BVGer D-2947/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM lehnte die Asylgesuche der türkischen Gesuchstellerinnen ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Gegen diese Verfügung erhoben sie Beschwerde, auf die das Bundesverwaltungsgericht wegen nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil D-1267/2026 nicht eintrat. Danach ersuchten die Gesuchstellerinnen um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Begründung, die Abholungseinladung zur entsprechenden Zwischenverfügung sei in ihrer Wohngemeinschaft nicht bei ihnen angekommen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 24 Abs. 1 VwVG formell zulässig ist, wenn es innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt wird; diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Materiell setzt die Fristwiederherstellung jedoch voraus, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde, wobei ein strenger Massstab gilt und organisatorische Unzulänglichkeiten grundsätzlich keinen tauglichen Entschuldigungsgrund darstellen. Das Gericht erwog, die Gesuchstellerinnen hätten bereits nach Einreichung der Beschwerde mit gerichtlicher Post rechnen und in ihrer überschaubaren Wohnsituation eine zuverlässige Postorganisation sicherstellen müssen. Dass die Postverteilung erst nach dem Versäumnis verbessert wurde und ein mögliches Fehlverhalten der Mitbewohnerin den Gesuchstellerinnen als Hilfsperson anzurechnen ist, schliesst ein unverschuldetes Versäumnis aus.
Entscheid
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen. Der frühere Nichteintretensentscheid D-1267/2026 blieb bestehen, und der vorläufige Vollzugsstopp fiel dahin.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2947/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
Besetzung Richterin Giulia Marelli (Vorsitz),
Richter Kaspar Gerber, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Gesuchstellerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid (Urteil des BVGer D-1267/2026 vom 13. April 2026) /
N (…).
D-2947/2026
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Gesuchstellerinnen, lehnte deren Asylgesuche vom 26. Sep-
tember 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe
datiert vom 18. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2026 wurden die Gesuchstelle-
rinnen vom Gericht unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert.
B.c Am 19. März 2026 retournierte die Schweizerische Post die Sendung
vom 9. März 2026 an das Gericht wegen Nichtabholung durch die Empfän-
gerinnen.
B.d Nachdem die am 9. März 2026 angesetzte Frist zur Zahlung des Kos-
tenvorschusses unbenutzt verstrichen war, trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 auf die Beschwerde der
Gesuchstellerinnen nicht ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 250.–.
C.
Mit Eingabe datiert vom 22. April 2026 (Datum Postaufgabe: 23. April 2026)
ersuchten die nicht vertretenen Gesuchstellerinnen um erneute Zustellung
der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 sowie um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses.
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. April 2026 gab die zuständige Instruktionsrich-
terin den Gesuchstellerinnen die Gelegenheit, die versäumten Rechts-
handlung nachzuholen und den verlangten Kosten in Höhe von Fr. 1000.–
bis zum 22. Mai 2026 zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Gleich-
zeitig teilte sie ihnen mit, dass bei ungenutzter Frist auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch nicht eingetreten werde.
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D.b Die Gesuchstellerinnen bezahlten in der Folge den Kostenvorschuss
fristgerecht am 20. Mai 2026.
E.
Am 28. Mai 2026 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 wurden die Gesuchstellerinnen aufgefor-
dert, dem Bundesverwaltungsgericht innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung genaue Informationen zu ihrer Wohnsituation im März 2026 abzu-
geben, inklusive Angaben zu ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern
sowie darüber, wie der Postempfang organisiert sei. Sie wurden diesbe-
züglich dazu aufgefordert, dem Gericht entsprechende Beweismittel, ins-
besondere ein Foto ihres Briefkastens, einzureichen, sowie allfällige Ände-
rungen ihrer Wohnsituation seit März 2026 darzulegen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 gaben die Gesuchstellerinnen eine schrift-
liche Erklärung betreffend ihre Wohnsituation und die Postzustellung ab
und reichten dem Gericht ein Foto ihres Briefkastens ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu
Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gemäss
Lehre und Rechtsprechung auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
SR 172.021), bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nach-
geholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2790/2025 vom 4. August 2025 E. 1.2).
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist dann wiederher-
gestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeter-
weise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern sie
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen.
2.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäum-
nis erleiden. Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt
ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf
eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten ei-
ner Behörde zurückzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5733/2025 vom
15. September 2025 E. 2.2; vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24).
2.3 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch ver-
langt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt
hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Frist-
wiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird
(Urteil des BVGer E-5733/2025 vom 15. September 2025 E. 2.3; vgl. PAT-
RICIA EGLI, a.a.O.).
