Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3617/2026

D-3617/2026Entscheid vom 13.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der kosovarische Beschwerdeführer reiste im Dezember 2025 in die Schweiz ein, stellte am 6. März 2026 ein Asylgesuch und machte geltend, im Kosovo von einer kriminellen Gruppe und weiteren Gläubigern bedroht und misshandelt worden zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor dem Bundesverwaltungsgericht berief sich der Beschwerdeführer insbesondere auf fehlenden staatlichen Schutz im Kosovo sowie auf seine Beziehung zu einer in der Schweiz niedergelassenen Verlobten.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt und deshalb eine Regelvermutung für vorhandenen staatlichen Schutz besteht, die der Beschwerdeführer im Einzelfall nicht zu entkräften vermochte. Ausschlaggebend war, dass er im Kosovo Anzeige erstatten konnte, gegen die mutmasslichen Täter ein Strafverfahren läuft, diese in Untersuchungshaft genommen wurden und ihm polizeilicher Schutz gewährt wurde; zudem beruhte die geltend gemachte Bedrohung auf finanziellen Motiven und war damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus der Beziehung zur Verlobten konnte er keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, da weder eine Ehe noch eine eheähnliche, genügend stabile und belegte Beziehung vorlag. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, da keine flüchtlings- oder menschenrechtlichen Vollzugshindernisse bestanden und der Kosovo als Rückkehrstaat grundsätzlich zumutbar ist.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung und die Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3617/2026

Urteil vom 13. Juli 2026

Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.

Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals im Dezem-
ber 2025 aus dem Kosovo ausgereist und zwischen dem 13. und 15. De-
zember 2025 in die Schweiz eingereist ist,

dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Kantonspolizei
B._______ vom (…) Februar 2026 der Fälschung von Ausweisen im Sinne
von Art. 252 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311.0) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne er-
forderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a des Stras-
senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) schuldig
ist,

dass er gemäss Rapport der Kantonspolizei B._______ vom (…) Februar
2026 zudem des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung beschuldigt wurde, woraufhin das Migrationsamt des
Kantons B._______ mit Verfügung vom (…) März 2026 seine Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,

dass in der Folge mit Verfügung des SEM vom 2. März 2026 ein dreijähri-
ges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde,

dass er sodann am 6. März 2026 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass sein Asylgesuch mit Verfügung des SEM vom 17. März 2026 abge-
schrieben wurde, da dem SEM vom Sicherheitsdienst des Bundesasyl-
zentrums am 11. März 2026 gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer
verschwunden beziehungsweise unbekannten Aufenthalts sei,

dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Gesuch
vom 19. März 2026 mit Schreiben des SEM vom 16. April 2026 wiederauf-
genommen wurde,

dass am 4. Mai 2026 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nebst seinem
Originalreisepass (mit Hinweisen auf Inhaltsverfälschungen, vgl. SEM-Akte
[…] F54) und seiner Originalidentitätskarte einige kosovarische Justizdo-
kumente in Kopie sowie Videoaufnahmen (vgl. SEM-Akten ID-001 bis ID-
007) zu den Akten gereicht hat,

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dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2026 – am gleichen Tag eröffnet
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug derselben anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2026 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und es sei festzustellen, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand beantragte,

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einige fremdsprachige
Justizdokumente bezüglich des Strafverfahrens seiner Verlobten gegen ih-
ren Ehemann zu den Akten reichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2026 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2026 die fremdspra-
chige Scheidungsklage seiner Verlobten vom (…) Februar 2026, eine Ga-
rantieerklärung seiner Verlobten vom 22. Mai 2026, einen auf seine Ver-
lobte lautenden Mietvertrag vom 8. Mai 2026, ihre C-Bewilligung sowie ei-
nen Antrag auf Privatunterbringung an das Bundesasylzentrum C._______
vom 27. Mai 2026 eingereicht hat (alles in Kopie),

und es zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1

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Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3; Art. 105 AsylG und i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, dass sein Grossvater ihm und seinen Brüdern im
Jahr 2020 ein Grundstück vererbt hätte, auf dem sie Mehrfamilienhäuser
hätten bauen lassen wollen,

dass aber eines Tages zum Start der Bauarbeiten Angehörige einer «Ma-
fia-Gruppe» von ihm 100'000 Euro Erpressungsgeld verlangt hätten, wo-
raufhin er sich bei sechs Personen verschuldet habe, die ihn in der Folge
bedroht hätten, als er dieses Geld nicht habe zurückbezahlen können,

