BVGer D-2886/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer hatte 2017 erstmals ein Asylgesuch gestellt, das 2018 abgewiesen wurde; wegen seines Gesundheitszustands wurde er aber vorläufig aufgenommen. 2022 stellte er ein Mehrfachgesuch und machte geltend, wegen exilpolitischer Aktivitäten für die kurdische Bewegung in der Schweiz seien in der Türkei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eröffnet worden. Streitgegenstand war, ob diese neuen Vorbringen und Unterlagen seine Flüchtlingseigenschaft begründen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und hielt fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt; weitere Unterlagen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selbst einreichen müssen. In materieller Hinsicht erwog es, Verfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung begründeten für sich allein nach der massgeblichen Rechtsprechung noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung. Das Gericht stellte zudem fest, dass das politische Profil des Beschwerdeführers nur gering ausgeprägt sei, die Social-Media-Aktivitäten wenig Resonanz erzeugt hätten und keine konkreten Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe bestünden. Auch der aktenkundige Vorführbefehl und seine Teilnahme an kurdischen Vereinsaktivitäten in der Schweiz änderten daran nichts.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Mehrfachgesuchs und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2886/2024
Urteil vom 2. September 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien A_______, geboren (…)
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. April 2024 / (…).
D-2886/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2017 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach.
Sein Asylgesuch begründete er damit, aufgrund seiner kurdischen Ethnie,
seiner Verwandten und seines Nachnamens mehrmals festgenommen und
gefoltert worden zu sein. Schliesslich sei er auch wegen Hilfeleistung an
einen PKK-Kämpfer von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, wes-
halb er ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 lehnte das SEM sein Asylgesuch
mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aufgrund seines damaligen Gesundheitszu-
standes die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
C.
Am 20. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehr-
fachgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM und ersuchte um Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
Er brachte vor, seit er in der Schweiz sei setze er sich für die kurdische
Freiheitsbewegung ein, sei im kurdischen Verein aktiv und unterstütze die
kurdische Politik und Kultur in vielen Bereichen. Anlässlich eines Telefon-
gesprächs mit seiner in der Türkei lebenden Mutter habe er im (…) erfah-
ren, dass die Gendarmerie Fragen über ihn und seine Kinder stelle. Da-
raufhin habe er einen Rechtsanwalt in (…) beauftragt, der herausgefunden
habe, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrere
Strafverfahren eingeleitet worden seien. Es handle sich um Ermittlungen
wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» und wegen «Terrorpropa-
ganda». Ausserdem würden gegen ihn Haftbefehle vorliegen.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Vielzahl von
Beweismitteln, unter anderem zu den behaupteten Strafverfahren, zu den
Akten (vgl. SEM-act. (…)).
D.
Mit Verfügung vom 5. April 2024 - eröffnet am 8. April 2024 - stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und hielt fest, die am 25. September 2018 angeordnete vorläufige Auf-
nahme bestehe weiterhin. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei (Bezeichnung gemäss
Beschwerdeschrift):
- angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 (Beilage 1);
- unterzeichnete Vollmacht vom 8. November 2021 (Beilage 2);
- «Dokumente über die Erhebung der Anklage und Abweisung der Anklage» (Beilage 3);
- «Berufung der Staatsanwaltschaft (…)» vom (…) (Beilage 4);
- «Dokumente des Berufungsverfahrens bezüglich der Ablehnung der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft (…)» (Beilage 5);
- «Die neue Anklage ans Strafgericht (…)» vom (…) (Beilage 6);
F.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Instruktions-
verfügung vom 15. Mai 2024 auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Für-
sorgebestätigung sowie die eingereichten türkischen Dokumente zumin-
dest in ihrem wesentlichen Inhalt in eine Amtssprache übersetzt einzu-
reichen und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer deutsche
Übersetzungen der Beweismittel 3-8 sowie eine Fürsorgebestätigung des
regionalen Sozialdiensts (…) vom 24. Mai 2024 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter
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Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse –
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
I.
Am 28. Juni 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. Juli 2024 eine Replik
ein.
