Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2663/2024

D-2663/2024Entscheid vom 07.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Myanmars und ehemaliger Offizier der myanmarischen Streitkräfte, reiste mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das SEM anerkannte ihn als Flüchtling, verweigerte ihm jedoch das Asyl wegen Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn vorläufig auf. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war einzig, ob die Asylverweigerung wegen verwerflicher Handlungen sowie die damit verbundene Wegweisung rechtmässig waren.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Asylunwürdigkeit eine individuelle Zurechnung verwerflicher Handlungen voraussetzt und nicht schon aus der blossen Zugehörigkeit zu den Streitkräften oder einer allgemeinen Mitverantwortung abgeleitet werden kann. Es bejahte jedoch gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers drei persönlich zurechenbare Handlungskomplexe: die Rekrutierung von Dorfbewohnern zu Zwangsdiensten, das systematische Eintreiben von Schutzgeldern sowie die Festnahme und Weiterleitung von Angehörigen der L._______ in Kenntnis ihrer anschliessenden rechtswidrigen Inhaftierung und Zwangsarbeit. Diese Handlungen qualifizierte das Gericht als Verbrechen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 183 und Art. 156 StGB; ein Befehlsnotstand wurde verneint, weil die Rechtswidrigkeit offensichtlich war. In der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigte das Gericht zwar das jugendliche Eintrittsalter, die spätere Distanzierung vom Militär und die Mitwirkung an der Aufarbeitung, erachtete aber Schwere, Dauer und Mehrzahl der Taten als überwiegend.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Asylausschluss wegen Asylunwürdigkeit und die Wegweisung aus der Schweiz wurden bestätigt; die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme blieben unberührt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2663/2024

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richter Kaspar Gerber,
Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…),
Myanmar,
vertreten durch Kerstin Krüger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Botschaft in B._______ ([C._______]) stellte dem Be-
schwerdeführer und seinen Familienangehörigen am (…) humanitäre Ein-
reisevisa aus. Am (…) reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags
im Bundesasylzentrum der Region (…) um Asyl nach. Er wurde am 8. No-
vember 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen.

B.
Am 7. September 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Am 15. September 2023 wurde das Verfahren dem erwei-
terten Verfahren zugeteilt. Am 30. Januar 2024 fand eine ergänzende An-
hörung statt.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ ([F._______]) und sei im
(…) mit einem auf zehn Jahre abgeschlossenen Vertrag in die Streitkräfte
Myanmars eingetreten, wo er (…) einen Studienabschluss in (…) erlangt
und anschliessend die Offizierslaufbahn durchlaufen habe (…). Ab (…) sei
er als (… im G._______) eingesetzt gewesen; nebst der Teilnahme an
Kampfhandlungen gegen die (…) habe er dort Dorfbewohner zu Zwangs-
diensten für die Armee rekrutieren müssen, namentlich zum Tragen von
Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln. Ab (…) bis (…) habe er im
H._______ für die Armee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostitu-
ierten eingezogen. Von (…) bis (…) habe er als Kompaniekommandant von
rund 50 Soldaten im nördlichen I._______ an der Rückeroberung von Dör-
fern von der Myanmar (…) teilgenommen. Ab (…) sei er in den J._______
versetzt worden und bis (…) im Sicherheitsdienst am Flughafen K._______
tätig gewesen; dort habe er Passagiere kontrolliert und L._______, die
mangels eigener Papiere mit falschen Dokumenten gereist seien, festge-
nommen und weitergeleitet, worauf diese im Gefängnis von M._______ in-
haftiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen worden seien. Ab
(…) bis (…) sei er als Stabschef in N._______ stationiert gewesen, habe
Kampftruppen ausgebildet und an Kämpfen gegen die (…) teilgenommen;
an den ab (…) erfolgten Vertreibungen der L._______ habe er sich nicht
beteiligt. In den Jahren (…), (…) und (…) habe er seinen Vorgesetzten er-
folglos mitgeteilt, das Militär verlassen zu wollen. Nach dem Militärputsch
vom (…) habe er sich zur Desertion entschlossen, im (…) anlässlich eines
Urlaubs den J._______ verlassen und sei am (…) mit seiner Familie nach
Indien ausgereist. Dort und später habe er sich, unter anderem gegenüber

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Medien und dem (…), zu den Verbrechen der myanmarischen Streitkräfte
geäussert.

Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Heiratsurkunde, einen
Dienstausweis, einen Militärausweis, einen nationalen Identitätsausweis,
einen Führerschein sowie einen Zeitungsartikel vom (…) mit seinen Aus-
sagen zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte sein
Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit ab (Dispositivziffer 2), verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete zufolge Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Disposi-
tivziffern 4 und 5), beauftragte den Kanton D._______ mit deren Umset-
zung (Dispositivziffer 6) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dis-
positivziffer 7).

D.
Mit Verfügung vom 11. April 2024 anerkannte das SEM die Ehefrau des
Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge und ge-
währte ihnen Asyl; mit Verfügung vom 12. April 2024 anerkannte es die
Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.

E.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivzif-
fern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer unter Ansetzung einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht.

H.
Mit Replik vom 3. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren
fest.

I.
Mit Eingabe vom 14. März 2025 zeigte die Rechtsvertretung den Wechsel
des Leistungserbringers des Rechtsschutzes an. Mit Schreiben vom
31. Juli 2026 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand; das Bundes-
verwaltungsgericht antwortete mit Schreiben vom 5. August 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gung – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) ist unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerde die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 bis 7 beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da
sie sich gegen Anordnungen richtet, die zugunsten des Beschwerdeführers
lauten; das Begehren ist nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen,

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dass diese Ziffern nur für den Fall der beantragten Asylgewährung – und
damit ihres Dahinfallens von Gesetzes wegen – aufzuheben wären. Streit-
gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 53 AsylG abge-
lehnt hat, sowie – als gesetzliche Folge – die Wegweisung aus der Schweiz
(Dispositivziffern 2 und 3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an und ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG); es kann die angefochtene Verfügung auch mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung schützen.

3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern keine
Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Gemäss
Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind.

3.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen Delikte, die dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, mithin
Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind;
unerheblich ist, ob die Handlung gemeinrechtlichen oder politischen Cha-
rakter hat (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1; 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6;
2010/44 E. 6.1). Ob im Ausland begangene Handlungen nach schweizeri-
schem Recht als Verbrechen zu qualifizieren sind, prüft das Bundesverwal-
tungsgericht in Anlehnung an die auslieferungsrechtliche Prüfung der beid-
seitigen Strafbarkeit (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BVGE
2014/29 E. 5.3.1 f.). Erforderlich ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
der betroffenen Person. Bei im Ausland begangenen Taten ist kein strikter
Nachweis erforderlich; es genügt die aus schwerwiegenden Gründen ge-
rechtfertigte Annahme, dass sich die Person einer entsprechenden Straftat
schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
73). Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist Abstand zu nehmen; zu
ermitteln ist der individuelle Tatbeitrag, wozu die Schwere der Tat, der per-
sönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv sowie allfällige Rechtfertigungs-
oder Schuldminderungsgründe zählen. Der Tatbeitrag kann in unmittelba-
rer Täterschaft, in Tatbeteiligung oder in mittelbarer Täterschaft kraft Be-
fehlsgewalt liegen (vgl. Urteile des BVGer E-3971/2016 vom 22. November

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2018 E. 5.1 und D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Die Beweis-
last, für die den Ausschluss begründenden Tatsachen, liegt bei den Asylbe-
hörden; methodisch ist in einem ersten Schritt eine konkrete verwerfliche
Tat zu bezeichnen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese der
betroffenen Person individuell zurechenbar ist (vgl. Urteil des BVGer
E-971/2019 vom 10. Februar 2022 E. 6.2 und E. 6.5).

