BVGer D-2912/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der liberianische Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2023 ein Asylgesuch und machte geltend, er sei wegen Konflikten mit dem Poro-Geheimbund verfolgt worden. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 11. April 2024 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren Asyl, Wegweisung und Wegweisungsvollzug; die Frage der ZEMIS-Altersanpassung wurde in einem separaten Verfahren behandelt.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des SEM, wonach die entscheidenden Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien. Zwar mass das Gericht einzelnen Unstimmigkeiten, namentlich zur Dauer und Beschreibung des Aufenthalts im Busch, nur geringes Gewicht bei und schloss eine frühere Initiation in den Poro-Kult nicht aus; glaubhaft gemacht sei aber nicht, dass ihm bei der Ausreise deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Ausschlaggebend waren die unsubstanziierten, teilweise widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben zur angeblich vorgesehenen Führungsrolle, zur Beichte in der Kirche sowie zur behaupteten Suche nach ihm in Monrovia. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft. Es bejahte zudem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Liberia, da weder Non-Refoulement-Hindernisse noch eine konkrete Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage oder persönlicher Umstände dargetan seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Liberia wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2912/2024
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (…).
D-2912/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Liberia nach eigenen Angaben am 2.
Februar 2022 und reiste über Guinea, Mali, Libyen und Italien am 10. Mai
2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2023 im Rahmen der Erst-
befragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am
17. Juli 2023 anlässlich einer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31)
jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seiner Per-
son, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört.
A.c Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wurde das Asylverfahren dem erwei-
terten Verfahren zugeteilt. Gleichentags wurde er dem Kanton B._______
zugewiesen.
A.d Die Vorinstanz führte am 28. Dezember 2023 eine «Anhörung Men-
schenhandel (MH)» durch. Gleichentags hielt sie in einer Mitteilung an den
Beschwerdeführer fest, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zu-
sammenhang mit Menschenhandel gemäss Art. 4 Bst. a des Übereinkom-
mens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR
0.311.543) erkannt worden. Es sei beschlossen worden, ihm eine Erho-
lungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen vom 29. Dezember 2023 bis zum 28.
Januar 2024 einzuräumen gemäss Art. 13 des erwähnten Übereinkom-
mens.
A.e Am 6. März 2024 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
A.f Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, im Jahr 2015 habe er mit seinem Onkel in den Busch
gehen und dort Initiierungsriten des Poro Geheimbundes erdulden müs-
sen. Nach eineinhalb bis über zwei Monaten sei er zu seinem Onkel nach
C._______ zurückgekehrt. Dieser habe ihn immer wieder aufgefordert, mit
der Schule aufzuhören, um sich dem Poro Geheimbund anzuschliessen
respektive an den Sitzungen des Geheimbundes teilzunehmen. Als er sich
geweigert habe, habe der Onkel begonnen, ihn zu misshandeln. Im Jahr
2021 habe er aufgrund des Drucks mit der Schule aufgehört und zudem
vor der Kirchgemeinde erzählt, was man ihm im Busch angetan habe. Die
Kirchgänger hätten dies weitererzählt, worauf er erfahren habe, dass alte
Poro-Männer nach ihm suchen würden, weshalb er innerhalb von einer
Woche nach seiner Beichte mit seiner Ziehmutter von C._______ nach
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Monrovia gezogen sei. Nach einigen Monaten habe er erfahren, dass
Leute der Poro Gesellschaft auch dort nach ihm gesucht hätten, weshalb
er das Land verlassen habe.
B.