3.
3.1 Beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG
wird in formeller Hinsicht vorausgesetzt, dass die Partei bei der zuständi-
gen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses stellt (vgl. hierzu E. 0) und die versäumte Rechtshandlung in
der gleichen Frist nachholt (vgl. hierzu E. 3.2).
Die Gesuchstellerinnen brachten mit Eingabe vom 22. April 2026 vor, keine
Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 gehabt zu haben.
Sie hätten ihren Briefkasten – nach Erhalt des Urteils D-1267/2026 vom
13. April 2026 – nach Abholungseinladungen durchsucht, hätten jedoch
keine finden können. Da sie ihre Wohnung mit weiteren Mitbewohnerinnen
teilen würden, sei es denkbar, dass die Abholungseinladung von einer
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anderen Person entnommen und deren Bedeutung nicht erfasst worden
sei. Sie ersuchten ferner um erneute Zustellung der Zwischenverfügung
mit einer neuen Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Gesuch-
stellerinnen haben folglich ihr sinngemässes Fristwiederherstellungsge-
such innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils
D-1267/2026 vom 13. April 2026 eingereicht.
3.2 Indem die Gesuchstellerinnen sodann mit Einzahlung vom 20. Mai
2026 den mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2026 einverlangten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1000.– zugunsten der Gerichtskasse überwiesen ha-
ben, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kos-
tenvorschusses) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt.
3.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit er-
füllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
4.
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen
dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter
wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist
dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch sub-
jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann
vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb
untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm
eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumula-
tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis
nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden. (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf
Lehre und Rechtsprechung).
4.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 erklären die Gesuchstellerinnen, dass
sie in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Frau leben würden, die
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ein privates Zimmer zur Verfügung habe. Bis zum Erhalt des Nichteintre-
tensentscheids des Gerichts vom 13. April 2026 habe in der Wohngemein-
schaft kein formalisiertes System für den Postempfang bestanden. Der
Briefkasten sei jeweils von derjenigen Person geleert worden, die zuerst
nach Hause gekommen sei. Die Post sei anschliessend entweder direkt
entgegengenommen oder auf dem Küchentisch abgelegt worden. Nach
dem Versäumnis hätten die Gesuchstellerinnen mit ihrer Mitbewohnerin
gesprochen und sie gebeten, ihre Post und Unterlagen aus dem betreffen-
den Zeitraum nach der Abholungseinladung der Zwischenverfügung vom
9. März 2026 zu durchsuchen. Zudem hätten sie auch alle gemeinsam das
Altpapier und die Abfallkörbe kontrolliert. Dabei habe jedoch nicht mehr ge-
klärt werden können, ob die Abholungseinladung beim Leeren des Brief-
kastens verloren gegangen oder zwischen andere Postsendungen geraten
sei. Auch mit Hilfe der Mitbewohnerin habe der Zettel im April 2026 nicht
mehr aufgefunden werden können. Sie hätten somit nach der Kenntnis-
nahme der Situation alles Möglich unternommen, um eine mögliche Nach-
lässigkeit aufzudecken. Nach dem Vorfall hätten sie die Postverteilung neu
organisiert: Die Post werde nun nach Empfängerinnen sortiert und gesta-
pelt, und nicht individuell adressierte Sendungen würden auf einen sepa-
raten Stapel gelegt, um allfällige Abholungseinladungen nicht zu überse-
hen. So hätten sämtliche Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts seit-
her zuverlässig abgeholt werden können. Bezüglich des eingereichten Fo-
tos ihres Briefkastens erklärten die Gesuchstellerinnen, dass ihr Namens-
schild seit ihrem Einzug am Briefkasten angebracht sei. Der zusätzliche
Name auf dem Schild stamme von einer früheren, ihnen unbekannten Be-
wohnerin. Unter diesen Umständen sind die Gesuchstellerinnen der An-
sicht, die gebotene Sorgfalt beim Postempfang eingehalten zu haben, wes-
halb ihnen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könne, und das Frist-
wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist.
