BVGer D-2857/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte unter anderem ein gegen ihn in der Türkei geführtes Strafverfahren sowie eine drohende Haftstrafe geltend. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer nur noch den Wegweisungsvollzug an und verlangte eventualiter die Feststellung von dessen Unzumutbarkeit sowie die vorläufige Aufnahme, insbesondere wegen seines Gesundheitszustands und seiner Integration in der Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkte den Streitgegenstand auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein Vollzugshindernis begründen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigten keine Unzumutbarkeit, weil keine rasche und lebensbedrohliche Verschlechterung dargetan sei und in der Türkei eine ausreichende medizinische Versorgung, auch für psychische Leiden, grundsätzlich zur Verfügung stehe. Auch aus der wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Schweiz könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies bei erwachsenen Personen für die Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG grundsätzlich nicht ausschlaggebend sei. Angesichts seines familiären und sozialen Netzes, seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Türkei drohe ihm dort keine existenzielle Notlage.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurde als zulässig, zumutbar und möglich bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2857/2026
Urteil vom 5. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien A_______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2024 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 14. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme statt.
A.b Am 5.März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der
(…) im (…) geboren und jeweils zwischen Stadt und Dorf gependelt. Seine
Eltern und drei Brüder würden aktuell noch in (…) leben. Er habe einen (…)
und in der Heimat als (…) und zuletzt in einem (…) gearbeitet. Gesundheit-
lich gehe es ihm gut, er habe lediglich eine (…).
Als er sechs bis sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater für einen Mo-
nat mitgenommen und gefoltert worden. Deswegen, und weil den Kurden
bis heute wegen der Assimilationspolitik die Bildung auf Kurdisch und die
kurdische Identität verwehrt bleiben würde, sympathisiere er mit der PKK.
So habe er (…) zwei Mal bewaffnete Mitglieder der PKK aus den Bergen
bei sich (…). Er habe auch die HDP unterstützt. Vor den (…) habe er an
fast allen Wahlveranstaltungen und am Newroz teilgenommen. Weiter
werde er wegen seines Nachnamens im Alltag gehänselt. (…) sei er von
der Terrorabwehreinheit telefonisch für eine Aussage aufgeboten worden.
Er sei dabei über seinen (…), der nach (…) gegangen sei, befragt worden.
Zudem sei ihm ein Spitzelangebot unterbreitet worden, welches er abge-
lehnt habe. Danach habe er gespürt, dass er verfolgt werde und seine Te-
lefonate abgehört worden seien. Drei Monate später sei ein Strafverfahren
wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet
worden. Unter den PKK-Kämpfern, die er (…) habe, habe sich ein Spitzel
befunden, der ihn den Behörden als angeblicher «Miliz» gemeldet habe.
Vor Gericht seien vier normale Telefongespräche mit seinen Freunden als
Miliztätigkeit dargestellt und ihm sei die Unterstützung und Versorgung mit
Lebensmitteln der PKK vorgeworfen worden. Im (…) habe er zuerst bei
einer «Vernehmung» bei der Staatsanwaltschaft und dann an einer Ge-
richtsverhandlung ausgesagt. Sein Anwalt habe die Fortsetzung des Pro-
zesses in Freiheit erwirken können, jedoch sei ihm eine Ausreisesperre
auferlegt worden. Ab (…) habe er bei einem Freund in (…) gelebt und nicht
mehr gearbeitet. Am (…) sei er auf dem Landweg illegal aus der Türkei
ausgereist. Er sei zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt worden. Gemäss Schreiben seiner türkischen Anwältin und sei-
nes Rechtsvertreters aus der Schweiz sei das Verfahren aktuell beim
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regionalen Berufungsgericht hängig. Etwa im (…) hätten Polizisten der Ter-
rorabwehreinheit einmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Bei einer
Rückkehr in die Türkei würde er sich vor der oben genannten Haftstrafe
fürchten.
A.c Am 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver-
fahren zugeteilt.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zum
Strafverfahren, zu den Akten (zur Auflistung vgl. SEM-Verfügung I Ziff. 3).
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2026 – am Folgetag eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Nachreichung einer Beschwerdebegründung.
D.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 4. Mai 2026 – tags darauf zugestellt – auf, innert sieben Tagen
eine Beschwerdeverbesserung (Anträge und Begründung der Be-
schwerde) einzureichen.
E.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 12. Mai 2026 beantragte der Beschwer-
deführer, die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 sei aufzuheben;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerdeverbesserung lagen ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnun-
gen von Januar bis März 2026, ein Notfallbericht des Spitals (…) vom
23. März 2026, ein Untermietvertrag, ein E-Mailverkehr vom 2. April 2026,
ein Führerausweis sowie eine Arbeitgeberbestätigung vom 11. Mai 2026
(alles in Kopie) bei.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf, bis zum 18. Juni 2026 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— zu bezahlen.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 15. Juni 2026 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die (verbesserte) Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren im Zusammen-
hang mit der klaren Begründung ausschliesslich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug. Der Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens beschränkt sich damit auf die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde
(Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich
um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die allge-
meine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz (…). Trotz Wiederaufflam-
men des Konflikts im Juli 2015 zwischen der PKK und den staatlichen Si-
cherheitskräften, würden die Schweizer Asylbehörden die Lage in den be-
troffenen Provinzen im (…) des Landes nicht als flächendeckende Situation
allgemeiner Gewalt erachten, die den Wegweisungsvollzug generell unzu-
mutbar erscheinen liesse. Diese Zwischenfälle hätten zudem seither deut-
lich abgenommen. Auch das schwere Erbeben vom Februar 2023, von wel-
chem die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls betroffen gewe-
sen sei, führe nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Die Zumutbarkeit sei vielmehr für jeden Einzelfall individuell
zu prüfen. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann. Er habe
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bei der Anhörung vom 5. März 2024 lediglich (…) geltend gemacht, dazu
aber keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Vorsorglich könne er-
wähnt werden, dass die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleis-
tet sei. Er verfüge über einen (…) und haben Berufserfahrung in (…), in
einer (…) und als (…) gesammelt. Weiter verfüge er in (…) nach wie vor
über ein familiäres Umfeld, seine Eltern und ein Bruder würden in der Ei-
gentumswohnung leben, in der er vor seiner Ausreise auch gelebt habe.