K.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Januar 2026 reichte der Beschwer-
deführer ein «Verhandlungsprotokoll des (…). Strafgerichts für schwere
Straftaten vom (…)» sowie ein «Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom
(…)» ein, wonach vom Strafgericht die Aufrechterhaltung des gegen ihn
erlassenen Haftbefehls und die Fortsetzung der gerichtlichen Überwa-
chungsmassnahme in Form des Ausreiseverbots beschlossen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise des Untersu-
chungsgrundsatzes. Er macht geltend, das SEM habe seine Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es die
vorliegenden Beweismittel unrichtig und unvollständig gewürdigt und das
Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu Unrecht
verneint habe.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl.
2019, Rz. 29 zu Art. 49). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, son-
dern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG
fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorin-
stanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und
ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar knapp, aber
nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert
dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefoch-
tene Verfügung, S. 2 ff.). So hat sie das Risiko einer asylrechtlich relevan-
ten Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Heimatland abgewo-
gen und beurteilt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
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Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt nicht formell-recht-
liche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachver-
halts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer
Verfahrensrechte erkennbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3272/2025 vom
1. Mai 2026 E. 4.2.2). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, er
sei vom SEM zwar zur Einreichung von Übersetzungen, nicht aber von ak-
tuellen Verfahrensdokumenten aufgefordert worden (Beschwerde S. 9 Rz.
8f.), eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, erweist sich diese
Kritik unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (vgl. nachfolgend) als unbe-
gründet. Demnach ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Straf-
verfahren in der Türkei anführt, bei den eingereichten Verfahrensdokumen-
ten handle es sich lediglich um einen Teil der insgesamt vorhandenen 102-
seitigen Unterlagen (Beschwerdeschrift, Ziff. 10, S. 9), ist auf die Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AsylG zu verweisen, wonach die
asylsuchende Person verpflichtet ist, Beweismittel unverzüglich einzu-
reichen. Die Mitwirkungspflicht ist Ausdruck des Umstands, dass es in ers-
ter Linie an der asylsuchenden Person selbst liegt, die Gründe für ihr Asyl-
gesuch glaubhaft zu machen und die notwendigen Beweismittel beizubrin-
gen; das Gericht ist nicht gehalten, von sich aus nach ergänzenden Unter-
lagen zu forschen, deren Existenz und Verfügbarkeit der Beschwerdefüh-
rer selbst offenlegt, aber nicht zu den Akten reicht. Aus der fehlenden Ein-
reichung weiterer Verfahrensdokumente ist vorliegen vielmehr zu schlies-
sen, dass selbst der Beschwerdeführer diesen keine (zusätzliche) Rele-
vanz für das vorliegende Verfahren einräumt und deshalb die Einreichung
als überflüssig erachtet hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zum Urteils-
zeitpunkt von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, hinsichtlich des
nun geltend gemachten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Ter-
rororganisation nach Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) sei es in
den vergangenen Jahren zwar zu einer hohen Anzahl eingeleiteter Ermitt-
lungen gekommen, der Anteil an Verurteilungen habe aber lediglich bei
rund einem Drittel der Fälle gelegen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die
Türkei hätte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, seine wahren
Beweggründe für die Aktivitäten in den sozialen Medien – nämlich den Er-
werb eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz – offenzulegen. So würden
die eingereichten Gerichtsakten darauf hindeuten, dass er und seine Fa-
milienmitglieder zeitgleich damit begonnen hätten, in den sozialen Medien
dieselben Beiträge zu teilen. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr die Verhaftung
und möglicherweise Misshandlungen drohen würden, zumal das European
Committee für the Prevention of Torture- and inhuman or Degrading Tre-
amtent or Punishment (CPT) in seinem letzten Bericht zur Türkei festge-
halten habe, dass lediglich ein kleiner Anteil der Anzeigen von Misshand-
lungen durch türkische Justizbehörden gegen Personen mit laufenden Ver-