Das D._______ hielt in seinem Gutachten vom 26. März 2024 fest, beim
Beschwerdeführer liege ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29
Jahren vor. Das Mindestalter liege bei 21,6 Jahren. Die Vorinstanz teilte
dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Schreiben vom 28. März 2024
mit, das von ihm geltend gemachte Alter von 17 Jahren und zirka drei Mo-
naten erscheine unmöglich, weshalb die angegebene Minderjährigkeit
nicht glaubhaft sei, und es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihn
für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Der Beschwerdefüh-
rer nahm dazu mit Schreiben vom 3. April 2024 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2024 – eröffnet am 15. April 2024 – hielt die
Vorinstanz fest, sie lege das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) fest und ver-
sehe es mit einem Bestreitungsvermerk. Zudem verneinte sie die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der-
selben an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, das Geburtsdatum sei im ZEMIS
auf den (…) festzusetzen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuspre-
chen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug
als unzulässig oder unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm unter Verzicht auf ei-
nen Kostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter
sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktions-
richterin fest, die Beschwerde betreffend die ZEMIS-Datenänderung werde
in einem separaten Beschwerdeverfahren (D-2924/2024) und hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Vollzugs
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unter der vorliegenden Nummer D-2912/2024 behandelt. Sodann hielt sie
fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdefüh-
rer auf, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu
reichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde, und eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechts-
beistand vorzuschlagen, ansonsten Verzicht auf Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes angenom-
men werde. Weiter verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz ein, innert gleicher Frist eine Vernehmlassung
einzureichen.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 zur
Replik zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
H.
Mit Urteil D-2924/2024 vom 12. Juli 2024 trat das Bundesverwaltungsge-
richt mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde
des Beschwerdeführers betreffend ZEMIS-Datenänderung ein.
I.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom selben Tag zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Bezüglich Prüfung der
Glaubhaftigkeit kann auf die gefestigte Gerichtspraxis verwiesen werden
(vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im
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Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund
von dessen widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen könne
nicht geglaubt werden, dass er unter den geschilderten Umständen in den
Poro Kult eingeführt worden sei, dort eine wichtige Rolle hätte einnehmen
sollen, sich über Jahre geweigert habe, mitzumachen und dann in der Kir-
che alle Geheimnisse gebeichtet habe. Auch könne nicht geglaubt werden,
dass er nun deswegen von Mitgliedern des Poro Kultes gesucht und getö-
tet werden könnte. Einerseits habe er ausgeführt, er habe im Busch beim
Poro Geheimbund die Rolle seines Vaters einnehmen sollen, während er
an anderer Stelle angegeben habe, er habe die Rolle seines Grossvaters
übernehmen sollen. Zudem habe er zur Aufenthaltsdauer im Busch unter-
schiedliche zeitliche Angaben gemacht. Auch zu seinem Aufenthalt in Mon-
rovia und der Suche nach ihm habe er widersprüchliche Angaben gemacht.
Er habe vorgebracht, er sei Ende Oktober/Anfang November 2021 nach
Monrovia gegangen und im Januar 2022 habe die Suche nach ihm begon-
nen. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei über vier Monate lang dort
gewesen und nach einem Monat gesucht worden. Auf Vorhalt habe er er-
klärt, schon Ende September/Anfang Oktober 2021 dorthin gegangen und
Ende Oktober/Anfang November 2021 gesucht worden zu sein. Zur Frage,
weshalb er keine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, habe er auch un-
terschiedliche Angaben gemacht. Einerseits habe er gesagt, er habe seiner
Ziehmutter vorgeschlagen, wegen den Bedrohungen durch den Poro Kult
zur Polizei zu gehen. Diese habe jedoch keinen Sinn darin gesehen. An-
dererseits habe er ausgeführt, seine Ziehmutter habe den Fall der Polizei
melden wollen, Leute hätten ihr aber davon abgeraten. Auf Vorhalt hin habe
er erklärt, er habe die Idee mit der Polizei gehabt, sie habe dann die Idee
mit den Leuten geteilt, die ihr davon abgeraten hätten. Dies sei als Schutz-
behauptung zu qualifizieren. Weiter habe er keine detaillierten Angaben
über die Tradition des Poro Kultes in seiner Familie machen können, ob-
wohl sein Grossvater ein Anführer gewesen sei und er auserkoren gewe-
sen sei, ihn zu ersetzen. Bezüglich seiner Zeit im Busch habe er abgese-
hen von Schmerzen beim Zufügen von Narben und Gesängen, um Schreie
zu übertönen, keine weiteren Details vorbringen oder Gefühle schildern
können, welche auf ein eigenes Erleben schliessen lassen würden. Auch
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den Ort im Busch, wo er zwei Monate verbracht habe, habe er nicht an-
schaulich beschreiben können. Ebenso seien dessen Antworten auf die
Fragen nach dessen Status beim Poro Kult und dessen Mitgliedschaft
knapp und undifferenziert ausgefallen. Sodann erscheine wenig plausibel,
wie er von der Familie dazu ausgewählt worden sein soll, die Position sei-
nes Grossvaters zu übernehmen, er sich dann aber von 2015 bis 2021
einer weiteren Teilnahme am Poro Kult hätte entziehen können. Auch den
Druck, den sein Onkel auf ihn ausgeübt habe, seine Reaktion darauf und
die Schilderung der Initiierung vor der Kirchgemeinde, die Probleme in
C._______ und die Suche nach ihm in Monrovia sowie dessen darauffol-
gendes Verhalten habe er trotz Aufforderung nur wenig substanziiert res-
pektive anschaulich schildern können.
4.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. So sei er
aus Liberia als gläubiger Christ geflüchtet, weil er durch den Poro Kult be-
droht worden sei. Sein Vater und sein Grossvater seien Mitglieder gewe-
sen, der Grossvater sogar ein Anführer, dessen Rolle er hätte einnehmen
sollen. Er trage noch heute die Narben der Initiationsriten, denen er sich im
Busch habe unterziehen müssen. Es handle sich um einen Geheimbund,
der sehr gefährlich sei und sicherstelle, dass keine Informationen von in-
nen nach aussen gelangen würden. Er habe solche Informationen an ei-
nem Gottesdienst preisgegeben und werde deshalb verfolgt.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte aus, die Beschwerde setze sich nicht mit ihrer ausführlichen Ar-
gumentation auseinander. Es würden weder neue Wegweisungshinder-
nisse angeführt noch neue Beweismittel eingereicht.
5.
5.1 Das Gericht kommt vorliegend in einer Gesamtwürdigung der Partei-
vorbringen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden die vorstehend
genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen.
5.2 Vorauszuschicken ist jedoch, dass einzelne von der Vorinstanz aufge-
führten Unstimmigkeiten wenig oder kaum Gewicht zuzumessen ist, so ins-
besondere bezüglich der Beschreibung und Dauer des Aufenthaltes im
Busch. Dabei ist festzuhalten, dass sich diese Ereignisse bereits im Jahre
2015 zugetragen haben und die leicht unterschiedlichen zeitlichen Anga-
ben deshalb nicht als Unglaubhaftigkeitselemente qualifiziert werden
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können. Zwar blieben die Angaben zu dem Erlebten tatsächlich weitge-
hend vage, auf der anderen Seite gibt es diesbezüglich auch Realkennzei-
chen wie, «das Schlimmste» sei gewesen, dass die anderen Kinder von
ihren Familien besucht worden seien, und Trost und Kekse erhalten hätten
(SEM-act. 19/15 F:37). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer Narben am Körper aufweist, die auf gewisse Initiationsriten hin-
weisen. Selbst wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2015 in den Poro Kult aufgenommen worden
ist, vermochte er es jedoch auch aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft zu
machen, dass ihm im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten des Geheimbun-
des ernsthafte Nachteile drohten.
