Konto von B._______, vier Medienartikel über
die LGBTQ+-Situation in der Türkei sowie Unterlagen zu ihrer gesundheit-
lichen Situation zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt).

B.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
26. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereini-
gung ihres Beschwerdeverfahrens mit jenem ihrer Lebenspartnerin, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
7. September 2022, ein ärztliches Schreiben vom 2. Mai 2024, mehrere
Gerichtsdokumente aus dem Jahr (…) betreffend den Mordfall (teilweise
mit Übersetzung), ein Urteil vom (…) (betr. die Bedrohung durch
B._______), ein Zivilstandsregisterauszug sowie eine Unterstützungsbe-
stätigung vom 21. Mai 2024 bei (alles in Kopie).

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D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024 verfügte die Instruktionsrichte-
rin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige von B._______
(vgl. D-3326/2024) würden nach Möglichkeit koordiniert geführt, und es
werde in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt. Ferner hiess
sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.

F.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 16. September
2024 und reichte dabei ein Gutachten des Anwalts (…) vom 24. Juli 2024
(inkl. Übersetzung und mehrerer, teils bereits aktenkundiger Unterlagen
zum Gerichtsverfahren aus dem Jahr (…), dem darauffolgenden Beru-
fungsverfahren, dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr (…) sowie dem
Strafverfahren gegen B._______ wegen Drohung) sowie einen ärztlichen
Bericht vom 11. September 2024 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 In der Beschwerde wird subeventuell beantragt, die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das SEM den Sachver-
halt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) und die Prüfungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG) verletzt habe.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bringt dazu vor, sie sei
aufgrund ihrer Erlebnisse schwer traumatisiert und habe im Verlauf des
Asylverfahrens mindestens einmal versucht, sich das Leben zu nehmen.
Das SEM habe diese Tatsache verkannt und den medizinischen Sachver-
halt ungenügend abgeklärt (vgl. Ziff. 22 der Beschwerdebegründung).
Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die bei der Beschwerde-
führerin bestehenden psychischen Probleme keineswegs verkannt, son-
dern in seiner Verfügung im Sachverhalt (unter Erwähnung der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen, namentlich des
Kurzaustrittsberichts der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 25. No-
vember 2022) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich nach einem
Suizidversuch in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das SEM
war bei dieser Sachlage nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen
zu treffen, zumal es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, bei Bedarf wei-
tere sachdienliche Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). Nach
dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalt korrekt und vollständig festgestellt.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das SEM habe die Frage der Un-
zumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) in die Türkei nicht ausreichend
geprüft (vgl. S. 19 der Beschwerde). Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung jedoch die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung in die Türkei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht
geprüft und dabei erwogen, die Beschwerdeführerin habe in verschiede-
nen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt und verfüge in der Türkei über
ein soziales Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstüt-
zen könne. Um allfälligen homophoben Diskriminierungen vorzubeugen,
könne sie aufgrund der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit
in Istanbul Wohnsitz nehmen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme

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der Beschwerdeführerin hat das SEM ausserdem festgestellt, es liege
keine existenzielle medizinische Notlage vor, und psychische Krankheiten
könnten auch in der Türkei behandelt werden, da dort ein gut ausgebautes
Gesundheitssystem bestehe. Allenfalls auftretende suizidale Tendenzen
stünden dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen (vgl.
Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit die vollzugs-
relevanten Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezi-
fische Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenom-
men. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist daher zu verneinen.

