BVGer D-3738/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei wegen seiner Herkunft diskriminiert worden, fürchte wegen der Militärdienstpflicht einen Einsatz gegen Kurden und sei aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters gefährdet. Zudem berief er sich auf traumatisierende Vorfälle in seiner Heimatregion sowie auf ein gegen den Vater hängiges Verfahren. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Sachverhalt sei vom SEM genügend abgeklärt worden; der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, alles Wesentliche vorgebracht zu haben. Es verneinte eine asylrelevante Verfolgung, weil gegen ihn weder Haftbefehl noch Strafverfahren bestanden, er nicht politisch aktiv war und keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Reflexverfolgung wegen seines Vaters vorlagen. Die geltend gemachten Diskriminierungen und die Gewalterfahrungen in der Region beträfen weite Teile der kurdischen Bevölkerung und erreichten nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Auch die Einberufung zum Militärdienst oder eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung begründeten mangels politisch motivierten Sondernachteils keine Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK dargetan sei und dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in der Türkei zugemutet werden könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3738/2024
Urteil vom 8. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Eva Hostettler;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Am 28. Oktober 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre-
tung des zuständigen Bundesasylzentrums.
C.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 zu seinen Asyl-
gründen an.
Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf B._______ (kurdisch: C._______), Landkreis D._______, Provinz
E._______. Bereits als er die Grundschule besucht habe, sei er aufgrund
seiner Ethnie Rassismus ausgesetzt gewesen. Nach dem Gymnasium
habe er ein Jahr schulfrei gemacht, weil seine Mutter an Krebs erkrankt
sei. Anschliessend habe er (…) studiert, das Studium allerdings aufgrund
der Krankheit seiner Mutter sowie politischer Probleme in der Region nicht
abgeschlossen. Während des Studiums habe er in F._______ gelebt. Ab
(…) sei er saisonal als Kellner in G._______ tätig gewesen. (…) habe er
eine Firma gegründet, wobei er anderen Leuten seinen (…) vermietet
habe. Zuletzt habe er als (…) in H._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise
habe er seinen Vater zum Unterschriftsberechtigten erklärt, der die Firma
nachher einer anderen Person übergeben habe. Sein eigentlicher Nach-
name sei (…). In seinem Dorf habe es mehrere Männer gegeben, die wie
sein Vater (…) geheissen hätten. Da sein Vater mehrmals anstelle von die-
sen Leuten festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden sei,
habe er den Nachnamen geändert. Er (Beschwerdeführer) sei wegen sei-
ner Militärdienstpflicht vorgeladen worden, weil im (…) die Frist für die Auf-
schiebung des Militärdienstes abgelaufen sei. Man habe ihn gegen die Kur-
den bewaffnen wollen. (…) habe sein Bruder den Militärdienst absolviert
und sei nach Syrien geschickt worden, um dort gegen die Kurden zu kämp-
fen. Das Ziel der Behörden sei es, ihn (Beschwerdeführer) nach dem Mili-
tärdienst als Dorfschützer einzusetzen. Er wolle weder den Militärdienst
leisten noch an einem bewaffneten Einsatz gegen die Kurden teilnehmen,
und sei somit ein Militärflüchtiger. Die Distanz zwischen dem Dorf
B._______ und der Stadt E._______ betrage (…) Kilometer. Auf dieser
Strecke gebe es vier bis fünf Kontrollposten. Bei jeder Kontrolle sei er vom
Fahrzeug heruntergeholt und immer gefragt worden, weshalb er nicht ins
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Militär gehe, obwohl er im Militärdienstalter sei. Man habe ihm gesagt, er
solle sich innert 15 Tagen bei der Behörde für den Militärdienst melden.
