BVGer F-7202/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der äthiopische Beschwerdeführer stellte am 16. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er am 10. Juli 2026 illegal über Spanien in den Dublin-Raum eingereist und dort am 15. Juli 2026 weggewiesen worden war. Das SEM richtete an Spanien ein Aufnahmegesuch nach der AMM-VO; nach einer Remonstration stimmten die spanischen Behörden der Übernahme zu. Mit Verfügung vom 25. September 2026 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Spanien an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die AMM-VO auf das am 16. August 2026 eingereichte Gesuch anwendbar ist und dass sich der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO richtet. Es bestätigte die Zuständigkeit Spaniens gestützt auf die illegale Einreise und den spanischen Wegweisungsentscheid als tauglichen Beleg nach Art. 33 Abs. 1 AMM-VO; die ausdrückliche Zustimmung der spanischen Dublin-Behörden lag ebenfalls vor. Sodann verneinte es ernstliche Gründe für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Überstellung nach Spanien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK. Auch das nachträglich eingereichte psychiatrische Konsilium ändere daran nichts, da selbst bei bestätigter Diagnose die hohe Schwelle einer real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht sei. Der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, weshalb kein Anlass zur Rückweisung an das SEM bestehe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des SEM samt Wegweisung und Überstellung nach Spanien bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7202/2026
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…),
alias A._______, geb. (…),
alias B._______, geb. (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Alexander Flückiger,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Septem-
ber 2026 / N.
F-7202/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2026 in der Schweiz um
Asyl. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 10. Juli 2026 illegal
über (…) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am
15. Juli 2026 war er von den spanischen Behörden weggewiesen worden.
B.
Am 24. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im
Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesund-
heitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und
Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147
und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
(nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L
2024/1351 vom 22.5.2024 und L 2025/90929 vom 25.11.2025). Dabei
führte er aus, er sei bei seiner Ankunft in Spanien krank gewesen und habe
Zahnschmerzen gehabt. Ihm sei dort gesagt worden, dass er die Behand-
lung selbst bezahlen müsse. Aktuell gehe es ihm gut, er habe in der
Schweiz medizinische Hilfe erhalten.
C.
Die Vorinstanz übermittelte den spanischen Behörden am 8. September
2026 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO einen «take charge requ-
est». Letztere lehnten die Übernahme am 15. September 2026 wegen des
fehlenden Eurodac-Hits zunächst ab. Die Vorinstanz remonstrierte am
16. September 2026 gestützt auf die vorliegenden Belege (Ausweisungs-
entscheid vom 15. Juli 2026 SEM-act. 14/2), woraufhin die spanischen Be-
hörden der Übernahme am 23. September 2026 zustimmten (SEM-
act. 27/1).
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2026 (eröffnet am 28.09.2026) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Spanien und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2026 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
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der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien vorsorg-
liche Massnahmen anzuordnen und ihm die unentgeltliche Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
F.
Am 6. Oktober 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
16. August 2026 anwendbar.
2.2 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei ei-
nem Gesuch einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen
kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a
Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.
Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Um-
fang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die be-
treffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen
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würde (Bst. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorlie-
gen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend
sind (Bst. b), und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25 bis 28
AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienver-
fahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde
(Bst. c).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der illegalen Ein-
reise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten am
10. Juli 2026 über (…), Spanien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege keine formgerechte
Zustimmung der spanischen Behörden vor, ist festzuhalten, dass sich die
Zuständigkeit Spaniens aus den massgeblichen Belegen nach Art. 33
Abs. 1 AMM-VO – vorliegend dem Wegweisungsbescheid der spanischen
Behörden – ergibt («notificacion de resolucion de devolución» vom
15.07.2026 SEM-act. 14/1). Die entsprechenden Belege finden sich in den
vorinstanzlichen Akten. Zudem stimmte die spanische Dublin-unit der
Übernahme ausdrücklich zu (vgl. E-Mails vom 23.09.2026: SEM-act. 27/1
und 24.09.2026:“find attached the pdf format of the acceptance” SEM-
act. 28/1). Ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 43
AMM-VO eine unvollständige Aktenführung im Rahmen seines Rechts auf
Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG rügen könnte, weil sich das EU-LISA-
Formular wegen eines technischen Fehlers nicht öffnen liess und sich des-
halb nicht in den Akten befindet, kann daher vorliegend offenbleiben.
3.2 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass es keine ernstli-
chen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Spanien ei-
ner tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt
wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen
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würde. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der be-
troffenen Person ist, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen
Staat selbst zu wählen und der Wunsch in der Schweiz zu bleiben keinen
Einfluss auf das Zuständigkeitsverfahren habe. Ferner verfüge Spanien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.
Was das auf Beschwerdeebene eingereichte psychiatrische Konsilium vom
30. September 2026 betrifft, worin der Verdacht auf (…) geäussert wird, ist
festzustellen, dass selbst bei einer diagnostizierten (…) die hohe Schwelle
einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht
erreicht wäre und diese einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Spanien nicht entgegenstünde (vgl. zum Ganzen Urteile des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
3.3 Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt, eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt und der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.
4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die
Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen
als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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