Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-6001/2023

D-6001/2023Entscheid vom 07.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara, beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, wegen einer von der NATO finanzierten militärischen Ausbildung in F._______, wegen Tätigkeiten von Familienangehörigen für die frühere afghanische Regierung sowie wegen eines Drohbriefs der Taliban gefährdet zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und eventualiter die Rückweisung an das SEM.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die Gehörs- und Sachverhaltsrügen: Das SEM habe die geltend gemachten Risikofaktoren hinreichend erfasst, gewürdigt und seine Verfügung ausreichend begründet. Materiell hielt das Gericht fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara und zum schiitischen Glauben für sich allein nach der konstanten Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründe. Auch die mehrjährige, von der NATO finanzierte militärische Ausbildung in F._______ genüge nicht für ein erhöhtes individuelles Risikoprofil, da der Beschwerdeführer weder für die afghanische Armee im Einsatz stand noch gegen die Taliban kämpfte und keine konkreten Hinweise auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban vorlagen. Der eingereichte Drohbrief habe nur geringen Beweiswert und enthalte überdies keine eigentliche Drohung. Schliesslich verneinte das Gericht auch eine Reflexverfolgung wegen der früheren Tätigkeiten des Vaters und der Brüder, weil konkrete Indizien für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung fehlten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-6001/2023

Urteil vom 7. Oktober 2026

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Laura Rudolph,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (…).
D-6001/2023

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2022 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 3. August 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgrün-
den an. Anschliessend erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei ethnischer Hazare schiitischen Glaubens und stamme aus
dem Bezirk C._______ in der Provinz B._______. In den Jahren 2001 bis
2012 habe er in E._______, in D._______ gelebt, bevor er mit einem Sti-
pendium der NATO das Militärgymnasium im Land F._______ besucht
habe. Während dieser Ausbildung sei er jeweils in den Ferien in seine Hei-
mat zurückgekehrt, letztmals im Jahr (…). Danach sei es ihm als Militär-
schüler nicht mehr möglich gewesen, in solchen Militärflugzeugen von
F._______ nach Afghanistan mitzureisen. Im Jahr (…) sei seine Aufent-
haltsgenehmigung in F._______ nicht verlängert worden und er hätte nach
Afghanistan zurückkehren müssen. Aufgrund seiner von der NATO finan-
zierten militärischen Ausbildung in F._______, als schiitischer Hazara und
angesichts dessen, dass drei seiner Brüder – unter anderem wegen Tätig-
keiten für den nationalen Sicherheitsdienst – Afghanistan bereits verlassen
hätten, habe er mit Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban rechnen
müssen. Die Taliban hätten sein Elternhaus nach Waffen und Dokumenten
durchsucht, aber nichts gefunden. Danach hätten sie seinem Vater einen
Drohbrief zukommen lassen, wonach er (der Beschwerdeführer) und seine
Brüder sich bei den Taliban hätten melden müssen, andernfalls der Vater
hierfür die Verantwortung zu tragen habe. Aus Angst vor Repressalien
durch die Taliban sei er (der Beschwerdeführer) deshalb im (…) 2022 von
der Türkei über Griechenland in die Schweiz gereist.

A.c Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine afghanische
Tazkira (im Original), eine Kopie eines Drohbriefs der Taliban an seinen
Vater, sein Militärstudentenausweis (im Original) und weitere Dokumente
(Originale) und Fotoaufnahmen zu seiner militärischen Tätigkeit zu den Ak-
ten.

B.
Mit Verfügung vom 29. September 2023 – eröffnet am 2. Oktober 2023 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumut-
barkeit indes zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Seite 2
D-6001/2023

C.
Mit Eingabe vom 1. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Vorin-
stanz unter Aufhebung ihrer Verfügung anzuweisen sei, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den dama-
ligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 an
ihrem Entscheid fest.