Aus diesem Grund habe er nicht frei reisen können. Das letzte Mal sei er
im (…), als er von H._______ in sein Heimatdorf unterwegs gewesen sei,
kontrolliert worden. Darüber hinaus sei er bei seiner Arbeit als Kellner und
(…) ausserhalb seiner Provinz wegen seiner kurdischen Ethnie immer wie-
der diskriminiert worden. Er habe einen solchen Umgang nicht mehr aus-
gehalten. Für seine Flucht gebe es ausserdem auch psychologische
Gründe. So hätten Vorfälle in C._______ in den Jahren (…) und (…) bei
ihm Traumata ausgelöst. Beim ersten Vorfall seien Verwandte von ihm ums
Leben gekommen. Er selbst sei zwei Wochen vor dem Vorfall in der Region
vor Ort gewesen. (…) sei ein weiterer Cousin getötet worden. Leute, die
sich auf einem (…) befunden hätten, seien von der (…) beschossen wor-
den. Sein Verwandter (…) sei dabei sofort gestorben. Sein Cousin (…) sei
schwer verletzt worden und weitere Verwandte namens (…), (…) und (…)
seien leicht verletzt worden. (…) sei später unter verdächtigen Umständen
im Spital verstorben. (…) befinde sich in der Schweiz (N […]). Hier würden
sich ebenso ein Onkel namens (…), dem Asyl gewährt worden sei (N […]),
sowie Cousins seines Vaters, welche sich im Asylverfahren befinden wür-
den, aufhalten. Es gebe gegen ihn (Beschwerdeführer) weder eine Ge-
fängnisstrafe noch einen Haftbefehl. Er sei kein politischer Mensch. Er
habe aber Unterdrückung wegen des politischen Engagements seines Va-
ters erlebt. Dieser sei (…) aus dem Militärdienst gekommen und sei darauf-
hin aufgrund des Drucks der Behörden zum Dorfschützer ernannt worden.
Diese Funktion habe er bis (…) ausgeübt. Danach sei er wegen seiner
Nähe zur kurdischen Bewegung entlassen worden. In seiner Region wisse
jeder, dass er (Beschwerdeführer) der Sohn von (…) sei, zumal nur er in
der ganzen Region diesen Nachnamen habe. Man habe ihn als PKK-An-
hänger betrachtet. Nach (…) sei sein Vater immer näher an die kurdische
Bewegung gerückt. Er habe an Meetings und anderen Veranstaltungen
teilgenommen. Ausserdem sei er nach den Ereignissen in C._______ im
Jahr (…) ein (…) für die I._______ ([…]) gewesen, indem er von den Fa-
milien der jungen Menschen, die bei jenem Vorfall ums Leben gekommen
seien, für den Posten aufgestellt worden sei. Sie seien nicht die einzige
Familie, die vom türkischen Staat diskriminiert worden sei. Die ganze Re-
gion werde diskriminiert. Was ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten
würde, könne er nicht abschätzen. Wahrscheinlich werde er direkt festge-
nommen und ins Militär geschickt. Nach dem Militärdienst werde er unter
Druck gesetzt, Dorfschützer zu werden. Er hätte bereits früher ausreisen
wollen, sein Vater habe ihm dies aber nicht erlaubt. Am (…) habe er die
Türkei legal auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen. Am (…) sei
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es zu einer Razzia gekommen, wobei sein Vater verhaftet worden sei. Man
habe ihn beschuldigt, Waffen sowie Sprengstoff aufzubewahren und somit
die PKK zu unterstützen. Durch Vermittlung von Verwandten, die eine Nähe
zum Staat hätten, sei er jedoch freigelassen worden. Bei den Vermittlern
handle es sich um weiter entfernte Familienmitglieder, die Dorfvorsteher
der Ortschaften B._______ und J._______ seien. Gegen seinen Vater sei
ein Verfahren hängig.
Der Beschwerdeführer gab neben Kopien seiner Identitätskarte und der
Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Onkels zahlreiche
Dokumente, namentlich solche, welche seinen Vater betreffen (vgl. ange-
fochtene Verfügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird – soweit entscheid-
relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 einen ab-
lehnenden Entscheidentwurf, wozu seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 31. Mai 2024 Stellung nahm. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer
nehme den Entscheid zur Kenntnis.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
F.