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dass Letztere ihm sein gesamtes Vermögen weggenommen und ihn regel-
mässig verprügelt, erniedrigt und verspottet hätten,

dass er im Jahr 2024 in D._______ Anzeige gegen diese sechs Personen
erstattet habe, woraufhin diese im Oktober 2024 verhaftet und acht Monate
in Untersuchungshaft gesetzt worden seien, wobei das entsprechende Ver-
fahren derzeit noch hängig sei,

dass er von Dezember 2024 bis März 2025 zum ersten Mal in der Schweiz
aufhältig gewesen sei, wonach er zurück in den Kosovo gereist sei,

dass er sich sodann von Juli 2025 – nach der Entlassung der sechs Per-
sonen im Juni 2025 – bis Oktober 2025 erneut in der Schweiz aufgehalten
habe und danach wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, wobei er sich
während dieser Zeit – bis zu seiner letztmaligen Ausreise aus dem Kosovo
im Dezember 2025 – bei seinem Bruder in D._______ in dessen Wohnung
versteckt habe und von der Polizei bei Behördengängen begleitet worden
sei,

dass er circa im Mai 2025 seine jetzige Verlobte, E._______ (ZEMIS-
Nr. […]), kennengelernt habe, die er so schnell wie möglich zu heiraten ge-
denke,

dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführt,
der Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass
der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet sei,
wobei diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substan-
tiierter Hinweise umgestossen werden könne,

dass der Beschwerdeführer insbesondere Anzeige gegen die sechs Per-
sonen habe erstatten können, wodurch ein Gerichtsverfahren eröffnet wor-
den sei, welches heute noch hängig sei,

dass seine Widersacher bereits für mehr als acht Monate in Untersu-
chungshaft genommen worden seien und dem Beschwerdeführer polizeili-
cher Schutz bei Behördengängen gewährt worden sei, wodurch die zustän-
digen Behörden rechtsstaatlich konform reagiert und agiert hätten,

dass sich der Beschwerdeführer nach Beginn seiner Probleme im Kosovo
mehrfach in der Schweiz aufgehalten habe, ohne um Asyl zu ersuchen und

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sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem er in der Schweiz von der
Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,

dass von einer Person, die geltend mache, an Leib und Leben gefährdet
zu sein, erwartet werden dürfe, dass sie unverzüglich und zeitnah nach
erfolgter Einreise ein Asylgesuch einreiche,

dass das SEM in Bezug auf E._______ feststellte, dass diese zwar über
eine Niederlassungsbewilligung verfüge, jedoch keine intakte und tatsäch-
lich gelebte Familienbande bestehe, da die beiden sich erst seit wenigen
Monaten kennen würden, sich erst vor vier Monaten verlobt hätten und
seither zusammenwohnen würden und dass E._______ derzeit noch ver-
heiratet sei,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen die falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts rügt, da die
Vorinstanz zum einen verkenne, dass es sich bei der von ihm geschilderten
nichtstaatlichen Verfolgungssituation um schwere organisierte Kriminalität
handle, gegen welche der Kosovo nicht effektiv vorgehen könne, und zum
anderen, dass er sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) berufen könne und er deswegen einen potenziellen Aufenthalts-
anspruch habe, weshalb die Wegweisung unzulässig sei,

dass die Beziehung zwischen ihm und E._______ schon über ein Jahr an-
dauere, sie demnächst zu heiraten beabsichtigen würden sowie dabei
seien, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten,

dass E._______ die Scheidung von ihrem derzeitigen Ehemann beantragt
habe, da sie durch ihn häusliche Gewalt erlitten habe, weshalb sie am
(…) Januar 2026 auch eine Strafanzeige eingereicht habe,

dass in der Folge ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet wor-
den sei, was durch die beigelegten kosovarischen Justizdokumente belegt
werde,

dass die Gewalt in der Beziehung auch nach kosovarischem Recht ein
Grund für eine sofortige Scheidung sei, weshalb davon auszugehen sei,
dass die Scheidung innert kürzester Zeit rechtskräftig werde, zumal
E._______ Ende des Monats zu einem Gerichtstermin im Kosovo reisen
und dort die Scheidungspapiere unterzeichnen werde,

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dass aus diesen Gründen der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache
zwecks Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit Kosovos an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,

dass der eventualiter gestellte Antrag sinngemäss als Rüge der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren ist, die
vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2),

dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- und damit auch des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat,

dass die Sachverhaltserstellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und
unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043 ff. m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer vorliegend zu verkennen scheint, dass – wie
sogleich zu zeigen sein wird – eine Regelvermutung zugunsten der staat-
lichen Schutzfähigkeit und -willigkeit Kosovos besteht, weshalb es an ihm
liegt, darzulegen, inwiefern diese in seinem konkreten Fall nicht greife,

dass sich das SEM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinrei-
chend mit seinen diesbezüglichen Vorbringen und den Gegebenheiten des
Falles auseinandergesetzt hat und mithin nicht gehalten war, sich weiter-
gehend mit der Schutzfähigkeit Kosovos zu befassen,

dass diesen auf Beschwerdeebene denn auch hauptsächlich Verweise auf
allgemeine Umstände im Kosovo entgegengesetzt werden, die gerade
nicht den konkreten Fall betreffen,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Rückweisungsantrags im Er-
gebnis die materielle Würdigung des SEM zu bemängeln scheint, welche
im Folgenden zu prüfen sein wird,