3.3 Das Handeln auf Befehl (sog. Befehlsnotstand) entbindet nach der Pra-
xis grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die fragliche Tat. Eine
Entbindung kommt nur in Betracht, wenn die betreffende Person rechtlich
verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, von dessen Rechtswidrigkeit
keine Kenntnis hatte und der Befehl auch nicht offensichtlich rechtswidrig
war (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.5, mit
Hinweis auf UNHCR, Guidelines on International Protection Nr. 5
[HCR/GIP/03/05], Ziff. 22 [betreffend Art. 1 F des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge {Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30}],
und Art. 33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
[SR 0.312.1]). Der besondere Interessenkonflikt des Befehlsempfängers
ist indessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung – in Analogie zur Straf-
milderung – zu berücksichtigen (a.a.O., E. 5.5.1).

3.4 Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit ist überdies der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. In Betracht zu ziehen sind nament-
lich das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der
Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffäl-
ligkeit sowie die Frage, wie lange die Tat zurückliegt, wobei die strafrecht-
lichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des
BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2026 E. 5.5.1 und EMARK 1996 Nr. 40
2002 Nr. 9 E. 7d). In die Abwägung einzubeziehen ist schliesslich die Ein-
griffsintensität: Der Ausschluss nach Art. 53 AsylG lässt die Flüchtlingsei-
genschaft und den daraus fliessenden Schutz – namentlich das Rückschie-
bungsverbot (Art. 5 AsylG; Art. 33 FK) – unberührt und betrifft einzig die
asylrechtliche Statusverbesserung.

4.
4.1 Die Vorinstanz anerkannte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
überwiegend glaubhaft und bejahte dessen Flüchtlingseigenschaft. Zur Be-
gründung des Asylausschlusses führte sie im Wesentlichen aus, die Tätig-
keiten des Beschwerdeführers als Offizier während rund (…) Jahren seien
als kausale Elemente einer Handlungskette zu werten; er habe ermöglicht
und teilweise selber verantwortet, dass Personen zu Zwangsarbeit

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gezwungen, Schutzgelder erpresst und insbesondere L._______ festge-
nommen und unter rechtsstaatlich fragwürdigen Bedingungen inhaftiert
worden seien; als Ausbildner von Kampftruppen sei er an den Vertreibun-
gen der L._______ zumindest indirekt beteiligt gewesen. Er sei der Armee
freiwillig beigetreten und habe sich zunächst mit deren Ideologie identifi-
ziert. Der Ausschluss erweise sich zudem als verhältnismässig; von einer
Anwendung von Art. 1 Bst. F FK sei hingegen abzusehen, zumal er mehr-
fach erfolglos versucht habe, aus der Armee auszutreten, sich klar gegen
diese gestellt und sich zur Aufarbeitung der begangenen Verbrechen bereit
erklärt habe.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz lege nicht dar, worin bei den einzelnen Einsätzen ein individu-
eller Tatbeitrag liege, der über die blosse Zugehörigkeit zur Kommando-
ebene hinausgehe. Der Beschwerdeführer habe stets lediglich Befehle
ausgeführt, deren Verweigerung mit mindestens acht Jahren Gefängnis
bedroht gewesen wäre; er habe in den Jahren (…), (…) und (…) erfolglos
versucht, das Militär zu verlassen. Am Flughafen K._______ habe er nur
organisatorische Anweisungen umgesetzt; die Kontrolle und Übergabe von
Personen sei für sich genommen weder strafbar noch verwerflich. In
J._______ habe er als Vorgesetzter Übergriffe seiner Soldaten unterbun-
den. Jedenfalls sei der Ausschluss unverhältnismässig: Er sei als Fünf-
zehnjähriger eingetreten, habe sich innerlich vom Militär abgewandt und
nach der Flucht unverzüglich an der Aufklärung der Verbrechen mitgewirkt,
unter anderem gegenüber dem (…).

4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest
und ergänzte, an sämtlichen fünf Einsatzorten seien Kriegs- oder Men-
schenrechtsverbrechen begangen worden, die der Beschwerdeführer zu-
mindest indirekt ermöglicht oder unterstützt habe; eine zivile Laufbahn
wäre ihm offen gestanden.