4.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass keine objektiven oder subjektiven Gründe für ein unverschul-
detes Versäumnis seitens der Gesuchstellerinnen festzustellen sind, die
eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen vermögen. Diesbezüglich ist
vorab darauf hinzuweisen, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht
als tauglicher Entschuldigungsgrund für ein Versäumnis gelten (STEFAN
VOGEL, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 24 VwVG
N. 10). Eine Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zuge-
stellt wird und damit in den Zugriffsbereich beziehungsweise den Machtbe-
reich der betroffenen Person oder der Rechtsvertretung gelangt (vgl. Urteil
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des BVGer E-7252/2018 vom 1. Mai 2020 E. 5.4 m.w.H.). Die Gesuchstel-
lerinnen gaben konkret an, (erst) nach ihrem Versäumnis die Postvertei-
lung mit ihrer Mitbewohnerin neu respektive «konkreter» organisiert zu ha-
ben, sodass alle weiteren Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts mit
den Abholungseinladungen zuverlässig hätten abgeholt werden können.
Tatsächlich wurden sowohl die Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. April 2026 als auch diejenige vom 4. Juni 2026 kor-
rekt per Abholungseinladung zugestellt. Daraus ergibt sich, dass geeignete
organisatorische Massnahmen offensichtlich erst ab April 2026 getroffen
wurden, obwohl die Gesuchstellerinnen bereits nach Einreichung ihrer Be-
schwerde mit Post des Gerichts zu rechnen und geeignete Vorkehrungen
zu treffen hatten. Solche Vorkehrungen waren ihnen unter Berücksichti-
gung der konkreten Wohnsituation möglich und zumutbar: So wohnen die
Gesuchstellerinnen mit bloss einer Mitbewohnerin zusammen, was auf
eine überschaubare Postmenge schliessen lässt und die Absprache relativ
einfach macht, was dadurch bestätigt wird, dass die Gesuchstellerinnen
inzwischen ohne Weiteres mit ihrer Mitbewohnerin eine neue Vorgehens-
weise umsetzen konnten. Ihr Vorbringen in der Eingabe vom 12. Juni 2026,
wonach sie durch das laufende Beschwerdeverfahren Post erwartet und
deshalb besonders auf das tägliche Leeren des Briefkastens geachtet hät-
ten, respektive bereits vor dem Versäumnis die zu erwartende Sorgfalt an-
gewendet hätten, steht dazu einerseits in einem gewissen Widerspruch,
bestätigt andererseits, dass sie sich der Situation bewusst waren. Es kann
folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerinnen die
nach Treu und Glauben zumutbare Aufmerksamkeit angewendet haben,
um ihr Versäumnis zu verhindern, zumal sie selbst das Versäumnis nicht
erklären können und mithin nicht explizit ausschliessen, das Dokument
selbst übersehen oder verloren zu haben. Dass sich die am 10. März 2026
zugestellte Einladung bei einer Suche im April nicht mehr auffinden lässt,
kann nicht nachträglich eine Sorgfaltsanwendung begründen oder bewei-
sen.
4.4 Soweit schliesslich vorgebracht wird, «Mitbewohnerinnen» respektive
«Drittpersonen» könnten die Abholungseinladung entnommen haben,
ohne deren Bedeutung zu erfassen, ist vorab festzuhalten, dass die Ge-
suchstellerinnen nur eine Mitbewohnerin haben (vgl. Eingaben vom 22. Ap-
ril 2026 und 12. Juni 2026). Vorliegend wäre sodann auch deren Versäum-
nis den Gesuchstellerinnen anzurechnen, da die Gesuchstellerinnen und
ihre Mitbewohnerin abwechselnd und freiwillig den Briefkasten für alle leer-
ten und mithin gegenseitig als Hilfspersonen fungierten (vgl. a.a.O., Art. 24
VwVG N 17, m.H. in der Fussnote auf den anders gelagerten Fall des
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fehlerhaften Verhaltens der Leitung eines (Asyl-)Durchgangszentrums; Ur-
teil des BVGer D-3301/2024 vom 5. Juni 2024 S. 5 m.H.).
4.5 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das
Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 28. Mai 2026 verfügte Vollzugs-
stopp hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 1000.– den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 20. Mai 2026 (nachträglich) geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe betreffend das Beschwerdeverfahren D-1267/2026 wird zur Bezah-
lung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet (vgl. Urteil des BVGer
D-6225/2025 vom 15. September 2025 E. 5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Das Urteil D-1267/2026 vom 13. April 2026 bleibt bestehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Gesuchstellerinnen auf-
erlegt. Der im Beschwerdeverfahren D-1267/2026 einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der vorliegenden Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli Jasmine Andenmatten
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