F.
Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 26. April 2024 zu den Ak-
ten.

G.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
um Entlassung aus seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand in-
folge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der HEKS Rechtsschutz-
beratungsstelle und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung, wel-
cher auch seine allfälligen Honoraransprüche zu überweisen seien.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 entliess die zuständige In-
struktionsrichterin den bisherigen Rechtsvertreter aus seinen Verpflichtun-
gen als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete dem Beschwerdeführer
seine neue Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Seite 3
D-6001/2023

I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2026 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, bis zum 5. Oktober 2026 Auskunft zu seinen ak-
tuellen finanziellen Verhältnissen zu geben. Am 25. September 2026
reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste des Kantons
G._______ vom 25. September 2026 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unter-
suchungs- sowie der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, das SEM habe es unterlassen, die
risikoverschärfenden Umstände – namentlich seine Verwestlichung, die
frühere Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung als Sicher-
heitsbeauftragter im (…)ministerium und diejenige seines Bruders für das
afghanische Militär – und die Verfolgungswahrscheinlichkeit näher abzu-
klären. Das SEM habe sodann nicht alle eingereichten Beweismittel zu den
Akten genommen. Ferner sei anlässlich der Anhörung eine iranische Per-
son zur Übersetzung eingesetzt worden, wobei ihre Sprache nicht dem von

Seite 4
D-6001/2023

ihm gesprochenen afghanischen Dari entsprochen habe. Daher sei ihm
eine Überprüfung des Protokolls nicht möglich gewesen.

3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers fest, er habe ab 2012 in F._______ mit einem Stipendium
der NATO das Militärgymnasium besucht und bis 2022 in F._______ gelebt
(vgl. Ziff. I.4 der vorinstanzlichen Verfügung). Diese Umstände, welche der
Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verwestlichung vorbringt, wur-
den vom SEM somit korrekt und vollständig festgestellt. Auch hat es die
frühere Tätigkeit eines Bruders beim Nationalen Informations- und Sicher-
heitsdienst erwähnt und in der Begründung des Entscheids entsprechend
berücksichtigt (vgl. Ziff. I.4 und II., S. 4. f.). Ferner führt das SEM an, dass
dem Vater auch nach der Hausdurchsuchung und der Übergabe des Droh-
briefs durch die Taliban nie etwas zugestossen sei, womit auch die Situa-
tion des Vaters des Beschwerdeführers Eingang im Entscheid fand. Wel-
che konkreten Beweismittel das SEM nicht berücksichtigt haben soll, be-
gründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Hinzu kommt, dass die
mit der Beschwerde eingereichten Dokumente vor allem die militärische
Ausbildung des Beschwerdeführers in F._______ belegen sollen, welche
vom SEM indessen gar nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Ziff. II, S. 5). Da-
mit hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich
risikoverschärfenden Umstände korrekt und vollständig festgestellt. Inwie-
fern diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müs-
sen, erschliesst sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den
Akten. Das SEM hat die erwähnten Sachverhaltselemente sodann in sei-
nen Erwägungen berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
weshalb es sowohl ein bestehendes Risikoprofil als auch eine asylbeacht-
liche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner (hypothetischen)
Rückkehr nach Afghanistan verneine. Der Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Üb-
rigen nicht formellrechtliche Ansprüche, sondern die materiellrechtliche
Würdigung des Sachverhalts. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht
substanziiert, inwieweit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, da die
persönliche Anhörung nicht in afghanischem Dari stattgefunden habe. So
ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Anhörung auf Wunsch
des Beschwerdeführers in der Sprache Dari erfolgte. Der Beschwerdefüh-
rer gab anlässlich seiner Anhörung auch zu keinem Zeitpunkt an, mit der
Übersetzung beziehungsweise Verständigung Mühe zu haben. Nach dem
Gesagten und einhergehend mit den Ausführungen des SEM in der Ver-
nehmlassung ist die Begründung der Verfügung als rechtskonform zu

Seite 5
D-6001/2023

erachten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos mög-
lich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.

3.3 Die Rüge, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht
respektive den Gehörsanspruch (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, erweist sich somit
als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respek-
tive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen kon-
krete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massge-
blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulas-
ten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).

