Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7224/2026

F-7224/2026Entscheid vom 13.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 23. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er gemäss Eurodac bereits in Bulgarien und Slowenien um Asyl ersucht hatte. Das SEM holte ein Altersgutachten ein, passte sein Geburtsdatum im ZEMIS an und trat mit Verfügung vom 2. Oktober 2026 auf das Asylgesuch nicht ein, verbunden mit der Wegweisung nach Bulgarien. Streitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht war insbesondere, ob der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft gemacht hatte und ob die Überstellung nach Bulgarien zulässig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im Dublin-Verfahren bei behaupteter Minderjährigkeit die gesuchstellende Person diese zumindest glaubhaft machen muss und dass es dabei auf die Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt des Asylgesuchs ankommt. Das rechtsmedizinische Gutachten schloss eine Minderjährigkeit aus, die eingereichte Kopie der Tazkira hatte nur verminderten Beweiswert, und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum waren widersprüchlich, weshalb seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft war. Damit durfte das SEM von seiner Volljährigkeit ausgehen und Bulgarien gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO als zuständigen Staat betrachten. Zudem bestanden keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Überstellung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung beziehungsweise Überstellung nach Bulgarien wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7224/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2026 / N (…).
F-7224/2026

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 23. Au-
gust 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. August 2026 be-
reits in Bulgarien und am 16. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht
hatte.

A.b Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am
24. September 2026 im Rahmen einer Altersabklärung ein rechtsmedizini-
sches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten).

A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz)
gewährte dem Beschwerdeführer am 30. September 2026 im Rahmen der
persönlichen Anhörung nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU)
2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) unter anderem das rechtliche Gehör
zum Alter, zum Geburtsdatum und dessen Anpassung im Zentralen Migra-
tionsinformationssystem (ZEMIS) sowie zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Slo-
wenien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grund-
sätzlich in Frage kämen.

A.d Am 30. September 2026 übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen
Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 AMM-VO.
Gleichentags passte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im
ZEMIS auf den (…) 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestrei-
tungsvermerk.

A.e Die bulgarischen Behörden bestätigten den Eingang der Wiederauf-
nahmemitteilung am 1. Oktober 2026.

A.f Mit Verfügung vom 2. Oktober 2026 – eröffnet am 5. Oktober 2026 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie
fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2007 (mit Bestrei-
tungsvermerk).

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B.
B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2026 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sei sein Asylgesuch durch die Vorinstanz in
der Schweiz prüfen zu lassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.

B.b Am 7. Oktober 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG;
Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum-
marischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.

2.1. Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten gemäss
Art. 25 AMM-VO ausschliesslich die Kriterien dieser Bestimmung.

2.2. Im Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständigen Staates geht es nur um die Frage der Minder- respek-
tive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Be-
weislast für die Minderjährigkeit liegt bei der gesuchstellenden Person und
diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3
m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der

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betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt
befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl.
BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

2.3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die be-
hauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

2.4. Gemäss dem medizinischen Altersgutachten (s. Bst. A.b hiervor) re-
sultierten die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der
Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter
von 20.5 bis 23.2 Jahren. Das zu berücksichtigende höchste Mindestalter
sei mit 19.0 Jahren zu benennen. Eine Minderjährigkeit sei damit ausge-
schlossen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jah-
ren und zirka drei Monaten sei nicht möglich. Das Ergebnis des Altersgut-
achtens stellt somit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerde-
führers dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

2.5. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ins Recht. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-
sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt
(vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr,
als der Beschwerdeführer nicht das Original eingereicht hat. Vor diesem
Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte
Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu
belegen.

2.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche
Minderjährigkeit fallen äusserst vage und widersprüchlich aus. Gegenüber
dem Grenzwachkorps gab er an, am (…) 2008 geboren zu sein. Auf dem
von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt ist der (…) 2009 als Geburts-
datum aufgeführt. Anlässlich des persönlichen Gesprächs (s. A.c hiervor)
bestritt er, gegenüber dem Grenzwachtkorps das genannte Geburtsdatum
angegeben zu haben und behauptete, am (…) 2009 geboren zu sein. Er
wisse, dass er 17 Jahre als sei. Als Beweis dafür habe er nur eine Kopie
der Tazkira. Eine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben blieb er in-
des schuldig. Vor diesem Hintergrund ist weder eine zuverlässige Ermitt-
lung des Alters des Beschwerdeführers gestützt auf seine Aussagen mög-
lich noch ergeben sich sonstige Hinweise, welche das von ihm behauptete
Geburtsdatum zu verifizieren vermöchten.

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2.7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) rügt, ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach er seine
Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen vermochte, unter
Berücksichtigung der vorhandenen Akten und unter rechtsprechungsge-
mässer Würdigung sämtlicher Indizien rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es
ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern weiterer Abklärungsbedarf be-
stünde. Der in der Beschwerdebegründung gestellte Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

2.8. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend
gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen. Die Folgen der von
ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 2.2 hier-
vor).

3.
3.1. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass ge-
stützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Bulgarien für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass
es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-
VO gibt, dass er aufgrund einer Überstellung nach Bulgarien einer tatsäch-
lichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde.
Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angemes-
sen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG
seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur näheren Begründung
ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das an der Richtigkeit der an-
gefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchte.

4.
Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

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5.
Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG)
abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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