Zudem habe er noch zwei weitere Brüder und weitere Verwandte in (…).
Es sei davon auszugehen, dass die genannten Familienmitglieder und Ver-
wandten ihn bei der beruflichen Reintegration unterstützen und ihm Wohn-
raum bieten könnten. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen,
dass er bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.
Es könne vielmehr angenommen werden, dass es ihm aufgrund der vor-
anstehenden Voraussetzungen gelingen werde, sich erneut wirtschaftlich
zu integrieren und Fuss zu fassen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvoll-
zug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Im
Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne im Üb-
rigen vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz (…) bejaht
werde, so habe er angegeben, Verwandte und einen Freund in (…) zu ha-
ben. Bei Letzterem habe er die letzten sechs Monate vor der Ausreise ge-
lebt. Mit seiner bisherigen Berufserfahrung und seinem Beziehungsnetz-
werk vor Ort dürfe es ihm zudem auch in (…) möglich sein, seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten, zumal er auch der türkischen Sprache mächtig sei.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs erweise sich als unzumutbar. Sein (…)
Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Monaten massiv ver-
schlechtert. Er leide unter (…). Eine (…) habe bereits eine notfallmedizini-
sche Behandlung erfordert, da er aufgrund der Intensität der Symptome
davon ausgegangen sei, er habe einen Herzinfarkt. Die (…) Belastung im
Zusammenhang mit der drohenden Rückführung und die damit einherge-
hende Angst um seine Existenz und Zukunft wirke sich erheblich auf seinen
Gesundheitszustand aus und erschwere seinen Alltag sowie seine Lebens-
qualität massiv. Er bemühe sich intensiv darum, Bewältigungsstrategien zu
entwickeln, dies falle ihm aber sehr schwer. Zudem bemühe er sich aktiv
um (…) Behandlung bei einem türkischsprechenden (…). Die Suche ge-
stalte sich aber mangels Kapazitäten beziehungsweise fehlender Türkisch-
kenntnisse äusserst schwierig. Ausserdem sei er in der Schweiz wirtschaft-
lich und sozial integriert. Er verfüge über ein stabiles Arbeitsverhältnis und
erziele ein regelmässiges Einkommen. Er sei zuverlässig, engagiert und
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pflichtbewusst und habe sich gut integriert. Seine Wohnsituation sei gesi-
chert und er bemühe sich auch um sprachliche Integration. Aufgrund der
Kombination aus einer erheblichen (…) Belastung, der laufenden medizi-
nischen Abklärung sowie seiner fortgeschrittenen wirtschaftlichen und so-
zialen Integration stelle eine Wegweisung aus der Schweiz eine unzumut-
bare Härte dar, weshalb er um vorläufige Aufnahme ersuche.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit über-
zeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nichts entgegensteht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen verwiesen (vgl. Verfügung des SEM, III S. 11 ff. und E. 5.1 hiervor).
Die Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu einer anderen Schlussfol-
gerung zu führen.
6.2 Gemäss konstanter Praxis ist auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2
E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026
E. 9.3.4). Aus dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Not-
fallbericht des Spitals (…) vom 23. März 2026 geht hervor, dass beim Be-
schwerdeführer eine (…) diagnostiziert wurde, er über einen (…) verfüge,
sowie den Notfall ohne Medikamente verlassen habe. Das Gericht ver-
kennt zwar nicht, dass eine bevorstehende Ausschaffung eine grosse (…)
Belastung bedeuten und damit eine (vorübergehende) Verschlechterung
des Gesundheitszustands einhergehen kann. Jedoch ist nicht davon aus-
zugehen, dass die vorliegend geltend gemachten (…) Leiden zu einer ra-
schen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers führen würden. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass die Türkei grundsätzlich über
ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das westeuropäischem
Standard entspricht. Es ist in der Türkei sowohl von stationären als auch
von ambulanten Behandlungsmöglichkeiten auch komplexer (…) Erkran-
kungen auszugehen, ebenso stehen (…) zur Verfügung und insbesondere
in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesund-
heitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für
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(…) Leiden gewährleistet (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-
4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3 m.w.H.; E-2476/2026 vom 27. April
2026 E. 8.3.2 m.w.H). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ist schliesslich im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Trans-
portfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des
Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 AsylV 2).
6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung trotz geltend ge-
machter Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumutbar und es
kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen und die
Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden.
6.4 Betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
wirtschaftlich und sozial integriert und bemühe sich auch um sprachliche
Integration, ist zu bemerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz
bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. zuletzt etwa Urteil E-
2287/2026 E. 9.3.5), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesen Vor-
bringen und den dazu zu den Akten gereichten Dokumenten nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag. Darüber hinaus verfügt er in der Türkei
nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über eine gute Schul-
bildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Es kann davon ausgegangen
werden, dass seine Verwandten in der Türkei ihn (finanziell) unterstützen
werden und er mit Hilfe seines Beziehungsnetzes erneut eine wirtschaftli-
che Existenz für sich aufbauen kann.
6.5 Nach dem Gesagten bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus sozialen
oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde
und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in dieser Hinsicht als
zumutbar.
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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