5.3 So wird in der angefochtenen Verfügung im Übrigen überzeugend fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer die zentralen Elemente seiner Vor-
bringen, nämlich, dass er im Poro Kult eine wichtige Rolle hätte einnehmen
sollen, in der Kirche relevante Geheimnisse des Kults gebeichtet habe und
deswegen von deren Mitgliedern gesucht werde, unsubstanziiert, wenig
nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich mit den nachfolgenden
Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, zumal dazu in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht
wurde. Der Beschwerdeführer führte aus, er hätte seinen Grossvater als
Anführer dieses Geheimbundes ersetzen müssen. Er habe sich ab dem
Zeitpunkt der Rückkehr aus dem Busch im Jahre 2015 jedoch geweigert,
dies zu tun und sei deswegen von seinem Onkel unter Druck gesetzt wor-
den. Ihm sei nichts zu essen gegeben worden. Weitere Ausführungen oder
konkrete Einzelheiten dazu nannte der Beschwerdeführer ohne nachvoll-
ziehbaren Grund nicht. Auch habe sein Onkel ihn gezwungen, die Schule
zu beenden. Dennoch war es dem Beschwerdeführer offenbar möglich, bis
ins Jahr 2021 insgesamt zehn Jahre lang die Schule zu besuchen. Weiter
gab er an, vor dem Jahr 2020 keine Probleme gehabt zu haben. Entspre-
chend können aufgrund seiner Weigerung, an Poro Sitzungen teilzuneh-
men, weder Misshandlungen geglaubt werden, noch ist von einem Druck
asylrechtlicher Intensität auszugehen. Auch die angebliche Beichte in der
Kirche vermag der Beschwerdeführer kaum nachvollziehbar zu schildern
und auch nicht, welche brisanten Informationen er dort preisgegeben habe.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer so-
dann widersprüchliche Angaben zum Beginn der Suche nach ihm in Mon-
rovia. Einerseits gab er an, er habe Monrovia anfangs Februar 2022 ver-
lassen, habe über vier Monate lang dort gelebt und nach einem Monat nach
seiner Ankunft sei nach ihm gefragt worden. Andererseits brachte er im
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Widerspruch dazu vor, die Suche habe im Januar 2022 begonnen. Darüber
hinaus ist es realitätsfremd, dass Männer des Poro Kults ihn in der Millio-
nenstadt Monrovia gesucht haben sollten, ihn dort hätten ausfindig machen
können, und es ihnen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht hätte ge-
lingen sollen, seiner habhaft zu werden, obwohl er täglich morgens von
seinem Zuhause zur Arbeit gegangen und abends wieder zurückgekehrt
sei. Dass er seinen Alltag in Monrovia trotz der angeblichen Suche nach
ihm weitgehend unverändert weitergeführt habe, spricht im Übrigen gegen
eine Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine Furcht desselben vor
einer Verfolgung. Nach dem Gesagten kann somit auch nicht geglaubt wer-
den, dass er vor seiner Ausreise aus Monrovia dort von Poro-Mitgliedern
gesucht worden sein soll. Der Beschwerdeführer konnte mithin keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu
Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die derzeitige allgemeine Situation in Liberia spricht praxisgemäss
nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des
BVGer E-1655/2022 vom 26. April 2022 S. 9 f.). Weiter lassen auch keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Beschwerdeführer ge-
noss eine zehnjährige Schuldbildung, war in Ausbildung zum Schneider
und verfügt über Berufserfahrung in den verschiedensten Bereichen. Es ist
mithin anzunehmen, dass es dem jungen Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
und er in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Daran ändert
nichts, dass er keine Familie mehr habe in Liberia und nicht mehr in Kon-
takt stehe zu seiner Ziehmutter, zumal davon auszugehen ist, dass er mit
früheren Nachbarn und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz verfü-
gen dürfte, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Auch ist es ihm
in der Vergangenheit bereits einmal gelungen, in Monrovia Fuss zu fassen.
An der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2024 antwortete er auf die
Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe: «gut». Auch verneinte er die Frage,
ob er in medizinischer Behandlung sei. Seither liegt nichts bei den Akten,
was bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Liberia auf eine me-
dizinische Notlage hinweisen würde.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin
auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formu-
lierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung
nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2024 eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen sowie eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amt-
lichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, und der Entscheid über die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auch wenn die
Fürsorgebestätigung erst am 4. Februar 2025 und damit verspätet einge-
reicht wurde, ist sie gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Innert der erwähnten Frist schlug der Beschwerdeführer keine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vor. Androhungs-
gemäss ist mithin anzunehmen, er verzichte auf die Beiordnung einer amt-
lichen Rechtsvertretung. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
ist damit abzuweisen.
Seite 12
D-2912/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand:
Seite 13
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