fahren wegen Terrorismusverdacht erfolgen würden. Vor dem Hintergrund
dieser Einschätzung, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils
und des Umstandes, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, sei nicht von einem
erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter auszugehen. Basierend
auf der Anzahl der Freunde, der Beiträge und der «Likes» auf den Sozialen
Medien sei der Beschwerdeführer sodann nicht besonders einflussreich
und vernetzt, zumal er hauptsächlich Inhalte teile, die er auf einer anderen
Seite gefunden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die straf-
rechtliche Verfolgung wegen Art. 7 Abs. 2 ATG dann als rechtsstaatlich
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legitim erachtet werde, wenn Veröffentlichungen auch gemäss der schwei-
zerischen Gesetzgebung strafbar sein könnten. Schliesslich sei festzuhal-
ten, dass die eingereichten Beweismittel allesamt aus dem Jahr 2021
stammen würden und damit seit längerem keine Verfahrensakten mehr ein-
gereicht worden seien, weshalb fraglich sei, ob die Verfahren in Zwischen-
zeit nicht eingestellt worden seien.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Grund für das Mehrfach-
gesuch seien die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungs-
verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und anderer Staats-
organe sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Ob-
wohl zwei Drittel der Strafverfahren wegen Propaganda eingestellt würden,
sei die absolute Zahl der Verurteilungen sehr hoch und die Gefahr, dass
der Beschwerdeführer zum Drittel der Verurteilten gehören werde, sei sehr
gross. Die Vorinstanz verkenne mit der Behauptung, er habe die Verfahren
bewusst provoziert, seine konkrete Situation. Er sei bereits in der Türkei für
die kurdische Bewegung aktiv gewesen und habe in der Schweiz lediglich
seine Aktivitäten fortgesetzt, auch stamme er aus einer politischen Familie,
sei mehrfach von Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden und
er teile sich (…). Damit verfüge er sehr wohl über ein ausgeprägtes politi-
sches Profil. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er bereits an der
Grenze festgenommen werden, ob er dann tatsächlich wieder freigelassen
würde, sei unklar. Das SEM habe ihn zudem nicht aufgefordert aktuelle
Dokumente einzureichen, die nun mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Dokumente, habe er erst heute erhalten. Es handle sich dabei insgesamt
um 102 Seiten, wobei dem Gericht nur einige davon als Beilage eingereicht
würden.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Argumentation fest
und ergänzte die Feststellung, dass auch die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokumente grossmehrheitlich das Urteil des (…) Kriminalge-
richtshof (…) vom (…) zum Gegenstand hätten, wonach die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft wegen Terrorpropaganda nicht zugelassen worden
sei. Eine neue Entwicklung in den Strafverfahren – zum Beispiel eine Ver-
urteilung - sei aber nicht ersichtlich.
5.4 In der Replik wurde entgegnet, aus den vorgelegten Beweismitteln
gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft enorme Anstrengungen unter-
nommen habe, um den Beschwerdeführer vor dem Strafgericht (…) in (…)
anzuklagen. Ausserdem handle es sich nun nicht mehr um ein Ermittlungs-
, sondern ein Gerichtsverfahren. Unter Berücksichtigung der politischen
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Hintergründe des Beschwerdeführers und seiner Familie sei eine Verurtei-
lung sehr wahrscheinlich. Wie zahlreiche internationale Berichte zeigen
würden, würden die Strafgerichte zudem dazu neigen, gegen Personen,
die sich für die kurdische Bewegung einsetzten, unbedingte Freiheitsstra-
fen zu verhängen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat
mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die geschilderten Ereig-
nisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen
werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; E. 5.1 hiervor).
6.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, er stamme aus ei-
ner politischen Familie und sei in der Vergangenheit viel Gewalt durch die
Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sowie aufgrund seines (…) dis-
kriminiert worden, hat sich das SEM mit diesen Vorbringen bereits im
rechtskräftigen Asylentscheid vom 25. September 2018 auseinanderge-
setzt und dabei erwogen, dass die geltend gemachten Nachteile in ihrer
Intensität nicht über jene hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können, und sie somit
nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlich relevanten Sinne zu qualifi-
zieren sind (vgl. ausführlich SEM-Verfügung vom 25. September 2018 Ziff.