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dass nach dem Gesagten das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste
der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat ab
dem 1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer
Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,

dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante Verfol-
gung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist,

dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im
Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä-
gungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) verwiesen
werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den Verweis auf
internationale Berichte über die Schwierigkeiten Kosovos hinsichtlich der
Bekämpfung organisierter Kriminalität nicht umgestossen werden können
und denen nichts Substanzielles entgegengehalten wird,

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dass mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten ist, dass es dem Be-
schwerdeführer bereits in der Vergangenheit möglich war, staatlichen
Schutz im Kosovo zu erhalten, indem er Anzeige erstatten konnte, wobei
das entsprechende Gerichtsverfahren derzeit noch hängig ist,

dass seine Widersacher zudem für rund acht Monate in Untersuchungshaft
genommen wurden und ihm selbst bei Behördengängen polizeilicher
Schutz gewährt wurde,

dass aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem
adäquaten Schutz auszugehen ist,

dass im Übrigen die geschilderte Verfolgungssituation durch Drittpersonen
auf finanziellen Motiven beruht und somit ohnehin der Anwendungsbereich
von Art. 3 AsylG nicht eröffnet ist,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass das SEM bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei Nichteintreten
auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Familie be-
rücksichtigt (Art. 44 AsylG),

dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass er insbesondere aus der Beziehung zu E._______ keinen offensicht-
lich erscheinenden potenziellen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann, zumal zum jetzigen Zeitpunkt
keine Ehe vorliegt und nicht vom Bestehen einer nahen, echten und tat-
sächlich gelebten, beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommenden Beziehung im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.; Urteil des BVGer
D-5388/2024 vom 22. Januar 2025 E. 9.2 ff. m.w.H.),

dass bei der Prüfung, ob eine mit der Ehe gleichzusetzende Konkubinats-
beziehung vorliegt, als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen

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respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander beispielsweise durch gemeinsame Kinder oder an-
dere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung zu
berücksichtigen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4226/2025 vom 27. Mai
2026 E. 7.2 und D-3225/2021 vom 7. September 2023 E. 6.2.1 m.w.H.),

dass diese Faktoren vorliegend nicht gegeben sind und vorab insbeson-
dere auf die kurze und im Übrigen unbewiesene Beziehungsdauer zu ver-
weisen ist sowie darauf, dass E._______ derzeit noch mit einem anderen
Mann verheiratet ist, mit dem sie (…) Kinder hat,

dass der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass weder der dem Ge-
richt in Kopie eingereichte Antrag auf Privatunterbringung an das SEM vom
27. Mai 2026 noch eine allfällige Antwort seitens der Vorinstanz in deren
Akten (eGov) aufzufinden ist und eine solche dementsprechend auch dem
Gericht nicht eingereicht wurde,

dass weder aus dem eingereichten Mietvertrag von E._______ noch aus
der von ihr verfassten Garantieerklärung – unabhängig von ihrem Beweis-
wert – hervorgeht, ob und seit wann der Beschwerdeführer tatsächlich mit
E._______ zusammenlebt und ob gegebenenfalls weitere Personen zu
diesem Haushalt gehören,

dass damit auch keine relevante finanzielle Verflochtenheit und Über-
nahme von wechselseitiger Verantwortung aufgezeigt wurde,

dass nach dem Gesagten die Anhängigkeit einer Scheidungsklage im Ko-
sovo seitens E._______ des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt
nichts an obiger Einschätzung zu ändern vermag,

dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheid, ob die Vo-
raussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung eines Eheschlusses vorliegen, die kantonale Migrationsbe-
hörde trifft (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.
m.w.H.), und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen in Zukunft ein entsprechendes Gesuch
bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen,

dass im Ergebnis weder die Beziehungsdauer noch deren Intensität oder
Ernsthaftigkeit dokumentiert worden ist,

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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG;
SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind, wobei in Bezug auf die geltend gemacht Be-
drohung durch Drittpersonen auf die vorstehenden Erwägungen zur

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Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Behörden zu verweisen
ist,

dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat ist (vgl. Urteil des BVGer
E-5787/2025 vom 20. August 2025 S. 8),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht,

dass der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet hat, in den die Rück-
kehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Ver-
ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-
weisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL;
SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung),

dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit
der Rückkehr in den Kosovo mit seinen Vorbringen nicht umzustossen ver-
mag, zumal er diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt,

dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer
über eine vierzehnjährige Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung
in der Heimat verfügt, sowie über einen Freundes- und Kollegenkreis und
dass auch sein Sohn im Kosovo – bei dessen Mutter und Ex-Frau des Be-
schwerdeführers – lebt,

dass sich schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich er-
weist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen
kosovarischen Reisepass verfügt,

dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvoll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4
AIG) und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,

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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren gemäss den
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es
daher an einer der kumulativen gesetzlichen Voraussetzungen zu deren
Gewährung fehlt,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Giulia Marelli Jasmine Andenmatten

Versand:

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