Ebenfalls am 3. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Been-
digung des Mandatsverhältnisses mit.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu-
aliter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um super-
provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli
2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juli 2024 fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 4. März 2026 wurde beim SEM ein Referenzschreiben für
den Beschwerdeführer eingereicht unter Beilage eines Zertifikats Deutsch-
kurs B1.2 des (…) vom 30. April 2024 und zwei Arbeitsbestätigungen der
(…) vom 6. Dezember 2024 und 26. September 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig und willkürlich
festgestellt worden.
4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen äussern. Er erklärte am Schluss der Anhö-
rung, er habe alles Wesentliche sagen können, und er bestätigte nach der
Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unter-
schrift (vgl. SEM-act. 19, F129, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abge-
klärt worden sein sollte, und es gibt auch in den Akten keinerlei Anhalts-
punkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig und/oder willkürlich
festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und
Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachver-
haltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen
Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht da-
mit insgesamt keine Veranlassung. Der im Übrigen nicht näher substanzi-
ierte Subeventualantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung
vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es gebe
gegen den Beschwerdeführer laut seinen Angaben weder eine Gefängnis-
strafe noch einen Haftbefehl. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv. Zwar
habe er Unterdrückung wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters er-
lebt. Diesbezüglich seien jedoch aus den Akten keine schwerwiegenden
Nachteile ersichtlich. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren hängig, wel-
ches sich noch in der Ermittlungsphase befinde. Sein Vater sei in diesem
Zusammenhang im (…) bei einer Razzia kurzzeitig festgenommen, jedoch
durch Vermittlung von Verwandten nach vier bis fünf Stunden wieder frei-
gekommen. Man habe lediglich dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Seit-
her befinde sich der Vater auf freiem Fuss und sei zudem arbeitstätig.
Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung wegen seines
Vaters sei somit als unbegründet einzustufen. Es seien vorliegend keine
Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er aufgrund seines
familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be-
troffen sein könnte. Weiter würden die von ihm geschilderten Vorfälle aus
den Jahren (…) und (…) ausschliesslich in der damaligen und noch heute
andauernden Situation allgemeiner Gewalt in seiner Heimatregion begrün-
det liegen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen.
Gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien
nicht ersichtlich. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe flücht-
lingsrechtlich unbeachtlich. Ohne die geltend gemachten Ereignisse zu
verkennen, diene das Asylrecht im Übrigen nicht dazu, in der Vergangen-
heit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Auch die geltend gemachten
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rassistischen und diskriminierenden Vorfälle würden in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevöl-
kerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit
nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht rele-
vant. Bei Militärdienstverweigerung und Desertion handle es sich um ein
Massendelikt, bei dem türkische Militärgerichte eher milde Strafen fällen
würden. Eine Militärdienstverweigerung werde oft überhaupt nicht straf-
rechtlich verfolgt. Die ethnische und religiöse Herkunft spiele bei der Be-
strafung von Militärdienstverweigerern und Deserteuren keine Rolle. Die
Dienstpflicht allein sei zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die
Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt
würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohun-
gen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer
Angriffe eingesetzt werden dürfe. Ein Einsatz gegen andere Kurden, bei-
spielsweise durch eine Stationierung im Osten der Türkei, würde im Rah-
men einer Verschiebung der Truppeneinheit des Beschwerdeführers in das
Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungs-
ort und seiner Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in
eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz im Osten
der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienst-
versäumnis) stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme
im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher bestehe aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls wegen Militärdienstver-
weigerung gesucht werde, keine begründete Furcht vor politisch motivier-
ter Verfolgung. Seine Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An dieser Ein-
schätzung ändere auch der Umstand, dass sich mehrere seiner Verwand-
ten zurzeit in der Schweiz aufhielten, nichts. Die Asylgründe seines Onkels
(N […]) seien mit den seinen nicht vergleichbar. Die als Beweismittel ein-
gereichten Unterlagen, welche sich grösstenteils auf seinen Vater beziehen
würden, würden seine Vorbringen zwar verschiedentlich stützen. Eine per-
sönliche und asylrelevante Verfolgung könne damit jedoch nicht aufgezeigt
oder belegt werden. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Argumenta-
tion der Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die politische Aktivität seines
Vaters und dessen Entlassung als Dorfschützer aufgrund dessen Nähe zur
kurdischen Bewegung für ihn erhebliche Risiken mit sich bringen würden.
