BVGer D-3038/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM lehnte das Asylgesuch des türkischen Beschwerdeführers 2024 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; die Verfügung wurde rechtskräftig. 2026 ersuchte er gestützt auf eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin und ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren um Wiedererwägung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt, weil eine Wegweisung Art. 8 EMRK verletze. Das SEM trat mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einem Nichteintretensentscheid des SEM nur zu prüfen ist, ob das SEM seine sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat; auf die materiellen Anträge zu Asyl, Wegweisung oder vorläufiger Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. Ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandener möglicher Anspruch auf einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel wegen Beziehung oder beabsichtigter Ehe mit einer Schweizer Bürgerin bildet nach konstanter Praxis keinen Wiedererwägungsgrund bezüglich der asylrechtlichen Wegweisung. Ob aus Art. 8 EMRK tatsächlich ein Aufenthaltsanspruch folgt, ist von den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen; wird eine Bewilligung erteilt, fallen Wegweisung und Vollzug dahin, andernfalls bleiben sie bestehen. Da ein potenzieller Bewilligungsanspruch hier erst nach dem Asylentscheid entstanden ist und bereits ein kantonales Bewilligungsverfahren anhängig scheint, verneinte das Gericht die Zuständigkeit des SEM zu Recht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten des SEM auf das Wiedererwägungsgesuch wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit wurde bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3038/2026
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Manuel Borla, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Vollzug (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 23. April 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni
2022 mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Eine als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2026 schrieb das SEM mit
Verfügung vom 10. April 2026 formlos ab.
C.
Mit einer als «Ihr Entscheid vom 10. April 2026 – neue wesentliche Tatsa-
che (Ehevorbereitungsverfahren)» bezeichneten Eingabe vom 17. April
2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte
sinngemäss um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Juni 2024 im Wegweisungs- und Vollzugspunkt. Zur Begründung
machte er geltend, es sei in der Zwischenzeit ein Ehevorbereitungsverfah-
ren anhängig gemacht worden. Er befinde sich seit längerer Zeit in einer
gefestigten Beziehung mit B._______ einer Schweizer Staatsangehörigen.
Angesichts dessen hätte seine Wegweisung aus der Schweiz beziehungs-
weise der Wegweisungsvollzug eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur
Folge.
Der Eingabe lagen ein Schreiben seiner Verlobten vom 17. April 2026, eine
Bestätigung der Einreichung eines Gesuchs um Vorbereitung der Ehe-
schliessung vom 2. März 2026, die E-Mail-Korrespondenz zwischen
B._______ und dem (…) Migrationsamt, ein Schreiben des (…) Migrations-
amts an B._______ vom 13. Februar 2026, sowie die türkische Identitäts-
karte des Beschwerdeführers bei (alles in Kopie).
D.
Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 17. April 2026 als Wiedererwä-
gungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 23. April 2026 nicht ein.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Ap-
ril 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen.
Eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen, und/oder es sei ihm die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ausserdem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom
15. April 2026, der Abschreibungsbeschluss des SEM vom 10. April 2026,
die angefochtene Verfügung vom 23. April 2026, mehrere Fotos sowie drei
bereits im erstinstanzlichen respektive im abgeschriebenen Wiedererwä-
gungsverfahren eingereichte Dokumente bei (alles in Kopie).
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wies die Instruktionsrichterin den Antrag,
es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab und hob
den einstweiligen Vollzugsstopp vom 30. April 2026 auf. Sie verzichtete
vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die ihm mit Verfü-
gung vom 11. Mai 2026 angesetzte Replikfrist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen unter E. 3 –
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2026
als Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b Abs. 2 AsylG) entgegengenom-
men und ist darauf gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG (fehlende Zuständig-
keit) nicht eingetreten. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM seine Zu-
ständigkeit zu Recht verneint und einen Nichteintretensentscheid erlassen
hat. Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiel-
len Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die mate-
riellrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers (Asyl, Wegweisung, vor-
läufige Aufnahme) ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Die sachliche Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche Behörde für
die Behandlung einer Rechtsfrage zuständig ist (vgl. dazu THOMAS FLÜCKI-
GER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
3. Aufl. 2023, N 6 ff. zu Art. 7 VwVG).
4.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben
oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
4.3 Der Beschwerdeführer richtete seine Eingabe vom 17. April 2025 aus-
drücklich an das SEM und ersuchte dabei um Wiedererwägung des Asyl-
entscheids vom 13. Juni 2024 im Wegweisungs- und Vollzugspunkt. Er
brachte damit zum Ausdruck, dass er das SEM als zuständig für die Beur-
teilung seiner Rechtsbegehren erachtete. Bei dieser Sachlage war das
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SEM gehalten, mittels Verfügung über seine Zuständigkeit zu befinden,
was es mit Erlass der Verfügung vom 23. April 2026 denn auch getan hat.