3.2 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det, und der (subeventuelle) Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse in den Jahren (…) bis
(…) (Vergewaltigung durch Cousin, Zwangsheirat, Misshandlungen in der
Ehe) seien infolge fehlender aktueller, damit zusammenhängender Bedro-
hungslage nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfol-
gung durch B._______ ab dem Jahr (…) sei festzustellen, dass aufgrund
der Berichterstattung in den Medien zum Tötungsdelikt aus dem Jahr (…)

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erhebliche Zweifel an der Darstellung der Ereignisse durch die Beschwer-
deführerin bestünden. Aus den Medienberichten gehe namentlich hervor,
dass die Beschwerdeführerin der Polizei gegenüber ausgesagt habe, sie
habe die Getötete stranguliert und deren Kind ausgesetzt, dass sie die Le-
benspartnerin von B._______ gewesen sei und sich im Zeitpunkt ihrer Ver-
haftung bei einem Verwandten aufgehalten habe und nicht wie von ihr vor-
gebracht im Haus von B._______, in welchem sie angeblich seit Jahren
unter Zwang gelebt habe. Aufgrund dieser Informationen sei davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Vorbringen ebenfalls
im Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehörden gestanden und sich
möglicherweise ebenfalls in Haft befunden habe. B._______ sei vermutlich
nicht ihr Zuhälter gewesen, sondern ihr Lebenspartner. Die geltend ge-
machte Bedrohung durch B._______ nach dessen Entlassung aus dem
Gefängnis im Jahr (…) sowie die Bedrohungen durch Familienangehörige
seien sodann nicht asylrelevant, da der türkische Staat diesbezüglich als
schutzfähig und -willig zu erachten und es der Beschwerdeführerin zuzu-
muten sei respektive gewesen wäre, sich – allenfalls mit Hilfe eines Anwal-
tes – an die zuständigen Behörden zu wenden. Die aufgrund ihrer gleich-
geschlechtlichen Beziehung zu D._______ erlittenen Diskriminierungen
und Beschimpfungen seien ebenfalls nicht asylrelevant. Homosexualität
sei in der Türkei grundsätzlich legal, und es gebe dort keine generelle Ver-
folgung von Homosexuellen. Insbesondere in Istanbul existiere durchaus
eine homosexuelle Szene. Nach dem Gesagten erfülle sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie sei un-
ter Schock gestanden, nachdem ihr das SEM das rechtliche Gehör zum
Inhalt der Medienberichte betreffend das Tötungsdelikt gewährt habe. Zu-
dem habe sie zunächst die Dokumente des Strafverfahrens beschaffen
müssen. Sie sei tatsächlich wegen dieses Tötungsdelikts inhaftiert gewe-
sen, sei aber unschuldig. Aus Scham sowie aus Angst vor B._______ habe
sie ihrer Partnerin nichts gesagt. Es treffe zu, dass sie den Mordfall anders
dargestellt und ihre Inhaftierung in diesem Zusammenhang verschwiegen
habe. Ihre übrigen Ausführungen seien jedoch richtig. Ihr erster Ehemann
habe sie an B._______ verkauft, dieser habe sie jahrelang zur Prostitution
gezwungen und bedroht. Er sei jedoch nicht nur ihr Zuhälter gewesen, son-
dern auch ihr Lebenspartner. Am (…) sei sie verhaftet worden. Aus Angst
vor B._______ habe sie zuerst gesagt, sie habe die Tötung allein began-
gen. Später habe sie dem Gericht die Wahrheit gesagt, nämlich, dass
B._______ die Tat begangen habe. Dennoch sei sie verurteilt worden. Eine
Berufung sei erfolglos geblieben. Sie sei bis ins Jahr (…) im Gefängnis

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gewesen. Wegen einer Krebserkrankung sei sie vorzeitig entlassen wor-
den. Im Gefängnis habe B._______ sie genötigt, ihn zu heiraten. Später
habe er sie mit dem Tod bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden las-
sen wollen. Sowohl B._______ als auch männliche Verwandte hätten sie
ausserdem töten wollen, weil sie mit einer Frau zusammenlebe. Entgegen
der Auffassung des SEM sei der türkische Staat weder schutzfähig noch
schutzwillig. B._______ habe trotz der Vorstrafe nur drei Monate Freiheits-
strafe wegen Bedrohung erhalten. Zudem verfüge er über zahlreiche
Handlanger. Die türkischen Behörden seien nicht willens, ein homosexuel-
les Paar, darunter eine ehemalige (…)-Kämpferin, vor geschlechtsspezifi-
scher Verfolgung durch Familienangehörige zu schützen. Die aktuelle Re-
gierung erachte homosexuelle Paare als eine Bedrohung der traditionellen
Familie. Daher könne sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden wenden.

