BVGer F-7379/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 20. September 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits am 21. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Das SEM richtete an Slowenien eine Wiederaufnahmemitteilung nach der AMM-VO und trat anschliessend auf das Asylgesuch nicht ein, verbunden mit der Wegweisung nach Slowenien. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht, dass die Schweiz sein Asylgesuch materiell behandle.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die AMM-VO auf das am 20. September 2026 eingereichte Asylgesuch anwendbar ist und dass Slowenien gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO für dessen Behandlung zuständig ist. Es verneinte ernstliche Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK drohe; dies auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedrohungen, gesundheitlichen Beschwerden und Suizidgedanken. Die in der Beschwerde erwähnten Arzttermine änderten daran nichts, da keine Arztberichte eingereicht wurden und die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen nicht die erforderliche Schwere erreichten; zudem vermittelt weder die AMM-VO noch anderes Völkerrecht ein Recht, den zuständigen Asylstaat frei zu wählen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben der Nichteintretensentscheid des SEM und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7379/2026
Urteil vom 19. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien A._______, geboren am (…) 2000,
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2026 / N (…).
F-7379/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. September 2026 in der
Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits
am 21. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.
A.b Am 21. September 2026 übermittelte die Vorinstanz den slowenischen
Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 AMM-VO.
A.c Am 22. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer im Rahmen der persönlichen Anhörung nach Art. 22 AMM-VO das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur
Wegweisung nach Slowenien und befragte ihn zu seinem Gesundheitszu-
stand.
A.d Die slowenischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung
am 2. Oktober 2026.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2026 (eröffnet am 6. Oktober 2026) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2026 (Datum Poststempel: 12. Oktober
2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
Am 13. Oktober 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement,
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO)
ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-
päischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt
gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist
demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach
diesem Datum – am 20. September 2026 – gestellt wurde, anwendbar.
1.3. Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid betref-
fend ein Asylgesuch einer Person, die in einen Staat ausreisen kann, der
aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss dem am 12. Juni 2026
in Kraft getretenen Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.
Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Um-
fang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die be-
treffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen
würde (Bst. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorlie-
gen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend
sind (Bst. b), und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25 bis 28
AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienver-
fahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde
(Bst. c).
1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend er-
wogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3
AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
Überstellung nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung
seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbe-
sondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Un-
terdrucksetzung durch Marokkaner, Algerier und Tunesien in Slowenien so-
wie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (starke psychische Vorbe-
lastung, Schmerzen beim Wasserlösen und Kopf- und Halsschmerzen [vgl.
SEM-act. 21]) und seine vorgebrachten Suizidgedanken berücksichtigt und
rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag
an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug
auf die in der Beschwerde angeführten Arzttermine (Allgemeinarzt
[6. Oktober 2026], Zahnarzt [14. Oktober 2026] und Psychiater
[15. Oktober 2026]) ist auszuführen, dass diese zwischenzeitlich stattge-
funden haben. Es wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht oblegen, die daraus resultierenden Arztberichte bei Gericht
einzureichen. Insgesamt vermögen die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten, nicht weiter substantiierten psychischen Beeinträchtigungen
(starke Angst, Stress und Schlaflosigkeit) in Verbindung mit dem aktenkun-
digen Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 21) – in antizipierter Beweiswür-
digung, ohne das allfällige Einreichen der Arztberichte abzuwarten – kein
Leiden von solcher Schwere zu begründen, um gestützt auf Art. 3 EMRK
von einer Überstellung nach Slowenien absehen zu müssen. Eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.,
bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse
Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweis-
würdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3).
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Abschliessend steht der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz
zu bleiben, der Zuständigkeit Sloweniens nicht entgegen, da weder die
AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellen-
den ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat nach Belieben frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
3.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am
13. Oktober 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
4.
4.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
4.2. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand:
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