Diese Risiken seien real, da der Vater bereits festgenommen worden sei
und noch ein Verfahren gegen ihn laufe. Die Tatsache, dass der Vater dank
der Vermittlung von entfernten Verwandten rasch wieder freigelassen
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worden sei, ändere nichts an der Situation, zumal die Willkür der türkischen
Behörden weit verbreitet sei. Sein Vater werde in der Türkei wegen seiner
politischen Ansichten weiterhin von den Behörden verfolgt. Hinzu komme,
dass der Vater als (…) der (…) ein konkretes politisches Profil aufweise,
welches seine Situation weiter verkompliziere. Er sei in der Türkei aufgrund
des familiären Verhältnisses zu seinem Vater in Gefahr, festgenommen
oder inhaftiert zu werden. Zwar hätten die Ereignisse in C._______ ihn
nicht direkt betroffen, er habe jedoch im Rahmen dieser die Realität der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei kennengelernt. Der Verlust mehrerer
Familienangehöriger sowie das behördliche Handeln hätten ihn gelehrt,
dass die Behörden keineswegs bereit seien, ihn und seine Familie zu
schützen. Ausserdem hätten sie dazu geführt, dass er den Behörden nicht
vertrauen könne. Seine frühe Kindheit sei wichtig, um seine jetzige Einstel-
lung zu verstehen. Die während seiner Zeit in G._______ und H._______
erlebten Nachteile würden zeigen, dass die staatliche und soziale Unter-
drückung schwerwiegend und allgegenwärtig sei. Die Vorinstanz ignoriere
die Tatsache, dass er wegen seines geänderten Nachnamens (…), welcher
in seiner Region als Synonym für (…) gelte, eine spezifische Zielscheibe
sei. Diese individuelle Verfolgung gehe über die allgemeine Gewalt hinaus.
Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Verweigerung des Militär-
dienstes dadurch begründet sei, dass er nicht gegen seine eigene Ethnie
kämpfen möchte, was einen ernsthaften Gewissenskonflikt darstelle. Er
habe anhand seiner C._______-Herkunft selbst erfahren, wie die Soldaten
und die türkischen Behörden mit seinen Mitmenschen umgingen. Die Vor-
instanz lasse ausser Acht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei
wohl zum Militärdienst gezwungen würde, womit er sich selbst in Gefahr
bringen würde. Er sei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus-
gesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstan-
dungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorste-
hend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-
instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
7.2 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verneinte der Beschwerdeführer
die Frage, ob er in der Türkei jemals in Haft gewesen oder festgenommen
worden sei, und erklärte, gegen ihn gebe es weder eine Gefängnisstrafe
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noch einen Haftbefehl, er sei kein politischer Mensch (vgl. SEM-act. 19,
F88, F99). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass gegen den Be-
schwerdeführer Strafverfahren in der Türkei eröffnet wurden beziehungs-
weise pendent sind. Vor diesem Hintergrund sind den vorliegenden Akten
keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter beson-
derer Beobachtung der Behörden gestanden hat, ansonsten es ihm kaum
gelungen wäre, auf legalem Weg aus der Türkei auszureisen (vgl. a.a.O.,
F56/57). Er vermag demnach auch aus seiner Argumentation, er sei auf-
grund seines geänderten Nachnamens eine spezifische Zielscheibe, nichts
für sich abzuleiten.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Rahmen einer Reflexver-
folgung namentlich wegen seines Vaters ernsthafte Nachteile zu erleiden,
ist Folgendes festzuhalten: Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht
in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer
Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als
separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden kann. Von einer Reflexverfolgung dürften jedoch
am ehesten Personen bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hin-
zukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird
(vgl. etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3
m.H.). Ein solches Profil liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er
angab, kein politischer Mensch zu sein (vgl. SEM-act. 19, F88). Im Übrigen
führte er aus, sein Vater befinde sich nach der Razzia beziehungsweise