4.4 Replikweise wurde entgegnet, es komme nicht darauf an, in welchem
Umfang das Militär generell Menschenrechtsverletzungen begangen habe,
sondern einzig darauf, ob diese dem Beschwerdeführer individuell ange-
lastet werden könnten; dies sei zu verneinen, zumal er keine zumutbare
Möglichkeit gehabt habe, sich den Befehlen zu entziehen.

5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 53 Bst. a

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AsylG abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer rügt allerdings zu Recht, dass
die Begründung der angefochtenen Verfügung dem dargelegten Prüfmass-
stab (vgl. oben E. 3.2) nicht in allen Teilen genügt: Soweit die Vorinstanz
den individuellen Tatbeitrag bereits aus der langjährigen Zugehörigkeit zu
den Streitkräften und der Dienstleistung in Konfliktgebieten ableitet, die Tä-
tigkeiten pauschal als «kausale Elemente einer Handlungskette» wertet
oder auf «nicht explizit offengelegte Tatbeiträge» abstellt, ist ihr nicht zu
folgen; nach der Rechtsprechung genügt es namentlich nicht, dass eine
Person untätig geblieben ist oder einen menschenrechtswidrigen Zustand
geduldet hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 6.1). Die Beweislast für die den Aus-
schluss begründenden Tatsachen liegt bei den Asylbehörden und darf nicht
über Mutmassungen zum Aussageverhalten verschoben werden. Ebenso
wenig lässt sich der Ausschluss auf die blosse Teilnahme an Kampfhand-
lungen gegen bewaffnete Gruppierungen oder auf die Ausbildnertätigkeit
für später anderweitig eingesetzte Truppen stützen. Das Gericht ist an die
Begründung der Vorinstanz jedoch nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG;
vgl. oben E. 2). Der Ausschluss trägt vorliegend auf der Grundlage dreier
vom Beschwerdeführer selbst geschilderter, persönlich ausgeführter Hand-
lungskomplexe, die in der angefochtenen Verfügung und in der Be-
schwerde umfassend erörtert worden sind; mit deren rechtlicher Würdi-
gung musste der Beschwerdeführer rechnen, weshalb sich ein vorgängi-
ges Gehör zur Motivsubstitution erübrigt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1).

5.2 Als Zugführer im G._______ rekrutierte der Beschwerdeführer ab (…)
nach eigenen Angaben Dorfbewohner zu Zwangsdiensten für die Armee,
namentlich zum Tragen von Lasten und zur Abgabe von Nahrungsmitteln.
Der Sachverhalt ist unbestritten; in der Beschwerde wird ausdrücklich ein-
geräumt, dass der Beschwerdeführer in entsprechende Handlungen invol-
viert war (vgl. Beschwerde Rz. 24 und Rz. 38). Das zwangsweise Heran-
ziehen von Zivilpersonen zu Träger- und Versorgungsdiensten einer Kon-
fliktpartei stellt eine Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB dar
und ist mithin ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB; der Beschwerde-
führer handelte in unmittelbarer Täterschaft. Was den geltend gemachten
Befehlsnotstand anbelangt, dringt dieser nicht durch: Ein Befehl, der Zivil-
personen zwangsweise in den Dienst der Truppe stellt, ist offensichtlich
rechtswidrig; zudem gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er habe
es nicht richtig gefunden, dass die Dorfbewohner für das Militär schwere
Sachen hätten tragen müssen (vgl. SEM-Akten 57/19 F30), womit auch die
geltend gemachte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit widerlegt ist (vgl. oben
E. 3.3). Es trifft zwar zu, dass er damals ein junger (…) war und sich nach
eigener Darstellung nicht anders verhielt als seine Kameraden (vgl. SEM-

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Akten 57/19 F36); dies ist bei der Verhältnismässigkeit zu würdigen, ändert
an der Tatbestandsmässigkeit und Zurechenbarkeit jedoch nichts.