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus,
gemäss BVGE 2013/37 könnten Umstände wie ein Ehevorbereitungsver-
fahren nicht zu einer Revision des rechtskräftigen Urteils der Asylbehör-
den, mit welchem die Wegweisung bestätigt werde, führen. Im Asylent-
scheid vom 13. Juni 2024, welcher unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen sei, sei festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Türkei zulässig und zumutbar sei. Für die Behand-
lung des Gesuchs um eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens sei die kantonale Migrations-
behörde zuständig. Ein solches Gesuch sei den Akten zufolge bereits hän-
gig. Mangels Zuständigkeit sei daher auf die Eingabe vom 17. April 2026
nicht einzutreten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er befinde sich in
einem fortgeschrittenen Ehevorbereitungsverfahren. Die Beziehung zu sei-
ner Verlobten sei ernsthaft, stabil und auf Dauer ausgelegt. Eine Wegwei-
sung aus der Schweiz würde sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens wesentlich beeinträchtigen.
Zudem sei er in der Türkei im Zusammenhang mit einer laufenden straf-
rechtlichen Verfolgung erheblich gefährdet. Bei einer allfälligen Inhaftie-
rung wäre es ihm faktisch unmöglich, mit seiner Verlobten ein Familienle-
ben zu führen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sei bei dieser Sach-
lage nicht gerechtfertigt.
5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM erneut auf BVGE 2013/37
und führt aus, dass Tatsachen, selbst wenn sie einen potenziellen An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen würden, nicht zur Revi-
sion eines Urteils führen könnten, welches die Wegweisung aus der
Schweiz bestätige, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bei der kantonalen Be-
hörde noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt
worden sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es
obliege in diesem Fall dem abgewiesenen Asylsuchenden, bei der kanto-
nalen Behörde vorstellig zu werden. Die kantonalen Behörden seien dem-
nach zuständig für die Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Wiedererwägungsgründe. Aufgrund des Sachverhalts sei nach vorfrage-
weiser Prüfung festzustellen, dass ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK
bestehen könnte. Es liege am kantonalen Migrationsamt zu prüfen, ob der
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Beschwerdeführer die Voraussetzungen im Sinne von Art. 97 ff. ZGB er-
fülle oder nach vollzogener Heirat über einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer
habe laut Akten bereits beim Migrationsamt (…) um Erteilung einer Kurz-
aufenthaltsbewilligung ersucht. Das SEM erachte sich daher nicht als zu-
ständig zu beurteilen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, das SEM müsse
den abweisenden rechtskräftigen Asylentscheid vom 13. Juni 2024 im
Wegweisungs- und Vollzugspunkt in Wiedererwägung ziehen, da er sich
zwischenzeitlich in einer gefestigten Partnerschaft mit einer Schweizer
Bürgerin befinde und bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei.
Eine Wegweisung respektive deren Vollzug würde daher sein Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzen.
6.2 Es ist, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung
zu B._______ potenziell über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verfügt (vgl. dazu BGE 144 I 266
E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C:321/2026 E. 3.1).
6.3 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung eines ausländerrechtlichen Aufent-
haltstitels erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, so stellt
dies praxisgemäss keinen Grund für ein Rückkommen auf die asylrechtli-
che Wegweisung dar. Die Prüfung, ob im konkreten Fall (aufgrund der gel-
tend gemachten Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin respektive der an-
geblich unmittelbar bevorstehenden Ehe) ein Anspruch auf einen auslän-
derrechtlichen Aufenthaltstitel besteht, ist den zuständigen kantonalen Be-
hörden vorbehalten. Wird dem abgewiesenen Asylgesuchsteller von der
ausländerrechtlichen Behörde ein Aufenthaltstitel zuerkannt, so fallen die
Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne
weiteres dahin. Ein Zurückkommen auf die Anordnungen des SEM ist dem-
nach in einem solchen Fall gar nicht mehr nötig. Falls die ausländerrecht-
liche Behörde die Ausstellung eines Aufenthaltstitels dagegen verweigert,
dann haben die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug in Kraft zu bleiben; denn andernfalls müssten die zustän-
digen kantonalen Behörden nochmals – in einem zusätzlichen Verfahren –
die Wegweisung und deren Vollzug verfügen, was eine unerwünschte Dop-
pelspurigkeit darstellen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3915/2020
vom 21. September 2020 E. 8.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3, 2000
Nr. 30).
6.4 Im vorliegenden Fall wurde das ordentliche Asylverfahren des Be-
schwerdeführers mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM
vom 13. Juni 2024 rechtskräftig abgeschlossen. Der aufgrund der geltend
gemachten eheähnlichen Beziehung zu B._______ potenziell bestehende
Anspruch aus Art. 8 EMRK ist sodann offensichtlich erst nach dem rechts-
kräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstanden. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu B._______
einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat, weist per se keinen Be-
zug zum Asylrecht auf und ist daher im Rahmen eines ausländerrechtlichen
Verfahrens zu klären. Da das Bestehen eines potenziellen Anspruchs wie
erwähnt zu bejahen ist, steht Art. 14 Abs. 1 AsylG der Einleitung eines aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht entgegen.
7.
Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht mangels sachlicher Zuständig-
keit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es obliegt dem Beschwerdeführer
respektive seiner Partnerin, im Bedarfsfall bei der zuständigen kantonalen
Behörde – bei welcher aktuell offenbar bereits ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hängig ist (vgl.
SEM-act. A1/15 S. 6) – ein mit Art. 8 EMRK begründetes Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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