Ingewahrsamnahme im (…) auf freiem Fuss und sei arbeitstätig (vgl. SEM-
act. 19, F72/73, F82/83, F115). Ob das angebliche Ermittlungsverfahren
gegen seinen Vater überhaupt noch hängig ist oder allenfalls eingestellt
wurde, erscheint ebenfalls völlig offen, nachdem der Beschwerdeführer
diesbezüglich – abgesehen von den beim SEM eingereichten Beweismit-
teln – keinerlei weiteren Dokumente beibrachte, welche nähere Informati-
onen zu diesem Verfahren enthalten beziehungsweise über den aktuellen
Verfahrensstand Aufschluss geben würden. Im Übrigen erstaunt es ange-
sichts des Umstands, wonach die Geschwister des Beschwerdeführers bei
den Kontrollposten und in der Schule dieselbe Unterdrückung wie er erlebt
haben sollen (vgl. SEM-act. 19, F120), dass sie sich nicht ebenfalls zur
Ausreise aus der Türkei entschlossen haben. Sein Erklärungsversuch, sie
wollten nicht ausreisen, seien auch nicht oft ausserhalb des Dorfes gewe-
sen und die Eltern würden es ihnen nicht erlauben wegzugehen (vgl. SEM-
act. 19, F124), ist als unbehelflich zu qualifizieren.
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7.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Furcht, im Falle einer
Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst gezwungen zu werden bezie-
hungsweise seine Sorge, gegen seine eigene Ethnie kämpfen zu müssen,
nichts für sich abzuleiten. Einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers
in den Militärdienst ist keine asylrechtliche Relevanz beizumessen, zumal
die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit
und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt, und die ethnische Zugehörig-
keit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt. Es kann nicht etwa davon
gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige
der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-6626/2019,
E-6629/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.H.). Auch eine allfällige
Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Recht-
sprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Po-
litmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu
BVGE 2015/3 E. 5.9).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung
oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Das SEM hat demzu-
folge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
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schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-
umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der
Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorge-
bracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden
Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier
keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war
als (…) und Kellner tätig. Selbst wenn seine Firma übergeben wurde, ist
davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks
und seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum auf
eigenen Beinen stehen kann, zumal er angab, er habe nie Geldschwierig-
keiten gehabt. Auch seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung
und seine Integrationsbemühungen (vgl. dazu die Eingabe vom 4. März
2026 an das SEM) werden hierbei förderlich sein. Zudem werden seine in
der Türkei verbliebenen Angehörigen (Partnerin, Eltern, Geschwister, wei-
tere Verwandte) ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. In medi-
zinischer Hinsicht gab er zunächst an, er habe keine gesundheitlichen Be-
schwerden, und erklärte erst im weiteren Verlauf der Anhörung, die Vorfälle
in den Jahren (…) und (…) hätten bei ihm Traumata ausgelöst. Medizini-
sche Unterlagen, welche eine Traumatisierung belegen würden, reichte er
allerdings nicht ein. Sollte sich sein psychischer Zustand – wie in der Be-
schwerde erwähnt – bei einer Rückkehr in die Türkei verschlechtern, kann
er die in seiner Heimat verfügbare hinreichende und gut funktionierende
medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3963/2026 vom
10. August 2026 E. 6.2 m.w.H.) in Anspruch nehmen. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass er in eine medizinische Notlage geraten könnte,
welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Ge-
sagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
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Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Versand:
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