5.3 Von (…) bis (…) zog der Beschwerdeführer im H._______ für die Ar-
mee Schutzgelder von Firmen, Casinos und Prostituierten ein. Auch dieser
Sachverhalt ist eingeräumt (vgl. SEM-Akten 57/19 bspw. F54 und F61; Be-
schwerde Rz. 25). Das über Monate hinweg ausgeübte Einfordern von
Geldleistungen unter dem Druck der militärischen Machtstellung erfüllt den
Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren) und damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der
Einwand, dieses Vorgehen sei «normal in diesem Gebiet» gewesen (vgl.
SEM-Akten 57/19 F61) und allgemein akzeptiert worden, geht fehl; die Ver-
breitung einer deliktischen Praxis vermag diese nicht zu rechtfertigen. Ins
Leere zielt hier auch die Berufung auf den Befehlsnotstand: Es handelte
sich nicht um eine einzelne Befehlsausführung in einer Gefechtssituation,
sondern um eine fortgesetzte, planmässige deliktische Tätigkeit, hinsicht-
lich derer weder eine konkrete Weigerungssituation noch eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben bei Nichtbefolgung dargetan wird.

5.4 Von (…) bis (…) kontrollierte der Beschwerdeführer als Offizier des Si-
cherheitsdienstes am Flughafen K._______ Passagiere, identifizierte An-
gehörige der L._______, die mit falschen Dokumenten reisten, nahm diese
fest und leitete sie weiter, worauf sie im Gefängnis von M._______ inhaf-
tiert und unter anderem zu Zwangsarbeit gezwungen wurden. Der Ein-
wand, diese Handlungen seien «für sich genommen weder strafbar noch
verwerflich», vermag nicht zu überzeugen. Er blendet den Kontext aus, den
der Beschwerdeführer selbst geschildert hat: Die betroffenen Personen
reisten gerade deshalb mit falschen Papieren, weil ihnen als L._______
eigene Dokumente verweigert wurden, und ihre Weiterleitung mündete –
was dem Beschwerdeführer bekannt war – in eine Inhaftierung unter
rechtsstaatlich unhaltbaren Bedingungen samt Zwangsarbeit. Wer in ei-
nem arbeitsteiligen Ablauf wissentlich das Glied besetzt, das die Betroffe-
nen der Freiheitsentziehung zuführt, leistet einen massgeblichen Beitrag
zu einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB (zur Genügsam-
keit eines Tatbeitrags in Form der Teilnahme vgl. Urteil des BVGer
E-6267/2019 vom 24. März 2023 E. 4.4); die diskriminierende Stossrich-
tung gegenüber einer schutzlosen Minderheit verleiht dem Beitrag zusätz-
liches Gewicht. Auch insoweit besteht die aus schwerwiegenden Gründen
gerechtfertigte Annahme einer Verbrechensbeteiligung.

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5.5 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer
darüber hinaus für die Zeit als Kompaniekommandant und Stabschef im
J._______ ([…] bis […]) Handlungen Dritter kraft Befehlsgewalt zuzurech-
nen wären; immerhin belegt seine eigene Schilderung, wonach er seinen
Soldaten Übergriffe untersagte und sich deren Drängen widersetzte, dass
er über effektive Befehlsgewalt verfügte – worin sich der vorliegende Fall
von jenem unterscheidet, der dem Urteil des BVGer D-4621/2019 vom
7. März 2022 zugrunde lag. Ebenso wenig ist auf die Teilnahme an den
Kampfhandlungen im I._______ und gegen die (…) abzustellen.

5.6 Zusammenfassend besteht hinsichtlich dreier Handlungskom-
plexe – begangen in unmittelbarer Täterschaft beziehungsweise als
massgeblicher Tatbeitrag – die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfer-
tigte Annahme verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG.

6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses
(vgl. oben E. 3.4).

6.2 Mit Blick auf die privaten Interessen ist vorweg festzuhalten, dass der
Ausschluss nach Art. 53 AsylG keine Strafe ist, sondern die asylrechtliche
Konsequenz aus den begangenen verwerflichen Handlungen; er lässt den
flüchtlingsrechtlichen Schutz unberührt (vgl. oben E. 3.4 in fine): Der Be-
schwerdeführer bleibt anerkannter Flüchtling, ist vorläufig aufgenommen,
zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Art. 61 AsylG) und hat Anspruch auf einen
Reiseausweis. Seiner Ehefrau, den Kindern und seiner Mutter wurde Asyl
gewährt; die Einheit der Familie ist gewahrt. Der Asylunwürdigkeit stünde
ein Einbezug in das Familienasyl als besonderer Umstand im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen, was hier jedoch nicht Verfahrensgegen-
stand ist.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als (…) in die Armee ein-
getreten und habe damals weder deren Vorgehen beurteilen können noch
sich mit deren Ideologie identifiziert. Soweit die Vorinstanz aus dem freiwil-
ligen Beitritt auf eine anfängliche Identifikation mit den Streitkräften
schliesst, ist ihr angesichts des jugendlichen Alters im Eintrittszeitpunkt
nicht zu folgen; diese Erwägung wird nicht übernommen. Darauf kommt es
indessen nicht an: Sämtliche dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Hand-
lungen (vgl. oben E. 5.2–5.4) beging er im Erwachsenenalter – im Zeitraum
zwischen seinem (…) und (…) Lebensjahr – und in (…). Die Frage der
Umstände des Armeeeintritts kann daher offenbleiben.

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6.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass ein Austritt aus den myanmarischen
Streitkräften mit erheblichen Risiken verbunden war und Desertion mit
langjähriger Haft bedroht ist (vgl. SEM-Akten 38/16 F43). Die geltend ge-
machten Austrittsbemühungen datieren jedoch aus den Jahren (…), (…)
und (…) (vgl. SEM-Akten 57/19 F139 f.) und liegen damit zeitlich nach den
tragenden Handlungskomplexen; für die Jahre (…) bis (…) wird keine kon-
krete, gescheiterte Distanzierung dargetan. Der besondere Interessenkon-
flikt des Beschwerdeführers als Befehlsempfänger ist gleichwohl mildernd
zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3 in fine).

6.5 Die Taten liegen im Urteilszeitpunkt zwischen (…) und (…) Jahren zu-
rück; unter Berücksichtigung der (…) Verjährungsfrist ([…]) wäre strafrecht-
liche Verfolgbarkeit überwiegend noch gegeben. Die zeitliche Distanz und
die als gering einzustufende Rückfallwahrscheinlichkeit sind zugunsten
des Beschwerdeführers zu gewichten, ebenso sein Nachtatverhalten: Er
hat mit den Streitkräften gebrochen, sich öffentlich exponiert und an der
Aufarbeitung der Verbrechen mitgewirkt. Dieses Verhalten ist zugunsten
des Beschwerdeführers zu würdigen.

6.6 Das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dient nach der Rechtspre-
chung dazu, die Asylunwürdigkeit auch dort bejahen zu können, wo es an
einer – oder an einer schweren – Verurteilung fehlt oder wo sich der Vor-
wurf in Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation erschöpft
(vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1 f.); wo hingegen – wie hier – mehrfache, vom
Betroffenen selbst geschilderte und in unmittelbarer Täterschaft bezie-
hungsweise mit massgeblichem Tatbeitrag begangene Verbrechen festste-
hen, tritt es zu Schwere, Dauer und Zahl der Taten hinzu, ohne diese zu
verdrängen.

6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht im vorliegenden Fall in der
Gesamtabwägung zum Schluss, dass Schwere, Dauer und Mehrzahl der
Handlungen die Umstände, die zugunsten des Beschwerdeführers spre-
chen, überwiegen. Der Asylausschluss erweist sich somit insgesamt als
verhältnismässig.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9; vgl. auch oben E. 6.2 betreffend Einbezug ins Familienasyl). Die

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Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Deren Vollzug wurde zufolge
Unzulässigkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bil-
det nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Da das Ge-
richt in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch das Eventualbegehren
um Rückweisung abzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 7. Mai 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

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D-2663/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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