Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2641/2024

D-2641/2024Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie reiste nach einem Asylgesuch in Kroatien im September 2022 in die Schweiz ein; das SEM führte nach Beendigung des Dublin-Verfahrens das nationale Asylverfahren durch. Sie berief sich im Wesentlichen auf den politischen Hintergrund ihres Vaters, auf behördlichen Druck gegen die Familie sowie auf Diskriminierungen als Kurdin in der Türkei. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Weder die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen ihres politisch aktiven Vaters noch die Hinweise auf entfernte Verwandte mit PKK-Bezug begründeten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal auch das Asylgesuch des Vaters abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin selbst über kein politisches Profil verfüge. Allgemeine Schikanen und Diskriminierungen gegenüber Kurden sowie die Ereignisse in B._______ im Jahr 2015 genügten ebenfalls nicht, um eine individuelle oder kollektive Verfolgung anzunehmen; zudem sei staatlicher Schutz in der Türkei grundsätzlich verfügbar. Auch der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK dargetan sei und in der Türkei keine generelle Unzumutbarkeit bestehe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2641/2024

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (…).
D-2641/2024

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am
26. August 2022 gemeinsam mit ihrem Vater und zwei ihrer Geschwister
(N […]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 1. September
2022 ersuchte sie gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) in Kroatien um Asyl. Am 20. September 2022
reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 28. September 2022 und 18. Oktober 2022 wurde die Beschwerdefüh-
rerin zur Identität, zum Reiseweg und zur gesundheitlichen Situation be-
fragt.

C.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 beendete die Vorinstanz das angeho-
bene Dublin-Verfahren und hielt fest, sie führe das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durch.

D.
Am 22. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen
angehört.

Sie brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Vaters
in die Schweiz gereist. Sie hätten ständigen Druck erlebt. Er habe stets
ausserhalb von B._______, wo sie gewohnt hätten, gelebt, weil die Polizei
immer gekommen und er vor ihnen geflüchtet sei. Ihr Vater habe in der
HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gearbeitet und sei dort Vorsitzender.
Deswegen werde er von den türkischen Behörden gesucht. Nach ihrer Aus-
reise sei die Polizei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe
nach ihrem Vater gefragt. Sie wolle nicht in einem Land bleiben, welches
ihre Sprache, Ethnie und Flagge nicht respektiere. Im Jahr 2015 habe es
in B._______ ein Ausgehverbot gegeben. Sie hätten die Stadt verlassen
müssen. Nach ihrer Rückkehr sei es wie in einem Horrorfilm gewesen. Sie
hätten viele Menschen verloren. Drei ihrer Cousins seien Guerilla gewor-
den. Zwei davon seien gestorben. Ein Cousin sei vor der türkischen Polizei
nach Griechenland geflüchtet.

E.
Mit Verfügung vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylverfahren

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dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 5. September 2023
wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen.

F.
Mit Verfügung vom 9. April 2024 – eröffnet am 10. April 2024 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug derselben an.

G.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2024 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen, ihr sei gemäss Art. 2 und 3 AsylG [SR
142.31] Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach
D._______ sei festzustellen und die Beschwerdeführerin sei in der Folge
vorläufig aufzunehmen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen,
eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren «unter Kosten der Ent-
schädigungsfolge» zu Lasten der Vorinstanz.

H.
Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über das Asyl-
gesuch des Vaters und von zwei der Geschwister der Beschwerdeführerin
entschieden, deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht
hängig ist (N […]).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen,
bis zum 21. Mai 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. Sodann wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.

J.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eine Un-
terstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 16. Januar 2024
ein.

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K.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

L.
L.a Die Mutter der Beschwerdeführerin, F._______, reichte am 14. Novem-
ber 2025 zusammen mit deren minderjährigen Kindern G._______ und
H._______ (N […]) sowie deren volljährigen Tochter I._______ (N […]) und
volljährigem Sohn J._______ (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein.

L.b Mit drei separaten Verfügungen vom 21. Januar 2026 wurde über die
entsprechenden Asylgesuche entschieden. Die am 26. Januar 2026 dage-
gen erhobenen Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht hän-
gig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.

2.
Über die Beschwerden der vorstehend erwähnten Familienmitglieder der
Beschwerdeführerin wird zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren und
mit demselben Spruchgremium entschieden.

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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Eventualbegehren, wonach der
Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht. Nachdem der rechtlich
erhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt zu qualifizieren
ist, besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der
Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG).