II, S. 5 ff.). Es handelt sich demnach um bereits rechtskräftig beurteilte Vor-
bringen, die einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich
sind, weshalb der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Verfahren
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.3
6.3.1 Den eingereichten Verfahrensdokumenten zufolge wurde gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren wegen «Terrorpropaganda» nach Art. 7
Abs. 2 ATG eingeleitet sowie ein Verfahren wegen «Beleidigung des Prä-
sidenten» gestützt auf Art. 299 tStGB.
6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe
für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen
Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung – auch in Kombination –
betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell
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einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten,
weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht
vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden
Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil
E-4103/2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist betreffend die Verfahren un-
gewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seitens
der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant
erachtet würden, zumal die grosse Mehrheit der eingereichten Akten aus
dem Jahr 2021 stammen, mithin fast fünf Jahre alt sind und grossmehrheit-
lich einzig das Verfahren wegen Terrorpropaganda betreffen. In diesem
Verfahren wurde denn auch – bei unterstellter Authentizität der eingereich-
ten Akten – am 17. Januar 2023 zwar – erneut, nachdem eine erste An-
klage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war – Anklage
beim Kriminalgerichtshof (…) erhoben. Das Strafverfahren ist demnach
nach wie vor pendent, andernfalls hätte davon ausgegangen werden dür-
fen, der Beschwerdeführer hätte weitergehende Gerichtsdokumente zu
den Akten gereicht (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es
bleibt indessen auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift offen, ob
der Beschwerdeführer verurteilt werden wird und ob eine allfällige Verurtei-
lung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde
(vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 ff.). Im angeblichen Verfahren we-
gen Präsidentenbeleidigung ist indessen bis heute keine Anklageschrift
eingereicht worden, womit sich nicht ausschliessen lässt, dass dieses Ver-
fahren in Zwischenzeit eingestellt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermitt-
lungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung mit
einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8.4
m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren
Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die
zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren ins-
besondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil
darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
6.3.3 Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich unbescholten und
sein politisches Engagement ist als äusserst niederschwellig zu erachten,
was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er – im Falle von nach wie vor hän-
gigen Gerichtsverfahren – eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheits-
strafe zu befürchten hätte. Er vermittelt zudem nicht den Eindruck eines
politischen Aktivisten, zumal er lediglich Bilder teilte, die er aus anderen
Quellen entnommen und – wenn überhaupt – mit kurzen Kommentaren
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versetzt hat. Die Beiträge sind denn auch – wie die Vorinstanz zutreffend
erwog - nicht auf grosse Resonanz gestossen, zumal sie nur wenige Male
«geliked» wurden und er über wenige «Follower» verfügte. Zudem hätte
der Beschwerdeführer im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich
gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hinter-
grund der Beiträge zu äussern. Wie das SEM nämlich in der angefochtenen
Verfügung (vgl. SEM-Verfügung, S. 3) zu Recht bemerkt hat, bestehen
durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um absichtlich pro-
vozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Flüchtlingsstatus in der
Schweiz handelt, zumal er zeitgleich mit seinen beiden Kindern begonnen
hat, Beiträge zu teilen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das
erwähnte Referenzurteil erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihm
in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen
könnte.
6.3.4 Daran vermag schliesslich auch der einzige aktenkundige Vorführ-
/Haftbefehl vom (…) ((…)) nichts zu ändern (vgl. SEM-act. (…)), zumal es
sich dabei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um ei-
nen Haftbefehl («tutuklama karari»), sondern um einen Vorführbefehl («ya-
kalama emri») zur Aussageaufnahme handelt. Solche Vorführbefehle die-
nen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen nach erfolgter
Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft
(vgl. Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-
9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4), weshalb auch daraus keine un-
mittelbare Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe abgeleitet
werden kann.
6.3.5 Damit kommt den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer – bei
unterstellter Authentizität – keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
zu.
6.4 Schliesslich begründen auch die Aktivitäten im kurdischen Verein in
Form von Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz
kein erhebliches Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr für den Beschwerdeführer, zumal es sich auch dabei um keine ex-
ponierte exilpolitische Tätigkeit handelt und demnach kaum davon ausge-
gangen werden kann, dass er von den türkischen Behörden als Bedrohung
wahrgenommen werden würde.
6.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
der Beschwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder
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einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle sei-
ner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten-
lage weiterhin von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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