5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, es
gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner militärischen Ausbildung und der Aktivitä-
ten seiner Brüder begründete Angst vor den Taliban haben müsse. Er sei
zwar vom Verteidigungsministerium mit einem von der NATO finanzierten
Stipendium zur militärischen Ausbildung in F._______ entsandt worden.

Seite 6
D-6001/2023

Allerdings sei er zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee im Einsatz
gewesen und habe auch nie gegen die Taliban gekämpft. Auch sei er nie
von der afghanischen Regierung beauftragt worden und sei lediglich Mili-
tärstudent gewesen. Vor diesem Hintergrund weise der Beschwerdeführer
kein Profil auf, welches für die Taliban von konkretem Interesse sein
könnte. Der Beschwerdeführer sei bislang auch nie in persönlichem Kon-
takt mit den Taliban gestanden. Aus der von ihm ins Recht gelegten Kopie
des angeblichen Drohbriefs der Taliban, welcher sein Vater entgegenge-
nommen habe, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer und seine
Brüder im Bezirk einzufinden hätten. Eine eigentliche Drohung gegenüber
dem Beschwerdeführer sei diesem Brief indessen nicht zu entnehmen. Der
Vater des Beschwerdeführers habe diesen Brief nur einige Monate nach
der Machtübernahme der Taliban erhalten, zu einem Zeitpunkt, als sich der
Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in F._______ aufgehal-
ten habe und seine Brüder Afghanistan bereits verlassen hätten. Seither
sei dem Vater, welcher nach wie vor am selben Ort wohne, nichts Weiteres
zugestossen. Weder seien seine Brüder oder sein Vater von den Taliban
tatsächlich verfolgt worden noch seien sie in ihrem Visier gestanden. Daher
gebe es keinen Grund, weshalb sich die Taliban für den Beschwerdeführer
interessieren sollten. Die Möglichkeit einer künftig drohenden persönlichen
Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Ethnie als Hazara und seiner
Religion als Schiit sei ebenfalls nicht durch konkrete Hinweise untermauert
worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten daher die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentli-
chen, er weise ein hohes Risikoprofil aufgrund mehrerer Risikofaktoren auf.
Er habe während rund (…) Jahren eine militärische Ausbildung absolviert,
welche von der NATO, einem Feind der Taliban, finanziert worden sei. Des-
halb sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und diese habe einen
Drohbrief der Taliban erhalten. Seine beiden Brüder hätten für die afghani-
sche Regierung gearbeitet und seien nach der Machtübernahme der Tali-
ban geflohen und würden nun in H._______ leben. Dass dem Vater bezie-
hungsweise seiner in Afghanistan verbliebenen Familie bislang nichts
Schlimmeres zugestossen sei, stehe Im Zusammenhang mit dem Um-
stand, dass der Vater eine I._______ leite und als sogenannter K._______
gelte. Dies schütze indessen nur diejenigen Familienmitglieder, welche
nicht offensichtlich ehemalige Regierungsanhänger und Feinde der Taliban
– so wie er – (gewesen) seien. Hinzu komme, dass aufgrund seiner Ver-
westlichung und der langen Landesabwesenheit das Verfolgungsrisiko
sehr hoch sei. Ferner seien seine drei älteren Brüder für die afghanische

Seite 7
D-6001/2023

Regierung, die westlichen Streitmächte und die Armee von L._______ tätig
gewesen und würden damit ein sehr hohes Risikoprofil aufweisen, weshalb
sie auch hätten flüchten müssen. In der Folge sei er einer grossen Gefahr
der Reflexverfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Schliesslich sei er Ha-
zara und Schiit, was als zusätzliche Faktoren bei der Risikobeurteilung zu
berücksichtigen sei.

5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz
in materieller Hinsicht an den Ausführungen in ihrem Entscheid fest.