5.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei
den bekannten Schikanen und Benachteiligungen, denen Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten, handle es
sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die
geltend gemachten Schikanen der türkischen Behörden gegen die Familie
der Beschwerdeführerin würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien mithin nicht als ernsthaft

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zu qualifizieren und entsprechend flüchtlingsrechtlich irrelevant. Ihre Vor-
bringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit werde vorläufig verzichtet, obwohl diesbezüglich ein Vorbehalt an-
zubringen sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den politischen
Tätigkeiten ihres Vaters und zu den polizeilichen Operationen gegen ihre
Familie teilweise widersprüchlich, vage und unsubstantiiert ausgefallen
seien.

6.2 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene über das be-
reits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, «ein einziger Funke
reichte aus», dass sie wegen ihren Kontakten zu ihrem Vater derzeit in der
Türkei gesucht werde. Deshalb sei von einer Reflexverfolgung auszuge-
hen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen zu werden, erhöhe sich
dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und
die Behörde Anlass zur Vermutung habe, jemand stehe mit der gesuchten
Person in engem Kontakt, was bei ihrem Vater der Fall sei. Das Gericht
solle davon ausgehen, dass sie bereits Vorverfolgungsmassnahmen res-
pektive behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung
der türkischen Behörden nach ihrem Vater erlitten habe. Es solle nicht
zweifeln, dass sie bei einer Rückkehr verfolgt werde und Misshandlungen
erdulden müsse. Sie stamme aus einer politisch exponierten Familie, die
im Verdacht stehe, das Gedankengut der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan
[Arbeiterpartei Kurdistans]) ideologisch mitzutragen.

7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin nannte als zentralen Ausreisegrund, sie
müsse aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Vaters und der Suche
nach ihm befürchten, verfolgt zu werden. Sie haben ständigen Druck erlebt.
Sie stamme zudem aus einer politischen kurdischen Familie. Zwei ihrer
Cousins seien Guerilla geworden und gestorben. Ein Cousin sei vor der
türkischen Polizei nach Griechenland geflüchtet.

7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E.

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3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).

7.1.3 Dem Beschwerdevorbringen, es sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihres Vaters ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. In diesem Zusammenhang
erwähnte sie lediglich, sie habe ständigen Druck erlebt. Diesbezüglich fehlt
es indessen an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderli-
chen Intensität. Sodann wies das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde des Vaters der Beschwerdeführerin mit heutigem Urteil ab und
hielt fest, zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass dieser die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und dessen Asylgesuch abgelehnt. Daher ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters
eine Reflexverfolgung befürchten muss.

7.1.4 Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund ent-
fernter Verwandter verfolgt worden wäre oder ihr eine Verfolgung drohen
könnte. Es mag zwar sein, dass einzelne Mitglieder ihrer Grossfamilie in
Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Re-
pressionen erlitten. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht gel-
tend, sie sei vor ihrer Ausreise wegen entfernter Verwandter asylrechtlich
relevanten, fluchtauslösenden Nachteilen ausgesetzt gewesen. Sodann
verfügt sie selber über kein politisches Profil, sodass auch in diesen Zu-
sammenhang nicht mit einer Reflexverfolgung gerechnet werden muss.

7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Staat respektiere ihre
Sprache, Ethnie und Flagge nicht. Im Zuge des Ausgehverbots in
B._______ im Jahr 2015 hätten sie die Stadt verlassen müssen.

7.2.2 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter-
massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die Beschwerde-
führerin machte in diesem Zusammenhang keine selbst erlebten Vor-
kommnisse geltend, die derart intensiv wären, um das Leben überall in der
Türkei unmöglich oder unannehmbar zu machen. Die Zustände in
B._______ im Jahr 2015 liegen zudem zeitlich zu weit zurück, um als
fluchtauslösend qualifiziert werden zu können. Diese Einschätzung bleibt
trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situ-
ation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Das Bundesverwaltungsge-
richt stellt im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die
Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter

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Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei
nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November
2024 E. 7.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

7.2.3 Sollte die Beschwerdeführerin schliesslich allfällige Übergriffe Dritter
befürchten, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2). In diesem Zusammenhang
wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich schutzsuchend an die
heimatlichen Behörden zu wenden. In den vorliegenden Akten spricht
nichts dafür, dass sie von ihnen diesfalls keinen effektiven Schutz erhalten
würde.

7.2.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz mithin die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab.

8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

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9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124- 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das
nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.

9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13;
D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei
einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo

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die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und
13.4 m.w.H.).

9.3.3 In individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug ebenso
als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung
und Berufserfahrung im Verkauf sowie als Mitarbeiterin eines Telekommu-
nikationsanbieters. Sollte die Beschwerdeführerin eine medizinische Be-
handlung benötigen, so dürfte diese für sie auch in der Türkei erhältlich
sein, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet
ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen
und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]).

9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzi-
elle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung sich auch als zumutbar erweist.

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der
Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summari-
schen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig
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wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung fristgerecht eingereicht
wurde, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Daher sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

Versand:

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