5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie sei von B._______ entführt, während Jahren miss-
handelt und zur Prostitution gezwungen worden, würden durch die Ge-
richtsakten nicht bestätigt. Im Gerichtsverfahren habe die Beschwerdefüh-
rerin nämlich ausgesagt, sie sei mit B._______ «durchgebrannt». Ange-
sichts dessen, dass die türkischen Behörden die Morddrohung strafrecht-
lich verfolgt hätten, sei von ihrem Schutzwillen und ihrer Schutzfähigkeit
auszugehen. Ferner sei aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich homosexuell sei.

5.4 In der Replik beteuert die Beschwerdeführerin, die geschilderten Erleb-
nisse mit ihrem ersten Ehemann und mit B._______ seien wahr. Sie habe
in der Mordsache keinen fairen Prozess erhalten. Der Anwalt (…) habe
dazu ein Gutachten verfasst. Bei der Festnahme sei sie von der Polizei
misshandelt worden und habe die Tat gestanden. Danach habe sie ver-
sucht, ihre Unschuld zu beweisen, und habe B._______ belastet. Sie habe
aber aus Angst vor ihm nicht gesagt, dass er sie zur Prostitution gezwun-
gen habe. Aus Angst vor B._______ habe sie sich bisher nicht von ihm
scheiden lassen können. Sie habe in der Türkei keine Sicherheit vor ihm.
Soweit das SEM ihre Homosexualität bezweifle, sei darauf hinzuweisen,
dass ihre Beziehung zu zwei Männern und die Zeugung von Kindern kein
Grund sei für derartige Zweifel. Das SEM sei diesbezüglich nicht objektiv.
Sie macht ferner geltend, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr eine
erneute Haftstrafe, da sie die Bewährungsauflage durch Flucht ins Ausland
verletzt habe.

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6.
6.1 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die von der Beschwerde-
führerin geschilderten Erlebnisse vor dem Jahr (…) schon deshalb nicht
asylrelevant, weil weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ausrei-
chender Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und ihrer Ausreise
aus dem Heimatland im Juni (…) ersichtlich ist.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei von
B._______ jahrelang misshandelt, vergewaltigt, zur Prostitution gezwun-
gen und bedroht worden. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aus den
aktenkundigen Dokumenten zum Mordprozess hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin am (…) verhaftet und in der Folge wegen Mittäterschaft
an einem im März (…) zusammen mit B._______ begangenen Raubmord
verurteilt und inhaftiert wurde. Den Ausführungen im Strafurteil vom (…)
zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehemann G._______ im
August (…) verlassen und ist ihren Aussagen im Strafverfahren zufolge mit
B._______ «durchgebrannt», was ihrer Schilderung im Asylverfahren, sie
sei von ihrem ersten Ehemann an B._______ «verkauft» worden, wider-
spricht und vielmehr auf eine freiwillig eingegangene Beziehung schliessen
lässt. Die im Strafurteil enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen suggerieren
zudem ein anderes Sozialleben, als von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wurde, namentlich ein durchschnittliches Familienleben und meh-
rere Aussenkontakte, und enthalten keinerlei Hinweise auf die von der Be-
schwerdeführerin behaupteten mafiösen Verbindungen und Machenschaf-
ten von B._______ Ferner fällt auf, dass sich keine Anhaltspunkte dafür
finden, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren erwähnt hat, sie sei
jahrelang von B._______ schikaniert, zur Prostitution gezwungen und be-
droht worden, obwohl dies ein naheliegender Exkulpationsversuch gewe-
sen wäre. In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
diese Dinge im Strafverfahren aus Angst vor B._______ nicht erwähnt.
Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Beschwer-
deführerin B._______ – trotz angeblicher Angst vor ihm – des Mordes be-
schuldigte. Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass
sich die Beschwerdeführerin von Anfang Januar (…) bis mindestens April
(…) im Strafvollzug befand (vgl. dazu S. 11 der Beschwerde sowie die Ad-
ressangabe im eingereichten Strafurteil vom […] betreffend Drohung). Auf-
grund der vorstehenden Ausführungen sind die Vorbringen der Beschwer-
deführerin betreffend ihre Beziehung zu B._______ als überwiegend tatsa-
chenwidrig und damit unglaubhaft zu erachten.