5.4 In seiner Replik vom 26. April 2024 wiederholte der Beschwerdeführer,
dass die Taliban aufgrund verschiedener Faktoren ein sehr grosses Inte-
resse an ihm hätten. Es sei die Gesamtsituation zu beurteilen. Die Um-
stände wie der Drohbrief der Taliban, seine militärische Ausbildung durch
die NATO, sein langer Aufenthalt in westlichen Staaten und seine ebenfalls
für die Regierung tätig gewesenen Brüder würden dazu führen, dass er von
den Taliban als Feind angesehen werde. Falls er sich nach einer Rückkehr
nicht den Taliban anschliessen würde, hätte er eine Verfolgung zu befürch-
ten.

6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der
Hazara schiitischen Glaubens verweist und geltend macht, er müsse auch
deswegen eine asylbeachtliche Verfolgung befürchten, ist Folgendes fest-
zustellen: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sind die (hohen) Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Falle
der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-
3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.5 und 6.6, m.w.H.). Die blosse Zugehö-
rigkeit der Ethnie der Hazara führt daher nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. Wie sodann bereits das SEM zutreffend festhielt, ver-
mochte der Beschwerdeführer abgesehen von der allgemein schwierigen
Lage für ethnische Hazara in Afghanistan keine zusätzlichen, spezifischen
Nachteile geltend zu machen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass
ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit eine asylbeachtliche Gefahr droht.

6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann wiederholt festgestellt,
dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiert-
heit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Per-
sonen, welche der – inzwischen gestürzten – afghanischen Regierung oder

Seite 8
D-6001/2023

der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestan-
den oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie west-
lich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen
Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug
auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte und Re-
gierungsbeamte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch er-
forderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Ri-
sikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jewei-
ligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-
6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.1, D-6521/2023 vom 28. Oktober
2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.).

6.2.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in F._______
während rund (…) Jahren eine militärische Ausbildung verfolgte, welche
von der NATO finanziert wurde. So besuchte er zunächst das Militärgym-
nasium und danach die M._______, welche er in der Folge allerdings nicht
abschloss (vgl. A16 F64 f.). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer dabei zu keinem Zeitpunkt für die afghanische Armee
tätig gewesen ist (vgl. A16 F62) und auch nie gegen die Taliban gekämpft
hat. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung des SEM,
dass der Beschwerdeführer allein wegen der von der NATO finanzierten
(abgebrochenen) militärischen Ausbildung nicht bereits einer Personen-
gruppe angehört, welche ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Es bedürfte
vielmehr zusätzlicher risikoverschärfender Elemente, wodurch die abs-
trakte Gefährdung individuell konkretisiert wird. Eine derartige individuelle
Konkretisierung ist im vorliegenden Fall indes zu verneinen. Der Beschwer-
deführer hatte seinen Angaben zufolge bisher keinen persönlichen Kontakt
zu den Taliban (vgl. A16 F58). Aus den Akten gehen sodann auch keine
Hinweise hervor, dass die Taliban gezielt nach ihm gesucht haben oder
nach wie vor suchen und ein aktuelles und konkretes Interesse an seiner
Verfolgung haben. Bei der angeblichen Hausdurchsuchung stand er offen-
sichtlich nicht persönlich im Visier der Taliban, gab der Beschwerdeführer
doch an, es habe sich dabei um eine einmalige allgemeine Durchsuchung
gehandelt, bei welcher die Taliban alle Häuser in der Gegend durchsucht
hätten. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung sei seinen Familienangehöri-
gen denn auch nichts Weiteres passiert (vgl. A16 F74 ff.). Daraus ist zu
schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer trotz seiner in
F._______ in Angriff genommenen, aber nicht beendeten, von der NATO
finanzierten militärischen Ausbildung und trotz seiner zwischenzeitlich
mehrjährigen Landesabwesenheit sowie seiner Ethnie nicht als verfol-
gungswürdige Person identifiziert haben. Vor diesem Hintergrund vermag

Seite 9
D-6001/2023

auch der angebliche Drohbrief der Taliban nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, zumal er nur einen geringen Beweiswert aufweist; dieses
in Kopie vorgelegte Dokument kann ohne Weiteres gefälscht werden. Die-
sem Brief ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und
zwei seiner Brüder bei den Taliban vorzustellen hätten, andernfalls der Va-
ter für die Folgen die Verantwortung zu tragen habe. Eine Drohung durch
die Taliban ist darin nicht zu erkennen. Auch ist gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seinem Vater bezie-
hungsweise seinen in Afghanistan verbliebenen Familienmitgliedern seit-
her etwas passiert wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers entspre-
chend gibt es zudem keine Anhaltspunkte, dass die Taliban ihn hätten ver-
hören wollten (vgl. A16 F98). Zusammenfassend fehlt es an konkreten Hin-
weisen, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner (abgebroche-
nen) militärischen Ausbildung oder seiner mehrjährigen Landesabwesen-
heit herausragend exponiert haben könnte.

6.3
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der früheren
Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitsbeauftragter für das (…)ministerium
und aufgrund der früheren Tätigkeiten seiner Brüder für die afghanische
Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.

6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu
einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe-
malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe-
amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer
E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen
Einzelfall zu erfolgen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass
zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange-
hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die
die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014
E. 5.4).

6.3.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusam-
menhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine
nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf

Seite 10
D-6001/2023

seine Person geschlossen werden könnte. Aus seinen Darlegungen geht
nicht hervor, dass seine Familienmitglieder durch die Taliban (konkret) ge-
fährdet gewesen wären. Einzig sein Onkel sei von den Taliban zu Beginn
ihrer Machtübernahme für rund einen Monat inhaftiert worden (vgl. A16
F80), wobei der Beschwerdeführer den Grund hierfür nicht kennt. Ansons-
ten und bis auf die Hausdurchsuchung und den Drohbrief schildert der Be-
schwerdeführer keine weiteren Begegnungen oder Auseinandersetzungen
seiner Familienmitglieder mit den Taliban. Seine älteren Brüder haben Af-
ghanistan zudem bereits in den Jahren 2014 beziehungsweise 2015 ver-
lassen und leben nun in L._______ oder H._______ (vgl. A16 F18, F26 f.
und F41 f.). Bei der Hausdurchsuchung wie auch beim Drohbrief handelt
es sich sodann – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2) – nicht um gezielte
Verfolgungen von den Taliban spezifisch ins Visier gefassten Personen.
Anzumerken bleibt, dass der Vater und weitere Familienmitglieder des Be-
schwerdeführers auch nach der Hausdurchsuchung und dem Erhalt des
Drohbriefs an derselben Adresse wohnhaft geblieben sind (vgl. A16 F16
und F22). Offenbar hegte der Vater keine Befürchtungen, dass es zu
Schwierigkeiten mit den Taliban kommen könnte. Die Furcht des Be-
schwerdeführers, wonach zwar sein Vater und seine übrigen in Afghanistan
verbliebenen Familienmitglieder aufgrund des Umstands, dass sein Vater
ein sogenannter K._______ sei, von den Taliban geschützt wären, er selbst
aber von diesem Schutz bei einer (hypothetischen) Rückkehr nicht profitie-
ren würde, begründet er nicht substanziiert. Entsprechende Hinweise fin-
den sich auch nicht in den Akten. Nach dem Gesagten bestehen keine
greifbaren Indizien, die eine Frucht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
wegen seines Vaters oder seiner Brüder als nachvollziehbar erscheinen
lassen.

6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende
Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

Seite 11
D-6001/2023

Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. September 2023 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Erwägungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung erübrigen sich damit (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20]).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 13. November 2023 gutgeheissen worden ist, und der Be-
schwerdeführer gemäss der Bescheinigung der Sozialen Dienste des Kan-
tons G._______ vom 25. September 2026 nach wie vor mit finanziellen
Mitteln unterstützt werden muss, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist
demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom
25. September 2026 wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von
16.66 Stunden sowie Auslagen von Fr. 165.50 geltend gemacht. Der gel-
tend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– ist allerdings zu hoch und ist
praxisgemäss auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem-
nach ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein Honorar von Fr. 2'664.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 12
D-6001/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Laura Rudolph, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 2'664.50 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

Versand:

Seite 13

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide