Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-7309/2026

D-7309/2026Entscheid vom 16.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, ersuchten in der Schweiz um Asyl. Sie beriefen sich auf Diskriminierungen in der Türkei, ein angebliches Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann wegen Präsidentenbeleidigung nach Facebook-Beiträgen sowie auf die gesundheitliche Situation ihres Sohnes und die damit verbundenen Belastungen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen die Familie Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Verfügung ausreichend begründet worden. Es erachtete das behauptete Ermittlungsverfahren mangels tauglicher Belege als zweifelhaft; selbst bei dessen Bestehen fehle es an zusätzlichen Risikofaktoren, die nach der Rechtsprechung eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr wegen Präsidentenbeleidigung begründen würden. Die geltend gemachten Diskriminierungen als Kurden und Aleviten sowie die Schwierigkeiten bei Behandlung und Förderung des Sohnes erreichten keine asylrelevante Intensität. Auch der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder eine Gefahr nach Art. 3 EMRK noch eine medizinische Notlage oder eine dem Kindeswohl widersprechende Entwurzelung dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-7309/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2026 / N (…).
D-7309/2026

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwer-
deführerin) suchten am 24. Juli 2026 in der Schweiz für sich und ihre Kinder
um Asyl nach.

B.
Am 29. Juli 2026 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertre-
tung des zuständigen Bundesasylzentrums.

C.
Am 30. Juli 2026 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 18. Au-
gust 2026 führte das SEM eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR
142.31) durch. Am 23. September 2026 wurden der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau zu ihren Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Stadt E._______ in der
Provinz F._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Auf-
grund der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens habe seine
Familie und auch er seit jeher Diskriminierungen und gesellschaftliche Äch-
tung erfahren, so sei er auch deswegen kurz vor seiner Ausreise gezwun-
gen worden, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Ferner sei, weil er auf Face-
book den Präsidenten kritisiert, ein Ermittlungsverfahren wegen Präsiden-
tenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Darüber hinaus sei der Sohn
C._______ in seiner (…) und leide an (…) und (…). Die erforderlichen me-
dizinischen Behandlungen in der Türkei hätten die Familie finanziell sehr
belastet. Die gesundheitlichen Probleme von C._______ hätten sich auch
negativ auf das jüngere Kind ausgewirkt. Aufgrund dieser Umstände habe
er zusammen mit seiner Familie die Türkei am (…) auf dem Luftweg ver-
lassen. Bei einer Rückkehr würde er direkt am Flughafen verhaftet. Zudem
hätte er nach einer Verurteilung einen Eintrag im Strafregister und es wäre
ihm verunmöglicht, zu arbeiten und die finanziellen Mittel für die Behand-
lung des Sohnes C._______ aufzubringen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und ale-
vitischen Glaubens. Sie sei im Dorf G._______ im Bezirk (…) in der Provinz
H._______ geboren und habe seit der Heirat mit ihrem Ehemann bis zu
ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Sie und ihre Familie seien wegen ihrer
alevitischen Herkunft Druck und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen. Na-
mentlich sei es im (…) in der Schule ihrer Kinder zu einem Vorfall gekom-
men, als sie ihren Sohn C._______ habe abholen wollen. Ein weit

Seite 2
D-7309/2026

entfernter Verwandter väterlicherseits von ihr namens I._______, habe
beim Erklingen der Pausenglocke ein religiöses Lied (Ilahi) vernommen
und sich diesbezüglich beim Schulleiter beschwert, was zu einer Auseinan-
dersetzung zwischen ihm, der Schulleitung, der Security und anderen El-
tern geführt habe. Am folgenden Morgen sei I._______ von der Polizei ab-
geholt worden. Sie habe ihren Ehemann über diese Geschehnisse infor-
miert, woraufhin er begonnen habe, sich auf den sozialen Medien entspre-
chend zu äussern. Dies habe zu einem Verfahren gegen ihn sowie zur Aus-
stellung einer Art Haftbefehl geführt. Ein Freund, der Anwalt sei, habe sie
davon in Kenntnis gesetzt. Eine potenzielle Verhaftung des Ehemannes
hätte den Gesundheitszustand des Sohnes C._______ beeinträchtigt,
weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen seien. Darüber hinaus wür-
den ihre Kinder nicht die gewünschte Bildung erhalten und deren Sicher-
heit an Leib und Leben wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet. Zudem
benötige ihr Sohn C._______ aufgrund seiner medizinischen Probleme
Spezialunterricht, welcher in der Türkei nicht vom Staat übernommen
werde. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann ins Gefängnis kommen. Sie
wäre dann allein mit den Kindern und könnte wegen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ihres Sohnes nicht arbeiten gehen, so dass der Lebens-
unterhalt sowie die Bildung für ihre Kinder nicht gewährleistet wären.

Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Unterlagen, so auch betref-
fend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes C._______ (vgl. an-
gefochtene Verfügung, S. 4/5), zu den Akten.

D.
Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden am 28. September
2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu ihre damalige Rechts-
vertretung mit Eingabe gleichen Datums Stellung nahm.

E.
Mit Verfügung vom 30. September 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.

F.
Am 1. Oktober 2026 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM
die Niederlegung des Mandats an.

Seite 3
D-7309/2026

G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2026 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen die Verfügung des SEM vom 30. September 2026 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung (recte: des Weg-
weisungsvollzugs) bis zum Beschwerdeentscheid, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde beigelegt waren Screenshots von Beiträgen des Be-
schwerdeführers auf Facebook, Ausführungen in deutscher Sprache zum
türkischen Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten, eine
Übersetzung des beim SEM eingereichten Schreibens des türkischen An-
walts vom (…), Übersetzungen von beim SEM eingereichten medizini-
schen Berichten aus der Türkei betreffend den Sohn C._______ und Un-
terlagen (Sachverhalt/Chancenprüfung/Vernetzung) der damaligen zuge-
wiesenen Rechtsvertretung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa-
ten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105, 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich E. 2 – einzutreten.

2.
Auf den Antrag, es sei der Wegweisungsvollzug bis zum Beschwerdeent-
scheid auszusetzen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten,
da die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

Seite 4
D-7309/2026

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Ausserdem sei der
Entscheid unzureichend begründet worden.

5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren konnten sich die Beschwerdeführenden
einlässlich zu ihren Asylgründen äussern und aus dem Protokollverlauf ist
nicht ersichtlich, dass sie Fragen nicht verstanden hätten oder die Befra-
gung nicht korrekt verlaufen wäre. Sie bestätigten nach der Rücküberset-
zung der Protokolle denn auch deren Vollständigkeit mit ihrer Unterschrift.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Nachdem das SEM
zum Schluss gelangt ist, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren
– unbesehen davon, dass begründete Zweifel an dessen Existenz bestün-
den – flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei (vgl. nachfolgend E. 7.1), war
es – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht gehalten, Inhalt und
Kontext der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien näher
zu prüfen. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfol-
gerungen des SEM nicht teilen, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsab-
klärung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Im
Übrigen ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da
es den Beschwerdeführenden offenbar möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie
die Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. Für eine Kassation der
angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung.

Seite 5
D-7309/2026

6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.
7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Entscheids aus, die geltend
gemachten Belästigungen und Schikanen in der Vergangenheit gingen in
ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kur-
dischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref-
fen könnten, zumal die Kurden und Aleviten jeweils zur zweitgrössten eth-
nischen beziehungsweise religiösen Minderheit in der Türkei gehörten. Zu-
dem bestünden auch in der Türkei entsprechende rechtliche Regelungen,
welche diskriminierende Handlungen, insbesondere am Arbeitsplatz, ver-
bieten würden. Die Beschwerdeführenden hätten bis zum Erlass des Asyl-
entscheids trotz des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Prä-
sidentenbeleidigung keinerlei entsprechende Verfahrensdokumente einge-
reicht, welche ihre Vorbringen stützen würden. Dies wäre zu erwarten ge-
wesen, zumal das geltend gemachte Ermittlungsverfahren nicht zu den in
Art. 153 Abs. 2 tStPO abschliessend aufgelisteten Straftaten gehöre, bei
denen ein Geheimhaltungsbeschluss beantragt werden könne. Zudem hät-
ten die Beschwerdeführenden divergierende Aussagen gemacht zum Hin-
tergrund der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, wel-
che zum angeblichen Ermittlungsverfahren geführt hätten. Dieses Verfah-
ren sei somit unbelegt und es bestünden begründete Zweifel an dessen
Existenz. Abgesehen davon bestehe für den Beschwerdeführer, der straf-

Seite 6
D-7309/2026

rechtlich unbescholten sei und kein relevantes politisches Profil aufweise,
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt zu werden. Er erfülle demnach die im Koordinationsurteil des
BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht
kumulativ, weshalb das geltend gemachte Ermittlungsverfahren flüchtlings-
rechtlich nicht relevant sei. Auch hinsichtlich der angeblichen Existenz ei-
nes die Festnahme des Beschwerdeführers verfügenden Dokuments hät-
ten die Beschwerdeführenden weder Dokumente eingereicht noch kon-
krete Angaben machen können, welche Art von Dokument diese Verhaf-
tung begründen solle. Dass es sich um einen Haftbefehl handeln könnte,
scheine wenig wahrscheinlich angesichts des geltend gemachten Delikts
der Präsidentenbeleidigung und des Umstands, dass ein solcher generell
nur nach der Befragung durch die Friedensstrafrichterschaft angeordnet
werde. Wenn überhaupt müsste von einem Vorführbefehl ausgegangen
werden. Liege ein solcher vor, würden die betroffenen Personen, welche
wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich ver-
folgt würden, nach erfolgter Einvernahme in der Regel freigelassen und
nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Das Bestehen eines Vorführbeschlus-
ses beziehungsweise Vorführbefehls begründe demnach noch kein syste-
matisches Risiko einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung. Die geltend ge-
machte Furcht vor einer Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine da-
her wenig wahrscheinlich. Im Weiteren lasse sich aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln keine flücht-
lingsrechtlich relevante Motivation gemäss Art. 3 AsylG vom Umstand ab-
leiten, dass sie gewisse Leistungen für die medizinische Behandlung und
Ausbildung ihres Sohnes in der Türkei selbst finanzieren müssten bezie-
hungsweise diese Leistungen vom Staat nicht im gewünschten Umfang
übernommen würden. Darüber hinaus seien auch die Ausführungen, wo-
nach die Kinder künftig nicht die gewünschte Bildung erhalten könnten und
an Leib und Leben gefährdet seien, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zu-
mal es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten demzufolge den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

7.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, im
Zusammenhang mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung müssten Po-
litiker und Staatsoberhäupter ein höheres Mass an Kritik hinnehmen als
Privatpersonen. Das SEM habe es versäumt, diesen Massstab angemes-
sen anzuwenden. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) festgestellt, dass die Anwendung von Art. 299 des
türkischen Strafgesetzbuches (Präsidentenbeleidigung) gegen Art. 10

Seite 7
D-7309/2026

EMRK verstosse. Das gegen den Beschwerdeführer gestützt auf diese Be-
stimmung geführte Ermittlungsverfahren sei daher rechtswidrig. Zudem
habe das SEM nicht ausreichend untersucht, ob Art. 43 des türkischen
Strafgesetzbuches (fortgesetzte Begehung einer Straftat) korrekt ange-
wendet worden sei. Es habe das anwendbare Völkerrecht und die einschlä-
gige Rechtsprechung des EGMR nicht angemessen berücksichtigt. Der
Beschwerdeführer sei möglicherweise auch aufgrund seiner ethnischen
und religiösen Herkunft im Visier der türkischen Behörden. Das SEM habe
diesbezüglich nicht geprüft, ob diskriminierende Beweggründe das Ermitt-
lungsverfahren beeinflusst haben könnten. Es bestehe das reale Risiko,
dass der Beschwerdeführer inhaftiert und unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt werde. Ausserdem hätten die türkischen Behörden eine ver-
trauliche Anordnung (gizlilik karari) erlassen, weshalb er sich mangels Ein-
sicht in die Beweismittel und Ermittlungsakten nicht wirksam verteidigen
könne.

8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen
Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II
sowie vorstehend E. 7.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.

8.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden bis zum heuti-
gen Zeitpunkt keinerlei Dokumente zum Beleg des geltend gemachten Er-
mittlungsverfahrens beigebracht haben, wozu sie seit der Einreichung des
Asylgesuchs ausreichend Zeit gehabt hätten (vgl. Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG), sind mit dem SEM berechtigte Zweifel an der Existenz
eines solchen Verfahrens angebracht. Der Hinweis auf einen angeblichen
Geheimhaltungsbeschluss (vgl. dazu Schreiben des türkischen Anwalts
vom […]) vermag nicht zu überzeugen, zumal ein solcher gestützt auf Art.
153 tStPO (türkische Strafprozessordnung) nur bei schweren Straftaten
wie beispielsweise Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erlassen wird
(vgl. Urteil des BVGer E-3105/2025 vom 19. August 2025 E. 3.4). Bei dem
hier in Frage stehenden Tatbestand der Präsidentenbeleidigung handelt es
sich nicht um eine derartige Straftat. Aber selbst davon ausgehend, dass
gegen den Beschwerdeführer das vorgebrachte Ermittlungsverfahren tat-
sächlich eingeleitet worden ist, vermag dieser Umstand allein nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3

Seite 8
D-7309/2026

AsylG zu führen, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer nicht vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom […] [Beweismittel
ID-Nr. 012]) und über ein lediglich niederschwelliges politisches Profil ver-
fügt (vgl. SEM-act. 42, F104). Auch in Anbetracht dessen, dass es ihm und
seiner Familie möglich war, die Türkei auf legalem Weg zu verlassen (vgl.
a.a.O., F72/73; SEM-act. 43, F51/52), ist nicht davon auszugehen, dass er
unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat. Nach dem
Gesagten erweist sich seine Furcht vor einer Inhaftierung als unbegründet,
zumal er keinen Haftbefehl eingereicht hat und die Existenz eines solchen
lediglich vermutet (vgl. SEM-act. 57, F19 ff.). Auch aus dem Umstand, dass
«Zivile» zu seiner Mutter gekommen sein sollen (vgl. a.a.O., F16), kann
der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da es für die Bejahung einer
begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt, dass der Asylsuchende
von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht.

8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfol-
gung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht,
künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde (namentlich Verletzung der Meinungsäusse-
rungsfreiheit, unrichtige Anwendung von Art. 43 tStGB [fortgesetzte Bege-
hung einer Straftat], Einfluss diskriminierender Beweggründe auf das Er-
mittlungsverfahren) vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen,
weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Das SEM hat demzu-
folge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.

9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

Seite 9
D-7309/2026

gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und mög-
lich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird
nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer abweichenden Beurteilung
führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine An-
wendung finden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für ergäben, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe.

10.3 Mit ihrer Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Berei-
chen darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein werden, ein
Auskommen zu erzielen. Zudem werden ihre in der Türkei verbliebenen
Angehörigen ihnen die Wiedereingliederung erleichtern können. In medizi-
nischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Sohn C._______
an einer (…) und (…) leidet, weswegen er bereits in der Türkei in Behand-
lung war. Er erhielt Medikamente und es wurden eine (…) Abklärung und
weitere Tests durchgeführt. Ausserdem wurde mit einer (…) begonnen. Die
zuständige Physiotherapeutin hielt fest, dass C._______ in Bezug auf die
(…) und (…) an einem viel besseren Punkt als zu Beginn angelangt sei.
Ein Anstieg der (…) und der (…) sei beobachtet worden. Es werde emp-
fohlen, die begonnene Therapie fortzusetzen (vgl. Beweismittel ID-Nr.
010). Vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei begonnene Behandlung
gewisse Verbesserungen mit sich gebracht hat und dort ohne Weiteres fort-
geführt werden kann, ist eine medizinische Notlage, welche zur Annahme
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, zu vernei-
nen. Sollte den Beschwerdeführenden der Zugang zur medizinischen Ver-
sorgung für ihren Sohn aus finanziellen Gründen erschwert sein (vgl. SEM-
act. 56, F37), steht ihnen die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe
gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Im Weiteren führen

Seite 10
D-7309/2026

auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (niedriger
Blutdruck, Schilddrüsenunterfunktion) nicht zu einer medizinischen Not-
lage, zumal auch diesbezüglich die in der Heimat verfügbare hinreichende
und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des
BVGer D-3963/2026 vom 10. August 2026 E. 6.2 m.w.H.) in Anspruch ge-
nommen werden kann.

10.4 Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen, zumal die Kinder mit ihren Eltern in die Türkei zurückkeh-
ren werden. Die beiden Söhne sind (…) und bald (…) Jahre alt, und leben
erst seit vergangenem Juli in der Schweiz. Damit ist noch nicht von einer
fortgeschrittenen Integration auszugehen, welche bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Entwurzelung zur Folge haben könnte (vgl. zur The-
matik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Nachdem die Beschwerde-
führenden gemeinsam als Familie in ihre Heimat zurückkehren werden, ist
auch ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Be-
schwerde, S. 6) Genüge getan. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.

12.
12.1 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,
sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen.

12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

Seite 11
D-7309/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

Seite 12

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide