BVGer D-2628/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stellte 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte zunächst geltend, minderjährig zu sein; das SEM legte sein Geburtsdatum nach einem Altersgutachten auf die Volljährigkeit fest. Mit Verfügung vom 13. März 2025 lehnte das SEM Asyl ab, verfügte die Wegweisung und bejahte deren Vollzug. Vor Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer nur noch den Vollzug der Wegweisung an und verlangte eine vorläufige Aufnahme wegen fehlender sozialer Anknüpfungspunkte und schwerer psychischer Erkrankung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung: Der Beschwerdeführer habe sich schriftlich zu seinen Lebensumständen äussern können, und auch der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt worden. Es folgte der Vorinstanz darin, dass die Aussagen zu Biografie, Alter, familiären Beziehungen und Lebensumständen widersprüchlich und teilweise unglaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, dass in Sierra Leone ein soziales oder familiäres Netzwerk bestehe und eine Reintegration möglich sei. Weder aus Art. 5 AsylG noch aus Art. 3 EMRK oder Art. 83 AIG ergebe sich ein Vollzugshindernis; in Sierra Leone herrsche keine allgemeine Gewaltlage, und die diagnostizierte komplexe PTBS sowie depressive Beschwerden begründeten mangels lebensbedrohlicher medizinischer Notlage und angesichts vorhandener Behandlungsmöglichkeiten keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone bleibt zulässig, zumutbar und möglich; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2628/2025
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni,
Richter Lukas Müller,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien A._______, geboren am (...),
Sierra Leone,
vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...).
D-2628/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch und gab dabei an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom
21. Mai 2023 respektive 23. Mai 2023 ergab, dass er am 24. April 2023 in
Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war.
Sodann wurde er im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis-
und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das
Grenzwachtkorps (IPAS GWK) mit Geburtsdatum vom (...) registriert.
A.c Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) stellte das SEM am 23. Mai 2023 ein Informa-
tionsersuchen an die italienischen Behörden.
A.
Mit Vollmacht vom 24. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge-
wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region
B._______ ihr Mandat an.
B.
Am 6. Juni 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der
Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert wor-
den sei, jedoch nicht um Asyl ersucht habe.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Kurzbericht des BAZ vom 26. Juni 2023 und am 17. Juli 2023 einen
Arztbericht vom 27. Mai 2023 sowie vom 9. Juni 2023 ein.
D.
Am 19. Juli 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt.
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E.
Am 21. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbe-
richt des Spitals C._______ vom 29. Juni 2026 zu den Akten.
F.
F.a Am 21. Juli 2023 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers bei den italienischen
Behörden.
F.b Infolge Verfristung wurde am 15. November 2023 das Dublin-Verfahren
des Beschwerdeführers beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren in der Schweiz eingeleitet.
G.
Am 27. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurden ein weiterer Bericht
des C._______ vom 10. Oktober 2023 und vom 24. Oktober 2023 einge-
reicht.
H.
H.a Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers – gestützt auf das Altersgutachten vom 2. August 2023
und nach der Gewährung des entsprechenden rechtlichen Gehörs – vom
1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) respektive 1. Januar (...) auf den
1. Januar (...) festgelegt.
H.b Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2023,
welcher auch eine Kopie einer Geburtsurkunde beigelegt wurde, trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7074/2023 vom 4. März 2024 auf-
grund ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
I.
I.a Am 7. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
I.b Zu seiner Biografie führte der Beschwerdeführer zusammenfassend
aus, christlichen Glaubens zu sein. Seine Mutter sei verstorben und seinen
Vater habe er lediglich einmal gesehen. Daher sei er bei seiner Tante müt-
terlicherseits in D._______ aufgewachsen. Er sei nie eingeschult worden,
da die Tante in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt
habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihm den Schulbesuch zu finan-
zieren. Er habe viel Zeit mit Freunden verbracht, häufig Fussball gespielt
und gelegentlich bei diesen übernachtet. Zudem habe er ab und zu
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gearbeitet und dafür Nahrung als Gegenleistung erhalten. Ferner habe er
einen Cousin respektive eine Cousine. Zu seinen Fluchtgründen führte er
aus, dass er Probleme mit dem Ehemann seiner Tante beziehungsweise
dem Hauseigentümer gehabt habe. Dieser sei Muslim gewesen, habe
keine Christen im Haus geduldet und ihn zum Beten zwingen wollen. Aus
diesem Grund habe er überwiegend ausserhalb des Hauses, vorwiegend
auf der Strasse geschlafen und das Haus seiner Tante nach Möglichkeit
gemieden. Als sein Cousin aufgrund von Problemen mit einem Geheimkult
die Ausreise geplant habe, habe er den Entschluss gefasst, diesen zu be-
gleiten. In der Folge seien sie gemeinsam ausgereist.
I.c Nachdem die Anhörung vom 7. Februar 2024 aufgrund gesundheitlicher
Probleme des Beschwerdeführers abgebrochen worden war, wurde ihm
am 12. Februar 2024 das rechtliche Gehör gewährt und er wurde aufgefor-
dert, diverse Fragen zu seinen Lebensumständen schriftlich darzulegen.
J.
J.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem
erweiterten Verfahren zugeteilt.
J.b Am 28. Februar 2024 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat
nieder.
K.
K.a Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zu den seitens des SEM gestellten Fragen.
K.b Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Sierra Leone keinen
festen Wohnsitz gehabt habe, jedoch immer in D._______ auf der Strasse
und obdachlos, gelebt habe. Auch seine Fussballfreunde hätten auf der
Strasse gelebt. In der Schweiz habe er einen Mann getroffen, der ihn
erkannt habe. Dieser sei der Sohn eines Mannes, bei welchem er einmal
gelebt und den Kontakt zu einem Mann namens R. S. hergestellt habe.
R. S. habe auf Facebook geschrieben, dass der Beschwerdeführer und
sein Cousin ums Leben gekommen seien und habe eine Telefonnummer
hinterlassen. Nach einer Kontaktaufnahme habe R. S. nicht geglaubt, dass
der Beschwerdeführer noch lebe, da er für tot erklärt worden sei und sogar
eine Abdankung stattgefunden habe. Seither würden alle Kontaktversuche
von R. S. abgelehnt. Weiter legte er dar, dass er aus finanziellen Gründen
nie die Schule habe besuchen können. Er habe sich lediglich mit
Gelegenheits-arbeiten, für welche er Mahlzeiten erhalten habe, über
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Wasser gehalten. Schliesslich sei er zusammen mit seinem Cousin
geflüchtet; dieser habe manchmal Geld gehabt, um auf der Flucht für beide
Essen zu kaufen. Schliesslich sei es ihm gelungen, ohne Bezahlung mit
einem Flüchtlings-boot nach Italien zu gelangen.
L.
Mit Eingaben vom 24. April 2024 und 2. Juli 2024 reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Er
wurde verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-
Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen,
ansonsten der Vollzug unter Zwang vorgenommen werden könne. Ihm
wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und der Kanton
E._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt.
N.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. April 2025 die Verfügung
des SEM vom 13. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 4 und 5
(Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Beiordnung von MLaw Elen Sahin, Rechtsan-
wältin, als amtliche Rechtsbeiständin.
O.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Elen Sahin wurde als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht ge-
stellten Beweismittel innert der ihm gesetzten Frist einzureichen.
P.
Mit Eingaben vom 30. Mai 2025 und 23. Juli 2025 reichte der Beschwerde-
führer weitere medizinische Berichte zu den Akten.
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Q.
Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen und reichte mit Eingabe vom 4. September 2025 eine
Stellungnahme ein.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 wurde Elen Sahin aus
ihrem Amt als amtlicher Rechtsbeiständin entlassen und Rechtsanwältin
Meret Adam wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers eingesetzt.
S.
S.a Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Oktober 2025 und legte eine
Kostennote vom 10. Oktober 2025 bei.
S.b Gleichentags reichte der Beschwerdeführer per elektronischer Ein-
gabe einen Arztbericht vom 10. Oktober 2025 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung in den Dispositivzif-
fern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung beantragt. Somit wurde
einzig der Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ablehnung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die Wegweisung
wurden nicht angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, der Sachverhalt (bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung) sei unvollständig erstellt und das
rechtliche Gehör respektive die Begründungspflicht seien verletzt worden.
Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-
bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der
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betroffenen Partei tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich
jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.5 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe trotz protokollier-
ter sowie expliziter Hinweise der Rechtsvertreterin zu offensichtlichen An-
haltspunkten für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie
der Einteilung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte
oder eine vertiefte entsprechende Abklärung eingeleitet. Ferner gebe es
Hinweise darauf, dass er in Libyen Opfer von Menschenhandel geworden
sei, auch hierzu habe es weder eine vertiefte Abklärung noch eine entspre-
chende spezifische Anhörung gegeben. Sodann sei der medizinische
Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insbesondere sein tatsächlicher
und aktueller Gesundheitszustand sowie die medizinische Versorgung im
Heimatland inklusive seiner persönlichen und tatsächlichen Umstände
seien unzureichend bedacht worden, weshalb die Vorinstanz ihre Untersu-
chungs- sowie Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt habe.
4.6 Soweit vorgebracht wird, es hätte eine weitere Anhörung, insbeson-
dere zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, durchge-
führt werden müssen, ist festzuhalten, dass die Anhörung zwar abgebro-
chen wurde und in der Folge trotz entsprechender Anmerkung keine wei-
tere Anhörung angesetzt worden ist (vgl. SEM-Akte A57/7 S. 6). Dieses
Vorgehen verstösst jedoch weder gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben noch gegen den Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerde-
führer erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinreichend Gelegenheit,
sich in schriftlicher Form zu seinen persönlichen Verhältnissen und Le-
bensumständen zu äussern. Ein Anspruch auf die Durchführung einer
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weiteren Anhörung besteht auch bei einer Zuteilung zum erweiterten Ver-
fahren grundsätzlich nicht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass
alle erforderlichen Fakten als gesammelt erscheinen.
4.7 Des Weiteren erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt als
hinreichend abgeklärt. Zum Vorhalt, die Vorinstanz hätte abklären müssen,
ob in seinem Heimatland eine medikamentöse Behandlung gegen (...) zur
Verfügung steht, ist darauf hinzuweisen, dass er dagegen erfolgreich be-
handelt worden war und zurzeit kein weiterer Ausbruch diagnostiziert
wurde. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich zu bloss hypotheti-
schen zukünftigen Erkrankungen oder zu deren allfälligen Behandlungs-
möglichkeiten zu äussern (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom
4. September 2025 S. 2f.; Arztbericht vom 10. Oktober 2025). Ferner hat
die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer
Vernehmlassung ausdrücklich zu den vom Beschwerdeführer benötigten
Medikamenten sowie zu deren Verfügbarkeit im Heimatstaat Stellung ge-
nommen. Zudem lag ihr die Diagnose einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung vor. Seither wurde kein weiteres oder neues Krankheitsbild festge-
stellt (vgl. SEM-Akte A71/9). Der medizinische Sachverhalt ist daher als
erstellt zu betrachten. Sofern nach Erlass der Verfügung eine neue schwer-
wiegende Erkrankung aufgetreten wäre, hätte es dem Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen, die
Asylbehörden unaufgefordert darüber zu informieren (vgl. auch SEM-Akte
A57/7, S. 6, letzter Satz). Schliesslich gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz auch den für den Wegweisungsvollzug relevanten
Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Weder liegt eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ausreichend detailliert dargelegt,
weshalb sie den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar er-
achtet. Zudem war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die
Verfügung sachgerecht und substantiiert anzufechten. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer mangelhaften Begründung
ist daher ebenfalls zu verneinen.
4.8 Auch der Vorhalt, es hätte aufgrund eines Verdachts auf Menschen-
handel eine spezifische Anhörung durchgeführt werden müssen, erweist
sich als unbegründet. Unter Verweis auf die überzeugende Begründung in
der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass die vom Beschwer-
deführer geschilderte Entführung mit anschliessender Lösegeldforderung
und späterer Freilassung (vgl. SEM-Akte A23/14, F9.01) die Voraus-
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setzungen für die Annahme einer Opfereigenschaft im Sinne des Men-
schenhandels nicht erfüllt (vgl. Vernehmlassung des SEM, S. 3). Ohne die
geschilderte Situation zu verharmlosen, fehlt vorliegend jedoch das für den
Tatbestand des Menschenhandels erforderliche Element des Ausbeu-
tungszwecks, zumal seinen Aussagen zufolge die Täterschaft primär das
Ziel verfolgt habe, Geld zu erpressen. Schliesslich ist festzuhalten, dass
sich die Entführung in einem Drittstaat ereignet hat und auch keine Hin-
weise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb Libyens
mit weiterer Bedrohung durch die Entführer zu rechnen hätte. Daher er-
weist sich dieses Sachverhaltselement nicht wesentlich für die Beurteilung
seines Asylgesuchs und musste demnach nicht weiter abgeklärt werden.
4.9 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der An-
spruch auf das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz respek-
tive die Pflicht der vollständigen sowie richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts nicht verletzt wurden. Der Eventualantrag, die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzu-
folge abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Biografie, seinem sozialen Umfeld sowie seinen Lebensumständen
insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Insbesondere seien die
Angaben zu seinem Alter äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich
ausgefallen; er habe insgesamt vier unterschiedliche Geburtsdaten ange-
geben. Ferner erscheine es nicht glaubhaft, dass er weder wisse, woher er
stamme, noch wie lange er bei seiner Tante in D._______ gelebt habe.
Weiter habe er sich widersprüchlich zur Anzahl seiner Geschwister geäus-
sert. Sodann habe er einmal erklärt, nie arbeitstätig gewesen zu sein, ein
weiteres Mal hingegen geschildert, auf dem Markt Arbeit gegen Nahrung
erhalten zu haben. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Vo-
raussetzungen wäre zu erwarten gewesen, dass er substanziierte, kohä-
rentere und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Leben hätte angeben
können. Er sei jung und ledig, kenne sich in Sierra Leone aus und spreche
die lokalen Sprachen. Daher sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer
Rückkehr möglich sein werde, sich sozial und wirtschaftlich in Sierra Leone
zu integrieren. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten in seinen Aus-
sagen zu den persönlichen Lebensumständen erscheine es vielmehr
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naheliegend, dass er in Sierra Leone über ein soziales Beziehungsnetz
sowie über eine gewisse Arbeitserfahrung verfüge.
5.1.2 Aus medizinischer Sicht erweise sich ein Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass bezüg-
lich seines verletzten (...) eine ernsthafte Verletzung ausgeschlossen wer-
den könne. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die
PTBS könnten zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beein-
trächtigung darstellen, führten jedoch nicht zu einer lebensbedrohlichen
medizinischen Notlage respektive einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung oder dem Tod im Heimatland im Sinne der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung. In Sierra Leone seien psychiatrische
und psychologische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Staatliche Spi-
täler wie etwa das Sierra Leone Psychiatric Hospital in Freetown verfügten
über psychologisch und psychiatrisch ausgebildetes Personal sowie über
eine stationäre psychiatrische Einrichtung. Ferner praktizierten etwa in
Freetown ausgebildete Psychiater, und die Nichtregierungsorganisation
(NGO) Mental Health Coalition biete Hilfe an. Sodann vermöge auch eine
bestehende Suizidalität für sich allein keine Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gestützt auf Art. 3 EMRK zu begründen, sofern der vollzie-
hende Staat die erforderlichen Vorkehrungen treffe, um eine Umsetzung
von Suizidabsichten zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen sowie
weiteren gesundheitlichen Einschränkungen sei vielmehr im Rahmen der
konkreten Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
Schliesslich stehe es ihm offen, bei der zuständigen kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, im Heimat-
land über keine stabilen Beziehungen zu verfügen. Zwar sei er zeitweise
bei seiner Tante in Sierra Leone aufgewachsen, sein Alltag sei jedoch von
Konflikten geprägt gewesen. Aus diesem Grund habe er sich überwiegend
auf der Strasse aufgehalten und zeitweise obdachlos gelebt. Zwischenzeit-
lich seien sowohl seine Tante als auch die Cousine, mit der er ausgereist
sei, verstorben. Weiter machte er geltend, über keine Schulbildung und
keine nennenswerte Berufserfahrung zu verfügen. Ausserdem sei er
schwer traumatisiert und habe bereits zwei Suizidversuche unternommen.
Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er unter einer kom-
plexen PTBS leide und sich seit 4. Dezember 2023 in regelmässiger the-
rapeutischer Behandlung befinde. Seit 4. April 2025 halte er sich stationär
im Sanatorium F._______ auf. Zudem leide er unter psychosomatischen
Schmerzen. Auch verfüge er weder in sozialer noch in wirtschaftlicher
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Hinsicht über tragfähige Anknüpfungspunkte in Sierra Leone; seine Tante
und seine Cousine seien verstorben, und seine Schwester habe er nie ken-
nengelernt. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar. Den eingereichten Berichten der SFH zur psychiatri-
schen Versorgung in Sierra Leone sei zu entnehmen, dass das dortige Ge-
sundheitssystem mangelhaft und unterfinanziert sei, es an qualifiziertem
Personal fehle und der Zugang aufgrund hoher Kosten generell einge-
schränkt sei. Medikamente – wie etwa Antidepressiva – seien zwar grund-
sätzlich verfügbar, jedoch nicht immer erhältlich und sehr teuer. Gemäss
den Arztberichten der behandelnden Psychologin vom 19. März 2024 und
25. Mai 2024 müsse seine schwerwiegende Traumatisierung und die damit
einhergehende komplexe Symptomatik zwingend weiter behandelt wer-
den. Ohne langfristige Psychotherapie und gezielte Traumaarbeit bestehe
die ernstzunehmende Gefahr einer erheblichen Zustandsverschlechterung
und einer konkreten Gefährdung. Aktuell sei er häufig nicht eigenständig,
orientierungsfähig, alltagskompetent und lebensfähig. Die Weiterführung
der wöchentlichen Therapien sei in Sierra Leone nicht gewährleistet. So-
dann bestehe eine anhaltende Suizidgefährdung.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass im Zeitpunkt
des Erlassens der Verfügung zwar lediglich der Verdacht auf eine PTBS
vorgelegen sei. Dennoch führe die nachträglich ergangene Diagnose einer
komplexen PTBS nicht zu einer anderen Einschätzung im Vollzugspunkt.
Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone könne auf die
entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. In Be-
zug auf seine benötitge medikamentöse Behandlung sei festzustellen,
dass ihm das Medikament (...) (mit dem Wirkstoff [...]), ein Reservemedi-
kament mit (...) sowie (...) verschrieben worden seien. (...) und weitere An-
tidepressiva seien etwa in der Cotton Tree Pharmacy in Freetown erhält-
lich. Bei (...) handle es sich um ein einfaches Schmerzmittel und es sei
davon auszugehen, dass solche in Sierra Leone verfügbar seien.
5.4 In der Replik äusserte sich der Beschwerdeführer erneut, dass die spe-
zialisierte medizinische Behandlung ihm in Sierra Leone nicht zugänglich
und der Vollzug unzumutbar sei, da im Sinne von Art 83 AIG ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis bereits dann vorliege, wenn eine Behandlungs-
möglichkeit zwar vorhanden, jedoch für die betroffene Person nicht zu-
gänglich sei.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne
eines real risk nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun-
gen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut-
bar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2020/2025 vom 23. Septem-
ber 2025 E. 5.3.2 und D-5264/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
6.5
6.5.1 Schliesslich sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone. Der Beschwerdeführer äus-
serte sich zu seiner Biographie und seinen familiären Beziehungen sowie
insgesamt zu seinen Lebensumständen in seinem Heimatland teilweise wi-
dersprüchlich und wenig konkret. Insbesondere gab er fünf höchst unter-
schiedliche Geburtsdaten an, obwohl er gleichzeitig ausführte, sein Ge-
burtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Akten A1/2; A15/1; A23/14 F1.06;
A8/11und A41/18 [Kopie Geburtsurkunde]). Ebenfalls widersprüchlich hat
er sich zu seiner Verwandtschaft geäussert und einmal angegeben, mit
seinem Cousin, ein anderes Mal mit seiner Cousine aus Sierra Leone aus-
gereist zu sein. Ferner gab er zuerst an, eine Schwester zu haben, später
sprach er von mehreren Schwestern. Des Weiteren erklärte er in der An-
hörung, vom Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen Tante respektive
dem Hausbesitzer misshandelt und am (...) nachhaltig verletzt worden zu
sein, wo hingegen er gemäss Arztbericht vom 19. März 2025 (Seite 5) er-
klärte, dass ihn seine Tante immer mit dem Stock geschlagen und er daher
aktuell Probleme mit der (...) habe (vgl. SEM-Akten A23/14 F1.13 und 9.01;
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A70/8). Des Weiteren gab er auf dem Personalienblatt an, welches er ge-
mäss den darauf zu findenden Angaben eigenständig ausgefüllt hat, Mos-
lem zu sein. In der Erstbefragung UMA hingegen führte er explizit aus,
christlichen Glaubens zu sein (vgl. SEM-Akten A1/2 [S. 2 unten] und
A23/14). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist bezüglich weiterer Unge-
reimtheiten seiner Schilderungen auf die entsprechende Argumentation in
der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11).
Diese teilweise erheblichen Widersprüche und Unklarheiten seines Le-
benslaufs, welche weder durch eine mögliche fehlende Bildung oder durch
seine psychischen Erkrankungen erklärbar sind, lassen an seiner persön-
lichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu-
gehen, dass er nicht seine gesamten persönlichen und familiären Um-
stände dargelegt, sondern versucht hat, diese zu verschleiern und zu sei-
nen Gunsten nicht offenzulegen. Für diese Annahme spricht auch der Um-
stand, dass er zwar angegeben hat, weder lesen noch schreiben zu kön-
nen, aber das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akten
A23/14 F1.1.7.04 und A1/2 [Seite 2 unten]). Ferner erklärte er, über keine
sozialen oder familiären Kontakte in seinem Heimatland zu verfügen, je-
doch war es ihm – nachdem er als volljährig eingestuft worden war – sehr
rasch möglich, mithilfe von R. S., welcher einem anderen Schreiben zu-
folge (vgl. Bst J.b hiervor) jeden Kontakt zum Beschwerdeführer verweigert
haben will, ein Foto seiner Geburtsurkunde einzureichen. Auch die Erklä-
rung, wie er an dieses Dokument gelangt sein will, vermag in keiner Weise
zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A41/18). Vielmehr kann angesichts dieses
Hintergrundes geschlossen werden, dass er in Sierra Leone über ein sozi-
ales oder familiäres Netzwerk verfügt und sich bei einer Rückkehr in sozi-
aler und wirtschaftlicher Hinsicht wird reintegrieren können. Er hat über
längere Zeit in D._______ gelebt und ist mit den örtlichen Begebenheiten
vertraut. Überdies war er in der Lage, weite Teile seiner Reise bis in die
Schweiz selbstständig zurückzulegen.
6.5.2 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer aufgrund seiner wider-
sprüchlichen Aussagen verunmöglicht, seine wahren und gesamten Le-
bensumstände festzustellen und er hat die Folgen einer fehlenden Mitwir-
kungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss
gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort, da er keine kohärenten und glaubhaften Hin-
weise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6).
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6.6
6.6.1 Gemäss den vorliegenden ärztlichen Kurzberichten wurde der Be-
schwerdeführer für verschiedene Impfungen aufgeboten und leidet unter
(...)schmerzen sowie einer (...)fraktur respektive (...). Dem Bericht von (...)
und desjenigen des ambulanten Abschlussberichts vom 19. März 2024 zu-
folge wurde eine (komplexe) PTBS und eine mittelgradige depressive Epi-
sode diagnostiziert (vgl. SEM-Akten A70/8 und A71/9). Im August 2023 un-
ternahm er zwei Suizidversuche. Den Berichten von (...) zufolge weise er
ausserdem insbesondere eine schwergradige Vergesslichkeit auf, leide un-
ter Intrusionen und Flashbacks, weise ausgeprägte Vermeidungsstrategien
auf, leide unter schweren Schmerzempfindungen am gesamten Körper,
habe starke Gemütsschwankungen, Antriebes- sowie Motivationsschwie-
rigkeiten, schwergradige Schlafstörungen sowie eine latente Suizidalität.
Seit Dezember 2024 nehme er an den wöchentlichen Gruppentherapiesit-
zungen von (...) teil (vgl. SEM-Akten A18/3; A20/5; A28/3; A30/3; A40/4;
A49/3; A70/8, A71/9; psychotherapeutischer Bericht der (...) vom 28. Mai
2025). Gemäss dem Arztbericht vom 10. Oktober 2025 befinde er sich seit
24. April 2024 in hausärztlicher Behandlung, sei jedoch sehr einsilbig, ver-
schlossen und entziehe sich oftmals weiterer Anamnesen durch Schwei-
gen. Er sei schwer traumatisiert und bedürfe einer intensiven psychologi-
schen Behandlung. In physiologischer Hinsicht seien zurzeit weder eine
wieder aufbrechende (...) noch andere entzündliche Erkrankungen diag-
nostiziert.
6.6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies jedoch al-
lein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2
E. 9.3.2 je m.w.H.).
6.6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an physi-
schen Beschwerden leidet. Indessen liegen keine massgeblichen Hinweise
dafür vor, dass diese von einer solchen Schwere wären, dass sie seine
Lebensführung wesentlich beeinträchtigen oder gar eine lebensbedrohli-
che Situation begründen würden. Die diagnostizierte komplexe PTBS ist
zwar nicht zu verharmlosen. Allerdings befindet er sich gegenwärtig in
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hausärztlicher und nicht in einer spezialisierten psychiatrischen oder psy-
chotherapeutischen Behandlung. Dieser Umstand lässt die Vermutung
nahe, dass es ihm aus psychischer Sicht zumindest teilweise besser zu
gehen scheint. Zudem geht aus dem Bericht vom 10. Oktober 2025 hervor,
dass er sich durch Schweigen wiederholt einer vertieften diagnostischen
Abklärung sowie weiterführenden Behandlungsmassnahmen entzogen
habe. Ferner ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen keine kon-
kreten Hinweise auf eine gegenwärtige Suizidalität. Vielmehr scheint sich
der Beschwerdeführer von entsprechenden Gedanken distanziert zu ha-
ben. Insgesamt bestehen daher keine genügenden Anhaltspunkte dafür,
dass seine psychischen Beschwerden ein Ausmass erreicht hätten, wel-
ches ihm die Bewältigung des Alltags oder die Führung eines eigenständi-
gen Lebens erheblich erschweren oder gar verunmöglichen würde. Diese
Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass er lernfähig erscheint
und nach eigenen Angaben erhebliche Anstrengungen unternimmt, sich
die deutsche Sprache anzueignen (vgl. SEM-Akte A57/7 F12-19).
6.6.4 Hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage ist festzuhalten,
dass sich diese in Sierra Leone in den vergangenen Jahren verbessert hat.
Insbesondere in der Hauptstadt Freetown besteht eine vergleichsweise gut
ausgebaute medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer E-2020/2025 vom
23. September 2025 E. 5.3.4 m.w.H.). Hierzu ist auch auf die entsprechen-
den konkreten Informationen der Vorinstanz zu den medizinisch-psycholo-
gisch und psychiatrischen Einrichtungen und zur Erhältlichkeit der ihm ver-
schriebenen Medikamente zu verweisen (vgl. SEM-Akte A72/11 S. 9 und
E. 5.1.2 hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass eine medizinische
Weiterbehandlung – falls notwendig – auch in Sierra Leone möglich sein
wird. Des Weiteren besteht – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt –
im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts weder ein vorübergehend ver-
schlechterter psychischer Gesundheitszustand noch das Vorliegen suizi-
daler Gedanken für sich allein ein Vollzugshindernis zu begründen vermö-
gen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). All-
fälligen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere einer akuten Su-
izidgefährdung, ist vielmehr im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten
sowie der Beurteilung der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und in
diesem Zeitpunkt geeignete medizinische Massnahmen zu ergreifen (vgl.
Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG).
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6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Mai 2025 gutge-
heissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die amtliche Rechtsbeistän-
din eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'777.– ein. Dabei ging sie von
einem Aufwand von 8.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.–
respektive bei Unterliegen von Fr. 220.– aus. Der zeitliche Aufwand er-
scheint angemessen und ist mit Verweis auf die Instruktionsverfügung vom
13. Mai 2025 mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu vergüten. Der amt-
lichen Rechtsbeiständin ist demnach ein Honorar von gerundet Fr. 1'930.–
(inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'930.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Seite 19
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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