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6.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, B._______ habe sie
bedroht, weil sie sich von ihm habe scheiden lassen wollen und weil er von
ihrer Beziehung zu D._______ erfahren habe. Die Bedrohung im Zusam-
menhang mit dem Scheidungsverfahren ist grundsätzlich glaubhaft, zumal
die dazu eingereichten Dokumente diese Aussage im Wesentlichen bestä-
tigen (vgl. dazu das Urteil vom […] im Scheidungsverfahren, die Schutzan-
ordnung des Familiengerichts vom […] sowie das Strafurteil vom […]). Es
erscheint zudem nicht abwegig, dass B._______ die Beschwerdeführerin
auch wegen ihrer Beziehung zu D._______ bedroht hat. Allerdings be-
schränkten sich die Behelligungen durch B._______ den Akten zufolge auf
blosse telefonische oder von der Tochter übermittelte verbale Drohungen.
Die Beschwerdeführerin hatte offenbar seit (…) oder (…) keinen persönli-
chen Kontakt mehr zu B._______ (vgl. A20 F139), und es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass B._______ je versucht hätte, seine Drohungen
wahr zu machen. Die Drohungen sind bei dieser Sachlage nicht als ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausser-
dem haben die türkischen Behörden auf Anzeige der Beschwerdeführerin
hin Massnahmen ergriffen und B._______ wegen Bedrohung strafrechtlich
verurteilt. Gemäss dem Gutachten von (…) vom 24. Juli 2024 (S. 2) erhielt
sie zudem auf ihr Ersuchen hin einen Platz in einem Frauenhaus. Damit
steht fest, dass die türkischen Behörden entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin durchaus schutzfähig und -willig sind und die Be-
schwerdeführerin entgegen den im Gutachten von (…) geäusserten Be-
denken effektiv Zugang zum türkischen Justizsystem und der lokal beste-
henden Schutzinfrastruktur hatte. Generell ist an dieser Stelle darauf hin-
zuweisen, dass trotz der in letzter Zeit zu beobachtenden Zunahme von
Gewalt gegenüber Frauen und dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-
Konvention per 1. Juli 2021 davon auszugehen ist, dass in der Türkei die
Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme für betroffene Frauen nach wie
vor bestehen und insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinf-
rastruktur als hinreichend zu erachten ist (vgl. zum Ganzen das Urteil
BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]
sowie E-4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1, D-4231/2025 vom
16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024
vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025
E. 6.2). Sollte B._______ die Beschwerdeführerin zukünftig erneut bedro-
hen – was indes angesichts der inzwischen stattgefundenen, nota bene
einvernehmlichen Scheidung (vgl. dazu das vom Zivilstandsamt F._______
am 23. Juni 2026 zuhanden des SEM sichergestellte Scheidungsurteil vom
[…]) ohnehin unwahrscheinlich scheint –, ist es ihr daher zuzumuten, sich
erneut an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden. Die erwähnten

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Bedrohungen respektive die Furcht vor zukünftigen Drohungen durch
B._______ sind aus diesen Gründen nicht asylrelevant.

6.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Familienange-
hörige wegen ihrer Beziehung zu D._______ geltend macht, ist ebenfalls
festzustellen, dass es sich dabei lediglich um verbale, am Telefon sowie
der Mutter und Tochter der Beschwerdeführerin gegenüber geäusserte
Drohungen handelt (vgl. A20 F124). Konkrete Übergriffe haben bis zu ihrer
Ausreise keine stattgefunden. Daher sind auch diese Drohungen mangels
genügender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Zudem bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihren Fami-
lienangehörigen (namentlich ihren Brüdern) zukünftig aktiv und in asylbe-
achtlicher Weise verfolgt würde. Gegebenenfalls wäre es ihr zudem auch
diesbezüglich zuzumuten, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersu-
chen.

6.5 Die geltend gemachten respektive zukünftig befürchteten gesellschaft-
lichen und wirtschaftlichen Probleme aufgrund ihrer lesbischen Beziehung
zu D._______ (Kündigungen, Beschimpfungen auf der Strasse) stellen
mangels genügender Intensität ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung
dar. Ungeachtet der homophoben Äusserungen der aktuellen türkischen
Regierung ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Schikanen zu-
künftig intensivieren werden, zumal gleichgeschlechtliche Beziehungen in
der Türkei gesetzlich nicht verboten sind.

6.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie müsse
bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Inhaftierung befürchten, weil
sie durch die Flucht ins Ausland gegen ihre Bewährungsauflagen verstos-
sen habe, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin wurde ei-
genen Angaben zufolge im Jahr (…) vorzeitig aus der Haft entlassen. Ob
die Entlassung tatsächlich auf Bewährung erfolgte und welche Bewäh-
rungsauflagen gegebenenfalls konkret angeordnet wurden, ist nicht akten-
kundig, da die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt keine Gerichts- res-
pektive Strafvollzugsunterlagen einreicht hat. Ungeachtet dessen ist fest-
zustellen, dass eine allfällige erneute Inhaftierung aufgrund eines Verstos-
ses gegen Bewährungsauflagen nicht asylrelevant wäre, da offensichtlich
weder die Strafvollzugsmassnahme an sich noch die dieser zugrundelie-
gende Strafverfolgung auf einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
basieren und auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer erneuten Inhaftierung ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt wäre.

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6.7 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechen-
de Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real
risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr
2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten. Die heute (…)-jährige Beschwerdeführerin
hat eine abgeschlossene gymnasiale Ausbildung und verfügt über jahre-
lange Arbeitserfahrung, namentlich als (…). Es ist ihr daher grundsätzlich
zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Sollte sie bei der Reintegration Unterstützung benötigen,
könnte sie sich an ihre in G._______ wohnhafte Schwester oder auch an
ihre beiden erwachsenen Töchter, ihre Mutter oder ihre Tante wenden, mit
welchen sie eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt steht (vgl. A20 S. 7
sowie F49 und F123). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin zusammen mit ihrer Lebenspartnerin in die Türkei zurückkehren
kann, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgelehnt
wurde (vgl. D-3326/2024). Sie wäre somit nicht auf sich allein gestellt. Die
Beschwerdeführerin wird in der Türkei sehr wahrscheinlich auch zukünftig
Anfeindungen und Ausgrenzung aufgrund ihrer lesbischen Beziehung zu

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D._______ erleben; allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Ani-
mositäten das Ausmass einer konkreten Gefährdung annehmen werden,
zumal Homosexualität in der Türkei nicht verboten ist. Wie das SEM zu-
treffend ausgeführt hat, könnte die Beschwerdeführerin zudem durch eine
Wohnsitznahme in Istanbul, wo durchaus eine queere Community existiert,
das Risiko, homophoben Übergriffen ausgesetzt zu werden, deutlich mini-
mieren. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (den ak-
tenkundigen ärztlichen Unterlagen leidet sie an […], wobei gemäss letztem
aktenkundigen Arztbericht vom 11. September 2024 keine Anhaltspunkte
für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen) sind sodann nicht derart
gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen könnten. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten
ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaft-
lichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine
Verfahrenskosten erhoben.

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10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die
beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des Ge-
richts bei amtlicher Vertretung festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entspre-
chenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2024). Unter
Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist
das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1’200.– festzusetzen und geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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